07.01.2014
Finanzgericht Sachsen: Urteil vom 03.12.2013 – 8 K 738/12
1. Offen blieb, ob die für die Ansparabschreibung nach § 7g EStG a. F. von der Rechtsprechung aus dem Gesetzeszweck hergeleitete
Voraussetzung des Finanzierungszusammenhangs auch für den Investitionsabzugsbetrag zu fordern ist.
2. Der im dritten Jahr nach der Anschaffung geltend gemachten Erhöhung von Investitionsabzugsbeträgen auf den maximal zulässigen
Betrag steht nicht entgegen, dass sie der Kompensation der Gewerbeertragserhöhung durch die Außenprüfung, dient.
3. Die Ausübung des Wahlrechts nach § 7g EStG hinsichtlich der Höhe des geltend zu machenden Investitionsabzugsbetrages ist
durch das mit den Steuererklärungen eingereichte Formular nicht verbraucht.
4. Die Anerkennung eines Investitionsabzugsbetrages ist wegen fehlender Investitionsabsicht gem. § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG
zu versagen, wenn nicht erkennbar ist, dass sich der Unternehmer bereits am Bilanzstichtag mit den in den nächsten drei Jahren
anzuschaffenden geringwertigen Wirtschaftsgütern auseinander gesetzt hat, sondern die Verhältnisse darauf schließen lassen,
das geringwertige Wirtschaftsgüter kurzfristig bei Bedarf erworben werden.
Im Namen des Volkes
URTEIL
In dem Finanzrechtsstreit
hat der 8. Senat durch den Berichterstatter gemäß § 79a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Finanzgerichtsordnung auf Grund mündlicher Verhandlung
in der Sitzung vom 28.11.2013 am 3.12.2013 für Recht erkannt:
1. Der Bescheid des Beklagten für 2007 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 23.8.2011 und die Einspruchsentscheidung vom 18.4.2012
werden dahingehend abgeändert, dass als Investitionsabzugsbeträge für den Lkw VW-MAN 3-Seiten-Kipper 4.280 EUR, für den Hydraulikhammer
1.724,80 EUR und für den Kompressor Mannesmann Demag 800 EUR berücksichtigt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 4/5 und dem Beklagten zu 1/5 auferlegt.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung
Sicherheit in selbiger Höhe leistet.
Tatbestand
Streitig ist die Zulässigkeit der nachträglichen Bildung bzw. Erhöhung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Einkommensteuergesetz
(EStG) für das Streitjahr 2007.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand der Tief- und Rohleitungsbau und
der Bau von Außenanlagen sowie der Handel mit Baustoffen war. Das Betriebsvermögen der Klägerin betrug zum 31.12.2007 nach
der im Jahr 2011 geänderten Bilanz 83.324,08 EUR.
Aufgrund der am 2.3.2009 eingereichten Gewerbesteuererklärung hatte der Beklagte den Gewerbesteuermessbetrag unter dem Vorbehalt
der Nachprüfung mit Bescheid vom 3.8.2009 aufgrund eines Gewerbeertrages von 0 EUR (nach Verlustabzug) auf 0 EUR festgesetzt.
Der Festsetzung lagen u.a. eine einen Gewinn von 12.193,36 EUR ausweisende Bilanz 2007 und ein Investitionsabzug nach § 7g
Abs. 1 EStG von 12.200 EUR zugrunde. Das hierfür namens der Klägerin ausgefüllte noch aus dem Jahr 2006 stammende Formular,
welches den am 2.3.2009 eingereichten Steuererklärungen beigefügt war, enthält folgende Eintragungen:
Genaue Bezeichnung des einzelnen Wirtschaftsgutes, für das eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG gebildet wird | Wirtschaftsjahr der voraussichtlichen Anschaffung oder Herstellung | voraussichtliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten | Rücklagenhöhe (höchstens 40% des BeT.ges in Spalte 3) |
1 | 2 | 3 | 4 |
Minibagger Kubota KX 61 | 2008 | 28.000 EUR | 6.000 EUR |
Minibagger Kubota KX 61 | 2008 | 28.000 EUR | 6.000 EUR |
Lkw VW-MAN 3-Seiten-Kipper | 2008 | 10.700 EUR | 100 EUR |
Hydraulikhammer | 2008 | 4.312 EUR | 50 EUR |
Kompressor Mannesmann Demag | 2008 | 2.000 EUR | 50 EUR |
statt. Die Betriebsprüfung ermittelte für das Streitjahr aus zwischen den Beteiligten unstreitigen Gründen einen Gewerbeertrag
