25.01.2011 | Vertragsarztrecht
Vertretung nur im Rahmen der vertragsärztlichen Zulassung
von RA, FA MedR Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus,Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
Das LSG Rheinland-Pfalz hat in einem Urteil festgestellt, dass ein Vertragsarzt einen anderen Vertragsarzt nur im Rahmen seiner eigenen Zulassung vertreten kann. Ein hausärztlich tätiger Internist könne daher im Rahmen einer Vertretung eines Gastroenterologen keine fachärztlichen Leistungen erbringen und abrechnen (LSG Rheinland-Pfalz 31.8.10, L 5 KA 18/10). |
Sachverhalt
Dr. G, fachärztlicher Internist mit Schwerpunkt Gastroenterologie, sowie Dr. S, hausärztlicher Internist, sind in fachübergreifender Gemeinschaftspraxis tätig. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) berichtigte die Honoraranforderung der Gemeinschaftspraxis in den Quartalen 4/2006, 1/2007 und 3/2007 sachlich-rechnerisch und strich u.a. den Ansatz der GOP 13400 EBM (Zusatzpauschale Ösophago-Gastroduodenoskopie) in 31 Fällen, weil die jeweiligen Leistungen vom hausärztlich tätigen Dr. S vertretungshalber für Dr. G erbracht worden seien.
Die Ärzte wandten ein, Dr. S sei weiterbildungsrechtlich zur Vertretung qualifiziert. Überdies laufe das Vorgehen der KV darauf hinaus, die Gemeinschaftspraxis bei der Abrechnung wie zwei Einzelpraxen zu behandeln. Zudem könnten externe, das heißt Nichtvertragsärzte, entsprechende Leistungen vertretungsweise erbringen. Dr. S würde daher bei gleicher Qualifikation ungerechtfertigt schlechter gestellt.
Anmerkungen
Die Klage der Ärzte blieb auch in zweiter Instanz erfolglos. Gemäß § 32 Ärzte-ZV darf sich ein Vertragsarzt grundsätzlich nur durch einen anderen Vertragsarzt oder durch einen Arzt, der die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Ärzte-ZV (Approbation und Weiterbildung) erfüllt, vertreten lassen. Erfolgt die Vertretung wie hier durch einen Vertragsarzt, so kann sie indes nur im Rahmen des ihm erlaubten Spektrums erfolgen.
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