26.11.2013
Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 14.08.2013 – 2 K 1409/12
Verluste aus Autorentätigkeit sind steuerlich nicht
zu berücksichtigen, wenn der Autor Druckkostenzuschüsse
gezahlt hat, die nur durch unrealistische Verkaufszahlen hätten
ausgeglichen werden können. Allein die Hoffnung, für
den Literaturmarkt „entdeckt” zu werden, reicht
zur Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht nicht aus.
Tatbestand
Streitig ist die Gewinnerzielungsabsicht des Klägers
wegen einer von ihm ausgeübten Autorentätigkeit
(Veröffentlichung eines Buches mit Kurzgeschichten) sowie
der Nachweis und die Aufteilung von Raumkosten für die
jeweilige selbständige Tätigkeit der Kläger.
Die Kläger werden gemäß §§ 26,
26 b zur Einkommensteuergesetz veranlagt. In den Jahren 2008, 2009
und dem Streitjahr wohnten die Kläger in einem angemieteten
Objekt in O, in dem sie auch ihrer beruflichen Tätigkeit
nachgingen. Auf den Mietvertrag sowie Planskizzen wird verwiesen
(Blatt 12-16 der Prozessakten).
Der Kläger erzielt als Logopäde Einkünfte
aus selbständiger Arbeit. Für 2008 machte er für
die Autorentätigkeit Publikationskosten in Höhe
von 4.599 €, Fahrtkosten in Höhe von 450 €,
Kosten für ein Arbeitszimmer in Höhe von 1.045 € und
die Geschäftsausstattung in Höhe von 202 € geltend.
Einnahmen erklärte er keine.
In 2009 ergaben sich Einnahmen aus einer Umsatzsteuererstattung,
ansonsten erklärte er Betriebsausgaben für Fahrtkosten
in Höhe von 300 €, für das Arbeitszimmer
in Höhe von 2018 € und für Steuerberatungskosten
in Höhe von 65 €.
In 2010 erklärte er nochmals Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit aufgrund seiner Autorentätigkeit.
Die als Masseurin tätige Klägerin erzielte hieraus
Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger
Tätigkeit.
Aus seiner Logopädiepraxis erklärte der Kläger
einen Gewinn von 27.765,54 €. Enthalten waren Betriebsausgaben
für Miete in Höhe von 3.680,40 €. Des
Weiteren erklärte er einen Verlust aus der Autorentätigkeit
in Höhe von ./. 2.497 €. In der Gewinnermittlung
für die Autorentätigkeit waren Raumkosten von 1.659,60 € enthalten.
Des weiteren wurde ein Heizkostenanteil (270,48 €) berücksichtigt
sowie pauschale Werbungskosten (300 €) für 1000
km betriebliche Fahrten und sonstige Kosten von 189,79 €.
Diese Tätigkeit hat der Kläger in 2011 aufgegeben.
Hierzu wird auf den Autorenvertrag sowie den Schriftverkehr zwischen
dem Kläger und dem Verlag, einschließlich seiner
Kündigung verwiesen (Blatt 22-36 der Prozessakten). Die
Klägerin gab ihren aus freiberuflicher Tätigkeit
erzielten Gewinn mit ./. 632 € an. In den Betriebsausgaben waren
Aufwendungen für betriebliche Räume in Höhe
von 1.350 € enthalten.
Für Zwecke der Veranlagung forderte der Beklagte zur
Autorentätigkeit des Klägers zwecks Prüfung
der Gewinnerzielungsabsicht Angaben und Unterlagen, ebenso für
die als Betriebsausgaben geltend gemachten Raumkosten der Klägerin.
Eine Antwort blieb aus, so dass im Einkommensteuerbescheid 2010 vom
14. Dezember 2011 die Verluste aus der Autorentätigkeit
des Klägers nicht anerkannt wurden, ebenso wenig mangels
Nachweises die Mietkosten der Klägerin in Höhe
von 1350 €. Den Gewinn des Klägers von 27.765,54 € übernahm der
Beklagte im Bescheid, somit auch dessen Mietkosten von 3.680,40 €.
