01.11.2005 | Vermögensplanung
Private Ergänzungen der Altersvorsorge bei einem Freiberufler sinnvoll gestalten
In der letzten Ausgabe der „Praxis Freiberufler-Beratung“ (PFB 05, 261 ff.) haben wir ausführlich zu dem Alterseinkünftegesetz und den Auswirkungen für Freiberufler im Zusammenhang mit berufsständischen Versorgungswerken Stellung genommen. In diesem Beitrag wird dargestellt, in welchen Fällen sich auf Grund der Neuerungen eine Doppelbesteuerung ergeben kann und welche privaten Ergänzungen sich bei der Altersvorsorge für einen Freiberufler anbieten.
1. Doppelbesteuerung
Das Bundesverfassungsgericht hat in der Vergangenheit eine Doppelbesteuerung grundsätzlich untersagt. Ungeachtet dessen besteht beim Steuerpflichtigen insbesondere beim Bezug der Rente aus einem berufsständischen Versorgungswerk die Gefahr einer doppelten Besteuerung. Denn die ausbezahlte Rente wird oftmals aus Altersvorsorgebeiträgen geleistet, die im Wesentlichen aus versteuertem Einkommen stammen.
Daher hat der Gesetzgeber in das Alterseinkünftegesetz eine Öffnungsklausel („Escape-Klausel“) eingebaut, die in bestimmten Fällen eine Doppelbesteuerung abmildern soll. D.h., die Doppelbesteuerung wird durch die Öffnungsklausel zwar nicht beseitigt, jedoch zumindest teilweise abgemildert. Der Ertragsanteilsteuersatz beträgt bei Anwendung der Öffnungsklausel beispielsweise bei einem Renteneintrittsalter des Steuerpflichtigen von 65 Jahren lediglich 18 v.H. Er ist damit erheblich geringer als die Versteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz, die je nach Renteneintrittsalter 50 v.H. im Jahr 2005 bis 100 v.H. im Jahr 2040 beträgt.
Beachte: Sie sollten zeitnah durch Ihr Versorgungswerk überprüfen lassen, ob bei Ihnen die Voraussetzungen für die Anwendung der Öffnungsklauseln vorliegen. Unter den folgenden Voraussetzungen kann eine Doppelbesteuerung gemildert werden:
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