25.01.2010 | Umsatzsteuerbefreiung
Umsätze aus einer Rückenschule
Das FG Münster (10.10.09, 15 K 393/04 U, AO, Abruf-Nr. 100218) hat einer Diplom-Sportwissenschaftlerin mit einer Ausbildung zur Rückenschullehrerin und Befugnis zur Ausbildung von Rückenschullehrern für die Jahre 1996 bis 2000 die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für Umsätze aus einer Rückenschule mangels beruflicher Qualifikation versagt. Weder sei sie oder ihre Berufsgruppe gemäß § 124 Abs. 2 SGB V zugelassen, noch seien die betreffenden Leistungen in den durch die Heilmittel- und Hilfsmittelrichtlinien gemäß § 92 SGB V konkretisierten Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen worden. Auch ergab sich nicht aus den Tatsachen oder ihrem Vortrag, dass die Klägerin ihre Leistungen im Rahmen eines Versorgungsvertrages gemäß § 11 Abs. 2, § 23 Abs. 4, 40, 111 SGB V erbracht hat. Schließlich konnte der erforderliche Qualifikationsnachweis auch nicht aus der Kostentragung nach § 43 SGB V i.V. mit der Gesamtvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining erbracht werden (BFH 30.4.09 V R 6/07, BStBl II 09, 679). Die Behauptung der Klägerin, die Krankenkassen hätten die Kosten aufgrund der Gesamtvereinbarung i.V. mit § 43 SGB V übernommen bzw. sie habe die Anerkennung i.S. des § 6 bzw. des § 7 der Gesamtvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining erhalten, genügten dem FG nicht. Denn den Behauptungen sei weder zu entnehmen, ob sie als „Rehabilitationssportgemeinschaft“ oder als „Funktionstrainingsgruppe“ noch insbesondere wann und von wem sie anerkannt worden ist. Abschließend wies das Gericht darauf hin, dass eine („freiwillige“) Kostentragung durch die Krankenkassen nach § 43 Nr. 2 SGB V oder nach § 20 SGB V für den beruflichen Befähigungsnachweis nicht reicht.