03.04.2014 · IWW-Abrufnummer 141006
Finanzgericht Niedersachsen: Urteil vom 03.12.2013 – 12 K 290/11
Nutzungsausfallentschädigung einer Kfz-Versicherung als Betriebseinnahme.
Auflösungen von in früheren Wirtschaftsjahren nach § 7g EStG aF gebildeten Ansparabschreibungen sind bei der Ermittlung der Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 S 2 Nr. 1 Buchstabe c EStG als Betriebseinnahme zu berücksichtigen.
Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 03.12.2013
Az.: 12 K 290/11
Tatbestand
1
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb eine Nutzungsausfallentschädigung als Betriebseinnahme zu berücksichtigen ist und ob der Kläger einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 Einkommensteuergesetz in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007, Bundesgesetzblatt I 2007, 1912 (EStG i.d.F. des UntStRefG) in Anspruch nehmen kann.
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Der Kläger ist nicht verheiratet. Im Streitjahr betrieb er in X eine Versicherungsagentur. Zum Betriebsvermögen der Versicherungsagentur gehört das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X, das der Kl äger im Streitjahr auch privat nutzte.
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Die Einkünfte aus seiner Versicherungsagentur ermittelt der Kläger durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG.
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Mit Bescheid vom XXX setzte das beklagte Finanzamt (FA) gegenüber dem Kläger die Einkommensteuer 2008 auf XXX EUR fest. In den Erläuterungen zu diesem Bescheid heißt es, dass das FA die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 Abgabenordnung (AO) geschätzt habe, da der Kläger trotz Aufforderung keine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr abgegeben habe. Dieser Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
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Am XXX reichte der Kläger beim FA daraufhin seine Einkommensteuererklärung 2008 ein und erklärte für seine Versicherungsagentur Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 64.309 EUR. Ferner legte der Kläger dem FA mit seiner Steuererklärung seine Einnahmen-Überschussrechnung für das Streitjahr vor. Nach dieser Einnahmen-Überschussrechnung erzielte der Kläger im Streitjahr einen Gewinn in Höhe von 113.919,76 EUR. Als Betriebseinnahme berücksichtigte der Kläger gemäß § 7g Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Einkommensteuergesetz in der bis zum 17. August 2007 geltenden Fassung (EStG a.F.) für die Auflösung von Ansparabschreibungen, die er in den Vorjahren nach § 7g Abs. 3 und Abs. 6 EStG a.F. in Anspruch genommen hatte, insgesamt 56.000 EUR, da er die begünstigten Wirtschaftsgüter innerhalb des Begünstigungszeitraums nicht angeschafft oder hergestellt habe. Ferner zog der Kläger von seinem Gewinn einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG i.d.F. des UntStRefG in Höhe von 49.800 EUR ab. Der steuerliche Gewinn betrug demnach - nach Hinzurechnung weiterer nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben - im Streitjahr 64.309,08 EUR. Seiner Einnahmen-Überschussrechnung für das Streitjahr fügte der Kläger eine Aufstellung bei, nach der der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG i.d.F. des UntStRefG für die geplante Anschaffung eines Fahrzeugs der Marke BMW sowie für die geplante Anschaffung von Büromöbeln, Leuchtmitteln, Klima-Splittgeräten und eines Notebooks in Anspruch genommen worden sei.
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Anschließend führte das FA in der Zeit vom XXX bis zum XXX beim Kläger eine Außenprüfung durch, die sich auch auf die Einkommensteuer 2008 erstreckte. Der Betriebsprüfer stellte zunächst fest, dass der Kläger für den Nutzungsausfall des betrieblichen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XXX im Herbst 2008 aufgrund eines Unfalls einen Betrag in Höhe von 1.210 EUR von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erhalten habe, den der Kläger nicht in seiner Einnahmen-Überschussrechnung 2008 als Betriebseinnahme erfasst habe. Der Betriebsprüfer vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Nutzungsausfallentschädigung um eine Betriebseinnahme handele. Dabei sei es irrelevant, so der Betriebsprüfer, ob der Kläger tatsächlich Ausgaben für einen Ersatzwagen für die Dauer der Reparatur geltend gemacht habe. Ausschlaggebend für die Behandlung der Nutzungsausfallentschädigung als Betriebseinnahme sei die Tatsache, dass es sich um ein betriebliches Fahrzeug gehandelt habe. Ferner vertrat der Betriebsprüfer die Auffassung, dass der Kläger im Streitjahr 2008 keinen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG i.d.F. des UntStRefG in Anspruch nehmen könne, da sein Gewinn vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags die Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c EStG i.d.F. des UntStRefG von 100.000 EUR übersteige. Wegen der weiteren Einzelheiten der Prüfungsfeststellungen wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom XXX verwiesen, der sich in der Steuerakte "Betriebsprüfung (Berichtsentwürfe und Arbeitsbogen)" befindet, die das FA für den Kläger unter der Auftragsbuch-Nr. XXX führt.
