30.05.2011 | Umsatzsteuerbefreiung
Heilbehandlung durch Subunternehmer nur mit eigenem Befähigungsnachweis
Aus einer nach dem SGB V einem Arzt für dessen Heilbehandlungsleistung (hier: Aknebehandlung) geschuldete Erstattung einer Krankenkasse ergibt sich nicht, dass der vom Arzt eingeschaltete Subunternehmer (hier: Kosmetikerin) über die erforderliche berufliche Befähigung zur Durchführung einer Heilbehandlungsmaßnahme i.S. von § 4 Nr. 14 UStG verfügt (BFH 2.9.10, V R 47/09).
Der BFH gibt damit der Revision des FA gegen eine Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz (14.5.09, 6 K 2763/07, PFB 1, 10) statt. Laut Sachverhalt hatte eine Kosmetikerin die Privatpatienten eines Arztes nach dessen Anordnung und unter dessen Aufsicht gegen Akne behandelt. Sie übte nach Ansicht des FG eine umsatzsteuerfreie heilberufliche Tätigkeit i.S. von § 4 Nr. 14 S. 1 UStG 2000 (seit VZ 09: § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG) aus, weil es sich dem Grunde nach um von den gesetzlichen Krankenkassen erstattungsfähige Heilbehandlungen handele. Das sieht der BFH jedoch anders: Der vom Arzt eingeschaltete Subunternehmer muss über die erforderliche berufliche Befähigung zur Durchführung einer Heilbehandlungsmaßnahme verfügen. Aus der Kostenübernahme gegenüber dem Arzt kann nicht auf die Befähigung geschlossen werden.