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  • 26.11.2013

    Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 14.08.2013 – 2 K 1409/12

    Verluste aus Autorentätigkeit sind steuerlich nicht
    zu berücksichtigen, wenn der Autor Druckkostenzuschüsse
    gezahlt hat, die nur durch unrealistische Verkaufszahlen hätten
    ausgeglichen werden können. Allein die Hoffnung, für
    den Literaturmarkt „entdeckt” zu werden, reicht
    zur Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht nicht aus.


    Tatbestand

    Streitig ist die Gewinnerzielungsabsicht des Klägers
    wegen einer von ihm ausgeübten Autorentätigkeit
    (Veröffentlichung eines Buches mit Kurzgeschichten) sowie
    der Nachweis und die Aufteilung von Raumkosten für die
    jeweilige selbständige Tätigkeit der Kläger.


    Die Kläger werden gemäß §§ 26,
    26 b zur Einkommensteuergesetz veranlagt. In den Jahren 2008, 2009
    und dem Streitjahr wohnten die Kläger in einem angemieteten
    Objekt in O, in dem sie auch ihrer beruflichen Tätigkeit
    nachgingen. Auf den Mietvertrag sowie Planskizzen wird verwiesen
    (Blatt 12-16 der Prozessakten).


    Der Kläger erzielt als Logopäde Einkünfte
    aus selbständiger Arbeit. Für 2008 machte er für
    die Autorentätigkeit Publikationskosten in Höhe
    von 4.599 €, Fahrtkosten in Höhe von 450 €,
    Kosten für ein Arbeitszimmer in Höhe von 1.045 € und
    die Geschäftsausstattung in Höhe von 202 € geltend.
    Einnahmen erklärte er keine.


    In 2009 ergaben sich Einnahmen aus einer Umsatzsteuererstattung,
    ansonsten erklärte er Betriebsausgaben für Fahrtkosten
    in Höhe von 300 €, für das Arbeitszimmer
    in Höhe von 2018 € und für Steuerberatungskosten
    in Höhe von 65 €.


    In 2010 erklärte er nochmals Einkünfte aus
    selbständiger Tätigkeit aufgrund seiner Autorentätigkeit.
    Die als Masseurin tätige Klägerin erzielte hieraus
    Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger
    Tätigkeit.


    Aus seiner Logopädiepraxis erklärte der Kläger
    einen Gewinn von 27.765,54 €. Enthalten waren Betriebsausgaben
    für Miete in Höhe von 3.680,40 €. Des
    Weiteren erklärte er einen Verlust aus der Autorentätigkeit
    in Höhe von ./. 2.497 €. In der Gewinnermittlung
    für die Autorentätigkeit waren Raumkosten von 1.659,60 € enthalten.
    Des weiteren wurde ein Heizkostenanteil (270,48 €) berücksichtigt
    sowie pauschale Werbungskosten (300 €) für 1000
    km betriebliche Fahrten und sonstige Kosten von 189,79 €.
    Diese Tätigkeit hat der Kläger in 2011 aufgegeben.
    Hierzu wird auf den Autorenvertrag sowie den Schriftverkehr zwischen
    dem Kläger und dem Verlag, einschließlich seiner
    Kündigung verwiesen (Blatt 22-36 der Prozessakten). Die
    Klägerin gab ihren aus freiberuflicher Tätigkeit
    erzielten Gewinn mit ./. 632 € an. In den Betriebsausgaben waren
    Aufwendungen für betriebliche Räume in Höhe
    von 1.350 € enthalten.


