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  • 07.01.2014

    Finanzgericht Sachsen: Urteil vom 03.12.2013 – 8 K 738/12

    1. Offen blieb, ob die für die Ansparabschreibung nach § 7g EStG a. F. von der Rechtsprechung aus dem Gesetzeszweck hergeleitete
    Voraussetzung des Finanzierungszusammenhangs auch für den Investitionsabzugsbetrag zu fordern ist.


    2. Der im dritten Jahr nach der Anschaffung geltend gemachten Erhöhung von Investitionsabzugsbeträgen auf den maximal zulässigen
    Betrag steht nicht entgegen, dass sie der Kompensation der Gewerbeertragserhöhung durch die Außenprüfung, dient.


    3. Die Ausübung des Wahlrechts nach § 7g EStG hinsichtlich der Höhe des geltend zu machenden Investitionsabzugsbetrages ist
    durch das mit den Steuererklärungen eingereichte Formular nicht verbraucht.


    4. Die Anerkennung eines Investitionsabzugsbetrages ist wegen fehlender Investitionsabsicht gem. § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG
    zu versagen, wenn nicht erkennbar ist, dass sich der Unternehmer bereits am Bilanzstichtag mit den in den nächsten drei Jahren
    anzuschaffenden geringwertigen Wirtschaftsgütern auseinander gesetzt hat, sondern die Verhältnisse darauf schließen lassen,
    das geringwertige Wirtschaftsgüter kurzfristig bei Bedarf erworben werden.


    Im Namen des Volkes

    URTEIL

    In dem Finanzrechtsstreit


    hat der 8. Senat durch den Berichterstatter gemäß § 79a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Finanzgerichtsordnung auf Grund mündlicher Verhandlung
    in der Sitzung vom 28.11.2013 am 3.12.2013 für Recht erkannt:


    1. Der Bescheid des Beklagten für 2007 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 23.8.2011 und die Einspruchsentscheidung vom 18.4.2012
    werden dahingehend abgeändert, dass als Investitionsabzugsbeträge für den Lkw VW-MAN 3-Seiten-Kipper 4.280 EUR, für den Hydraulikhammer
    1.724,80 EUR und für den Kompressor Mannesmann Demag 800 EUR berücksichtigt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.


    2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 4/5 und dem Beklagten zu 1/5 auferlegt.


    3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
    oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung
    Sicherheit in selbiger Höhe leistet.


    Tatbestand

    Streitig ist die Zulässigkeit der nachträglichen Bildung bzw. Erhöhung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Einkommensteuergesetz
    (EStG) für das Streitjahr 2007.


    Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand der Tief- und Rohleitungsbau und
    der Bau von Außenanlagen sowie der Handel mit Baustoffen war. Das Betriebsvermögen der Klägerin betrug zum 31.12.2007 nach
    der im Jahr 2011 geänderten Bilanz 83.324,08 EUR.


    Aufgrund der am 2.3.2009 eingereichten Gewerbesteuererklärung hatte der Beklagte den Gewerbesteuermessbetrag unter dem Vorbehalt
    der Nachprüfung mit Bescheid vom 3.8.2009 aufgrund eines Gewerbeertrages von 0 EUR (nach Verlustabzug) auf 0 EUR festgesetzt.
    Der Festsetzung lagen u.a. eine einen Gewinn von 12.193,36 EUR ausweisende Bilanz 2007 und ein Investitionsabzug nach § 7g
    Abs. 1 EStG von 12.200 EUR zugrunde. Das hierfür namens der Klägerin ausgefüllte noch aus dem Jahr 2006 stammende Formular,
    welches den am 2.3.2009 eingereichten Steuererklärungen beigefügt war, enthält folgende Eintragungen:


    Genaue Bezeichnung des einzelnen Wirtschaftsgutes, für das eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG gebildet wirdWirtschaftsjahr der voraussichtlichen Anschaffung oder Herstellungvoraussichtliche Anschaffungs- oder HerstellungskostenRücklagenhöhe (höchstens 40% des BeT.ges in Spalte 3)
    1234
    Minibagger Kubota KX 61200828.000 EUR6.000 EUR
    Minibagger Kubota KX 61200828.000 EUR6.000 EUR
    Lkw VW-MAN 3-Seiten-Kipper200810.700 EUR100 EUR
    Hydraulikhammer20084.312 EUR50 EUR
    Kompressor Mannesmann Demag20082.000 EUR50 EUR
    Von Dezember 2009 bis März 2011 fand bei der Klägerin eine u.a. die Gewerbesteuer des Streitjahres betreffende Außenprüfung
    statt. Die Betriebsprüfung ermittelte für das Streitjahr aus zwischen den Beteiligten unstreitigen Gründen einen Gewerbeertrag
    (nach Verlustabzug) von 23.000 EUR. Der Beklagte folgte der Betriebsprüfung und setzte den Gewerbesteuermessbetrag mit Bescheid
    vom 23.8.2011 auf 1.150 EUR fest. Hierbei wurden die in der vierten Spalte genannten Summen weiterhin als Investitionsabzugsbeträge
    berücksichtigt. Nicht berücksichtigt wurden die von der Klägerin im Rahmen der Schlussbesprechung vom 5.1.2011 ergänzend begehrten
    Investitionsabzugsbeträge. Hierzu war von der Klägerin eine Tabelle u.a. folgenden Inhalts übergeben worden:


    WirtschaftsgüterNetto-Invest. SummeWirtschaftsjahr 2007
    Stand amStand
    01.01.d.J.Zuführung31.12.d.J
    EUREUREUREUR
    Minibagger Kubota KX 6128.000000
    Minibagger Kubota KX 6128.000000
    Minibagger Kubota U45-340.000016.00016.000
    Pkw Mercedes Benz 450SL (gebr)16.41606.5666.566
    LKW VW-MAN 3 Seiten-Kipper10.70004.2804.280
    Hydraulikhammer4.31201.7251.725
    Kompressor Mannesmann Demag2.0000800800
    Stamper BOMAG8000320320
    Fugenschneider6000240240
    Pkw VW Polo (gebr)6191248249
    Materialcontainer1.7002680682
    GWG Zugänge 20083.10501.2421.242
    GWG Zugänge 20099280371371
    GWG Zugänge 20101.4690588588
    000
    Summe138.650033.06033.060
    Am 12.9.2011 erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom 23.8.2011 Einspruch, mit dem sie die Berücksichtigung der ergänzend
    geltend gemachten Investitionsabzugsbeträge begehrte. Sie war der Auffassung, der von der Betriebsprüfung verneinte Finanzierungszusammenhang
    der Investitionsabzugsbeträge sei gegeben. Durch die steuerlichen Mehrergebnisse sei der bisherige Finanzierungsplan des Unternehmens
    mit dem außerplanmäßigen Abfluss von Steuermitteln durcheinander gebracht worden. Die bisher zur Finanzierung des Wirtschaftsgutes
    eingesetzten Eigenmittel stünden nicht mehr, jedenfalls nicht in voller Höhe, zur Verfügung. Sie könnten nur durch die begehrten
    Investitionsabzugsbeträge wieder frei gesetzt werden. Aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.6.2010 (Az.: III R 43/06)
    ergebe sich die Möglichkeit der nachträglichen Bildung des Investitionsabzugsbetrages.


    Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 18.4.2012 als unbegründet zurück. Unter Berufung auf das Schreiben
    des Bundesministeriums der Finanzen vom 8.5.2009 (BStBl I 2009, 633) verneinte er den Finanzierungszusammenhang, der für die
    begehrte Berücksichtigung der nach Durchführung der Investitionen geltend gemachten Investitionsabzugsbeträge erforderlich
    sei. Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit die Nullfestsetzung vom 3.8.2009 in einem konkreten Finanzierungszusammenhang
    mit den einzelnen Investitionen gestanden habe.


    Die Klägerin hat am 14.5.2012 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie verweist ergänzend auf die Urteile
    des Bundesfinanzhofs vom 17.1.2012 (Az.: VIII R 48/10) und vom 8.6.2011 (Az.: I R 90/10), die ihre Auffassung stützten und
    die Erforderlichkeit eines Finanzierungszusammenhangs in Frage stellten. Zur Investitionsabsicht führte sie aus, dass der
    Gesetzgeber des § 7g EStG nicht fixiert habe, zu welchem Zeitpunkt diese bestanden haben müsse. Denkbar wäre, dass diese Absicht
    bereits zum Ende des Geschäftsjahres, zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung oder bis zum Ergehen der entsprechenden
    Veranlagung gebildet sein müsse. Die Lebenserfahrung zeige, dass die künftige Entwicklung für einen Zeitraum von allenfalls
    drei Monaten, nicht aber für den Investitionszeitraum von drei Jahren einschätzbar sei. Folglich könnten zum Bilanzstichtag
    – von Ausnahmen abgesehen – kaum Absichten für das dritte Jahr des Investitionszeitraumes bestehen. Hieraus sei zu schließen,
    dass etwaige neue Investitionsabsichten innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraumes ebenfalls noch zu berücksichtigen
    seien. Die Klägerin habe ihre in diesem Zeitraum gefassten Absichten durch die durchgeführten Investitionen auch umgesetzt.
    Jedenfalls seien alle bis zur Abgabe der Steuererklärung getätigten Investitionen in der begehrten Höhe zu berücksichtigen.
    Darüber hinaus sei auch der Investitionsabzugsbetrag für den im August 2009 angeschafften Mini-Bagger Kubota U45-3 ansatzfähig.
    Dieser habe die beiden im Jahr 2008 angeschafften Minibagger Kubota KX 61 ersetzt, die nicht ausgelastet gewesen seien und
    zu hohe Kosten verursacht hätten. Sie seien deshalb wieder veräußert worden. Als Anlage 1 zum Schriftsatz vom 15.10.2013 reichte
    die Klägerin eine Übersicht ein, in der die beabsichtigten Investitionen und die Investitionsabzugsbeträge einschließlich
    der geringwertigen Wirtschaftsgüter näher bezeichnet waren:


    Beabsichtigte Investitionen und Investitionsabzugsbeträge

    WirtschaftsgüterInvestitionssummeAnschaffungs-DatumInvestitionsabzugsbetrag
    Minibagger Kubota U45-340.000 EUR25.08.0916.000 EUR
    Pkw Mercedes-Benz 450SL16.416 EUR09.05.096.566 EUR
    Lkw VW MAN 3 Seiten-Kipper10.700 EUR01.04.084.280 EUR
    Hydraulikhammer4.312 EUR31.03.081.725 EUR
    Kompressor Mannesmann Demag2.000 EUR30.05.08800 EUR
    Stamper BOMAG800 EUR25.05.10320 EUR
    Fugenschneider600 EUR25.5.10240 EUR
    Pkw VW Polo (gebr)619 EUR14.09.10248 EUR
    Materialcontainer1.700 EUR02.10.10680 EUR
    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2008:
    Wacker Schneider BTS 1035880 EUR15.10.08352 EUR
    Rührgerät253 EUR21.07.08101 EUR
    BMI Autocross-Laser323 EUR02.05.0893 EUR
    Bügelsäge elektrisch800 EUR07.04.08320 EUR
    Unterhaltungs-/Informationsgerät181 EUR20.03.0872 EUR
    Fax-/Telefonanlage195 EUR10.03.0878 EUR
    Messgerät Grundoskop346 EUR29.02.08138 EUR
    Bildschirm218 EUR22.06.0887 EUR
    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2009
    Pendelsticksäge140 EUR31.8.0956 EUR
    Heißluftgebläse-Set100 EUR23.02.0940 EUR
    Schraubstock80 EUR30.03.0932 EUR
    Büro-Drehstuhl269 EUR30.03.09108 EUR
    Werbeschild185 EUR14.02.0974 EUR
    Ansetzhammer154 EUR30.06.0962 EUR
    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2010
    Autoradio100 EUR26.05.1040 EUR
    Navi für Lkw187 EUR26.05.1075 EUR
    Stampfer Wacker300 EUR07.06.10120 EUR
    2 Zurrketten mit Ratschen224 EUR07.06.1090 EUR
    Messrad + Abstellbügel126 EUR16.06.1050 EUR
    Tischkreissäge208 EUR29.06.1083 EUR
    Digitalkamera189 EUR04.09.1076 EUR
    Schleifmaschine135 EUR05.10.1054 EUR
    Summe82.649 EUR33.060 EUR
    In der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2013 trug der Bevollmächtigte der Klägerin ergänzend vor, dass er die beiden Minibagger
    Kubota KX 61 anhand der ihm vorliegenden Buchhaltung in das ursprünglich eingereichte Formular eingetragen habe. Ihm sei nicht
    bekannt gewesen, dass diese Geräte ausschließlich zur Bewältigung von Aufträgen in Dänemark angeschafft worden seien. Die
    Klägerin ergänzte hierzu, sie sei in Dänemark seit 2007 als Subunternehmer einer Firma aus Sonneberg tätig gewesen. Im Zuge
    der Insolvenz der Sonneberger Firma im Jahr 2008 habe es keine weiteren in Dänemark abzuarbeitenden Aufträge mehr gegeben.
    Die beiden Minibagger seien dann für kurze Zeit im Unternehmen genutzt und schließlich durch den Minibagger Kubota U45-3 ersetzt
    worden.


    Mit der Anschaffung des Pkw Mercedes Benz 450 SL sei ein lang gehegter Traum des Geschäftsführers Bt. erfüllt worden. Dieses
    Fahrzeug sei ein Oldtimer, der seinerzeit neu einen Bruttolistenpreis von ca. 20.000 DM gehabt habe. Das Fahrzeug habe das
    vorherige Dienstfahrzeug des Geschäftsführers Bt. ersetzt.