(nach Verlustabzug) von 23.000 EUR. Der Beklagte folgte der Betriebsprüfung und setzte den Gewerbesteuermessbetrag mit Bescheid
vom 23.8.2011 auf 1.150 EUR fest. Hierbei wurden die in der vierten Spalte genannten Summen weiterhin als Investitionsabzugsbeträge
berücksichtigt. Nicht berücksichtigt wurden die von der Klägerin im Rahmen der Schlussbesprechung vom 5.1.2011 ergänzend begehrten
Investitionsabzugsbeträge. Hierzu war von der Klägerin eine Tabelle u.a. folgenden Inhalts übergeben worden:
Wirtschaftsgüter | Netto-Invest. Summe | Wirtschaftsjahr 2007 | ||
Stand am | Stand | |||
01.01.d.J. | Zuführung | 31.12.d.J | ||
EUR | EUR | EUR | EUR | |
Minibagger Kubota KX 61 | 28.000 | 0 | 0 | 0 |
Minibagger Kubota KX 61 | 28.000 | 0 | 0 | 0 |
Minibagger Kubota U45-3 | 40.000 | 0 | 16.000 | 16.000 |
Pkw Mercedes Benz 450SL (gebr) | 16.416 | 0 | 6.566 | 6.566 |
LKW VW-MAN 3 Seiten-Kipper | 10.700 | 0 | 4.280 | 4.280 |
Hydraulikhammer | 4.312 | 0 | 1.725 | 1.725 |
Kompressor Mannesmann Demag | 2.000 | 0 | 800 | 800 |
Stamper BOMAG | 800 | 0 | 320 | 320 |
Fugenschneider | 600 | 0 | 240 | 240 |
Pkw VW Polo (gebr) | 619 | 1 | 248 | 249 |
Materialcontainer | 1.700 | 2 | 680 | 682 |
GWG Zugänge 2008 | 3.105 | 0 | 1.242 | 1.242 |
GWG Zugänge 2009 | 928 | 0 | 371 | 371 |
GWG Zugänge 2010 | 1.469 | 0 | 588 | 588 |
0 | 0 | 0 | ||
Summe | 138.650 | 0 | 33.060 | 33.060 |
geltend gemachten Investitionsabzugsbeträge begehrte. Sie war der Auffassung, der von der Betriebsprüfung verneinte Finanzierungszusammenhang
der Investitionsabzugsbeträge sei gegeben. Durch die steuerlichen Mehrergebnisse sei der bisherige Finanzierungsplan des Unternehmens
mit dem außerplanmäßigen Abfluss von Steuermitteln durcheinander gebracht worden. Die bisher zur Finanzierung des Wirtschaftsgutes
eingesetzten Eigenmittel stünden nicht mehr, jedenfalls nicht in voller Höhe, zur Verfügung. Sie könnten nur durch die begehrten
Investitionsabzugsbeträge wieder frei gesetzt werden. Aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.6.2010 (Az.: III R 43/06)
ergebe sich die Möglichkeit der nachträglichen Bildung des Investitionsabzugsbetrages.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 18.4.2012 als unbegründet zurück. Unter Berufung auf das Schreiben
des Bundesministeriums der Finanzen vom 8.5.2009 (BStBl I 2009, 633) verneinte er den Finanzierungszusammenhang, der für die
begehrte Berücksichtigung der nach Durchführung der Investitionen geltend gemachten Investitionsabzugsbeträge erforderlich
sei. Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit die Nullfestsetzung vom 3.8.2009 in einem konkreten Finanzierungszusammenhang
mit den einzelnen Investitionen gestanden habe.
Die Klägerin hat am 14.5.2012 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie verweist ergänzend auf die Urteile
des Bundesfinanzhofs vom 17.1.2012 (Az.: VIII R 48/10) und vom 8.6.2011 (Az.: I R 90/10), die ihre Auffassung stützten und
die Erforderlichkeit eines Finanzierungszusammenhangs in Frage stellten. Zur Investitionsabsicht führte sie aus, dass der
Gesetzgeber des § 7g EStG nicht fixiert habe, zu welchem Zeitpunkt diese bestanden haben müsse. Denkbar wäre, dass diese Absicht
bereits zum Ende des Geschäftsjahres, zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung oder bis zum Ergehen der entsprechenden
Veranlagung gebildet sein müsse. Die Lebenserfahrung zeige, dass die künftige Entwicklung für einen Zeitraum von allenfalls
drei Monaten, nicht aber für den Investitionszeitraum von drei Jahren einschätzbar sei. Folglich könnten zum Bilanzstichtag
– von Ausnahmen abgesehen – kaum Absichten für das dritte Jahr des Investitionszeitraumes bestehen. Hieraus sei zu schließen,
dass etwaige neue Investitionsabsichten innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraumes ebenfalls noch zu berücksichtigen
seien. Die Klägerin habe ihre in diesem Zeitraum gefassten Absichten durch die durchgeführten Investitionen auch umgesetzt.