    Für Zwecke der Veranlagung forderte der Beklagte zur
    Autorentätigkeit des Klägers zwecks Prüfung
    der Gewinnerzielungsabsicht Angaben und Unterlagen, ebenso für
    die als Betriebsausgaben geltend gemachten Raumkosten der Klägerin.
    Eine Antwort blieb aus, so dass im Einkommensteuerbescheid 2010 vom
    14. Dezember 2011 die Verluste aus der Autorentätigkeit
    des Klägers nicht anerkannt wurden, ebenso wenig mangels
    Nachweises die Mietkosten der Klägerin in Höhe
    von 1350 €. Den Gewinn des Klägers von 27.765,54 € übernahm der
    Beklagte im Bescheid, somit auch dessen Mietkosten von 3.680,40 €.


    Ihren hiergegen eingelegten Einspruch begründeten die
    Kläger nicht, so dass der Beklagte mit Einspruchsentscheidung
    vom 7. März 2012 den Einspruch als unbegründet
    zurückwies. Zur Begründung trug er vor, geltend
    gemachte Betriebsausgaben seien bei fehlendem Nachweis nicht anzuerkennen,
    Unsicherheiten gingen zulasten der Kläger. Hinsichtlich
    der Autorentätigkeit des Klägers sei eine Gewinnerzielungsabsicht
    nicht erkennbar. Weder Titel, Subjet oder der Vertriebsweg und die
    dem Kläger zustehenden Honorare und Vergütungen
    seien bekannt, ebenso wenig die längerfristigen Abmachungen
    mit dem Verlag. Betriebswirtschaftliche Untersuchungen und Renditeberechnungen fehlten
    offensichtlich ganz. Von 2008-2010 seien aus den Verkäufen
    keine Einnahmen resultiert, vermutlich auch nicht in 2011. Laut
    den Angaben in den Gewinnermittlungen würden Einnahmen
    frühestens 2010, dann sogar erst 2011 in Aussicht gestellt,
    bei einer Veröffentlichung schon Mitte 2008. Es sei nicht erkennbar,
    dass die Veröffentlichung eines Werkes geplant gewesen
    sei, mit dem Gewinne hätten erzielt werden sollen. In 2009
    und 2010 seien keine Betriebsausgaben geltend gemacht worden, die
    auf eine aktive Autorentätigkeit schließen ließen,
    zum Beispiel Verlagskosten, Aufwendungen für Recherche, Werbung,
    Papier, Drucker usw. Die Gewinnermittlung beschränke sich
    auf nicht nachvollziehbare pauschale Fahrtkosten für 1000
    angeblich betrieblich gefahrene Kilometer, flächenmäßig
    aufgeteilte, ansonsten nutzungsunabhängige Betriebsausgaben
    für das Arbeitszimmer und Steuerberatungskosten für die
    Anlage EÜR. Nachweise zu den Raumkosten für die
    Massagepraxis fehlten nach wie vor.


    Mit ihrer Klage tragen die Kläger vor, das Objekt in
    O sei im Jahre 2010 zu privaten Zwecken, für die Autorentätigkeit
    und für die jeweiligen Praxen der Kläger genutzt
    worden. Die Miete sei entsprechend der Nutzung und Flächen aufgeteilt
    und den Tätigkeiten zugeordnet worden. Insgesamt betrage
    die Miete 1.250 € monatlich, wovon 25 % (306,70 €)
    auf die Praxis des Klägers und 11 % (138,30 €)
    auf die Autorentätigkeit entfielen. Die private Wohnungsnutzung umfasse
    55 %, die Nutzung durch die Klägerin 9 % (112,50 €).
    Entsprechend würden die Kosten aufgeteilt. Auf den Auszug
    des Mietvertrages werde verwiesen (Blatt 12-14 der Prozessakten).