    Die Klägerin beantragt,

    den Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2007 vom 23.8.2011 und die Einspruchsentscheidung vom 18.4.2012 dahingehend abzuändern,
    dass für die in Anlage 1 zum Schriftsatz vom 15.10.2013 näher bezeichneten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter die dort
    benannten Investitionsabzugsbeträge berücksichtigt werden.


    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er ist der Auffassung, die Rechtsprechung differenziere bei nachträglich geltend gemachten Investitionsabzugsbeträgen zwischen
    solchen, die im Rahmen einer erstmaligen Steuerfestsetzung (ggf. im Einspruchsverfahren) geltend gemacht werden und solchen,
    die im Rahmen von Änderungsfestsetzungen erfolgen sollen. Für letztere gelte der strengere im Schreiben des Bundesministeriums
    der Finanzen vom 8.5.2009 (a.a.O.) festgehaltene Maßstab.


    Die Beteiligten haben – Klägerin mit Scheiben vom 6.6.2012 und der Beklagte mit Schreiben vom 8.6.2012 – ihr jeweiliges Einverständnis
    mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt.


    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schreiben samt Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen
    Verhandlung vom 28.11.2013 sowie auf den Inhalt der vom Beklagten überreichten Verwaltungsakten (ein Band Dauerunterlagen;
    drei Bände Akten über die Betriebsprüfung [davon zwei Bände Betriebsprüfungshandakten]; ein Band Rechtsbehelfsakte; eine Heftung
    Bilanzakte; eine Heftung Gewerbesteuer-MB; eine Heftung Körperschaftsteuer) Bezug genommen.


    Entscheidungsgründe

    I.

    Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

    Der angegriffene Bescheid für 2007 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 23.8.2011 und die Einspruchsentscheidung vom 18.4.2012
    sind insoweit gemäß § 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, als
    der Beklagte für die im Tenor genannten Wirtschaftsgüter geringere als die im Tenor genannten Investitionsabzugsbeträge berücksichtigt
    hat. Er ist daher gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO entsprechend abzuändern. Im Übrigen ist die Änderungsfestsetzung rechtmäßig
    und die Klage unbegründet.


    Der Beklagte war gemäß § 164 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung (AO) befugt, den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid
    über den Gewerbesteuermessbetrag 2007 vom 3.9.2009 zu ändern.


    1.

    Zu Unrecht hat der Beklagte im Änderungsbescheid vom 23.8.2011 und in der diesen Bescheid bestätigenden Einspruchsentscheidung
    für den Lkw VW-MAN 3-Seiten-Kipper, für den Hydraulikhammer und für den Kompressor Mannesmann Demag nur die ursprünglich geltend
    gemachten Investitionsabzugsbeträge von 100 EUR und je 50 EUR berücksichtigt.


    a) Als Investitionsabzugsbeträge sind für den Lkw VW-MAN 3-Seiten-Kipper 4.280 EUR, für den Hydraulikhammer 1.724,80 EUR und
    für den Kompressor Mannesmann Demag 800 EUR anzusetzen.


    Nach § 7 Sätze 1 und 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) und mit §
    7g Abs. 1 Satz 1 EStG können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens
    bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffung- oder Herstellungskosten gewerbeertragsmindernd abgezogen werden. Voraussetzung
    dieses Abzugs ist nach § 7g Abs. 1 Satz 2 EStG, dass der Steuerpflichtige als bilanzierender Gewerbebetrieb ein Betriebsvermögen
    von nicht mehr als 235.000 EUR aufweist (Nr. 1 Buchst. a). Ferner muss der Steuerpflichtige beabsichtigen, das begünstigte
    Wirtschaftsgut voraussichtlich in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen
    (Nr. 2 Buchst. a) und mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres
    in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich betrieblich zu nutzen (Nr. 2 Buchst. b). Schließlich ist
    das anzuschaffende bzw. herzustellende Wirtschafsgut in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach
    zu benennen (Nr. 3).