Jedenfalls seien alle bis zur Abgabe der Steuererklärung getätigten Investitionen in der begehrten Höhe zu berücksichtigen.
Darüber hinaus sei auch der Investitionsabzugsbetrag für den im August 2009 angeschafften Mini-Bagger Kubota U45-3 ansatzfähig.
Dieser habe die beiden im Jahr 2008 angeschafften Minibagger Kubota KX 61 ersetzt, die nicht ausgelastet gewesen seien und
zu hohe Kosten verursacht hätten. Sie seien deshalb wieder veräußert worden. Als Anlage 1 zum Schriftsatz vom 15.10.2013 reichte
die Klägerin eine Übersicht ein, in der die beabsichtigten Investitionen und die Investitionsabzugsbeträge einschließlich
der geringwertigen Wirtschaftsgüter näher bezeichnet waren:
Beabsichtigte Investitionen und Investitionsabzugsbeträge
Wirtschaftsgüter | Investitionssumme | Anschaffungs-Datum | Investitionsabzugsbetrag |
Minibagger Kubota U45-3 | 40.000 EUR | 25.08.09 | 16.000 EUR |
Pkw Mercedes-Benz 450SL | 16.416 EUR | 09.05.09 | 6.566 EUR |
Lkw VW MAN 3 Seiten-Kipper | 10.700 EUR | 01.04.08 | 4.280 EUR |
Hydraulikhammer | 4.312 EUR | 31.03.08 | 1.725 EUR |
Kompressor Mannesmann Demag | 2.000 EUR | 30.05.08 | 800 EUR |
Stamper BOMAG | 800 EUR | 25.05.10 | 320 EUR |
Fugenschneider | 600 EUR | 25.5.10 | 240 EUR |
Pkw VW Polo (gebr) | 619 EUR | 14.09.10 | 248 EUR |
Materialcontainer | 1.700 EUR | 02.10.10 | 680 EUR |
Geringwertige Wirtschaftsgüter 2008: | |||
Wacker Schneider BTS 1035 | 880 EUR | 15.10.08 | 352 EUR |
Rührgerät | 253 EUR | 21.07.08 | 101 EUR |
BMI Autocross-Laser | 323 EUR | 02.05.08 | 93 EUR |
Bügelsäge elektrisch | 800 EUR | 07.04.08 | 320 EUR |
Unterhaltungs-/Informationsgerät | 181 EUR | 20.03.08 | 72 EUR |
Fax-/Telefonanlage | 195 EUR | 10.03.08 | 78 EUR |
Messgerät Grundoskop | 346 EUR | 29.02.08 | 138 EUR |
Bildschirm | 218 EUR | 22.06.08 | 87 EUR |
Geringwertige Wirtschaftsgüter 2009 | |||
Pendelsticksäge | 140 EUR | 31.8.09 | 56 EUR |
Heißluftgebläse-Set | 100 EUR | 23.02.09 | 40 EUR |
Schraubstock | 80 EUR | 30.03.09 | 32 EUR |
Büro-Drehstuhl | 269 EUR | 30.03.09 | 108 EUR |
Werbeschild | 185 EUR | 14.02.09 | 74 EUR |
Ansetzhammer | 154 EUR | 30.06.09 | 62 EUR |
Geringwertige Wirtschaftsgüter 2010 | |||
Autoradio | 100 EUR | 26.05.10 | 40 EUR |
Navi für Lkw | 187 EUR | 26.05.10 | 75 EUR |
Stampfer Wacker | 300 EUR | 07.06.10 | 120 EUR |
2 Zurrketten mit Ratschen | 224 EUR | 07.06.10 | 90 EUR |
Messrad + Abstellbügel | 126 EUR | 16.06.10 | 50 EUR |
Tischkreissäge | 208 EUR | 29.06.10 | 83 EUR |
Digitalkamera | 189 EUR | 04.09.10 | 76 EUR |
Schleifmaschine | 135 EUR | 05.10.10 | 54 EUR |
Summe | 82.649 EUR | 33.060 EUR |
Kubota KX 61 anhand der ihm vorliegenden Buchhaltung in das ursprünglich eingereichte Formular eingetragen habe. Ihm sei nicht
bekannt gewesen, dass diese Geräte ausschließlich zur Bewältigung von Aufträgen in Dänemark angeschafft worden seien. Die
Klägerin ergänzte hierzu, sie sei in Dänemark seit 2007 als Subunternehmer einer Firma aus Sonneberg tätig gewesen. Im Zuge
der Insolvenz der Sonneberger Firma im Jahr 2008 habe es keine weiteren in Dänemark abzuarbeitenden Aufträge mehr gegeben.