    Der Kläger habe mit einem Verlag einen Kontrakt geschlossen.
    Diverse Kosten, die mit diesem im Zusammenhang gestanden hätten,
    seien von ihm als Vorauszahlung geleistet worden. Einen Betrag für
    Publikationskosten in 2008 von 4.841 € hätte der
    Kläger ohne Gewinnerzielungsabsicht nicht verausgabt. Die Gewinnerzielungsabsicht
    für die Jahre 2008-2010 ergebe sich aus dem Verlagsvertrag
    (Blatt 24-28 der Prozessakten), der Rechnung an den Kläger
    vom 6. August 2008 wegen Publikationskosten über 4.841 € (Blatt
    30 der Prozessakten), dem Schreiben des Verlages an den Kläger
    vom 21. August 2009 (Blatt 32-33 der Prozessakten), der Kündigung
    des Verlagsvertrages vom 28. März 2011 sowie der Antwort
    des Verlages (Blatt 34 und 36 der Prozessakten). Der Kläger
    habe sich mit der Autorentätigkeit ein zweites Standbein
    aufbauen wollen, da er wegen gesundheitlicher Probleme in der Ausübung
    seines Hauptberufes zusehends eingeschränkt werde.


    Die Kläger beantragen,

    den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 19. Dezember 2011 in der
    Fassung der Einspruchsentscheidung vom 12. März 2012 dahingehend
    zu ändern, dass die Verluste des Klägers aus seiner
    Tätigkeit als Autor bei den Einkünften aus selbständiger
    Arbeit anerkannt werden,


    sowie die Raumkosten in Höhe von 75 % der geltend
    gemachten Betriebsausgaben beim Kläger wegen der Logopädie-Praxis
    und bei der Klägerin aus ihrer Massagepraxis Berücksichtigung
    finden.


    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er trägt vor, erstmals sei der Mietvertrag für
    das gesamte Objekt vorgelegt worden. Dem seien die konkrete Mietsache
    sowie die Höhe der Miete und die Nebenkosten zu entnehmen.
    Wegen der Höhe des Betriebsausgabenabzugs sei allerdings
    unklar, inwieweit die Aufteilung auf die verschiedenen Tätigkeiten zutreffend
    erfolgt sei. Bei einer Gesamtfläche von 280 m gemäß Maklerangaben
    würden 9 % bzw. 25 m auf
    die Massagepraxis, 25 % bzw. 70 m
    auf die Logopädiepraxis und 11 % bzw. 31 m
    auf das Arbeitszimmer für die Autorentätigkeit
    entfallen. Die vorgelegten Skizzen ergäben keine Aufklärung
    darüber, welche Zimmer für welche Tätigkeit
    genutzt würden. Diesbezüglich sei zu spekulieren,
    insbesondere wegen der schlechten Kopie für das Obergeschoss. Der
    Mietvertrag weise 380 m aus, die Zahl 280
    sei nur handschriftlich ergänzt. Unklar sei, wer diese
    Ergänzungen vorgenommen habe. Gegenstand des Mietvertrages
    seien auch die auf dem Grundstück befindlichen Nebengebäude,
    eine Wohn- und Nutzfläche von 380 m erscheine
    realistisch. Vermietet worden seien auch eine Sauna, Backstube,
    Scheune und Studio. Diese Nebenräume fehlten in den Skizzen.
    Unklar sei, ob wirklich sämtliche Wohn- und Nutzflächen
    in die Aufteilung einbezogen worden seien.