    40% der Anschaffungskosten sind hinsichtlich des für 10.700 EUR angeschafften Lkw VW-MAN 3-Seiten-Kipper 4.280 EUR, hinsichtlich
    des für 4.312 EUR angeschafften Hydraulikhammers 1.724,80 EUR und hinsichtlich des für 2.000 EUR angeschafften Kompressors
    Mannesmann Demag 800 EUR. Die Gegenstände sind so genau bezeichnet, dass sich ihre Funktion aus ihrer Bezeichnung ergibt.
    Die Klägerin ist mit einem Betriebsvermögen von 83.324,08 EUR ein förderfähiger bilanzierender Betrieb.


    b) Der Klägerin war es weder wegen eines in § 7g EStG enthaltenen ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals „Finanzierungszusammenhang”
    noch wegen Verbrauchs des Wahlrechtes aus § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG verwehrt, den Investitionsabzugsbetrag von 100 EUR bzw.
    50 EUR auf jeweils 40% der Anschaffungskosten zu erhöhen.


    aa) Es kann dahinstehen, ob die von der Rechtsprechung zu § 7g EStG a.F. aus dem Gesetzeszweck hergeleitete Voraussetzung
    des Finanzierungszusammenhangs bei Anwendung und Auslegung der Vorschrift in der für das Streitjahr geltenden umgestalteten
    Fassung noch erforderlich ist. Grundsätzlich erscheint die Prüfung eines Finanzierungszusammenhangs zur Verhinderung einer
    zweckwidrigen Inanspruchnahme der Steuervergünstigung des § 7g EStG n.F. entbehrlich (vgl. BFH, Urteil vom 17.1.2012, VIII
    R 48/10, BFH/NV 2012, 1038 [1039] m.w.N.). Selbst wenn weiterhin am Erfordernis eines Finanzierungszusammenhangs festzuhalten
    sein sollte, wäre dieser hier nicht ausgeschlossen.


    Die an den Finanzierungszusammenhang zu stellenden Anforderungen sind von der Rechtsprechung nicht im Einzelnen konkretisiert
    worden. Es wurden vielmehr Fallgruppen ausgesondert, die – gemessen am Zweck des § 7g EStG – nicht förderungswürdig sind (BFH,
    Urteil vom 17.1.2012, VIII R 23/09, BFH/NV 2012, 933 [935]).


    In Fällen, in denen die durch § 7g EStG a.F./n.F. eingeräumte Begünstigung in der ursprünglichen Gewinnermittlung noch nicht
    geltend gemacht worden war, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung den Finanzierungszusammenhang nur verneint (vgl. BFH,
    Urteil vom 20. Juni 2012, X R 42/11, BStBl II 2013, 719 [724] m.w.N.), wenn


    entweder die Investitionsfrist bereits abgelaufen war und tatsächlich keine Investition vorgenommen worden war,

    zwar tatsächlich eine Investition durchgeführt worden war, diese im Zeitpunkt der nachträglichen Geltendmachung aber bereits
    mehr als zwei Jahre zurücklag (BFH, Urteil vom 14.8.2001, XI R 18/01, BStBl II 2004, 181 [182] und vom 8.11.2006, I R 89/05,
    BFH/NV 2007, 671 [672])


    oder die Nachholung erkennbar dem Ausgleich einer durch das Finanzamt vorgenommenen nachträglichen Einkommenserhöhung – also
    einem nicht investitionsbezogenen Grund – dienen sollte (BFH, Beschluss vom 29.9.2006, XI B 136/05, BFH/NV 2007, 40: Bildung
    fünf Jahre nach Ablauf des maßgeblichen Veranlagungszeitraums zum Ausgleich einer Einkommenserhöhung nach einer Außenprüfung;
    BFH, Urteil vom 29.4.2008, VIII R 62/06, BStBl II 2008, 747 [749]: Bildung zum Ausgleich höherer Beteiligungseinkünfte, die
    zum Übersteigen der Einkommensgrenze nach § 10e EStG führten).


    aaa) Da der Lkw VW-MAN 3-Seiten-Kipper, der Hydraulikhammer und der Kompressor Mannesmann Demag innerhalb des ersten Jahres
    der Investitionsfrist angeschafft wurde, ist die erstgenannte Fallgruppe nicht einschlägig.


    bbb) Die zweite aufgeführte Fallgruppe ist ebenfalls nicht einschlägig, obschon die Erhöhung des Investitionsabzugsbetrages
    in der Schlussbesprechung vom 5.1.2011 mehr als zwei Jahre nach den im Jahr 2008 erfolgten Anschaffungen von Lkw, Hydraulikhammer
    und Kompressor erfolgte. Die Zweijahresfrist in den genannten Entscheidungen orientiert sich an der zweijährigen Investitionsfrist
    des § 7g EStG a.F. (vgl. BFH, a.a.O., BFH/NV 2007, 671 [672]). Mit Verlängerung der Investitionsfrist in § 7g EStG n.F. auf
    drei Jahre verlängerte sich auch die Frist, in der Investitionsabzugsbetrag nachträglich geltend gemacht werden kann (vgl.
    Kulosa in: Schmidt, EStG, 32. Aufl., 2013, § 7g Rn. 19; BFH, a.a.O., BStBl II 2013, 719 [725]). Zwischen den Investitionen
    aus März bis Mai 2008 und der Inanspruchnahme des erhöhten Investitionsabzugsbetrages am 5.1.2011 lagen weniger als drei Jahre.


