28.04.2009 | Umsatzsteuer
Zuständigkeit für amtliche Bescheinigungen
Nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Die OFD Hannover (26.2.09, S 7179 - 17 - StO 182, Abruf-Nr 091281) hat nun ein Aufzählung vorgelegt, welches Ministerium für welche Bildungseinrichtung zuständig ist. (We)
Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 115 | ID 126324