    Aufgrund des 2008 abgeschlossenen und im Jahre 2011 gekündigten
    Autorenvertrages sei nicht belegt, ob im Jahr 2010 Gewinnerzielungsabsicht
    vorgelegen habe. Die neben der Haupttätigkeit ausgeübte
    Schriftstellerei stelle keine Betätigung dar, bei der zwingend
    auf eine Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden könne.
    Die Tätigkeit diene auch der Befriedigung persönlicher
    Interessen und Neigungen. Die relativ hohen Publikationskosten seien
    kein sicheres Indiz, Autoren nähmen diese oftmals in Kauf,
    weil ihnen die Veröffentlichung ihrer Werke aus persönlichen
    Gründen wichtig sei. Verluste würden dabei einkalkuliert.
    Die schriftstellerische Arbeit sei mit der Publikation im Jahr 2008 abgeschlossen
    gewesen. Danach habe sich die Tätigkeit allenfalls auf
    die Vermarktung beschränkt. Der Kläger habe aber
    im Jahr 2010 keine ersichtlichen Aktivitäten zur Verkaufsförderung
    ergriffen. Er habe 2009 und 2010 lediglich anteilige, unabhängig
    von der tatsächlichen Nutzung anfallende Raumkosten, Steuerberatungskosten
    und nicht nachvollziehbare pauschale Fahrtkosten geltend gemacht.
    Kosten für eine aktive Tätigkeit fehlten. Bereits
    im Jahr 2009, wenn nicht sogar von Anfang an sei absehbar gewesen,
    dass aus dem Verkauf des Buches kein Gewinn erzielt werden würde.
    Erst ab dem 1001. Exemplar habe dem Kläger eine Vergütung
    zugestanden. Bei einem Nettoerlös von 1,93 € je
    Buch hätten zur Deckung der Publikationskosten von 4.068,07 € (netto)
    mindestens 3100 Exemplare abgesetzt werden müssen. Für
    die Deckung der in 2008 und 2009 geltend gemachten weiteren Betriebsausgaben
    hätten 2500 Verkäufe hinzukommen müssen.
    Bis August 2009 seien aber lediglich 72 Stück verkauft
    worden. Der kleine Erzählband mit pädagogischem
    Anliegen spreche für einen begrenzten Leserkreis mit gehobenen
    Ansprüchen und eigne sich nicht zur Massenauflage. Unter
    diesen Voraussetzungen hätte der Kläger selbst umfangreiche
    Maßnahmen treffen müssen, die zur Verkaufsförderung
    seines Werkes beigetragen hätten. Der Autorenvertrag mit
    den angeführten Leistungen sei hierfür nicht ausreichend
    gewesen.


    Die Kläger tragen hierzu noch vor, bessere Unterlagen
    zum Nachweis der Aufteilung der genutzten Flächen hätten
    sie nicht mehr, wegen ihres Auszugs hätten sie auch keinen
    Zugang mehr zu dem Objekt. Der Beklagte solle 75 % der insgesamt
    geltend gemachten Betriebsausgaben als Schätzung anerkennen.


    Gründe

    Die Klage ist unbegründet.

    1. Einkünfte aus Autorentätigkeit:

    Die Kläger konnten nicht den Nachweis führen,
    dass der Kläger mit seiner Autorentätigkeit im
    Jahre 2010 eine Gewinnerzielungsabsicht gehabt hat. Vielmehr ist
    aufgrund der allein für die Beurteilung des Gerichts maßgeblichen
    objektiven Umstände davon auszugehen gewesen, dass mit
    der Autorentätigkeit weder ein Totalgewinn zu erzielen
    gewesen ist noch der Kläger diesbezüglich von
    anderen, zur steuerlichen Anerkennung des Verlustes führenden
    Umständen zu Beginn der Tätigkeit hat ausgehen
    können.


    Gewinnerzielungsabsicht als Merkmal des selbständig
    tätigen Unternehmers ist das Streben nach Mehrung in Gestalt
    eines Totalgewinns. An dieser Absicht fehlt es, wenn die Prognose
    des zu erwirtschaftenden Totalgewinns negativ ist und der Steuerpflichtige
    die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich der Lebensführung
    liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt.
    Es handelt sich um innere Tatsachen, die -als sich in der Vorstellung von
    Menschen abspielenden Vorgänge- nur anhand äußerlicher
    Merkmale beurteilt werden können.


