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  • 30.05.2011 | Zuwendungen der Pharmaindustrie

    Sind Kongressreisen Betriebseinnahmen?

    von StB Dr. Rolf Michels, Köln

    Ärzte werden regelmäßig von der Pharmaindustrie zu Kongressen bzw. Veranstaltungen eingeladen. Diese Einladungen erfolgen zum Teil vollkommen ohne Gegenleistung und ihr Wert kann im Einzelfall leicht einmal mehrere tausend EUR betragen. Der Beitrag bewertet diese Zuwendungen unter steuerlichen, berufsrechtlichen und strafrechtlichen Gesichtspunkten und gibt Hinweise, was bei der Annahme zu beachten ist.  

    1. Steuerrechtliche Beurteilung

    Einkommensteuerlich stellt sich die Frage, ob die Einladungen der Pharmaindustrie Betriebseinnahmen aus der ärztlichen Tätigkeit sind und inwieweit sie den steuerpflichtigen Gewinn erhöhen.  

     

    1.1 Zuwendungen als Betriebseinnahmen

    Betriebseinnahmen können als Zugänge (Zuflüsse) definiert werden, die in Geld oder Geldeswert bestehen und durch den Betrieb veranlasst sind (§ 8 Abs. 1 EStG i.V. mit § 4 Abs. 4 EStG). Die (evtl. zusätzlich zu einem Honorar gewährten) Einladungen zu Reisen und Veranstaltungen stellen geldwerte Vorteile und damit einen Zufluss in Geldeswert dar. Dabei ist es unerheblich, ob der Arzt an dieser Reise bzw. Veranstaltung auch ohne Einladung der Pharmaindustrie teilgenommen hätte. Eigene Aufwendungen zu sparen, ist keine Voraussetzung dafür, dass Einnahmen vorliegen (BFH 26.9.95, VIII R 35/93, BStBl II 96, 273).  

     

    Motiv der Einladungen ist die Hoffnung der Industrie, die eingeladenen Ärzte mögen nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen behandeln und dabei die neuen Medikamente einsetzen. Daraus ergibt sich unstreitig ein Zusammenhang der Zuwendung mit der ärztlichen Tätigkeit. Folglich ist die Zuwendung der Pharmaindustrie grundsätzlich eine Betriebseinnahme.