29.11.2010 | Vorsteuerabzug
Übernahme eines Mandantenstamms
von RiFG Dipl.-Finanzw. Dr. Volker Kreft, Bielefeld
Übergibt eine durch Realteilung aufgelöste Steuerberatungs-GbR ihren Gesellschaftern anteilig den Mandantenstamm, ist dies umsatzsteuerlich keine Geschäftsveräußerung im Ganzen, sondern eine sonstige Leistung. Dem übernehmenden Gesellschafter steht hieraus der Vorsteuerabzug zu, wenn er den Mandantenstamm wieder unternehmerisch nutzt. Dafür reicht es nicht aus, ihn in das Sonderbetriebsvermögen einer anderen GbR einzubringen und der GbR unentgeltlich zu überlassen. Der Gesellschafter muss dort auch unternehmerisch tätig werden, indem er z.B. die Geschäfte der GbR gegen Entgelt führt (FG Saarland 16.6.10, 1 K 2111/06, Abruf-Nr. 103771, Rev. BFH XI R 26/10). |
Anmerkungen
Allein die Gesellschafterstellung in der neuen GbR kann keine Unternehmereigenschaft i.S. von § 2 UStG begründen, denn das bloße Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen stellt keine unternehmerische Tätigkeit dar (EuGH 21.10.04, C -8/03, EuGHE I, 10157), ebensowenig wie eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung des Mandantenstamms an die Neu-GbR. Hingegen ist die Geschäftsführertätigkeit eine gesondert zu betrachtende, selbstständig ausgeübte berufliche Tätigkeit i.S. von § 2 Abs. 1 S. 1 UStG. Denn diese Tätigkeit habe der Kläger nachhaltig und zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt.
Dass der Gesellschafter den Mandantenstamm für den eigenen unternehmerischen Bereich übernommen hat, ergibt sich für das FG aus § 2 Abs. 1 S. 2 UStG. Denn das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Folglich kann von der Unternehmertätigkeit des Gesellschafters (Steuerberater und Geschäftsführer der neuen GbR) das Innehaben des Mandantenstamms nicht abgespalten werden.
Praxishinweis
Über den Einzelfall hinaus wirft der Besprechungsfall die Frage auf, ob es sich bei einem Mandantenstamm (oder ähnlichen Wirtschaftsgütern wie Kunden- oder Patientenkartei) um ein Wirtschaftsgut handelt, das seinem Wesen nach nur in einem Betriebsvermögen bzw. in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht nur in der unternehmerischen Sphäre existiert. Das FG hat eine Überführung dieses speziellen Wirtschaftsguts und seine Nutzung - und damit auch seine Existenz - in einer außerunternehmerischen Sphäre für denknotwendig ausgeschlossen erachtet. Da diese Rechtsfrage bislang noch nicht Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung war, darf man auf die Entscheidung des BFH im Revisionsverfahren gespannt sein. Für die Gestaltungsberatung sollte die Begründung des Besprechungsurteils genutzt werden, um den Vorsteuerabzug bei vergleichbaren Fallgestaltungen zu sichern. Wichtig ist dabei neben der ordnungsgemäßen Rechnungsstellung die Sicherstellung der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft des Übernehmers.
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