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Das FA folgte der Auffassung seines Betriebsprüfers und setzte mit Bescheid vom XXX die Einkommensteuer 2008 gegenüber dem Kläger dementsprechend auf XXX EUR fest. Ferner hob das FA mit diesem Bescheid den Vorbehalt der Nachprüfung auf.
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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein. Zur Begründung machte er geltend, dass der Gewinn aus seiner Versicherungsagentur um den Gewinnzuschlag aus der Auflösung der "Altrücklagen" im Sinne des § 7g EStG a.F. zu mindern sei, so dass er die maßgebliche Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c EStG i.d.F. des UntStRefG nicht überschreite. Zudem sei die Besteuerung einer Nutzungsausfallentschädigung streitig geblieben.
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Mit Einspruchsbescheid vom XXX setzte das FA gegenüber dem Kläger die Einkommensteuer 2008 auf XXX EUR herab und wies den Einspruch des Klägers im Übrigen als unbegründet zurück. In diesem Einspruchsbescheid berücksichtigte das FA nunmehr Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb in Höhe von 124.924 EUR. Zur Begründung führte das FA aus, dass die Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.210 EUR, die der Kläger im Streitjahr von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erhalten habe, als Betriebseinnahme zu erfassen sei. Für die Einordnung eines Risikos als betrieblich oder privat sei nicht entscheidend, welche Aufwendungen oder Schäden bei Eintritt des Versicherungsfalles vom Versicherer zu ersetzen seien. Vielmehr komme es darauf an, ob die versicherte Gefahr durch den Betrieb veranlasst werde. Die Kfz-Haftpflichtversicherung sei eine betriebliche Sachversicherung, die die mit der Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs verbundenen Risiken abdecke. Die Versicherung decke auch den Schaden ab, der durch einen möglichen Nutzungsausfall entstehen könne, und zwar unabhängig davon, ob in dieser Zeit Aufwendungen oder Betriebsausgaben entstanden seien. Entscheidend sei, dass die Zahlung der Kfz-Haftpflichtversicherung ein betriebliches Risiko, nämlich die Nichtnutzung des betrieblichen Fahrzeugs, abdecke.
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Zudem könne der Kläger im Streitjahr auch keinen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen, da er die Voraussetzung des § 7g Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c EStG i.d.F. des UntStRefG nicht erfülle. Nach § 7g Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c EStG i.d.F. des UntStRefG könne ein Investitionsabzugsbetrag nur in Anspruch genommen werden, wenn bei Gewerbetrieben, die, wie im Streitfall, ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags ein Gewinn von 100.000 EUR nicht überschritten werde. Bei der Prüfung, ob die Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c EStG i.d.F. des UntStRefG überschritten werde, sei das Ergebnis der Einnahmen-Überschussrechnung zugrunde zu legen. Nach § 7g Abs. 6 EStG a.F. sei bei Gewerbebetrieben, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, die Bildung einer Rücklage eine Betriebsausgabe (Abzug) und die Auflösung eine Betriebseinnahme (Zuschlag). Damit sei klargestellt, dass der Gewinnzuschlag in Höhe von 56.000 EUR für die Auflösung von Ansparabschreibungen, die der Kläger zuvor nach § 7g Abs. 3 und Abs. 6 EStG a.F. in Anspruch genommen habe, in die Gewinnermittlung des Klägers nach § 4 Abs. 3 EStG einzubeziehen sei. Im Streitfall betrage der Gewinn des Klägers aus seinem Versicherungsbüro vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags im Sinne des § 7g Abs. 1 EStG i.d.F. des UntStRefG 125.924 EUR. Damit sei die Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c EStG i.d.F. des UntStRefG überschritten, so dass der Kläger im Streitjahr keinen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 49.800 EUR steuermindernd in Anspruch nehmen könne.
