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  • 01.01.2006 | Vertragsgestaltung

    Ausschlussklauseln in Sozietät praktikabel regeln

    von RA Dr. Matthes Heller, Köln

    Gesellschaften zwischen Freiberuflern sind im besonders hohen Maße auf ein kollegiales Zusammenwirken der beteiligten Gesellschafter angewiesen. Denn typischerweise sind die Gesellschaften durch die berufliche Zusammenarbeit geprägt und weniger durch den gemeinsamen Einsatz von materiellen Wirtschaftsgütern. Zeigt sich in einer Freiberuflersozietät, dass einer der Gesellschafter nicht zu den anderen passt, müssen die anderen Gesellschafter Wege finden, sich von ihm zu trennen, ohne dass die Sozietät dabei Schaden nimmt. Um sich von einem missliebigen Gesellschafter zu trennen, müssen in der Praxis jedoch auf Grund der bestehenden gesetzlichen Regeln besondere Vorkehrungen getroffen werden. Dieser Beitrag erläutert die Zulässigkeit vertraglicher Ausschlussklauseln. 

    1. Die gesetzlichen Regelungen

    Will sich ein Gesellschafter in einer Personengesellschaft vom anderen trennen, kann er ihn aus der Gesellschaft ausschließen. Die Geltendmachung der gesetzlichen Möglichkeiten führt hier allerdings nicht immer auch zu praktikablen Ergebnissen. Dies betrifft Freiberufler in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) und der Partnerschaftsgesellschaft (§§ 1 ff. PartGG) gleichermaßen. 

     

    1.1 Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Bei einer GbR führt die Kündigung durch einen Gesellschafter zur Auflösung der Gesellschaft (§ 723 BGB). Diese Regel ist für Freiberuflersozietäten äußerst unpraktisch, da nunmehr die gesamte Sozietät abgewickelt werden muss. Aus diesem Grund erlaubt § 736 BGB die Vereinbarung einer Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag. Eine solche Klausel besagt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll. Für Gesellschaften, die nur aus zwei Personen bestehen, wird § 736 BGB entsprechend angewandt: Wenn ein Gesellschafter kündigt, gehen bei Vereinbarung einer Fortsetzungsklausel alle Aktiva und Passiva des Gesellschaftsvermögens auf den verbleibenden Gesellschafter über. 

     

    Hinweis: Um die Auflösung der Sozietät zu vermeiden, sollte eine Fortsetzungsklausel vereinbart werden. In diesem Fall ist es auch nach § 737 BGB möglich, einen Gesellschafter auszuschließen. Der Ausschluss erfolgt durch eine Erklärung gegenüber dem Gesellschafter, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (§ 737 S. 1i.V.m. § 723 Abs. 1 S. 2 BGB). Dieser liegt insbesondere vor, wenn ein Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.