    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass bei
    Tätigkeiten, die nicht typischerweise dazu bestimmt und
    geeignet sind, der Befriedigung persönlicher Neigungen
    oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb
    der Einkunftssphäre zu dienen, alleine das Erzielen langjähriger
    Verluste noch keinen zwingenden Schluss auf das Nichtvorliegen der
    inneren Tatsache „Gewinnerzielungsabsicht” zulässt.
    Vielmehr muss bei längeren Verlustperioden aus weiteren
    Beweisanzeichen die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige
    die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung
    liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen
    ausübt. Übt der Steuerpflichtige eine gewerbliche
    Tätigkeit aus, die nicht typischerweise in der Nähe
    des Hobbybereichs anzusiedeln ist, so können im Falle einer
    längeren Verlustperiode die Reaktionen auf die Verluste
    die Bedeutung wichtigerer äußerer Beweisanzeichen
    erlangen.


    So spricht vor allem das fehlende Bemühen, die Verlustursachen
    zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen,
    für sich genommen schon dafür, dass langjährige,
    stetig ansteigende Verluste aus im persönlichen Bereich
    liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden. Auch wenn selbst
    in diesen Fällen die Gewinnerzielungsabsicht nicht allein wegen
    der Tatsache langjähriger Erwirtschaftung von Verlusten
    und fehlenden Reaktionen auf bereits eingetretene hohe Verluste
    verneint werden kann, so ist das Unterlassen geeigneter Umstrukturierungsmaßnahmen
    im Hinblick auf das darin liegende nicht marktgerechte Verhalten
    noch als ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine fehlende
    Gewinnerzielungsabsicht zu werten. Ein solches Verhalten lässt
    den Schluss darauf zu, dass die Betriebsführung nicht ernstlich
    darauf gerichtet war, erfolgreich am Markt tätig zu sein.
    An die Feststellung persönlicher Gründe oder Motive,
    die den Steuerpflichtigen trotz überwiegender Verluste
    zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten,
    sind deshalb in diesen Fällen keine hohen Anforderungen
    (mehr) zu stellen. Ein solcher Rückschluss allein von der unveränderten
    Fortsetzung einer verlustbringenden Tätigkeit auf das Fehlen der
    Gewinnerzielungsabsicht setzt voraus, dass sich die negativen Betriebsergebnisse
    bereits über einen längeren Zeitraum verstetigt
    haben. Dieser Zeitraum muss so bemessen sein, dass er sich auch
    begrifflich mit dem Schlagwort der „langjährigen
    Verluste” in Einklang bringen lässt. Daher geht
    die Rechtsprechung davon aus, dass als betriebsspezifische Anlaufzeit bis
    zum Erforderlichwerden größerer Korrektur- und
    Umstrukturierungsmaßnahmen ein Zeitraum von weniger als
    5 Jahren nur im Ausnahmefall in Betracht kommen wird. Daneben ist
    die Dauer der Anlaufphase vor allem vom Gegenstand und von der Art
    des jeweiligen Betriebs abhängig, so dass sich der Zeitraum,
    innerhalb dessen das Unterbleiben einer Reaktion auf bereits eingetretene
    Verluste für sich betrachtet noch nicht als Beweisanzeichen
    für eine mangelnde Gewinnerzielungsabsicht herangezogen
    werden kann, nicht allgemein verbindlich festlegen lässt.


    Solange der Anlaufzeitraum noch nicht abgeschlossen ist, kann
    einer unternehmerischen Tätigkeit, selbst wenn sie von
    Beginn an nur Verluste eingebracht hat und nach der Art, wie sie
    betrieben wird, auch auf Dauer gesehen nicht geeignet ist Gewinn
    abzuwerfen, nur in Ausnahmefällen die steuerliche Anerkennung
    versagt werden. So hat die Rechtsprechung einen Liebhaberbetrieb
    von Anfang an etwa für den Fall angenommen, dass der Gegenstand
    des Unternehmens in der Vercharterung einer Yacht besteht, deren
    Nutzung in erster Linie der Freizeitgestaltung dient, da persönliche Interessen
    und Neigungen unter diesen Umständen nach der Lebenserfahrung
    eine erhebliche Rolle spielen werden. Gleiches kann in den Fällen
    gelten, in denen aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs
    eindeutig feststeht, dass er so, wie er vom Steuerpflichtigen betrieben
    wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne
    zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an
    keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellte.
    Es gilt, dass die für die Anerkennung von Anlaufverlusten
    entscheidende Frage nach der Eignung eines objektiv verlustbringenden
    Unternehmens als Quelle der Einkünfteerzielung vor allem
    anhand der Gründe zu beurteilen ist, die den Steuerpflichtigen
    zur Aufnahme seiner unternehmerischen Tätigkeit bewogen
    haben.


