25.07.2011 | Umsatzsteuer
Steuerpflicht von Entgelten für die Mitbenutzung von OP-Räumen
Die Überlassung der OP-Infrastruktur an Ärzte zur Mitbenutzung für Operationen ist eine sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG). Bei der Überlassung der Infrastruktur handelt es sich nicht um eine Heilbehandlung. Die Leistung dient zwar einer Heilbehandlung, stellt selbst aber keine solche dar. Die Steuerfreiheit folgt auch nicht daraus, dass ein mit den steuerfreien Umsätzen der Klägerin aufgrund ärztlicher Heilbehandlungen eng verbundener Umsatz vorliegt (FG Rheinland-Pfalz 12.5.11, 6 K 1128/09, Revision zugelassen).
Hintergrund: Die als freiberufliche Anästhesistin tätige Ärztin stellte anderen Ärzten für ambulante Operationen - an denen sie selbst als Anästhesistin mitwirkte - ihre Operationsräume samt der notwendigen Ausstattung gegen Entgelt zur Verfügung. Die Ärztin erklärte die Vergütungen aus der Überlassung ihrer Operationsräume nicht als steuerpflichtige Umsätze, denn sie hielt die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL für erfüllt.