Die beiden Minibagger seien dann für kurze Zeit im Unternehmen genutzt und schließlich durch den Minibagger Kubota U45-3 ersetzt
worden.
Mit der Anschaffung des Pkw Mercedes Benz 450 SL sei ein lang gehegter Traum des Geschäftsführers Bt. erfüllt worden. Dieses
Fahrzeug sei ein Oldtimer, der seinerzeit neu einen Bruttolistenpreis von ca. 20.000 DM gehabt habe. Das Fahrzeug habe das
vorherige Dienstfahrzeug des Geschäftsführers Bt. ersetzt.
Die Klägerin beantragt,
den Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2007 vom 23.8.2011 und die Einspruchsentscheidung vom 18.4.2012 dahingehend abzuändern,
dass für die in Anlage 1 zum Schriftsatz vom 15.10.2013 näher bezeichneten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter die dort
benannten Investitionsabzugsbeträge berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Rechtsprechung differenziere bei nachträglich geltend gemachten Investitionsabzugsbeträgen zwischen
solchen, die im Rahmen einer erstmaligen Steuerfestsetzung (ggf. im Einspruchsverfahren) geltend gemacht werden und solchen,
die im Rahmen von Änderungsfestsetzungen erfolgen sollen. Für letztere gelte der strengere im Schreiben des Bundesministeriums
der Finanzen vom 8.5.2009 (a.a.O.) festgehaltene Maßstab.
Die Beteiligten haben – Klägerin mit Scheiben vom 6.6.2012 und der Beklagte mit Schreiben vom 8.6.2012 – ihr jeweiliges Einverständnis
mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schreiben samt Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 28.11.2013 sowie auf den Inhalt der vom Beklagten überreichten Verwaltungsakten (ein Band Dauerunterlagen;
drei Bände Akten über die Betriebsprüfung [davon zwei Bände Betriebsprüfungshandakten]; ein Band Rechtsbehelfsakte; eine Heftung
Bilanzakte; eine Heftung Gewerbesteuer-MB; eine Heftung Körperschaftsteuer) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
Der angegriffene Bescheid für 2007 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 23.8.2011 und die Einspruchsentscheidung vom 18.4.2012
sind insoweit gemäß § 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, als
der Beklagte für die im Tenor genannten Wirtschaftsgüter geringere als die im Tenor genannten Investitionsabzugsbeträge berücksichtigt
hat. Er ist daher gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO entsprechend abzuändern. Im Übrigen ist die Änderungsfestsetzung rechtmäßig
und die Klage unbegründet.
Der Beklagte war gemäß § 164 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung (AO) befugt, den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid
über den Gewerbesteuermessbetrag 2007 vom 3.9.2009 zu ändern.
1.
Zu Unrecht hat der Beklagte im Änderungsbescheid vom 23.8.2011 und in der diesen Bescheid bestätigenden Einspruchsentscheidung
für den Lkw VW-MAN 3-Seiten-Kipper, für den Hydraulikhammer und für den Kompressor Mannesmann Demag nur die ursprünglich geltend
gemachten Investitionsabzugsbeträge von 100 EUR und je 50 EUR berücksichtigt.
a) Als Investitionsabzugsbeträge sind für den Lkw VW-MAN 3-Seiten-Kipper 4.280 EUR, für den Hydraulikhammer 1.724,80 EUR und
für den Kompressor Mannesmann Demag 800 EUR anzusetzen.
Nach § 7 Sätze 1 und 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) und mit §
7g Abs. 1 Satz 1 EStG können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens
bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffung- oder Herstellungskosten gewerbeertragsmindernd abgezogen werden. Voraussetzung
dieses Abzugs ist nach § 7g Abs. 1 Satz 2 EStG, dass der Steuerpflichtige als bilanzierender Gewerbebetrieb ein Betriebsvermögen
von nicht mehr als 235.000 EUR aufweist (Nr. 1 Buchst. a). Ferner muss der Steuerpflichtige beabsichtigen, das begünstigte
Wirtschaftsgut voraussichtlich in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen
(Nr. 2 Buchst. a) und mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres
in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich betrieblich zu nutzen (Nr. 2 Buchst. b). Schließlich ist
das anzuschaffende bzw. herzustellende Wirtschafsgut in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach
zu benennen (Nr. 3).