Ihren hiergegen eingelegten Einspruch begründeten die
Kläger nicht, so dass der Beklagte mit Einspruchsentscheidung
vom 7. März 2012 den Einspruch als unbegründet
zurückwies. Zur Begründung trug er vor, geltend
gemachte Betriebsausgaben seien bei fehlendem Nachweis nicht anzuerkennen,
Unsicherheiten gingen zulasten der Kläger. Hinsichtlich
der Autorentätigkeit des Klägers sei eine Gewinnerzielungsabsicht
nicht erkennbar. Weder Titel, Subjet oder der Vertriebsweg und die
dem Kläger zustehenden Honorare und Vergütungen
seien bekannt, ebenso wenig die längerfristigen Abmachungen
mit dem Verlag. Betriebswirtschaftliche Untersuchungen und Renditeberechnungen fehlten
offensichtlich ganz. Von 2008-2010 seien aus den Verkäufen
keine Einnahmen resultiert, vermutlich auch nicht in 2011. Laut
den Angaben in den Gewinnermittlungen würden Einnahmen
frühestens 2010, dann sogar erst 2011 in Aussicht gestellt,
bei einer Veröffentlichung schon Mitte 2008. Es sei nicht erkennbar,
dass die Veröffentlichung eines Werkes geplant gewesen
sei, mit dem Gewinne hätten erzielt werden sollen. In 2009
und 2010 seien keine Betriebsausgaben geltend gemacht worden, die
auf eine aktive Autorentätigkeit schließen ließen,
zum Beispiel Verlagskosten, Aufwendungen für Recherche, Werbung,
Papier, Drucker usw. Die Gewinnermittlung beschränke sich
auf nicht nachvollziehbare pauschale Fahrtkosten für 1000
angeblich betrieblich gefahrene Kilometer, flächenmäßig
aufgeteilte, ansonsten nutzungsunabhängige Betriebsausgaben
für das Arbeitszimmer und Steuerberatungskosten für die
Anlage EÜR. Nachweise zu den Raumkosten für die
Massagepraxis fehlten nach wie vor.
Mit ihrer Klage tragen die Kläger vor, das Objekt in
O sei im Jahre 2010 zu privaten Zwecken, für die Autorentätigkeit
und für die jeweiligen Praxen der Kläger genutzt
worden. Die Miete sei entsprechend der Nutzung und Flächen aufgeteilt
und den Tätigkeiten zugeordnet worden. Insgesamt betrage
die Miete 1.250 € monatlich, wovon 25 % (306,70 €)
auf die Praxis des Klägers und 11 % (138,30 €)
auf die Autorentätigkeit entfielen. Die private Wohnungsnutzung umfasse
55 %, die Nutzung durch die Klägerin 9 % (112,50 €).
Entsprechend würden die Kosten aufgeteilt. Auf den Auszug
des Mietvertrages werde verwiesen (Blatt 12-14 der Prozessakten).
Der Kläger habe mit einem Verlag einen Kontrakt geschlossen.
Diverse Kosten, die mit diesem im Zusammenhang gestanden hätten,
seien von ihm als Vorauszahlung geleistet worden. Einen Betrag für
Publikationskosten in 2008 von 4.841 € hätte der
Kläger ohne Gewinnerzielungsabsicht nicht verausgabt. Die Gewinnerzielungsabsicht
für die Jahre 2008-2010 ergebe sich aus dem Verlagsvertrag
(Blatt 24-28 der Prozessakten), der Rechnung an den Kläger
vom 6. August 2008 wegen Publikationskosten über 4.841 € (Blatt
30 der Prozessakten), dem Schreiben des Verlages an den Kläger
vom 21. August 2009 (Blatt 32-33 der Prozessakten), der Kündigung
des Verlagsvertrages vom 28. März 2011 sowie der Antwort
des Verlages (Blatt 34 und 36 der Prozessakten). Der Kläger
habe sich mit der Autorentätigkeit ein zweites Standbein
aufbauen wollen, da er wegen gesundheitlicher Probleme in der Ausübung
seines Hauptberufes zusehends eingeschränkt werde.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 19. Dezember 2011 in der
Fassung der Einspruchsentscheidung vom 12. März 2012 dahingehend
zu ändern, dass die Verluste des Klägers aus seiner
Tätigkeit als Autor bei den Einkünften aus selbständiger
Arbeit anerkannt werden,
sowie die Raumkosten in Höhe von 75 % der geltend
gemachten Betriebsausgaben beim Kläger wegen der Logopädie-Praxis
und bei der Klägerin aus ihrer Massagepraxis Berücksichtigung
finden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, erstmals sei der Mietvertrag für
das gesamte Objekt vorgelegt worden. Dem seien die konkrete Mietsache
sowie die Höhe der Miete und die Nebenkosten zu entnehmen.
