01.01.2006 | Vermögensberatung
Der Finanzplanungsvertrag
In steuerberatenden Kanzleien etabliert sich die Erstellung von privaten Finanzplänen zunehmend als Beratungsleistung. Denn mit diesem Angebot erlangen die Mandanten einen Einblick in die aktuelle Liquiditäts- und Vermögenssituation sowie einen Ausblick auf deren künftige Entwicklung. Bei Erschließung dieser Honorarquelle werden häufig etwaige Haftungsrisiken übersehen. Der folgende Beitrag zeigt auf, wie sich mit Abschluss eines Finanzplanungsvertrages diese Risiken deutlich minimieren lassen.
1. Auftragsgegenstand
Einige Haftpflichtversicherer bieten eine gesonderte Deckung für die Finanzplanungstätigkeit des Steuerberaters an. Jedoch schließen die allgemeinen Bedingungen der Berufshaftpflichtversicherung den Versicherungsschutz regelmäßig für Haftpflichtansprüche „aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften“ aus. Damit besteht aus versicherungsrechtlicher Sicht eine Grauzone. Betroffen sind die Fälle, in denen der Steuerberater sich bei seiner Beratung nicht allein auf die Erstellung eines privaten Finanzplans beschränkt, sondern den Mandanten darüber hinaus auch bei Vermögensanlagen berät. Das ist bereits dann der Fall, wenn zur Umschichtung des Wertpapierdepots oder zur Zeichnung eines geschlossen Fonds geraten wird.
Hinweis: Um Haftungsrisiken zu minimieren, empfiehlt sich der Abschluss eines Finanzplanungsvertrags mit dem Mandanten. Darin sollte zwischen versicherter Finanzplanerstellung und nicht versicherter Finanzplanumsetzung getrennt werden:
Vertragsklausel |
§ ... Auftragsgegenstand Die Tätigkeit des Steuerberaters für den Mandanten erstreckt sich auf die Durchführung einer privaten Finanzplanung mit folgenden Arbeitsschritten:
Nicht unter den Begriff der „privaten Finanzplanung“ fallen alle Tätigkeiten, die einer besonderen Erlaubnis bedürfen über die der Steuerberater nicht verfügt. Zu diesen Tätigkeiten zählen grundsätzlich die Erbringung von Finanzdienstleistungen (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 b) GewO) sowie die Vermittlung von Anteilen an Investmentfonds (§ 32 Abs. 1 KWG). Der Erlaubnis gleichgestellt sind gesetzlich vorgeschriebene Anmeldungen. |
2. Verantwortlichkeiten
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