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Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der der Kläger in der Sache sein bisheriges Begehren weiterverfolgt. Ergänzend führt er aus, dass die Zahlung der Nutzungsausfallentschädigung keine vorangegangenen oder nachfolgenden Betriebsausgaben abgegolten hätte, da er während der "Wiederherstellungszeit" seines Fahrzeugs kein Ersatzfahrzeug angemietet habe. Die Nutzungsausfallentschädigung könne daher nicht als Betriebseinnahme erfasst werden. Es fehle an einer inneren Verknüpfung zwischen Ereignis, Ersatzgrund und Entschädigungsverpflichtung. Zudem habe das FA in seiner Einspruchsentscheidung auch nicht ausgeführt, warum die gegnerische Haftpflichtversicherung ausschließlich sein betriebliches Risiko der Nichtnutzung seines betrieblichen Fahrzeugs abgedeckt habe. Bei der Nutzungsausfallentschädigung handele es sich somit um eine nicht steuerbare Entschädigung.
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Hinsichtlich des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 EStG i.d.F. des UntStRefG sei das FA zwar zu Recht davon ausgegangen, dass der Investitionsabzugsbetrag selbst nicht genutzt werden könne, um die gewinnabhängige Voraussetzung durch Unterschreiten der Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c EStG i.d.F. des UntStRefG zu erfüllen. Korrespondierend zu der Regelung des § 7g Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c EStG i.d.F. des UntStRefG müsse jedoch im Wirtschaftsjahr der Investition auch der Hinzurechnungsbetrag nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des UntStRefG EStG im Rahmen des § 7g Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c EStG i.d.F. des UntStRefG unberücksichtigt bleiben, wenn in diesem Wirtschaftsjahr erneut ein Investitionsabzug in Anspruch genommen werden solle. Entsprechendes müsse aus steuersystematischen Gründen daher auch für den "alten" Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 6 EStG a.F. gelten, obwohl der "neue" Abzugsbetrag nach § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG mit der "alten" Systematik des § 7g EStG a.F. technisch nicht identisch sei.
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Das FA hat während des vorliegenden Klageverfahrens die Einkommensteuer 2008 gegenüber dem Kläger mit Änderungsbescheid vom XXX auf XXX EUR herabgesetzt. Diesen Bescheid stützte das FA auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. In den Erläuterungen zu diesem Bescheid heißt es, der Änderung liege eine Mitteilung über die geänderte gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 für die Fa. XXX vom XXX zu Grunde.
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Der Kläger beantragt,
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unter Änderung des Einkommensteueränderungsbescheids vom XXX seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb um 51.010 EUR zu mindern und die Einkommensteuer dementsprechend herabzusetzen.
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Das Finanzamt beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Es hält auch im vorliegenden Klageverfahren an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet.
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I. Zu Recht hat das FA im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer 2008 die Nutzungsausfallenschädigung in Höhe in Höhe von 1.210 EUR, die der Kläger im Streitjahr von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erhalten hat, als Betriebseinnahme bei den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb erfasst.
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Der Begriff der Betriebseinnahmen ist gesetzlich nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Betriebseinnahmen alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine betriebliche Veranlassung ist anzunehmen, wenn ein objektiver wirtschaftlicher oder tatsächlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht. Subjektive Kriterien sind für die Beurteilung der betrieblichen Veranlassung ohne Bedeutung (BFH-Urteil vom 22. Juli 1988 III R 175/85, BStBl II 1988, 995).
