01.05.2007 | Vermögensnachfolge
Großzügige Schenkungen sind auch weiterhin steuerfrei möglich
Nach Ansicht des BVerfG (7.11.06, 1 BvL 10/02) ist die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs mit dem Grundgesetz unvereinbar. Denn diese knüpft an Werte an, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen den Anforderungen des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht genügt. Damit hat das Gericht aber nicht das ErbStG und seinen Aufbau an sich in Frage gestellt, sondern nur Defizite auf der Bewertungsebene gerügt. So lassen sich die Regeln zu steuerfreien Zuwendungen nach der bislang geltenden und auch kommenden Rechtslage weiterhin nutzen. In diesem Beitrag werden die Möglichkeiten über den wenig beachteten § 13 ErbStG vorgestellt, durch die Selbstständige die Freibeträge ihrer Nachkommen für andere unentgeltliche Zuwendungen aufsparen und künftige Höherbewertungen gelassen abwarten können.
1. Das geschenkte Eigenheim unter Ehepaaren
Wechselt das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Familienwohnheim zwischen Ehepaaren den Besitzer, bleibt es nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG unabhängig von Wert, angemessener Größe und Umfang der Außenanlagen und Nebengebäude steuerfrei. Das gilt aber nur zu Lebzeiten, im Todesfall fällt das Eigenheim unter den steuerpflichtigen Nachlass – und zwar künftig mit einem deutlich höheren Wertansatz als den aktuellen Werten, die sich bei Anwendung des derzeitigen Ertragswertverfahrens ergeben.
Diese Zuwendung kann in verschiedenen Formen genutzt werden, da auch die Finanzierung oder die Übernahme von Herstellungs- und Erhaltungsaufwand unter die Steuerfreistellung fällt. Als begünstigtes Familienwohnheim gelten inländische Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen, die den Mittelpunkt des familiären Lebens darstellen. An Letzterem fehlt es bei Ferienwohnungen. Dagegen kann eine Vergünstigung bei einem Mehrfamilienhaus in Betracht kommen, wenn es neben den Eheleuten z.B. auch von Kindern und Enkeln sowie einer Hausgehilfin bewohnt und an weitere Verwandte kostenlos überlassen wird (FG München 11.4.05, EFG 05, 1727).
Hinweis: Die Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG ist in mehrfacher Hinsicht nutzbar, wie die folgenden Sachverhaltsvarianten zeigen:
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