08.11.2013 · IWW-Abrufnummer 133392
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 06.09.2013 – L 24 KA 120/10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LSG Berlin-Brandenburg, 06.09.2013 - L 24 KA 120/10
In dem Rechtsstreit
PL,
F-Straße , E,
- Kläger und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte E & Partner,
Mstraße , S,
gegen
Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg,
Friedrich-Engels-Straße 103, 14473 Potsdam,
- Beklagte und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte: J D,
Mstraße , B,
und
VR-Bank Fläming eG,
Baruther Straße 23, 14943 Luckenwalde,
- Beigeladene -
Prozessbevollmächtigte:
Dr. B & Kollegen mbH,
HStraße , H,
hat der 24. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg auf die mündliche Verhandlung vom 6. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Weinert, den Richter am Landessozialgericht Dr. Schneider und den Richter am Landessozialgericht Pfistner sowie den ehrenamtlichen Richter Lenting und den ehrenamtlichen Richter Dr. Skerra für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 29. September 2010 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Koten des gesamten Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt als Pfändungsgläubiger von der beklagten kassenärztlichen Vereinigung die Zahlung gepfändeter Honoraransprüche aus vertragsärztlicher Tätigkeit in Höhe von 82.462,43 EUR.
Am 26. September 2002 trat der ehemals im Zulassungsbezirk der Beklagten niedergelassene Vertragsarzt Dr. H "seine gegenwärtigen und künftigen Ansprüche
- gegen die jeweils zuständige Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - insbesondere die Ansprüche auf Auszahlung des Anteils aus der Kassen(zahn)ärztlichen Gesamtvergütung - im Fall des § 120 SGB V auch gegenüber dem jeweiligen Krankenhausträger,
- auf Zahlung von Altersruhegeld sowie Krankengeld gegen die jeweiligen Leistungsträger (z.B. standeseigenes Versorgungswerk, Renten der LVA oder BfA etc.),
mit allen Rechten an die Bank ab."
Unter Ziffer 2. 1 des "Sicherungsvertrages" vom 26. September 2002 heißt es weiter:
"Erhält der Sicherungsgeber mehrere der vorgenannten Bezüge, so ist er damit einverstanden, dass diese im Verwertungsfall zusammen gerechnet werden. Die Abtretung ist jedoch jeweils begrenzt (unter Anrechnung weiterer der Bankgestellter Sicherheiten mit ihrem Sicherungswert) auf einen Betrag von EUR 40.000,00 der sich jeweils um die Beträge vermindert, die einer der Drittschuldner an die Bank aufgrund seiner in Anspruchnahme gemäß Nr. 3.2. Abs. 3 dieses Vertrages leistet."
Die Bank, die Beigeladene, benannte als Zahlkonto das bei ihr bestehende Konto des Dr. H. Diese Abtretungserklärung ging der Beklagten am 14. Oktober 2002 zu. Am 13. Oktober 2003 erwirkte der Kläger aufgrund offener Forderungen gegen Dr. H in Höhe von 187.721,06 EUR einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgericht Zossen (Geschäfts.-Nr.: 31 M 1616/03). Gepfändet und dem Kläger zur Einziehung überwiesen werden sollten "derzeit bestehende und zukünftige Honorarforderungen aus der gesamten vertragsärztlichen Tätigkeit des Schuldners gegen den Drittschuldner". Dieser Beschluss wurde der Beklagten am 27. Oktober 2003 zugestellt.
Die Beklagte erkannte mit Schreiben vom 10. September 2003 "die gepfändete Forderung" an. Sie teilte dem Kläger mit, dass der Schuldner den "pfändbaren Teil des Honorars aus der vertragsärztlichen Tätigkeit am 26. September 2003 an die (Beigeladene) abgetreten (habe). Die Abtretung sei auf einen Betrag von 40.000,00 EUR begrenzt. Einen pfändbaren Betrag könne (der Kläger) mit Rücksicht auf die bestehende Abtretung zurzeit nicht erwarten."