40% der Anschaffungskosten sind hinsichtlich des für 10.700 EUR angeschafften Lkw VW-MAN 3-Seiten-Kipper 4.280 EUR, hinsichtlich
des für 4.312 EUR angeschafften Hydraulikhammers 1.724,80 EUR und hinsichtlich des für 2.000 EUR angeschafften Kompressors
Mannesmann Demag 800 EUR. Die Gegenstände sind so genau bezeichnet, dass sich ihre Funktion aus ihrer Bezeichnung ergibt.
Die Klägerin ist mit einem Betriebsvermögen von 83.324,08 EUR ein förderfähiger bilanzierender Betrieb.
b) Der Klägerin war es weder wegen eines in § 7g EStG enthaltenen ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals „Finanzierungszusammenhang”
noch wegen Verbrauchs des Wahlrechtes aus § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG verwehrt, den Investitionsabzugsbetrag von 100 EUR bzw.
50 EUR auf jeweils 40% der Anschaffungskosten zu erhöhen.
aa) Es kann dahinstehen, ob die von der Rechtsprechung zu § 7g EStG a.F. aus dem Gesetzeszweck hergeleitete Voraussetzung
des Finanzierungszusammenhangs bei Anwendung und Auslegung der Vorschrift in der für das Streitjahr geltenden umgestalteten
Fassung noch erforderlich ist. Grundsätzlich erscheint die Prüfung eines Finanzierungszusammenhangs zur Verhinderung einer
zweckwidrigen Inanspruchnahme der Steuervergünstigung des § 7g EStG n.F. entbehrlich (vgl. BFH, Urteil vom 17.1.2012, VIII
R 48/10, BFH/NV 2012, 1038 [1039] m.w.N.). Selbst wenn weiterhin am Erfordernis eines Finanzierungszusammenhangs festzuhalten
sein sollte, wäre dieser hier nicht ausgeschlossen.
Die an den Finanzierungszusammenhang zu stellenden Anforderungen sind von der Rechtsprechung nicht im Einzelnen konkretisiert
worden. Es wurden vielmehr Fallgruppen ausgesondert, die – gemessen am Zweck des § 7g EStG – nicht förderungswürdig sind (BFH,
Urteil vom 17.1.2012, VIII R 23/09, BFH/NV 2012, 933 [935]).
In Fällen, in denen die durch § 7g EStG a.F./n.F. eingeräumte Begünstigung in der ursprünglichen Gewinnermittlung noch nicht
geltend gemacht worden war, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung den Finanzierungszusammenhang nur verneint (vgl. BFH,
Urteil vom 20. Juni 2012, X R 42/11, BStBl II 2013, 719 [724] m.w.N.), wenn
entweder die Investitionsfrist bereits abgelaufen war und tatsächlich keine Investition vorgenommen worden war,
zwar tatsächlich eine Investition durchgeführt worden war, diese im Zeitpunkt der nachträglichen Geltendmachung aber bereits
mehr als zwei Jahre zurücklag (BFH, Urteil vom 14.8.2001, XI R 18/01, BStBl II 2004, 181 [182] und vom 8.11.2006, I R 89/05,
BFH/NV 2007, 671 [672])
oder die Nachholung erkennbar dem Ausgleich einer durch das Finanzamt vorgenommenen nachträglichen Einkommenserhöhung – also
einem nicht investitionsbezogenen Grund – dienen sollte (BFH, Beschluss vom 29.9.2006, XI B 136/05, BFH/NV 2007, 40: Bildung
fünf Jahre nach Ablauf des maßgeblichen Veranlagungszeitraums zum Ausgleich einer Einkommenserhöhung nach einer Außenprüfung;
BFH, Urteil vom 29.4.2008, VIII R 62/06, BStBl II 2008, 747 [749]: Bildung zum Ausgleich höherer Beteiligungseinkünfte, die
zum Übersteigen der Einkommensgrenze nach § 10e EStG führten).
aaa) Da der Lkw VW-MAN 3-Seiten-Kipper, der Hydraulikhammer und der Kompressor Mannesmann Demag innerhalb des ersten Jahres
der Investitionsfrist angeschafft wurde, ist die erstgenannte Fallgruppe nicht einschlägig.
bbb) Die zweite aufgeführte Fallgruppe ist ebenfalls nicht einschlägig, obschon die Erhöhung des Investitionsabzugsbetrages
in der Schlussbesprechung vom 5.1.2011 mehr als zwei Jahre nach den im Jahr 2008 erfolgten Anschaffungen von Lkw, Hydraulikhammer
und Kompressor erfolgte. Die Zweijahresfrist in den genannten Entscheidungen orientiert sich an der zweijährigen Investitionsfrist
des § 7g EStG a.F. (vgl. BFH, a.a.O., BFH/NV 2007, 671 [672]). Mit Verlängerung der Investitionsfrist in § 7g EStG n.F. auf
drei Jahre verlängerte sich auch die Frist, in der Investitionsabzugsbetrag nachträglich geltend gemacht werden kann (vgl.