    ccc) Die Klägerin unterfällt auch nicht der dritten dargestellten Fallgruppe. Zwar möchte die Klägerin mit den geltend gemachten
    Erhöhungen der Investitionsabzugsbeträge die Gewerbeertragserhöhung durch die Außenprüfung kompensieren. Den Entscheidungen
    zu dieser Fallgruppe liegen aber jeweils Sachverhalte zugrunde, in denen der Steuerpflichtige die Ansparabschreibung auf Wirtschaftsgüter
    geltend zu machen suchte, für die sich in der ersten Steuererklärung noch keine Ansparabschreibung fand. Hier liegt der Fall
    anders, da die Klägerin bereits mit der am 2.3.2009 eingereichten Steuererklärung Investitionsabzugsbeträge für den Lkw VW-MAN
    3-Seiten-Kipper, den Hydraulikhammer und den Kompressor Mannesmann Demag in Anspruch genommen hat.


    Hinzu kommt, dass die geltend gemachte Erhöhung der Investitionsabzugsbeträge für den Lkw VW-MAN 3-Seiten-Kipper, den Hydraulikhammer
    und den Kompressor Mannesmann Demag die voraussichtliche Senkung des Investitionsabzugsbetrages nach § 7g Abs. 4 EStG für
    die beiden Minibagger Kubota KX 61 teilweise kompensiert. Jedenfalls diese Kompensation ist ein hinreichender investitionsbezogener
    Grund, da der Finanzierungszusammenhang keine zahlungsflussorientierte Größe im Sinne eines tatsächlichen Ansparens oder einer
    Finanzierung zur Anschaffung oder Herstellung in Form einer Steuerminderung darstellt (BFH, Urteil vom 17.6.2010, III R 43/06,
    BStBl II 2013, 8 [10] m.w.N.). Für die Erfüllung des Finanzierungszusammenhangs reicht es aus, wenn die zu erwartende Realisierung
    des Begünstigungsanspruchs Teil der Entscheidung zur künftigen Investition ist (BFH, Urteil vom 8.6.2011, I R 90/10, BFH/NV
    2011, 1594 [1596] m.w.N.). Hiervon ist für den Lkw VW-MAN 3-Seiten-Kipper, den Hydraulikhammer und den Kompressor Mannesmann
    Demag wegen der mit den Steuererklärungen 2007 eingereichten Übersicht der im Wirtschaftsjahr 2008 voraussichtlich anzuschaffenden
    Wirtschaftsgüter auszugehen, da diese die genannten Gegenstände enthält. Die Aufteilung des geltend zu machenden Investitionsabzugsbetrages
    auf die einzelnen anzuschaffenden bzw. im Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung schon angeschafften Wirtschaftsgüter ist
    kein Teil der Prognoseentscheidung zur künftigen Investition, sondern Teil der Ausübung des Wahlrechts nach § 7g EStG. Deshalb
    kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin bereits zum Bilanzstichtag 31.12.2007, die Inanspruchnahme von lediglich 100
    EUR bzw. 50 EUR Investitionsabzugsbetrag in die Entscheidung zur künftigen Investition einstellte. Maßgeblich war das Abzugsbetragspotential
    in Höhe von 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten.


    bb) Die Ausübung des Wahlrechts nach § 7g EStG hinsichtlich der Höhe des geltend zu machenden Investitionsabzugsbetrages war
    durch das mit den Steuererklärungen 2007 eingereichte Formular nicht verbraucht.


    Die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG gehört zu den zeitlich unbefristeten Wahlrechten,
    welche formell grundsätzlich bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden können, auf welche
    sie sich auswirken sollen (BFH, a.a.O., BFH/NV 2012, 1038 [1039]). Da die ursprüngliche Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages
    vom 3.8.2009 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand, war ein erneutes Ausüben bzw. ein Ändern der Wahlentscheidung noch
    möglich (vgl. BFH, Beschluss vom 10.5.2010, IX B 220/09 [zit nach juris]). Insoweit kann offen bleiben, ob auch jede Änderung
    des Einkommen-, Körperschaft- oder Gewerbesteuermessbetragsbescheides eine erneute Wahlrechtsausübung eröffnet (so wohl: BFH,
    a.a.O., BStBl II 2013, 8 [10]).