Mit Schreiben vom 6. November 2003 teilte die Beigeladene der Beklagten mit, dass "die Abtretung weiterhin wirksam (sei). Die Höhe der Abtretung (richte) sich nach dem Engagement des Kunden. Insofern (reduziere sie) den Betrag auf zurzeit 14.200,00 EUR." Bislang sei eine Inanspruchnahme nicht erfolgt, so dass die Reduzierung der Abtretungsforderung um die ausgezahlten Beträge nicht möglich sei. Auszahlungen seien Dr. H seit Bestehen der Abtretung zur freien Verfügung überlassen worden.
Über das Vermögen des Dr. H ist mit Beschluss vom 3. September 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Ab dem 25. August 2004 ist die Zahlung des Honorars des Dr.H auf das Konto des Insolvenzverwalters erfolgt. Dr. H hat seine vertragsärztliche Tätigkeit am 30. Juni 2006 eingestellt.
Von Oktober 2003 bis September 2004 leistete die Beklagte die folgenden Zahlungen:
Restzahlungen
Abschläge
Zahltermin
Betrag in €
Zahlung an Empfängerkonto
II/2003
30.10.2003
6.190,64
Oktober 2003
06.11.2003
6.600,00
November
09.12.2003
6.600,00
Dezember
06.01.2004
6.600,00
III/2003
29.01.2004
5.729,98
Januar 2004
09.02.2004
6.500,00
Februar 2004
08.03.2004
6.500,00
März 2004
07.04.2004
6.500,00
IV/2003
29.04.2004
7.656,16
April 2004
06.05.2004
6.350,00
Mai 2004
08.06.2004
6.350,00
Juni 2004
07.07.2004
6.350,00
I/2004
29.07.2004
13.607,55
NFD-Pauschale
09.08.2004
1.135,00
Juli 2004
25.08.2004
6.400,00
August 2004
07.09.2004
6.400,00
Mit Schreiben vom 21. Juli 2005 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 15. August 2005 auf, 92.669,33 Euro zu zahlen. Da die Beigeladene mit Schreiben vom 6. November 2003 mitgeteilt habe, dass die Abtretung bislang nicht "in Anspruch" genommen worden sei, "könne die Abtretung nach erfolgter Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht mehr wirksam gemacht werden."
Mit Schreiben vom 16. August 2004 hat die Beigeladene der Beklagten mitgeteilt, dass sie "keinerlei Rechte mehr aus der Abtretung vom 26. September 2002 (herleite)."
Am 7. November 2006 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat vorgetragen, dass die Abtretung unwirksam sei. Die abgetretene Forderung sei weder dem Grund noch der Höhe nach bestimmbar. Bei einer Abtretung künftiger Honoraransprüche sei eine klare Trennung zwischen dem pfändbaren und unpfändbaren Teil des Honorars nicht möglich. Die Abtretung verstoße gegen § 400 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), da sie nicht nur den pfändbaren Betrag der gegenwärtigen und künftigen Honorare umfasse, sondern jeweils das gesamte Honorar. Die Abtretung sei zudem begrenzt auf den Betrag von 40.000,00 EUR. Der jeweilige Umfang der Abtretung könne im Verhältnis zwischen Zedenten und Zessionar zwar ermittelt werden, die Beklagte selbst könne sich jedoch darüber nicht in zumutbarer Weise Gewissheit verschaffen, jedenfalls nicht mittels der Abtretungserklärung. Gerade dies wäre aber zur Wirksamkeit der Abtretung erforderlich. Letztlich sei es für die Beklagte oder einem anderen Drittschuldner nicht erkennbar gewesen, in welchen Fällen eine Zahlung auf das in der Abtretungsmitteilung vorgegebene Konto des Dr. H bei der Beigeladenen die Höhe des ursprünglichen oder verminderten Honorarbetrages verringere. Da deshalb die Abtretungsvereinbarung vom 26. September 2009 wegen dieser beiden Bestimmbarkeitsdefizite unwirksam sei, hätte die Beklagte aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an ihn zahlen müssen. Die Beklagte habe in der Zeit vom 27. Oktober 2003 bis zum 31. August 2004 Honorarforderungen in Höhe von 99.069,33 Euro überwiesen. Hiervon seien pro Monat 1020,69 Euro unpfändbar gewesen, in 10 Monaten also 10.206,90 Euro. Geblieben wäre ein pfändbarer Betrag von 88.862,43 Euro. Dieser Betrag entspreche dem Klageantrag.
