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  • 26.02.2009 | Umsatzsteuer

    Neues zu Praxis- und Apparategemeinschaften

    von StB Dr. Rolf Michels und StB Thomas Ketteler-Eising, Köln

    Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde die Umsatzsteuerbefreiung ärztlicher Gemeinschaftseinrichtungen (Praxisgemeinschaften, Apparategemeinschaften und Laborgemeinschaften) neu geregelt. Es ergeben sich zur bisherigen Fassung zwei wesentliche Änderungen, die Ausdehnung auf z.B. Krankenhäuser und die Einschränkung, dass die Gemeinschaften von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern dürfen. Der Beitrag zeigt die praktischen Konsequenzen an einer Reihe von Beispielen auf.  

    1. Der neue § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG

    Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG betrifft sonstige Leistungen von Gemeinschaften, die gegenüber ihren Mitgliedern erbracht werden. Mitglieder können Ärzte sein, arztähnlichen Berufen angehören oder sind bestimmte Einrichtungen, z.B. Krankenhäuser. Dies gilt allerdings nur, soweit diese Leistungen für unmittelbare Zwecke der Ausübung der Tätigkeiten der Mitglieder verwendet werden und die Gemeinschaft von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert.  

     

    Ergänzend wird in der Gesetzesbegründung (BT-DRS 16/10189, S. 76) ausgeführt: Die Befreiung darf entsprechend dem letzten Teilsatz in Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führen. Sie kann sich deshalb entsprechend dem bisherigen Rechtsverständnis nur auf die sonstigen Leistungen der ärztlichen Praxis- und Apparategemeinschaften beziehen (vgl. hierzu auch Abschn. 94 UStR 2008), nicht aber auf Fälle, in denen eine Gemeinschaft für ihre Mitglieder z.B. die Buchführung, die Rechtsberatung oder die Tätigkeit einer ärztlichen Verrechnungsstelle übernimmt. Allerdings: Im Rahmen der gemeinschaftlichen Nutzung medizinischer Einrichtungen, Apparate und Geräte sowie medizinisch-technischen Personals ist eine Wettbewerbsverzerrung nicht erkennbar. Lediglich mit Leistungen, die nicht gegenüber Patienten eingesetzt werden, wie z.B. die Buchführung, die Rechtsberatung oder die Tätigkeit einer ärztlichen Verrechnungsstelle, würde eine entsprechende ärztliche Organisationsgemeinschaft in Konkurrenz zu anderen, nicht von der Umsatzsteuer befreiten Unternehmern treten.  

    2. Ausdehnung auf Krankenhäuser u.ä. Einrichtungen

    Die Ausdehnung der potenziellen Mitglieder ärztlicher Gemeinschaftseinrichtungen auf Einrichtungen i.S. des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG, z.B. Krankenhäuser, entspricht mit Hinweis auf die MwStSystRL bereits gelebter Verwaltungspraxis. Insofern wurden bereits in den letzten Jahren Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft in diesen Konstellationen, z.B. bei Apparategemeinschaften zwischen niedergelassenen Ärzten und Krankenhäusern, positiv beschieden. Auch wurde nach Abschn. 94 Abs. 1 S. 2 UStR 2008 die Beteiligung eines Medizinischen Versorgungszentrums (§ 95 SGB V) an einer ärztlichen Praxis- und Apparategemeinschaft für unschädlich bezüglich der Steuerbefreiung erklärt. Die steuerrechtliche Gesetzgebung folgt damit der Entwicklung im Gesundheitswesen, bei der es zu einer zunehmenden Kooperation zwischen dem ambulanten und dem stationären Sektor kommt, um Synergieeffekte zu nutzen.  

    3. Die Erstattungsvoraussetzungen

    Durch die Ergänzung der deutschen Befreiungsvorschrift, wonach die Gemeinschaft von ihren Mitgliedern zur Erlangung der Umsatzsteuerbefreiung lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern darf, wird es erforderlich, sich mit den Begriffen „genaue Erstattung“, „jeweiliger Anteil“ und „gemeinsame Kosten“ auseinanderzusetzen. Anhaltspunkte für die Beurteilung bieten folgende Entscheidungen: