22.07.2010 | Umsatzsteuerbefreiung
Die Leistungen eines als Hygieneberater tätigen Arztes sind nicht umsatzsteuerbefreit
Der klagende Arzt hatte im Auftrag einer Laborgemeinschaft deren Kunden in Hygienefragen beraten. In seinen Umsatzsteuererklärungen behandelte der Kläger die Umsätze aus dieser Tätigkeit als nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei. Er war der Auffassung, ein Großteil seiner beratenden Tätigkeit sei als Präventivmedizin anzusehen. Bei der Krankenhaus- und Praxishygiene handele es sich um einen Zweig der Präventivmedizin, der als Bestandteil einer umfassenden Patientenversorgung unverzichtbar sei. Nach Auffassung des FG Niedersachsen hat der Kläger jedoch keine der Gesundheit vorbeugenden Leistungen der ärztlichen Heilbehandlung unmittelbar gegenüber Patienten erbracht, sondern im Wesentlichen im Auftrag der Laborgemeinschaft, mit der er die Kooperationsvereinbarung abgeschlossen hatte, deren Auftraggeber in Hygienefragen beraten. Dabei handelte es sich nicht um ärztliche Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung im Rahmen eines konkreten individualisierbaren Arzt-Patientenverhältnisses erbracht wurden (FG Niedersachsen 27.5.10, 16 K 331/09, Revision zugelassen, Abruf-Nr. 102098).