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  • 01.05.2005 | Vermögensauskunft

    Die behördliche Abfrage der Kontodaten

    von Dipl.-Finw. Robert Kracht, Bonn

    Seit dem 1.4.05 dürfen Finanzämter und Sozialbehörden auf die Kontendaten der Bürger zugreifen. Diese Neuregelung ermöglicht es der Finanzverwaltung, Angaben der Steuerpflichtigen zu überprüfen und die Existenz von verschwiegenen Konten oder Depots festzustellen. Kurz vor In-Kraft-Treten der neuen Kontrollmöglichkeiten hat das BMF (10.3.05, IV A 4 - S 0062 - 1/05, Abruf-Nr. 050997) nähere Anwendungsbestimmungen hierzu ausgegeben. Damit liegt nun eine Verwaltungsanweisung vor, die den Behörden eine verbindliche Richtschnur gibt, wie das Gesetz auszulegen ist. Nachfolgend werden die Kernpunkte zu den Kontenabfragen sowie deren Auswirkungen auf Anleger erläutert. 

    1. Hintergrund

    Nach § 24c KWG haben inländische Kreditinstitute bereits seit Juli 2002 elektronische Listen der von ihnen geführten Konten und Depots vorzuhalten. Auf diese Daten kann nunmehr das Bundesamt für Finanzen nach § 93 Abs. 7u. 8 AO im Onlinewege zugreifen, ohne dass Kreditinstitute oder deren Kunden etwas davon merken. Damit besteht erstmals die Möglichkeit, zentral in Erfahrung zu bringen, wo ein bestimmter Steuerpflichtiger im Inland seine Konten und Depots führt. Einzelne Kontenbewegungen oder Kapitalerträge sind dort zwar nicht gespeichert, wohl aber Inhaber, Geburtsdatum, Kontonummer sowie Eröffnungs- und Auflösungstag. Diese Daten bringen mittels einer Rasterabfrage über alle Banken umfassendes Informationsmaterial. 

     

    Laut BMF-Schreiben (a.a.O.) hilft die Kontenabfrage zur besseren Durchsetzung des geltenden Rechts und sorgt für mehr Steuergerechtigkeit. Ein Kontenabruf kann weder willkürlich noch heimlich erfolgen. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass der Betroffene in jedem Fall informiert wird, auch wenn sich durch den Abruf keine Abweichungen zu den Angaben herausgestellt haben. Diese Maßnahme reichte dem BVerfG (Beschluss vom 22.3.05, 1 BvR 2357/04 und 1 BvQ 2/05) aus, die in einem Eilverfahren u.a. von der Raiffeisenbank Raesfeld vorgetragenen rechtlichen Bedenken gegen den Vollzug des Gesetzes abzulehnen. 

     

    Hinweis: Entgegen der Auffassung des BMF erfolgt der Abruf sehr wohl heimlich, da dieser ohne Kenntnis von Bank oder Kunden erfolgt. Kredit-institute erfahren über Umfänge oder Häufigkeit der Zugriffe nichts und Anleger erst im Nachhinein. 

    2. Auskunftspflichten