Wegen der Höhe des Betriebsausgabenabzugs sei allerdings
unklar, inwieweit die Aufteilung auf die verschiedenen Tätigkeiten zutreffend
erfolgt sei. Bei einer Gesamtfläche von 280 m gemäß Maklerangaben
würden 9 % bzw. 25 m auf
die Massagepraxis, 25 % bzw. 70 m
auf die Logopädiepraxis und 11 % bzw. 31 m
auf das Arbeitszimmer für die Autorentätigkeit
entfallen. Die vorgelegten Skizzen ergäben keine Aufklärung
darüber, welche Zimmer für welche Tätigkeit
genutzt würden. Diesbezüglich sei zu spekulieren,
insbesondere wegen der schlechten Kopie für das Obergeschoss. Der
Mietvertrag weise 380 m aus, die Zahl 280
sei nur handschriftlich ergänzt. Unklar sei, wer diese
Ergänzungen vorgenommen habe. Gegenstand des Mietvertrages
seien auch die auf dem Grundstück befindlichen Nebengebäude,
eine Wohn- und Nutzfläche von 380 m erscheine
realistisch. Vermietet worden seien auch eine Sauna, Backstube,
Scheune und Studio. Diese Nebenräume fehlten in den Skizzen.
Unklar sei, ob wirklich sämtliche Wohn- und Nutzflächen
in die Aufteilung einbezogen worden seien.
Aufgrund des 2008 abgeschlossenen und im Jahre 2011 gekündigten
Autorenvertrages sei nicht belegt, ob im Jahr 2010 Gewinnerzielungsabsicht
vorgelegen habe. Die neben der Haupttätigkeit ausgeübte
Schriftstellerei stelle keine Betätigung dar, bei der zwingend
auf eine Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden könne.
Die Tätigkeit diene auch der Befriedigung persönlicher
Interessen und Neigungen. Die relativ hohen Publikationskosten seien
kein sicheres Indiz, Autoren nähmen diese oftmals in Kauf,
weil ihnen die Veröffentlichung ihrer Werke aus persönlichen
Gründen wichtig sei. Verluste würden dabei einkalkuliert.
Die schriftstellerische Arbeit sei mit der Publikation im Jahr 2008 abgeschlossen
gewesen. Danach habe sich die Tätigkeit allenfalls auf
die Vermarktung beschränkt. Der Kläger habe aber
im Jahr 2010 keine ersichtlichen Aktivitäten zur Verkaufsförderung
ergriffen. Er habe 2009 und 2010 lediglich anteilige, unabhängig
von der tatsächlichen Nutzung anfallende Raumkosten, Steuerberatungskosten
und nicht nachvollziehbare pauschale Fahrtkosten geltend gemacht.
Kosten für eine aktive Tätigkeit fehlten. Bereits
im Jahr 2009, wenn nicht sogar von Anfang an sei absehbar gewesen,
dass aus dem Verkauf des Buches kein Gewinn erzielt werden würde.
Erst ab dem 1001. Exemplar habe dem Kläger eine Vergütung
zugestanden. Bei einem Nettoerlös von 1,93 € je
Buch hätten zur Deckung der Publikationskosten von 4.068,07 € (netto)
mindestens 3100 Exemplare abgesetzt werden müssen. Für
die Deckung der in 2008 und 2009 geltend gemachten weiteren Betriebsausgaben
hätten 2500 Verkäufe hinzukommen müssen.
Bis August 2009 seien aber lediglich 72 Stück verkauft
worden. Der kleine Erzählband mit pädagogischem
Anliegen spreche für einen begrenzten Leserkreis mit gehobenen
Ansprüchen und eigne sich nicht zur Massenauflage. Unter
diesen Voraussetzungen hätte der Kläger selbst umfangreiche
Maßnahmen treffen müssen, die zur Verkaufsförderung
seines Werkes beigetragen hätten. Der Autorenvertrag mit
den angeführten Leistungen sei hierfür nicht ausreichend
gewesen.