In den Termin zur mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht Potsdam am 29. September 2010 hat der Kläger die Klage teilweise, in Höhe von 6.400,00 EUR, also in Höhe des am 25. August 2004 auf das Insolvenzkonto des Insolvenzverwalters überwiesenen Betrages, zurückgenommen.
Das Sozialgericht Potsdam hat die Beklagte mit Urteil vom 29. September 2010 antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 82.462,43 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz ab Klageerhebung zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, die ihr urkundlich vorgelegte Sicherungsabtretung auf ihre Rechtswirksamkeit hin zu überprüfen. Die Sicherungsabrede sei auch der Höhe nach bestimmt gewesen. Im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 27. Oktober 2003 hätte die Beklagte jedoch prüfen müssen, ob sie bereits 40.000,00 EUR an die Beigeladene gezahlt habe. Dies sei der Fall gewesen. Ab Zustellung dieses Beschlusses sei sie daher verpflichtet gewesen, den pfändbaren Betrag des Honorars des Dr. H auf das Forderungskonto des Klägers zu überweisen. Sie habe ab diesem Zeitpunkt nicht mehr mit befreiender Wirkung an die Beigeladene zahlen können, "so dass sie dem Kläger den daraus entstandenen Schaden, endend mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Dr. H zu ersetzen habe."
Gegen das der Beklagten am 17. November 2010 zugestellte Urteil richtet sich ihre Berufung vom 13. Dezember 2010. Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass das Sozialgericht verkannt habe, dass bei einer Sicherungsabtretung der Bestand dieser Abtretung im Außenverhältnis zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer nicht vom Umfang oder dem Bestehen der gesicherten Forderung im Innenverhältnis zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer abhänge. Der Bestand der Sicherungsabtretung vom 26. September 2002 sei also nicht davon abhängig gewesen, ob und in welcher H öhe die durch die Abtretung gesicherte Kreditforderung der Beigeladenen aus der bankmäßigen Geschäftsbeziehung noch bestanden habe.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 29. September 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Ergänzend trägt er vor, dass die Zahlungen der Beklagten auf ein Konto des Dr. H keine Leistungen an die Beigeladene gewesen seien. Die Zahlung auf ein Konto eines Dritten stelle lediglich dann eine Leistung an die Beigeladene dar, wenn ein objektiver Dritter in der Stellung des Leistungsempfängers (hier des Gemeinschuldners Dr. H) bei verständiger Würdigung der Sachlage davon ausgehen durfte, dass dies eine Leistung der Beigeladenen sei. Hier sei dieser aber davon ausgegangen, dass ihm Honoraransprüche ausgekehrt würden, die ihm selbst zustünden, sofern diese nicht durch Abtretung übergegangen seien. Es handele sich also aus Sicht des Empfängers der Leistungen (des Gemeinschuldners Dr. H) um Leistungen der Beklagten an ihn.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Akte der Beklagten Bezug genommen, die dem Senat vorgelegen haben und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, an den Kläger 82.462,43 Euro zuzüglich Zinsen zu zahlen. Dem Kläger stehen keine Zahlungsansprüche gegen den Beklagten zu. Die Beklagte war nicht aufgrund des ihr am 13. Oktober 2003 zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Klägers verpflichtet, an ihn zu leisten. Die Beklagte hat mit befreiender Wirkung an die Beigeladene geleistet.
