10.10.2008 | Vertragsarztrecht
Altschulden einer Einzelpraxis können neugegründete Gemeinschaftspraxis belasten
Bei der Gründung einer Gemeinschaftspraxis darf nach Auffassung des Sozialgerichts Dortmund (SG Dortmund 6.11.03, S 14 KA 178/00, Abruf-Nr. 042163) die Kassenärztliche Vereinigung (KV) den bestehenden Schuldsaldi einer früheren Einzelpraxis des Gemeinschaftspartners auf das neue Gemeinschaftskonto übertragen. Die KV kann danach die nur den einen Arzt betreffenden Altschulden aus seiner Tätigkeit in der Einzelpraxis mit den späteren Honorarforderungen der Gemeinschaftspraxis verrechnen. Das Urteil des SG Dortmund ist nicht rechtskräftig. |
Sachverhalt
Nachdem über das Vermögen eines Arztes das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, gründete dieser mit einem weiteren Arzt unter Aufgabe der bisherigen Einzelpraxis eine Gemeinschaftspraxis. Die KV übertrug sodann die bestehenden Schuldsaldi aus der Einzelpraxis auf die Gemeinschaftspraxis und rechnete diese in acht Monatsraten gegen die Honoraransprüche der Gemeinschaftspraxis auf. Den hiergegen gerichteten Widerspruch lehnte die KV ab. Die Kläger vertraten die Auffassung, dass die Gründung der Gemeinschaftspraxis eine Zäsur darstelle und die Gemeinschaftspraxis in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) selbst einen Anspruch auf Teilhabe an der Vergütung habe. Dies werde auch mit der Zuweisung einer neuen Vertragsarztnummer für die Gemeinschaftspraxis deutlich. Das SG Dortmund folgte dem jedoch nicht.
Anmerkung
Das SG Dortmund nahm in seiner Urteilsbegründung eine rechtmäßige Übertragung der bestehenden Schuldsaldi der Einzelpraxis auf die Gemeinschaftspraxis an. Rechtsgrundlage hierfür seien die Vorschriften der §§ 414und 415 BGB, die analog zur Anwendung kommen. Die Gemeinschaftspraxis träte neben dem insolvenzbehafteten Arzt als Schuldnerin ein. Beide würden damit zu Gesamtschuldnern, so dass sich die Gemeinschaftspraxis die Altschulden des in der Insolvenz befindlichen Arztes anrechnen lassen müsse. Nach Ansicht des Gerichts konnte die KV ihre Forderungen auch ohne weiteres gegen die Honoraransprüche der Gemeinschaftspraxis aufrechnen. Die Verrechnungsbefugnis ergäbe sich aus § 8 Abs. 3 der Abrechnungsrichtlinie der KV, da sie grundsätzlich eigene Regelungen zur Honorarabrechnung aufstellen dürfe (§ 81 Abs. 1 Nr. 4 SGB V). Zudem obliege es der KV in eigener Regelungskompetenz für eine Gemeinschaftspraxis nur eine Arztnummer auszugeben sowie nur ein gemeinsames Konto einzurichten.
Auch folge die gesamtschuldnerische Haftung der Gemeinschaftspraxis auch aus den Besonderheiten der vertragsärztlichen Abrechnung. Denn bei der Gründung einer Gemeinschaftspraxis sei es oftmals nicht überschaubar, ob das Honorarkonto aus der früheren Einzelpraxis des Gemeinschaftspartners im Plus oder im Minus stehe. Ursache hierfür sei, dass die Honorarbescheide lediglich vorläufig ergehen und erst nach Überprüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit sowie Wirtschaftlichkeit verbindlich werden. Die Schuld eines Gemeinschaftspraxispartners aus der Zeit der Einzelpraxis stehe damit erst häufig nach der Gründung der Gemeinschaftspraxis verbindlich fest.
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