    2.

    Zu Recht hat der Beklagte die Anerkennung des Investitionsabzugsbetrages für die übrigen in der Anlage zum Schreiben der Klägerin
    vom 15.10.2013 näher bezeichneten Wirtschaftsgüter versagt. Die Klägerin vermochte das Gericht nicht von einer Investitionsabsicht
    gemäß § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a EStG für diese Wirtschaftsgüter zu überzeugen.


    Bei der Investitionsabsicht handelt es sich um ein zwingendes gesetzliches Tatbestandsmerkmal (BFH, a.a.O., BStBl II 2013,
    719 [721]). Maßgeblicher Stichtag ist das Ende des Wirtschaftsjahres der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrages (BFH,
    a.a.O., BFH/NV 2011, 1594 [1595]), hier der 31.12.2007. Ob die Investitionsabsicht bestanden hat, lässt sich nur durch eine
    Prognose der Investitionstätigkeit auf der Grundlage objektivierter wirtschaftlicher Gegebenheiten überprüfen. Dabei ist der
    Kundgabe der Investitionsabsicht in der Steuererklärung ein entscheidender Stellenwert beizumessen. Denn der Steuerpflichtige
    nimmt bei nicht in einer zeitnah erstellten Buchführung zu erfassenden Umständen in aller Regel erstmals mit seiner Steuererklärung
    zum steuererheblichen Sachverhalt Stellung und übt eventuell bestehende Wahlrechte aus (BFH, a.a.O., BFH/NV 2011, 1594 [1595]
    m.w.N.).


    Weder aus der Steuererklärung für 2007 noch aus den weiteren von der Klägerin im Verfahren vorgebrachten Umständen lässt sich
    eine Investitionsabsicht zum 31.12.2007 für die in den Jahren 2008 bis 2010 tatsächlich angeschafften geringwertigen Wirtschaftsgüter,
    für die im Jahr 2010 angeschafften Gegenstände (Stamper, Fugenschneider, VW Polo, Materialcontainer) sowie für den im Jahr
    2009 angeschafften Minibagger Kubota U45-3 und den im gleichen Jahr angeschafften den PKW Mercedes-Benz 450SL herleiten.


    a) In der der Steuererklärung beigefügten Auflistung waren nur zwei Minibagger Kubota KX 61 sowie der Lkw VW-MAN 3-Seiten-Kipper,
    der Hydraulikhammer und der Kompressor Mannesmann Demag als voraussichtlich anzuschaffende Wirtschaftsgüter benannt. Die Auflistung
    vermittelt zudem den Eindruck der Vollständigkeit, weil für keines der aufgeführten Wirtschaftsgüter der maximal zulässige
    Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wurde. Die abgegebene Anlage zur Steuererklärung spricht daher gegen eine zum 31.12.2007
    vorhandene Investitionsabsicht der Klägerin hinsichtlich weiterer Wirtschaftsgüter.


    b) Der Vortrag der Klägerin, sie ersetze permanent ihre Betriebsmittel ohne Rücksicht auf steuerliche Abschreibungsfristen,
    ist nicht geeignet, die Annahme einer konkreten Investitionsabsicht zum 31.12.2007 hinsichtlich der in der Anlage zum Schreiben
    vom 15.10.2013 näher bezeichneten weiteren Wirtschaftsgüter zu begründen. Der Ersatz von abgenutzten abnutzbaren Wirtschaftsgütern
    des Anlagevermögens ist in der betrieblichen Nutzung dieser Güter angelegt. Für die Investitionsabsicht i.S.d. § 7g Abs. 1
    Satz 2 Nr. 2 EStG ist grundsätzlich eine bewusste Konkretisierung der geplanten Ersatzanschaffung erforderlich, da der Steuerpflichtige
    die voraussichtlichen Anschaffungskosten in den Blick zu nehmen hat.


    Wie die Klägerin mit Schreiben vom 15.10.2013 mitgeteilt hat, sind Investitionen in ihrem Betrieb allenfalls drei Monate im
    Voraus absehbar. Zudem hängt der Austausch der Arbeitsmittel und Werkzeuge vom konkreten Verschleiß und der jeweils aktuellen
    Liquidität ab. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass sich die Geschäftsführer der Klägerin zum 31.12.2007 bereits
    Gedanken zu den in den Jahren 2008 bis 2010 anzuschaffenden geringwertigen Wirtschaftsgütern gemacht haben. Nach den mitgeteilten
    Verhältnissen ist darauf zu schließen, dass geringwertige Wirtschaftsgüter von der Klägerin kurzfristig bei Bedarf erworben
    werden.