Nach § 829 Abs, 3 Zivilprozessordnung (ZPO) ist mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner die Pfändung als bewirkt anzusehen. Die Pfändung der Forderung bewirkt die Beschlagnahme (Verstrickung) und begründet für den Gläubiger ein Pfändungspfandrecht. Die Wirksamkeit der Pfändung setzt voraus, dass der (Vollstreckungs-)Schuldner im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss noch Inhaber der Forderungen ist. Hat der (Vollstreckungs-)Schuldner seine Forderungen vor der Pfändung abgetreten, so ist die Pfändung unwirksam (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Auflage 2012, § 829 RdNr. 29 und Stöber in Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, § 829 RdNrn. 4 und 22). Der Vollstreckungsgläubiger erlangt nicht die Befugnis (§ 836 Abs. 1 ZPO), die Forderung nach ihrer Überweisung einzuziehen (Urteile des Bundesgerichtshofes [BGH] vom 26. Mai 1987 - II ZR 201/86 - NJW 1988, 495 [BGH 26.05.1987 - IX ZR 201/86] und vom 5. Juli 1971 - II ZR 176/78 - BGHZ 56, 339, 350).
Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Schuldner, Dr. H, hat seine gegenwärtigen und künftigen Honoraransprüche gegen die Beklagte bereits mit Sicherungsvertrag vom 26. September 2002 wirksam an die Beigeladene abgetreten. Im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 13. Oktober 2003, am 27. Oktober 2003, war Dr. H nicht mehr Inhaber dieser Forderungen.
Die Abtretung war auch wirksam. Bei der vorliegenden Abtretung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der kassenärztlichen Tätigkeit des Dr. H handelt es sich um eine sogenannte Globalzession. Die Globalzession ist - wie auch im vorliegenden Fall - ein typisches Sicherungsmittel für Geldkredite (Rosch in juris PK-BGB, 6. Auflage 2012, § 398 Rdnr. 94). Bei dieser Sicherungsabtretung wird nicht eine einzelne Forderung zu Sicherungszwecken abgetreten, sondern der Schuldner und Sicherungsgeber tritt "global" eine Vielzahl bzw. eine Gesamtheit von Forderungen unter einer Gesamtbezeichnung ab (Rosch, aaO.). Diese Gestaltung wird gewählt, um eine Mehrheit von Forderungen oder Forderungen in wechselnder Höhe zu sichern, was insbesondere im Rahmen von Bankkrediten der Fall ist (Rosch, aaO.). Entsprechend ist hier verfahren worden. Dr. H hat seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen die Beklagte, "insbesondere die Ansprüche auf Auszahlung des Anteils aus der kassenärztlichen Gesamtvergütung" an die Beigeladene abgetreten, um Forderungen aus seiner Geschäftsbeziehung mit ihr abzusichern.
Eine Globalzession ist grundsätzlich wirksam, sofern kein Verstoß gegen eine gesetzliches Verbot vorliegt (Rosch, aaO.). Die vorliegende Globalzession verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot.
Soweit der Kläger vorträgt, dass die Abtretung gegen § 400 BGB verstoße, kann dieses Argument nicht durchgreifen. Nach § 400 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. Soweit ein Teil der Honoraransprüche des Dr. H nicht pfändbar sein sollten, wofür keine Anhaltspunkte vorliegen, wäre die Abtretung ggf. insoweit nichtig (§ 134 BGB). Die Pfändung des Klägers würde aber ebenfalls insoweit ins Leere gehen, weil die Forderung insoweit gerade nicht pfändbar ist. Inwieweit eine mögliche Teilnichtigkeit einer Abtretung zur Nichtigkeit der gesamten Abtretung führt, richtet sich im Übrigen nach § 139 BGB. Danach kann eine Gesamtnichtigkeit nur angenommen werden, wenn die Abtretung nicht ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre. Die Abtretung ist aber hier vorgenommen worden, um die Geschäftsbeziehung des Schuldners zu seiner Bank, der Beigeladenen, abzusichern. Die Beigeladene hat die Geschäftstätigkeit des Dr. H durch Gewährung von Krediten finanziert. Die Beigeladene hat daher ein berechtigtes Interesse daran, dass eine mögliche Teilnichtigkeit nicht die Gesamtnichtigkeit der Abtretung zur Folge hat. Es wäre auch lebensfremd, anzunehmen, dass die Beigeladene das Rechtsgeschäft im Fall einer Teilnichtigkeit nicht abgeschlossen hätte.