    Beruht die Entscheidung zur Begründung einer unternehmerischen
    Tätigkeit
    im Wesentlichen auf den persönlichen
    Interessen und Neigungen des Steuerpflichtigen, so sind die entstehenden
    Verluste nur dann für die Dauer einer betriebsspezifischen
    Anlaufphase steuerlich zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige
    zu Beginn seiner Tätigkeit ein schlüssiges Konzept
    erstellt hat, das ihn zu der Annahme veranlassen durfte, durch die
    Tätigkeit werde insgesamt ein positives Gesamtergebnis
    erzielt werden können. Besteht ein solches Konzept hingegen
    nicht und war der Betrieb bei objektiver Betrachtung nach seiner
    Art, nach der Gestaltung der Betriebsführung und nach den gegebenen
    Ertragsaussichten von vornherein zu Erzielung eines Totalgewinns
    nicht in der Lage, so folgt daraus, dass der Steuerpflichtige die
    verlustbringende Tätigkeit
    nur aus im Bereich
    seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen
    und Neigungen ausgeübt hat (zum Ganzen mit umfangreichen
    Nachweisen zur Rechtsprechung BFH Urteil vom 23. Mai 2007 X R 33/04, Bundessteuerblatt
    II 2007, 874).


    Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger
    im Streitfall die verlustbringende Tätigkeit nur aus im
    Bereich der Lebensführung liegenden persönlichen
    Gründen und Neigungen ausgeübt.


    Der Kläger gibt an, er habe sich mit der Autorentätigkeit
    ein zweites berufliches Standbein aufbauen wollen. Der Senat unterstellt
    gleichwohl, aufgrund des besonderen Charakters des vom Kläger
    behandelten Themas, der literarischen Auseinandersetzung einer in
    Ich-Form auftretenden fiktiven Person mit ihrem bisherigen Leben,
    dass die Tätigkeit auch auf persönlichen Gründen
    beruht. Eine derartige Betätigung beruht nicht allein auf
    der Absicht, sich damit ein zweites berufliches Standbein zu erarbeiten.
    Mit anderen Worten, der Kläger war bereit, nicht unerhebliche
    Aufwendungen in Gestalt des Druckkostenzuschusses in 2008 zu tätigen,
    um sein literarisches Wirken Dritten gegenüber darstellen
    zu können.


    Aufgrund dessen handelt es sich nicht um eine allein oder überwiegend
    an der Einkünfteerzielung interessierten Aktivität
    des Klägers, hinsichtlich derer nach den Grundsätzen
    der obigen Rechtsprechung für einen bestimmten Zeitraum
    Anlaufverluste auch ohne Umstrukturierungsmaßnahmen als Reaktion
    auf die Verlustsituation hinzunehmen gewesen wären.


    Da überwiegend private Interessen und Neigungen für
    die Tätigkeit ursächlich waren, hätte
    der Kläger für die Anerkennung von Anlaufverlusten, denen
    gegebenenfalls nach einiger Zeit Änderungen im unternehmerischen Konzept
    oder Umstrukturierungsmaßnahmen hätten folgen
    müssen, bereits von Anfang an ein schlüssiges
    Betriebskonzept erstellen müssen, das ihn zu der Annahme
    veranlassen durfte, durch die selbständige Tätigkeit
    könne insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielt werden.