Kulosa in: Schmidt, EStG, 32. Aufl., 2013, § 7g Rn. 19; BFH, a.a.O., BStBl II 2013, 719 [725]). Zwischen den Investitionen
aus März bis Mai 2008 und der Inanspruchnahme des erhöhten Investitionsabzugsbetrages am 5.1.2011 lagen weniger als drei Jahre.
ccc) Die Klägerin unterfällt auch nicht der dritten dargestellten Fallgruppe. Zwar möchte die Klägerin mit den geltend gemachten
Erhöhungen der Investitionsabzugsbeträge die Gewerbeertragserhöhung durch die Außenprüfung kompensieren. Den Entscheidungen
zu dieser Fallgruppe liegen aber jeweils Sachverhalte zugrunde, in denen der Steuerpflichtige die Ansparabschreibung auf Wirtschaftsgüter
geltend zu machen suchte, für die sich in der ersten Steuererklärung noch keine Ansparabschreibung fand. Hier liegt der Fall
anders, da die Klägerin bereits mit der am 2.3.2009 eingereichten Steuererklärung Investitionsabzugsbeträge für den Lkw VW-MAN
3-Seiten-Kipper, den Hydraulikhammer und den Kompressor Mannesmann Demag in Anspruch genommen hat.
Hinzu kommt, dass die geltend gemachte Erhöhung der Investitionsabzugsbeträge für den Lkw VW-MAN 3-Seiten-Kipper, den Hydraulikhammer
und den Kompressor Mannesmann Demag die voraussichtliche Senkung des Investitionsabzugsbetrages nach § 7g Abs. 4 EStG für
die beiden Minibagger Kubota KX 61 teilweise kompensiert. Jedenfalls diese Kompensation ist ein hinreichender investitionsbezogener
Grund, da der Finanzierungszusammenhang keine zahlungsflussorientierte Größe im Sinne eines tatsächlichen Ansparens oder einer
Finanzierung zur Anschaffung oder Herstellung in Form einer Steuerminderung darstellt (BFH, Urteil vom 17.6.2010, III R 43/06,
BStBl II 2013, 8 [10] m.w.N.). Für die Erfüllung des Finanzierungszusammenhangs reicht es aus, wenn die zu erwartende Realisierung
des Begünstigungsanspruchs Teil der Entscheidung zur künftigen Investition ist (BFH, Urteil vom 8.6.2011, I R 90/10, BFH/NV
2011, 1594 [1596] m.w.N.). Hiervon ist für den Lkw VW-MAN 3-Seiten-Kipper, den Hydraulikhammer und den Kompressor Mannesmann
Demag wegen der mit den Steuererklärungen 2007 eingereichten Übersicht der im Wirtschaftsjahr 2008 voraussichtlich anzuschaffenden
Wirtschaftsgüter auszugehen, da diese die genannten Gegenstände enthält. Die Aufteilung des geltend zu machenden Investitionsabzugsbetrages
auf die einzelnen anzuschaffenden bzw. im Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung schon angeschafften Wirtschaftsgüter ist
kein Teil der Prognoseentscheidung zur künftigen Investition, sondern Teil der Ausübung des Wahlrechts nach § 7g EStG. Deshalb
kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin bereits zum Bilanzstichtag 31.12.2007, die Inanspruchnahme von lediglich 100
EUR bzw. 50 EUR Investitionsabzugsbetrag in die Entscheidung zur künftigen Investition einstellte. Maßgeblich war das Abzugsbetragspotential
in Höhe von 40% der voraussichtlichen Anschaffungskosten.
bb) Die Ausübung des Wahlrechts nach § 7g EStG hinsichtlich der Höhe des geltend zu machenden Investitionsabzugsbetrages war
durch das mit den Steuererklärungen 2007 eingereichte Formular nicht verbraucht.