Die Kläger tragen hierzu noch vor, bessere Unterlagen
zum Nachweis der Aufteilung der genutzten Flächen hätten
sie nicht mehr, wegen ihres Auszugs hätten sie auch keinen
Zugang mehr zu dem Objekt. Der Beklagte solle 75 % der insgesamt
geltend gemachten Betriebsausgaben als Schätzung anerkennen.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
1. Einkünfte aus Autorentätigkeit:
Die Kläger konnten nicht den Nachweis führen,
dass der Kläger mit seiner Autorentätigkeit im
Jahre 2010 eine Gewinnerzielungsabsicht gehabt hat. Vielmehr ist
aufgrund der allein für die Beurteilung des Gerichts maßgeblichen
objektiven Umstände davon auszugehen gewesen, dass mit
der Autorentätigkeit weder ein Totalgewinn zu erzielen
gewesen ist noch der Kläger diesbezüglich von
anderen, zur steuerlichen Anerkennung des Verlustes führenden
Umständen zu Beginn der Tätigkeit hat ausgehen
können.
Gewinnerzielungsabsicht als Merkmal des selbständig
tätigen Unternehmers ist das Streben nach Mehrung in Gestalt
eines Totalgewinns. An dieser Absicht fehlt es, wenn die Prognose
des zu erwirtschaftenden Totalgewinns negativ ist und der Steuerpflichtige
die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich der Lebensführung
liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt.
Es handelt sich um innere Tatsachen, die -als sich in der Vorstellung von
Menschen abspielenden Vorgänge- nur anhand äußerlicher
Merkmale beurteilt werden können.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass bei
Tätigkeiten, die nicht typischerweise dazu bestimmt und
geeignet sind, der Befriedigung persönlicher Neigungen
oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb
der Einkunftssphäre zu dienen, alleine das Erzielen langjähriger
Verluste noch keinen zwingenden Schluss auf das Nichtvorliegen der
inneren Tatsache „Gewinnerzielungsabsicht” zulässt.
Vielmehr muss bei längeren Verlustperioden aus weiteren
Beweisanzeichen die Feststellung möglich sein, dass der Steuerpflichtige
die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung
liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen
ausübt. Übt der Steuerpflichtige eine gewerbliche
Tätigkeit aus, die nicht typischerweise in der Nähe
des Hobbybereichs anzusiedeln ist, so können im Falle einer
längeren Verlustperiode die Reaktionen auf die Verluste
die Bedeutung wichtigerer äußerer Beweisanzeichen
erlangen.
So spricht vor allem das fehlende Bemühen, die Verlustursachen
zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen,
für sich genommen schon dafür, dass langjährige,
stetig ansteigende Verluste aus im persönlichen Bereich
liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden. Auch wenn selbst
in diesen Fällen die Gewinnerzielungsabsicht nicht allein wegen
der Tatsache langjähriger Erwirtschaftung von Verlusten
und fehlenden Reaktionen auf bereits eingetretene hohe Verluste
verneint werden kann, so ist das Unterlassen geeigneter Umstrukturierungsmaßnahmen
im Hinblick auf das darin liegende nicht marktgerechte Verhalten
noch als ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine fehlende
Gewinnerzielungsabsicht zu werten. Ein solches Verhalten lässt
den Schluss darauf zu, dass die Betriebsführung nicht ernstlich
darauf gerichtet war, erfolgreich am Markt tätig zu sein.
An die Feststellung persönlicher Gründe oder Motive,
die den Steuerpflichtigen trotz überwiegender Verluste
zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten,
sind deshalb in diesen Fällen keine hohen Anforderungen
(mehr) zu stellen. Ein solcher Rückschluss allein von der unveränderten
Fortsetzung einer verlustbringenden Tätigkeit auf das Fehlen der
Gewinnerzielungsabsicht setzt voraus, dass sich die negativen Betriebsergebnisse
bereits über einen längeren Zeitraum verstetigt
haben. Dieser Zeitraum muss so bemessen sein, dass er sich auch
begrifflich mit dem Schlagwort der „langjährigen
Verluste” in Einklang bringen lässt. Daher geht
die Rechtsprechung davon aus, dass als betriebsspezifische Anlaufzeit bis
zum Erforderlichwerden größerer Korrektur- und
Umstrukturierungsmaßnahmen ein Zeitraum von weniger als
5 Jahren nur im Ausnahmefall in Betracht kommen wird. Daneben ist
die Dauer der Anlaufphase vor allem vom Gegenstand und von der Art
des jeweiligen Betriebs abhängig, so dass sich der Zeitraum,
innerhalb dessen das Unterbleiben einer Reaktion auf bereits eingetretene
Verluste für sich betrachtet noch nicht als Beweisanzeichen
für eine mangelnde Gewinnerzielungsabsicht herangezogen
werden kann, nicht allgemein verbindlich festlegen lässt.