    Da ein solches Betriebskonzept nicht erstellt wurde, der Kläger
    hat hierzu keine Ausführungen gemacht, war die Frage, ob
    die Tätigkeit ausschließlich aus privaten Neigungen
    und Interessen aufgenommen wurde, anhand der Frage zu beurteilen,
    ob der Betrieb objektiv geeignet war, einen Totalgewinn abzuwerfen.
    Dies ist zu verneinen. So hat der Kläger durch die Zahlung eines
    Druckkostenzuschusses von rund 4000 € (netto) bereits zu
    Beginn der Tätigkeit einen Verlust ausgelöst,
    der in der Folge über Jahre nicht auszugleichen gewesen
    wäre. Bei ihm ausgehändigten 30 Freiexemplaren
    des Werkes und insgesamt 72 verkauften Exemplaren zu je 6,90 € das
    Stück ist der Kläger nicht annähernd
    in den Bereich der verkauften Stückzahlen gelangt, ab denen
    er überhaupt mit Honoraren rechnen durfte, nämlich
    mehr als 1000 Stück. Dabei geht das Gericht davon aus,
    dass auch bei einem „aktiveren” Marketing des
    Verlages derartige Verkaufszahlen bei einem Erstlingswerk nicht
    zu erreichen gewesen wären. Der Kläger muss sich entgegenhalten
    lassen, dass bereits durch den Internetauftritt des Verlages deutlich
    wird, dass dessen vorrangiger Geschäftszweck in der Gewinnung von
    unbekannten Autoren liegt, um aus der unmittelbaren Geschäftsbeziehung
    mit diesen Geld zu verdienen. Aus dem gesamten Internetauftritt
    des Verlages bzw. der Verlagsgruppe wird nicht ersichtlich, dass überhaupt
    ein Vertrieb der verlegten Werke ernsthaft erfolgen sollte. Aus
    späteren Schreiben des Verlages ergibt sich vielmehr, dass
    der Kläger die Vermarktung selbst in die Hand nehmen sollte.
    Eine Auseinandersetzung mit diesem Problem wäre Teil eines
    Betriebskonzeptes gewesen.


    Noch weniger als mit der Erwartung, ab dem 1001. verkauften Exemplar Einnahmen
    zu erzielen, hat der Kläger sich mit der Frage auseinandergesetzt,
    wann er erstmals positive Einkünfte erzielen würde.
    Diesbezüglich wären nicht nur Einnahmen in Höhe
    des in 2008 geleisteten Zuschusses zu erzielen gewesen, vielmehr
    hätte der Kläger darstellen müssen, inwieweit Einnahmen
    die in den Folgejahren 2009 und dem Streitjahr 2010 berücksichtigten
    Betriebsausgaben gedeckt hätten. Der Beklagte verweist
    zutreffend darauf, welche Stückzahlen bei einem Honoraranspruch
    von 1,90 € für jedes verkaufte Exemplar erforderlich
    gewesen wären.


    Die Geltendmachung von nicht nachgewiesenen (Fahrtkosten und
    sonstige Kosten) bzw. aus anderen Gründen verursachten
    Aufwendungen (Miete) lässt vielmehr auch die Absicht erkennen,
    Kosten der aus privaten Gründen betriebenen Tätigkeit
    in einen steuerlich relevanten Bereich zu verlagern. Jedenfalls
    lässt die Tatsache der Geltendmachung ein solchen Schluss
    zu, ohne dass diese Absicht dem Kläger damit unterstellt
    werden soll.


    Ebenso wenig hat der Kläger durch die Erstellung eines
    Betriebskonzeptes Überlegungen aufgezeigt, wonach sein
    Erstlingswerk der noch verlustbringende Beginn eines weitergehenden
    literarischen Wirkens hat sein sollen. Allein die Hoffnung, für
    den Literaturmarkt „entdeckt” zu werden, reicht nicht
    aus.