Die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG gehört zu den zeitlich unbefristeten Wahlrechten,
welche formell grundsätzlich bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden können, auf welche
sie sich auswirken sollen (BFH, a.a.O., BFH/NV 2012, 1038 [1039]). Da die ursprüngliche Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages
vom 3.8.2009 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand, war ein erneutes Ausüben bzw. ein Ändern der Wahlentscheidung noch
möglich (vgl. BFH, Beschluss vom 10.5.2010, IX B 220/09 [zit nach juris]). Insoweit kann offen bleiben, ob auch jede Änderung
des Einkommen-, Körperschaft- oder Gewerbesteuermessbetragsbescheides eine erneute Wahlrechtsausübung eröffnet (so wohl: BFH,
a.a.O., BStBl II 2013, 8 [10]).
2.
Zu Recht hat der Beklagte die Anerkennung des Investitionsabzugsbetrages für die übrigen in der Anlage zum Schreiben der Klägerin
vom 15.10.2013 näher bezeichneten Wirtschaftsgüter versagt. Die Klägerin vermochte das Gericht nicht von einer Investitionsabsicht
gemäß § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a EStG für diese Wirtschaftsgüter zu überzeugen.
Bei der Investitionsabsicht handelt es sich um ein zwingendes gesetzliches Tatbestandsmerkmal (BFH, a.a.O., BStBl II 2013,
719 [721]). Maßgeblicher Stichtag ist das Ende des Wirtschaftsjahres der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrages (BFH,
a.a.O., BFH/NV 2011, 1594 [1595]), hier der 31.12.2007. Ob die Investitionsabsicht bestanden hat, lässt sich nur durch eine
Prognose der Investitionstätigkeit auf der Grundlage objektivierter wirtschaftlicher Gegebenheiten überprüfen. Dabei ist der
Kundgabe der Investitionsabsicht in der Steuererklärung ein entscheidender Stellenwert beizumessen. Denn der Steuerpflichtige
nimmt bei nicht in einer zeitnah erstellten Buchführung zu erfassenden Umständen in aller Regel erstmals mit seiner Steuererklärung
zum steuererheblichen Sachverhalt Stellung und übt eventuell bestehende Wahlrechte aus (BFH, a.a.O., BFH/NV 2011, 1594 [1595]
m.w.N.).
Weder aus der Steuererklärung für 2007 noch aus den weiteren von der Klägerin im Verfahren vorgebrachten Umständen lässt sich
eine Investitionsabsicht zum 31.12.2007 für die in den Jahren 2008 bis 2010 tatsächlich angeschafften geringwertigen Wirtschaftsgüter,
für die im Jahr 2010 angeschafften Gegenstände (Stamper, Fugenschneider, VW Polo, Materialcontainer) sowie für den im Jahr
2009 angeschafften Minibagger Kubota U45-3 und den im gleichen Jahr angeschafften den PKW Mercedes-Benz 450SL herleiten.
a) In der der Steuererklärung beigefügten Auflistung waren nur zwei Minibagger Kubota KX 61 sowie der Lkw VW-MAN 3-Seiten-Kipper,
der Hydraulikhammer und der Kompressor Mannesmann Demag als voraussichtlich anzuschaffende Wirtschaftsgüter benannt. Die Auflistung
vermittelt zudem den Eindruck der Vollständigkeit, weil für keines der aufgeführten Wirtschaftsgüter der maximal zulässige
Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wurde. Die abgegebene Anlage zur Steuererklärung spricht daher gegen eine zum 31.12.2007
vorhandene Investitionsabsicht der Klägerin hinsichtlich weiterer Wirtschaftsgüter.
b) Der Vortrag der Klägerin, sie ersetze permanent ihre Betriebsmittel ohne Rücksicht auf steuerliche Abschreibungsfristen,
ist nicht geeignet, die Annahme einer konkreten Investitionsabsicht zum 31.12.2007 hinsichtlich der in der Anlage zum Schreiben
vom 15.10.2013 näher bezeichneten weiteren Wirtschaftsgüter zu begründen. Der Ersatz von abgenutzten abnutzbaren Wirtschaftsgütern
des Anlagevermögens ist in der betrieblichen Nutzung dieser Güter angelegt. Für die Investitionsabsicht i.S.d. § 7g Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 EStG ist grundsätzlich eine bewusste Konkretisierung der geplanten Ersatzanschaffung erforderlich, da der Steuerpflichtige
die voraussichtlichen Anschaffungskosten in den Blick zu nehmen hat.
Wie die Klägerin mit Schreiben vom 15.10.2013 mitgeteilt hat, sind Investitionen in ihrem Betrieb allenfalls drei Monate im
Voraus absehbar. Zudem hängt der Austausch der Arbeitsmittel und Werkzeuge vom konkreten Verschleiß und der jeweils aktuellen
Liquidität ab. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass sich die Geschäftsführer der Klägerin zum 31.12.2007 bereits
Gedanken zu den in den Jahren 2008 bis 2010 anzuschaffenden geringwertigen Wirtschaftsgütern gemacht haben. Nach den mitgeteilten
Verhältnissen ist darauf zu schließen, dass geringwertige Wirtschaftsgüter von der Klägerin kurzfristig bei Bedarf erworben
werden.
