Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 22.03.2011 | Umsatzsteuerliche Organschaft

    Neue Rechtsprechung zur finanziellen Eingliederung

    von StB Dipl.-Betriebsw. Thomas Ketteler-Eising, Köln

    Der BFH hat seine Rechtsprechung zur Personengruppentheorie bei der finanziellen Eingliederung umsatzsteuerlicher Organschaften geändert. Betroffen sind insbesondere Fälle, in denen eine Personengesellschaft als Organträger fungiert, die Anteilsmehrheit an den Organgesellschaften aber nicht im Besitz der Personengesellschaft selbst liegt, sondern bei mehreren Gesellschaftern der Personengesellschaft. Soweit das Kriterium der finanziellen Eingliederung bisher dadurch erfüllt war, kann nun nicht mehr auf die Anerkennung der umsatzsteuerlichen Organschaft vertraut werden. Unter Umständen ist es daher erforderlich, die Beteiligungsstrukturen anzupassen. Der Beitrag zeigt dafür Gestaltungsmöglichkeiten auf.  

    1. Voraussetzungen der umsatzsteuerlichen Organschaft

    Eine umsatzsteuerliche Organschaft liegt vor, wenn eine juristische Person (Organgesellschaft) finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen (Organträger) eingegliedert ist.  

     

    Praxishinweis

    Eine Organschaft kann auch vorliegen, wenn die Eingliederung auf einem dieser drei Gebiete nicht vollständig, dafür aber auf den anderen Gebieten umso eindeutiger ist, sodass sich die Eingliederung aus dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse ergibt. Keine der drei Vorraussetzungen darf aber fehlen (Abschn. 2.8. Abs. 1 UStAE zu § 2 UStG).  

     

    Unter der finanziellen Eingliederung ist der Besitz der entscheidenden Anteilsmehrheit an der Organgesellschaft zu verstehen, die es ermöglicht, Beschlüsse in der Organgesellschaft durchzusetzen. Entsprechen die Beteiligungsverhältnisse den Stimmrechtsverhältnissen, ist die finanzielle Eingliederung gegeben, wenn die Beteiligung mehr als 50 % beträgt. Im Ergebnis muss der Organträger in der Lage sein, seinen Willen durch Mehrheitsbeschlüsse in der Organgesellschaft durchzusetzen (Abschn. 2.8. Abs. 5 UStAE zu § 2 UStG).  

     

    1.1 Bisherige Rechtsauffassung zur finanziellen Eingliederung