    2. Betriebsausgaben Miete:

    Die Klage ist auch ohne Erfolg, soweit die Kläger über
    die bereits anerkannten Betriebsausgaben wegen Raummiete hinaus
    Aufwendungen bei ihren jeweiligen Einkünften aus selbständiger
    Tätigkeit berücksichtigt wissen wollen. Im Ergebnis
    im Rahmen einer Schätzung hat der Beklagte nach § 162
    Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AO 3.680,40 € als Betriebsausgaben
    anerkannt, darüber hinausgehende Betriebsausgaben sind
    nicht zu berücksichtigen gewesen, da die diesbezüglichen
    Besteuerungsgrundlagen nicht zu ermitteln gewesen sind und die Kläger
    hierzu keine ausreichenden Aufklärungen haben geben können.


    Es kann dahingestellt bleiben, ob und in welcher Höhe
    eine Zurechnung der Miete für das Objekt in O. zur jeweiligen
    selbständigen Tätigkeit der Kläger zu
    erfolgen gehabt hätte. Durch die Berücksichtigung
    eines Betrages von 3.680,40 € als Betriebsausgaben für
    Raummiete in der Gewinnermittlung der Logopädiepraxis hat
    der Beklagte in hinreichender Höhe die angefallenen Betriebsausgaben
    bei den steuerlich relevanten Tätigkeiten der Kläger berücksichtigt.
    Unter Berücksichtigung der einer jeden Schätzung
    unterliegenden Unsicherheiten geht das Gericht davon aus, dass die
    steuerliche Bemessungsgrundlage damit im Ergebnis zutreffend ermittelt
    wurde, ohne dass der Betrag den jeweiligen Einkunftsquellen anteilig
    zuzurechnen gewesen ist.


    Bei dieser Schätzung ist von der Unaufklärbarkeit
    auszugehen gewesen, welche Wohn- und Nutzfläche das Objekt
    tatsächlich umfasst hat. Bei einer monatlichen Miete von
    1.250 € (15.000 € jährlich) und einer
    Wohn-/Nutzfläche von 280 m gaben die
    Kläger an, dass hiervon 25 % (gleich 306,70 €; bzw.
    3680,40 € laut Gewinnermittlung; rechnerisch 312,5 €)
    auf die Logopädiepraxis bzw. 9 % (112,50 €;
    1350 € jährlich) auf die Massagepraxis entfallen
    sein sollen, der betriebliche Anteil ohne die nicht anzuerkennenden Aufwendungen
    für das Arbeitszimmer des Klägers also ca. 34 % betragen habe
    (Miete für beide Praxen zusammen rund 5.030 € im
    Verhältnis zur Gesamtmiete von 15.000 €).


    Ausgehend von einer Wohn- und Nutzfläche von 380 m
    ergibt sich ein anderes Verhältnis zwischen den behaupteten
    betrieblichen und privaten bzw. steuerlich nicht anzuerkennenden
    Nutzungen. Der Anteil der betrieblich genutzten Fläche
    zur Gesamtfläche sinkt von 34 % auf rund 25 % (34 % / 380
    m / 280 m). Ausgehend
    von Gesamtkosten von 15.000 € wären daher 25 % bzw.
    3.750 € anzuerkennen gewesen. Tatsächlich hat
    der Beklagte bei den Einkünften des Klägers 3.680 € anerkannt.
    Damit ist im Wege einer Schätzung (§ 162 AO) bei
    der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens die Position Mietkosten
    in ausreichender Höhe berücksichtigt worden. Darüber
    hinausgehende Aufwendungen konnten nicht anerkannt werden, da die Kläger
    die diesbezüglichen Besteuerungsgrundlagen nicht nachweisen konnten
    (tatsächliche Nutzfläche des vermieteten Objekts).
    Dies geht als ein sie begünstigender, aber nicht aufzuklärender
    Umstand zulasten der Kläger.


    Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen
    135 Abs. 1 FGO).

    Vorschriften18, , 4 Abs. 4