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  • 27.07.2009 | Vorsteueraufteilung

    Ausbauflächen bei gemischten Umsätzen

    Eine GbR betrieb eine Zahnarztpraxis mit zahntechnischen Labor. Zwischen der GbR und dem FA war strittig, wie weit die Vorsteuer aus den Kosten für einen Dachgeschossausbau gezogen werden kann. Der BFH entschied, dass für die Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG Ausbauflächen eines Dachgeschosses als eigenständiges Aufteilungsobjekt angesehen werden können, wenn die Ausbauflächen eigenständig genutzt werden. Erfolgt die Verwendung der Dachgeschossflächen demgegenüber nur im Zusammenhang mit den Altflächen, kommt es für die Vorsteueraufteilung aus den Ausbaukosten auf die hinsichtlich des gesamten Gebäudes bestehende Verwendung (Verwendungsabsicht) an (BFH 25.3.09, V R 9/08, Abruf-Nr. 092021). Der BFH hob hervor, dass sich die Nutzung der Dachgeschossflächen für die steuerfreie Praxistätigkeit wegen der durch die Ausbaumaßnahme zu erwartende Erhöhung der steuerfreien Praxisumsätze auf den Umsatzschlüssel auswirken kann. Das könnte den steuerpflichtigen Umsatzanteil vermindern, falls nicht auch andere Umstände zu einer Erhöhung des steuerpflichtigen Umsatzanteils führen. (CN)  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 201 | ID 128615