22.06.2011 | Vertragsarztrecht
Praxisverlegung ist keine Neuniederlassung
Eine Praxisverlegung innerhalb desselben Planungsbereichs und innerhalb derselben Stadt rechtfertigt nicht die honorarrechtliche Gleichstellung mit einer Neuniederlassung (LSG Mainz 5.5.11, L 5 KA 4/10).
Das LSG wies die Klage einer HNO-Ärztin ab, die ihre Praxis aus einer Nebenstraße in eine bessere Lage verlegt hatte und dies als Neuniederlassung behandelt wissen wollte. Wegen der im Streitjahr 2006 geltenden honorarrechtlichen Regelungen wäre dies für die Ärztin finanziell vorteilhaft gewesen. Die Ärztin hatte argumentiert, sie habe ihre Praxis faktisch neu gegründet und nicht unter Mitnahme der bisherigen Patienten lediglich verlegt. Die bisherige Praxis habe in einer Nebenstraße mit einer ungünstigen Infrastruktur gelegen, sodass es ihr erst aufgrund der Änderung gelungen sei, neue Patientenkreise zu erschließen.
Dem Stand jedoch nach Ansicht des LSG der eindeutige Wortlaut des HVM (Honorarverteilungsmaßstab) entgegen. Auch existenzielle Schwierigkeiten oder andere Härtegründe habe die Ärztin nicht geltend gemacht.Schließlich seien die hier einschlägigen Regelungen des HVM auch rechtmäßig und stünden mit der Rechtsprechung des BSG zur Begrenzung des Honorarwachstums in Einklang.
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