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  • 22.03.2011 | Zulassung

    Widerruf der ärztlichen Approbation

    Einem Arzt, der wegen Abrechnungsbetruges zulasten der KV zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde, kann auch die ärztliche Approbation widerrufen werden. Es ist dabei ohne Belang, wie sich der Arzt nach der Tat verhalten hat (VG Lüneburg 19.1.11, 5 A 96/09, nrk.).

     

    Anmerkungen

    Der betroffene Arzt wurde wegen gewerbsmäßigen Betruges in 19 Fällen (Schaden rund 315.000 EUR) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Aus Sicht des Gerichts hatte sich der Arzt eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BÄO seine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes ergebe. Auch das spätere Wohlverhalten des Arztes war ungeeignet, das vorausgegangene massive Fehlverhalten zu entkräften. Die Entscheidung ist bislang nicht rechtskräftig, die Erfolgsaussichten der Berufung sind jedoch gering. Denn Unwürdigkeit liegt bereits bei Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises vor, wenn mit der eigentlichen ärztlichen Tätigkeit ein naher Zusammenhang besteht (OVG Nordrhein-Westfalen 31.8.06, 13 A 1190/05; z.B. schwerwiegendes, beharrliches steuerliches Fehlverhalten, OVG Niedersachsen 4.12.09, 8 LA 197/09).  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 91 | ID 143110