Solange der Anlaufzeitraum noch nicht abgeschlossen ist, kann
einer unternehmerischen Tätigkeit, selbst wenn sie von
Beginn an nur Verluste eingebracht hat und nach der Art, wie sie
betrieben wird, auch auf Dauer gesehen nicht geeignet ist Gewinn
abzuwerfen, nur in Ausnahmefällen die steuerliche Anerkennung
versagt werden. So hat die Rechtsprechung einen Liebhaberbetrieb
von Anfang an etwa für den Fall angenommen, dass der Gegenstand
des Unternehmens in der Vercharterung einer Yacht besteht, deren
Nutzung in erster Linie der Freizeitgestaltung dient, da persönliche Interessen
und Neigungen unter diesen Umständen nach der Lebenserfahrung
eine erhebliche Rolle spielen werden. Gleiches kann in den Fällen
gelten, in denen aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs
eindeutig feststeht, dass er so, wie er vom Steuerpflichtigen betrieben
wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne
zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an
keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellte.
Es gilt, dass die für die Anerkennung von Anlaufverlusten
entscheidende Frage nach der Eignung eines objektiv verlustbringenden
Unternehmens als Quelle der Einkünfteerzielung vor allem
anhand der Gründe zu beurteilen ist, die den Steuerpflichtigen
zur Aufnahme seiner unternehmerischen Tätigkeit bewogen
haben.
Beruht die Entscheidung zur Begründung einer unternehmerischen
Tätigkeit
im Wesentlichen auf den persönlichen
Interessen und Neigungen des Steuerpflichtigen, so sind die entstehenden
Verluste nur dann für die Dauer einer betriebsspezifischen
Anlaufphase steuerlich zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige
zu Beginn seiner Tätigkeit ein schlüssiges Konzept
erstellt hat, das ihn zu der Annahme veranlassen durfte, durch die
Tätigkeit werde insgesamt ein positives Gesamtergebnis
erzielt werden können. Besteht ein solches Konzept hingegen
nicht und war der Betrieb bei objektiver Betrachtung nach seiner
Art, nach der Gestaltung der Betriebsführung und nach den gegebenen
Ertragsaussichten von vornherein zu Erzielung eines Totalgewinns
nicht in der Lage, so folgt daraus, dass der Steuerpflichtige die
verlustbringende Tätigkeit
nur aus im Bereich
seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen
und Neigungen ausgeübt hat (zum Ganzen mit umfangreichen
Nachweisen zur Rechtsprechung BFH Urteil vom 23. Mai 2007 X R 33/04, Bundessteuerblatt
II 2007, 874).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger
im Streitfall die verlustbringende Tätigkeit nur aus im
Bereich der Lebensführung liegenden persönlichen
Gründen und Neigungen ausgeübt.
Der Kläger gibt an, er habe sich mit der Autorentätigkeit
ein zweites berufliches Standbein aufbauen wollen. Der Senat unterstellt
gleichwohl, aufgrund des besonderen Charakters des vom Kläger
behandelten Themas, der literarischen Auseinandersetzung einer in
Ich-Form auftretenden fiktiven Person mit ihrem bisherigen Leben,
dass die Tätigkeit auch auf persönlichen Gründen
beruht. Eine derartige Betätigung beruht nicht allein auf
der Absicht, sich damit ein zweites berufliches Standbein zu erarbeiten.
Mit anderen Worten, der Kläger war bereit, nicht unerhebliche
Aufwendungen in Gestalt des Druckkostenzuschusses in 2008 zu tätigen,
um sein literarisches Wirken Dritten gegenüber darstellen
zu können.