    Aus gleichen Gründen ist das Gericht auch nicht von einer Investitionsabsicht zum 31.12.2007 hinsichtlich der im Jahr 2010
    angeschafften Wirtschaftsgüter (Stamper BOMAG, Fugenschneider, Pkw VW Polo, Materialcontainer) überzeugt. Bei einem grundsätzlichen
    Planungshorizont für Investitionen von maximal drei Monaten müsste die Anschaffung dieser Gegenstände immer wieder verschoben
    worden sein. Hierzu ist nichts vorgetragen noch sonst ersichtlich.


    Die Darstellung der Umstände der Anschaffung des Minibaggers Kubota U45-3 sprechen ebenfalls gegen eine entsprechende Investitionsabsicht
    zum 31.12.2007. Dieser Bagger ersetzte im Jahr 2009 die beiden im Jahr 2008 angeschafften Minibagger Kubota KX 61, für welche
    ein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht worden war. Die Minibagger Kubota KX 61 waren zur Bewältigung lukrativer Aufträge
    eines konkreten Auftraggebers angeschafft worden. Nach Beendigung dieser Vertragsbeziehungen wegen Insolvenz des Auftraggebers
    wurden die Geräte für andere Aufträge eingesetzt, wobei sich der Einsatz als wirtschaftlich ungünstig darstellte. Aus diesem
    Grund erfolgte der Austausch. Zum 31.12.2007 war weder die Insolvenz des Auftraggebers noch ein Ende der Vertragsbeziehung
    absehbar. Hierfür spricht auch die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages für die beiden Minibagger KX 61. Damit hatte
    die Klägerin ihre zum 31.12.2007 bestehende Absicht gemäß § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG zum Ausdruck gebracht hat,
    diese Geräte mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen
    Betriebsstätte betrieblich zu nutzen. Selbst wenn der Bevollmächtigte – unter bewusster Inkaufnahme unrichtiger Angaben der
    Klägerin über steuerlich erhebliche Tatsachen – die Aufstellung nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG ohne Rücksprache mit den
    Geschäftsführern erstellt hat, ist eine Investitionsabsicht der Klägerin hinsichtlich des Minibaggers U45-3 zum 31.12.2007
    nicht erkennbar. Insbesondere der nicht unerhebliche Zeitablauf zwischen der Beendigung der Tätigkeit in Dänemark im Jahr
    2008 und der Anschaffung des Minibaggers Kubota U45-3 am 25.8.2009 lässt erkennen, dass sich die Klägerin noch in den Jahren
    2008 und 2009 ernsthaft bemüht hatte, mit den Minibaggern Kubota KX 61 zu wirtschaften und ohne eine Ersatzanschaffung auszukommen.


    Die Klägerin vermochte das Gericht auch nicht bezüglich der zum 31.12.2007 bestehenden Investitionsabsicht für den PKW Mercedes
    Benz 450SL zu überzeugen. Nach Mitteilung in der mündlichen Verhandlung ist das Fahrzeug ein Oldtimer, der mit 16.416 EUR
    zu einem höheren als dem ursprünglichen Listenpreis (ca. 20.000 DM) erworben wurde. Bei solchen Fahrzeugen handelt es sich
    um Raritäten, die regelmäßig nur anlässlich einer konkreten spontan zu nutzenden Gelegenheit angeschafft werden können, was
    einer mehr als einjährige Anschaffungsplanung entgegensteht. Die Klägerin hat zudem keine Umstände vorgetragen, nach denen
    – aus der Perspektive des 31.12.2007 – ein mit einer Neu- bzw. Ersatzanschaffung verbundener Fahrzeugwechsel durch den Geschäftsführer
    Bt. in den drei Folgejahren nahe lag.


    3.

    Soweit die Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung wegen § 7 Abs. 4 EStG nochmals zu ändern ist, ist dies nicht Gegenstand des
    vorliegenden Verfahrens (vgl. BFH, a.a.O., BFH/NV 2012, 1038 [1040]).


    II.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Das Gericht hat bei der Kostenentscheidung den gesamten streitigen
    Teil des Investitionsabzugsbetrages (32.860 EUR) ins Verhältnis zur Erhöhung (6.604,80 EUR) bzw. versagten Erhöhung (26.255,20
    EUR) gesetzt. Für die Kostenverteilung kam es daher auf die konkrete gewerbesteuerliche Auswirkung im Streitjahr nicht an.
    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO analog,
    § 711 ZPO.

    VorschriftenEStG § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2, KStG § 8 Abs. 1