26.08.2011 | Umsatzsteuer
Wohnraumvermietung und ambulante Pflege für eine Seniorenwohngemeinschaft
Werden mit den Mitgliedern einer Seniorenwohngemeinschaft rechtlich selbstständige Mietverträge und Pflegevereinbarungen geschlossen, liegt umsatzsteuerlich keine einheitliche Leistung vor. Die Leistungen sind mit Blick auf mögliche Steuerbefreiungen (§ 4 Nr. 12 Buchst. a, § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG) gesondert zu beurteilen (BFH 4.5.11, XI R 35/10).
Geklagt hatte der Inhaber eines ambulanten Pflegedienstes und Eigentümer mehrerer Seniorenwohnungen in einem Einfamilienhaus. Mit den Senioren hatte er Mietverträge und separate Pflegevereinbarungen geschlossen. Der BFH konstatierte zwar einen Zusammenhang beider Leistungen, sprach sich aber dennoch wegen folgender Indizien gegen eine einheitliche Leistung aus: Trennung von Miet- und Pflegevertrag, keine Verknüpfung der Leistungen beider Verträge, gesonderte Kündigungsfristen, kein Zwang zur Annahme der Pflegeleistung.