Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 26.08.2011 | Zahnarztpraxis

    Organisation und Betrieb eines Praxisshops

    von StB Björn Ziegler, Kanzlei Fuchs & Martin, Würzburg/Volkach, www.fuchsundmartin.de

    Eine Verkaufsstelle in der eigenen Praxis, über die die Patienten mit Prophylaxe- und Zahnpflegeartikeln versorgt werden, kann dem Praxisinhaber eine zusätzliche Einnahmequelle bringen. Der Beitrag beleuchtet daher die berufsrechtlichen, steuerlichen und organisatorischen Fragen, die sich beim Betrieb eines Praxisshops stellen.  

    1. Betriebswirtschaftliche Vorüberlegung

    Praxisshops nehmen zwar immer mehr zu. Wird der Verkauf der Zahnpflegeartikel aber, wie häufig, nur nebenbei betrieben, lohnt sich der Praxisshop wirtschaftlich betrachtet meist nicht. Die Waren sind im Einkauf vom Hersteller oder Großhändler teils teurer als in großen Einzelhandelsketten. Und der erzielte Erlös deckt, wenn überhaupt, oft gerade die entstandenen Kosten für Wareneinkauf, Buchführung und Steuererklärung.  

     

    Meist stehen bei der Einrichtung des Shops daher strategische Gründe im Vordergrund, wie der Wunsch des Zahnarztes, den Patienten ganzheitlich zu versorgen. Grundsätzlich können alle frei handelbaren Waren angeboten werden. Es ist aber empfehlenswert, das Angebot an den Behandlungsmethoden auszurichten. Der Schwerpunkt sollte auf speziellen und/oder hochwertigen Produkten liegen, die es nicht in jeder Drogerie zu kaufen gibt.  

     

    Praxishinweis: Gewerbeanmeldung

    Der Praxisshop ist eine gewerbliche Tätigkeit und daher bei der Gemeinde als Gewerbe anzumelden. Die Gemeinde informiert das FA, das dann einen umfangreichen Fragebogen zur Beantwortung zuschickt. Außerdem setzt die Gemeinde die Industrie- und Handelskammer (IHK) von der Gewerbeanmeldung in Kenntnis, was die Beitragspflicht nach sich zieht.  

     

    Umgekehrt führt aber eine alleinige Anmeldung beim Finanzamt nicht automatisch zur Registrierung bei der Gemeinde und der IHK. Wird ein Kleingewerbe bei der Gemeinde nicht registriert, hat dies erfahrungsgemäß keine Sanktionen zur Folge. Eine Garantie hierfür gibt es aber nicht.  

     

    2. Gewerbesteuer