Aus gleichen Gründen ist das Gericht auch nicht von einer Investitionsabsicht zum 31.12.2007 hinsichtlich der im Jahr 2010
angeschafften Wirtschaftsgüter (Stamper BOMAG, Fugenschneider, Pkw VW Polo, Materialcontainer) überzeugt. Bei einem grundsätzlichen
Planungshorizont für Investitionen von maximal drei Monaten müsste die Anschaffung dieser Gegenstände immer wieder verschoben
worden sein. Hierzu ist nichts vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Darstellung der Umstände der Anschaffung des Minibaggers Kubota U45-3 sprechen ebenfalls gegen eine entsprechende Investitionsabsicht
zum 31.12.2007. Dieser Bagger ersetzte im Jahr 2009 die beiden im Jahr 2008 angeschafften Minibagger Kubota KX 61, für welche
ein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht worden war. Die Minibagger Kubota KX 61 waren zur Bewältigung lukrativer Aufträge
eines konkreten Auftraggebers angeschafft worden. Nach Beendigung dieser Vertragsbeziehungen wegen Insolvenz des Auftraggebers
wurden die Geräte für andere Aufträge eingesetzt, wobei sich der Einsatz als wirtschaftlich ungünstig darstellte. Aus diesem
Grund erfolgte der Austausch. Zum 31.12.2007 war weder die Insolvenz des Auftraggebers noch ein Ende der Vertragsbeziehung
absehbar. Hierfür spricht auch die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages für die beiden Minibagger KX 61. Damit hatte
die Klägerin ihre zum 31.12.2007 bestehende Absicht gemäß § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG zum Ausdruck gebracht hat,
diese Geräte mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen
Betriebsstätte betrieblich zu nutzen. Selbst wenn der Bevollmächtigte – unter bewusster Inkaufnahme unrichtiger Angaben der
Klägerin über steuerlich erhebliche Tatsachen – die Aufstellung nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG ohne Rücksprache mit den
Geschäftsführern erstellt hat, ist eine Investitionsabsicht der Klägerin hinsichtlich des Minibaggers U45-3 zum 31.12.2007
nicht erkennbar. Insbesondere der nicht unerhebliche Zeitablauf zwischen der Beendigung der Tätigkeit in Dänemark im Jahr
2008 und der Anschaffung des Minibaggers Kubota U45-3 am 25.8.2009 lässt erkennen, dass sich die Klägerin noch in den Jahren
2008 und 2009 ernsthaft bemüht hatte, mit den Minibaggern Kubota KX 61 zu wirtschaften und ohne eine Ersatzanschaffung auszukommen.
Die Klägerin vermochte das Gericht auch nicht bezüglich der zum 31.12.2007 bestehenden Investitionsabsicht für den PKW Mercedes
Benz 450SL zu überzeugen. Nach Mitteilung in der mündlichen Verhandlung ist das Fahrzeug ein Oldtimer, der mit 16.416 EUR
zu einem höheren als dem ursprünglichen Listenpreis (ca. 20.000 DM) erworben wurde. Bei solchen Fahrzeugen handelt es sich
um Raritäten, die regelmäßig nur anlässlich einer konkreten spontan zu nutzenden Gelegenheit angeschafft werden können, was
einer mehr als einjährige Anschaffungsplanung entgegensteht. Die Klägerin hat zudem keine Umstände vorgetragen, nach denen
– aus der Perspektive des 31.12.2007 – ein mit einer Neu- bzw. Ersatzanschaffung verbundener Fahrzeugwechsel durch den Geschäftsführer
Bt. in den drei Folgejahren nahe lag.
3.
Soweit die Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung wegen § 7 Abs. 4 EStG nochmals zu ändern ist, ist dies nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens (vgl. BFH, a.a.O., BFH/NV 2012, 1038 [1040]).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Das Gericht hat bei der Kostenentscheidung den gesamten streitigen
Teil des Investitionsabzugsbetrages (32.860 EUR) ins Verhältnis zur Erhöhung (6.604,80 EUR) bzw. versagten Erhöhung (26.255,20
EUR) gesetzt. Für die Kostenverteilung kam es daher auf die konkrete gewerbesteuerliche Auswirkung im Streitjahr nicht an.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO analog,
§ 711 ZPO.