23.12.2009 | Umsatzsteuerbefreiung
Aknebehandlung durch eine Kosmetikerin unter Arztaufsicht umsatzsteuerfrei
Behandelt eine Kosmetikerin die Patienten eines Arztes nach dessen Anordnung und unter dessen Aufsicht gegen Akne, was der Arzt mit einem Pauschbetrag vergütet, übt sie eine umsatzsteuerfreie heilberufliche Tätigkeit i.S. von § 4 Nr. 14 S. 1 UStG 2000 (seit VZ 2009: § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG) aus, wenn es sich dem Grunde nach um von den gesetzlichen Krankenkassen erstattungsfähige Heilbehandlungen handelt (FG Rheinland-Pfalz 14.5.09, 6 K 2763/07, Abruf-Nr. 094064). Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verbietet es, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze bewirken, bei der Mehrwertsteuererhebung unterschiedlich behandelt werden. In den Fällen, in denen der Unternehmer keinen „Katalogberuf” i.S. des § 4 Nr. 14 UStG 2000 ausübt und nicht die hierfür erforderliche Berufsausbildung besitzt, ist grundsätzlich von einem Befähigungsnachweis auszugehen, wenn die Heilbehandlungen von Sozialversicherungsträgern finanziert werden (BFH 30.1.08, XI R 53/06, BStBl II 08, 647).