Die abgetretenen Forderungen sind auch bestimmt oder bestimmbar. Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die abgetretene Forderung bestimmt oder zumindest bestimmbar bezeichnet ist (Rosch, aaO., § 398 RdNr. 10). Bestimmbarkeit in diesem Sinne setzt nicht voraus, dass dem Abtretungsvertrag als solchen von vornherein für alle erdenklichen Fälle zweifelsfrei entnommen werden kann, auf welche Forderungen sich die Abtretung erschreckt. Ausreichend ist, wenn im Zeitpunkt der Entstehung der Forderung bestimmt werden kann, ob sie von der Abtretung erfasst wird oder nicht. Bei einer Sicherungsvorausabtretung muss durch einfaches, nach außen erkennbares Geschehen im Zeitpunkt des Forderungsübergangs für jeden, der die Parteiabreden kennt, ohne weiteres erkennbar sein, ob und welcher Höhe die neuentstandenen Forderungen als Sicherheit gebraucht werden und deshalb übergehen sollen (Rosch, aaO., § 398 RdNr. 10). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach der Sicherungsvereinbarung vom 26. September 2002 hat Dr. H seine gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen die Beklagte, namentlich seine Ansprüche auf Auszahlung seines Anteils aus der kassenärztlichen Gesamtvergütung die Beigeladene abgetreten. Die Forderungen die abgetreten werden sollten sind damit zweifelfrei bestimmbar.
Die abgetretenen Forderungen sind auch der Höhe nach bestimmbar. Nach dem Sicherungsvertrag vom 26. September 2002 hat Dr. H seine Forderungen jeweils begrenzt auf einen Betrag von 40.000,00 EUR abgetreten. Die Beigeladene hat der Beklagten mit Schreiben vom 6. November 2003 mitgeteilt, dass dieser Betrag auf 14.200,00 EUR reduziert worden ist. Diese Begrenzungsregel ist eindeutig und lässt keine Zweifel an der Höhe der abgetretenen Forderung zu.
Umstritten ist allerdings, ob der Umfang einer Abtretung von der wechselnden Höhe einer anderen Forderung abhängig gemacht werden kann (Rosch, aaO., RdNr. 12). Anders als der Kläger vorträgt und wohl auch das Sozialgericht meint, hat Dr. H seine Honoraransprüche indes nicht in Höhe seines aktuellen Schuldensaldos bei der Beigeladenen abgetreten, so dass ggf. jeweils der aktuelle Forderungsbestand zu prüfen gewesen wäre, um feststellen zu können, ob die Beklagte noch mit befreiender Wirkung an den Zessionar geleistet hat. Denn wie ausgeführt hat Dr. H alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus seiner kassenärztlichen Tätigkeit jeweils begrenzt auf den Betrag von 40.00,00 EUR an die Bank abgetreten. Der Wortlaut des Sicherungsvertrages ist insoweit eindeutig. Dr. H hat sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Honoraransprüche dem Grunde nach an die Beigeladene abgetreten. Der Höhe nach war die Abtretung der jeweiligen Honoraransprüche jeweils begrenzt auf 40.000,00 EUR bzw. 12.400,00 EUR. Damit hat Dr. H sämtliche Honoraransprüche aus seiner vertragsärztlichen Tätigkeit bis zum Grenzbetrag an die Beigeladene abgetreten. Diese Forderungen gingen auf die Beigeladene mit dem Abschluss der Sicherungsvereinbarung über, also auch diejenigen, die nicht nur im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Sicherungsvereinbarung bereits entstanden waren, sondern auch diejenigen, die in Zukunft entstanden sind, und diese jeweils bis zum vorgenannten Grenzbetrag.