Aufgrund dessen handelt es sich nicht um eine allein oder überwiegend
an der Einkünfteerzielung interessierten Aktivität
des Klägers, hinsichtlich derer nach den Grundsätzen
der obigen Rechtsprechung für einen bestimmten Zeitraum
Anlaufverluste auch ohne Umstrukturierungsmaßnahmen als Reaktion
auf die Verlustsituation hinzunehmen gewesen wären.
Da überwiegend private Interessen und Neigungen für
die Tätigkeit ursächlich waren, hätte
der Kläger für die Anerkennung von Anlaufverlusten, denen
gegebenenfalls nach einiger Zeit Änderungen im unternehmerischen Konzept
oder Umstrukturierungsmaßnahmen hätten folgen
müssen, bereits von Anfang an ein schlüssiges
Betriebskonzept erstellen müssen, das ihn zu der Annahme
veranlassen durfte, durch die selbständige Tätigkeit
könne insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielt werden.
Da ein solches Betriebskonzept nicht erstellt wurde, der Kläger
hat hierzu keine Ausführungen gemacht, war die Frage, ob
die Tätigkeit ausschließlich aus privaten Neigungen
und Interessen aufgenommen wurde, anhand der Frage zu beurteilen,
ob der Betrieb objektiv geeignet war, einen Totalgewinn abzuwerfen.
Dies ist zu verneinen. So hat der Kläger durch die Zahlung eines
Druckkostenzuschusses von rund 4000 € (netto) bereits zu
Beginn der Tätigkeit einen Verlust ausgelöst,
der in der Folge über Jahre nicht auszugleichen gewesen
wäre. Bei ihm ausgehändigten 30 Freiexemplaren
des Werkes und insgesamt 72 verkauften Exemplaren zu je 6,90 € das
Stück ist der Kläger nicht annähernd
in den Bereich der verkauften Stückzahlen gelangt, ab denen
er überhaupt mit Honoraren rechnen durfte, nämlich
mehr als 1000 Stück. Dabei geht das Gericht davon aus,
dass auch bei einem „aktiveren” Marketing des
Verlages derartige Verkaufszahlen bei einem Erstlingswerk nicht
zu erreichen gewesen wären. Der Kläger muss sich entgegenhalten
lassen, dass bereits durch den Internetauftritt des Verlages deutlich
wird, dass dessen vorrangiger Geschäftszweck in der Gewinnung von
unbekannten Autoren liegt, um aus der unmittelbaren Geschäftsbeziehung
mit diesen Geld zu verdienen. Aus dem gesamten Internetauftritt
des Verlages bzw. der Verlagsgruppe wird nicht ersichtlich, dass überhaupt
ein Vertrieb der verlegten Werke ernsthaft erfolgen sollte. Aus
späteren Schreiben des Verlages ergibt sich vielmehr, dass
der Kläger die Vermarktung selbst in die Hand nehmen sollte.
Eine Auseinandersetzung mit diesem Problem wäre Teil eines
Betriebskonzeptes gewesen.
Noch weniger als mit der Erwartung, ab dem 1001. verkauften Exemplar Einnahmen
zu erzielen, hat der Kläger sich mit der Frage auseinandergesetzt,
wann er erstmals positive Einkünfte erzielen würde.
Diesbezüglich wären nicht nur Einnahmen in Höhe
des in 2008 geleisteten Zuschusses zu erzielen gewesen, vielmehr
hätte der Kläger darstellen müssen, inwieweit Einnahmen
die in den Folgejahren 2009 und dem Streitjahr 2010 berücksichtigten
Betriebsausgaben gedeckt hätten. Der Beklagte verweist
zutreffend darauf, welche Stückzahlen bei einem Honoraranspruch
von 1,90 € für jedes verkaufte Exemplar erforderlich
gewesen wären.
Die Geltendmachung von nicht nachgewiesenen (Fahrtkosten und
sonstige Kosten) bzw. aus anderen Gründen verursachten
Aufwendungen (Miete) lässt vielmehr auch die Absicht erkennen,
Kosten der aus privaten Gründen betriebenen Tätigkeit
in einen steuerlich relevanten Bereich zu verlagern. Jedenfalls
lässt die Tatsache der Geltendmachung ein solchen Schluss
zu, ohne dass diese Absicht dem Kläger damit unterstellt
werden soll.
