23.12.2009 | Vertragsgestaltung
Fünf wichtige vertragliche Regelungsbereiche einer Zahnarzt-Gemeinschaftspraxis
von RA Sylvia Köchling, FA f. Medizinrecht, Münster
Der Beitrag behandelt typische Fehler bei der Abfassung von zahnärztlichen Kooperationsverträgen und gibt Tipps, was der Vertrag unbedingt enthalten sollte. Dabei beschränken sich die Ausführungen auf die Gemeinschaftspraxis als praktisch bedeutsamsten Anwendungsbereich der in § 33 Abs. 2 Zahnärzte-ZV genannten Berufsausübungsgemeinschaft.
1. Die Vermögensbeteiligung
Zu den wichtigsten Modalitäten zählen die Regeln zum Einstieg und zum Ausscheiden. Nicht nur der Zeitpunkt des Eintritts in die Gemeinschaftspraxis und die Höhe der (Vermögens-)Beteiligung müssen in einem Gemeinschaftspraxisvertrag geregelt sein. Der Vertrag muss auch Regelungen für den Fall des Ausscheidens eines Partners, insbesondere zur Zahlung einer Abfindung, vorsehen.
1.1 Formen der Vermögensbeteiligung
Ein wesentlicher Punkt im Gemeinschaftspraxisvertrag ist die Beteiligung der Partner am Vermögen der Gesellschaft. Dies auch deshalb, weil die an einen Partner im Falle des Ausscheidens zu zahlende Abfindung von seiner Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft abhängig ist. Zu unterscheiden ist die Beteiligung am materiellen und am immateriellen Vermögen.
Bei der Beteiligung am materiellen Vermögen (Praxiseinrichtung) reichen die Varianten von der Konstruktion, bei der alle Partner gleichermaßen am Vermögen beteiligt sind, bis hin zu derjenigen, bei der ein Zahnarzt ohne Kapitaleinsatz in eine Praxis eintritt („Nullgesellschafter“). Beide Konstruktionen sind rechtlich möglich und zulässig. Wer allerdings ohne jeden Kapitaleinsatz in eine Gemeinschaftspraxis eintritt, kann im Falle seines Ausscheidens keine Abfindung für den materiellen Wert der Praxis verlangen, es sei denn, die Partner haben während ihrer gemeinsamen Tätigkeit gemeinschaftliche Anschaffungen getätigt.
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