Soweit der Kläger vorträgt, dass die Beigeladene bereits mit Schreiben vom 6. November 2003 der Beklagte gegenüber erklärt habe, "dass sie keine Rechte aus der Abtretung herleite", trifft dies nicht zu. Die Beigeladene hat in diesem Schreiben mitgeteilt, dass die Abtretung weiterhin wirksam, aber bisher nicht in Anspruch genommen worden sei. Erst mit Schreiben vom 16. August 2004 hat die Beigeladene der Beklagten mitgeteilt, dass sie "keinerlei Rechte mehr aus der Abtretung herleite."
Die Beklagte hat auf diese Forderungsabtretungen auch mit befreiender Wirkung gezahlt. Dr. H hat seine Ansprüche auf Auszahlung seines Anteils aus der kassenärztlichen Gesamtvergütung an die Beigeladene abgetreten. Grundlage des Honoraranspruchs des Arztes ist der sogenannte Honorarbescheid. Mit der Bestandskraft dieses Honorarbescheides steht dem Arzt eine Vergütung in der ihm bescheidmäßig bewilligten Höhe zu. Der Vertragsarzt erhält aber nicht nach Erlass dieses Bescheides die in dem Bescheid ausgewiesene Vergütung, sondern der formell wirksame Bescheid berechtigt den Arzt lediglich, die bewilligte Vergütung zu behalten (Wenner, Vertragsarztrecht nach der Gesundheitsreform, München 2008, § 21 RdNr. 69). Der Vertragsarzt hat nämlich Anspruch auf monatliche Abschlagszahlungen. Rechtsgrundlage dieser monatlichen Abschlagszahlungen ist im vorliegenden Fall der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der Beklagten vom 30. November 2001 in der Gestalt der Fassung vom 23. Mai 2003 sowie die Abrechnungsordnung (AO) der Beklagten vom 23. Juni 2004. Nach § 12 Abs. 1 HVM und Ziff. 3.3 (1) der AO erhalten u. a. Vertragsärzte monatliche Abschlagszahlungen zeitnah nach Eingang der Abschlagszahlungen seitens der Krankenkassen. Diesen Anspruch des Dr. H auf monatliche Abschlagszahlungen hat die Beklagte jeweils am 6. November 2003, am 9. Dezember 2003, 6. Januar 2004, 9. Februar 2004, 8. März 2004, 7. April 2004, 6. Mai 2004, 8. Juni 2004 und 7. Juli 2004 erfüllt. Am 30. Oktober 2003, am 29. Januar 2004, 29. April 2004 und am 29. Juli 2004 hat die Beklagte jeweils die Restzahlung für die jeweiligen Quartale geleistet. Am 9. August 2004 hat sie zudem den Anspruch des Klägers auf eine Notfalldienst-Pauschale erfüllt. Die jeweiligen Zahlbeträge überstiegen nicht 14.200,00 Euro, den Betrag, auf den die Beigeladene die Höhe der Abtretung beschränkt hat. Zahlungen auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss waren daher nicht zu leisten.
Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass diese Zahlungen auf das Konto des Drittschuldners, also des Dr. H keine Leistungen an die Beigeladene waren, vermag der Senat diesem Vortrag nicht zu folgen. Ausweislich des Sicherungsvertrages vom 26. September 2002 hat die Beigeladene das Konto des Sicherungsgebers als dieses Konto als Erfüllungskonto benannt benannt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.