Ebenso wenig hat der Kläger durch die Erstellung eines
Betriebskonzeptes Überlegungen aufgezeigt, wonach sein
Erstlingswerk der noch verlustbringende Beginn eines weitergehenden
literarischen Wirkens hat sein sollen. Allein die Hoffnung, für
den Literaturmarkt „entdeckt” zu werden, reicht nicht
aus.
2. Betriebsausgaben Miete:
Die Klage ist auch ohne Erfolg, soweit die Kläger über
die bereits anerkannten Betriebsausgaben wegen Raummiete hinaus
Aufwendungen bei ihren jeweiligen Einkünften aus selbständiger
Tätigkeit berücksichtigt wissen wollen. Im Ergebnis
im Rahmen einer Schätzung hat der Beklagte nach § 162
Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AO 3.680,40 € als Betriebsausgaben
anerkannt, darüber hinausgehende Betriebsausgaben sind
nicht zu berücksichtigen gewesen, da die diesbezüglichen
Besteuerungsgrundlagen nicht zu ermitteln gewesen sind und die Kläger
hierzu keine ausreichenden Aufklärungen haben geben können.
Es kann dahingestellt bleiben, ob und in welcher Höhe
eine Zurechnung der Miete für das Objekt in O. zur jeweiligen
selbständigen Tätigkeit der Kläger zu
erfolgen gehabt hätte. Durch die Berücksichtigung
eines Betrages von 3.680,40 € als Betriebsausgaben für
Raummiete in der Gewinnermittlung der Logopädiepraxis hat
der Beklagte in hinreichender Höhe die angefallenen Betriebsausgaben
bei den steuerlich relevanten Tätigkeiten der Kläger berücksichtigt.
Unter Berücksichtigung der einer jeden Schätzung
unterliegenden Unsicherheiten geht das Gericht davon aus, dass die
steuerliche Bemessungsgrundlage damit im Ergebnis zutreffend ermittelt
wurde, ohne dass der Betrag den jeweiligen Einkunftsquellen anteilig
zuzurechnen gewesen ist.
Bei dieser Schätzung ist von der Unaufklärbarkeit
auszugehen gewesen, welche Wohn- und Nutzfläche das Objekt
tatsächlich umfasst hat. Bei einer monatlichen Miete von
1.250 € (15.000 € jährlich) und einer
Wohn-/Nutzfläche von 280 m gaben die
Kläger an, dass hiervon 25 % (gleich 306,70 €; bzw.
3680,40 € laut Gewinnermittlung; rechnerisch 312,5 €)
auf die Logopädiepraxis bzw. 9 % (112,50 €;
1350 € jährlich) auf die Massagepraxis entfallen
sein sollen, der betriebliche Anteil ohne die nicht anzuerkennenden Aufwendungen
für das Arbeitszimmer des Klägers also ca. 34 % betragen habe
(Miete für beide Praxen zusammen rund 5.030 € im
Verhältnis zur Gesamtmiete von 15.000 €).
Ausgehend von einer Wohn- und Nutzfläche von 380 m
ergibt sich ein anderes Verhältnis zwischen den behaupteten
betrieblichen und privaten bzw. steuerlich nicht anzuerkennenden
Nutzungen. Der Anteil der betrieblich genutzten Fläche
zur Gesamtfläche sinkt von 34 % auf rund 25 % (34 % / 380
m / 280 m). Ausgehend
von Gesamtkosten von 15.000 € wären daher 25 % bzw.
3.750 € anzuerkennen gewesen. Tatsächlich hat
der Beklagte bei den Einkünften des Klägers 3.680 € anerkannt.
Damit ist im Wege einer Schätzung (§ 162 AO) bei
der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens die Position Mietkosten
in ausreichender Höhe berücksichtigt worden. Darüber
hinausgehende Aufwendungen konnten nicht anerkannt werden, da die Kläger
die diesbezüglichen Besteuerungsgrundlagen nicht nachweisen konnten
(tatsächliche Nutzfläche des vermieteten Objekts).
Dies geht als ein sie begünstigender, aber nicht aufzuklärender
Umstand zulasten der Kläger.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen
(§ 135 Abs. 1 FGO).