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Wird ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens zerstört oder gestohlen, stellen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die zum Ausgleich gezahlten Versicherungsleistungen grundsätzlich Betriebseinnahmen dar (vgl. BFH-Urteil vom 24. Mai 1989 I R 213/85, BStBl II 1990, 8 und BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 31/02, BStBl II 2006, 7). Es handelt sich insoweit um das "stellvertretende commodum" im Sinne des § 285 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), das im Betriebsvermögen an die Stelle des zerstörten oder entwendeten Wirtschaftsgutes getreten ist (BFH-Urteil vom 24. Mai 1989 I R 213/85, BStBl II 1990, 8). Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht nur für Leistungen einer Vollkaskoversicherung, die der Steuerpflichtige für ein zu seinem Betriebsverm ögen gehörendes Fahrzeug abgeschlossen hat, sondern auch, z.B. bei Zerstörung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Fahrzeugs, für Schadensersatzleistungen des Unfallgegners (BFH-Urteil vom 24. Mai 1989 I R 213/85, BStBl II 1990, 8). Ist der Unfall an einem betrieblichen Fahrzeug durch Einwirkung Dritter verursacht worden und hat der Steuerpflichtige einen Ersatzanspruch gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung, so ist auch diese Ersatzleistung ein Surrogat für das beschädigte oder zerstörte Fahrzeug (Meurer in Lademann, Einkommensteuergesetz, Nachtrag 136, Stand Juli 2002, § 4 Anm. 656).
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Im Schrifttum wird demgegenüber teilweise angenommen, dass die Versicherungsleistung in einem solchen Fall zwischen betrieblicher und privater Nutzung in Betriebseinnahmen einerseits und Privateinnahmen andererseits aufzuteilen sei. Dem liegt die Auffassung zugrunde, dass die rein formale Anknüpfung an die Betriebsvermögenseigenschaft zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung insoweit zu korrigieren sei, als die für das Fahrzeug in Anspruch genommene Absetzung für Abnutzung in den privaten Nutzungsanteil eingegangen sei und deshalb nicht dem Betriebsausgabenabzug unterlegen habe (z.B. Söhn in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Lieferung 234, Stand September 2012, § 4 Rdnr. E 762ff.; Heinicke in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 32. Auflage 2013, § 4 Rdnr. 274; andere Auffassung: Wacker in Blümich, Einkommensteuergesetz, Lieferung 120, Stand August 2013, § 4 EStG Rdnr. 550 "Schadensersatzleistung"; Meurer, Betriebs-Berater 2002, 503; Scheidel, Deutsches Steuerrecht 2000, 1890).
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Nach dem Urteil des Bundesfinanzhof vom 24. Mai 1989 I R 213/85, BStBl II 1990, 8 stellt die Leistung der Kaskoversicherung jedoch auch dann eine Betriebseinnahme dar, wenn das zum Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgut während seiner Nutzung zu privaten Zwecken zerstört oder beschädigt wird. Zudem wird nach dem BFH-Urteil vom 13. Mai 2009 VIII R 57/07, HFR 2010, 245 die betriebliche Veranlassung der Einnahme nicht durch eine Nutzung des Fahrzeugs zu privaten Zwecken in Zweifel gezogen. So unterbricht z.B. das Parken vor dem Privathaus wie auch in der Betriebs- oder Privatgarage nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht den betrieblichen Nutzungszusammenhang und kann deshalb nicht dem Bereich der privaten Nutzung zugerechnet werden, so dass auch die Versicherungsleistung in voller Höhe als Betriebseinnahme zu erfassen ist, wenn das Fahrzeug aus der Privatgarage des Steuerpflichtigen entwendet wird (BFH-Urteil vom 13. Mai 2009 VIII R 57/07, HFR 2010, 245; offengelassen insoweit durch BFH-Urteil 20. November 2003 IV R 31/02, IV R 31/02, BStBl II 2006, 7 [BFH 20.11.2003 - IV R 31/02]).
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Nach diesen Grundsätzen hat das FA zu Recht die Nutzungsausfallenschädigung in Höhe von 1.210 EUR, die der Kläger von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erhalten hat, als Betriebseinnahme bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb erfasst, da das beschädigte Fahrzeug zum Betriebsvermögen des Klägers gehört.
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Das gilt auch dann, wenn sich der Unfall, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, während einer Privatfahrt des Klägers ereignet haben sollte. Denn bei der Nutzungsausfallentschädigung handelt es sich nicht um einen Vorteil aus dem schädigenden Ereignis, sondern um einen Ersatz für die dem Geschädigten entgehenden Gebrauchsvorteile wegen des Wegfalls der Nutzungsmöglichkeit des beschädigten Kraftfahrzeugs (Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 22. Mai 1992 III 72/90, EFG 1992, 735).
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Die Nutzungsausfallenschädigung, die der Kläger von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erhalten hat, gleicht somit den Schaden aus, der dem Kläger dadurch entstanden ist, dass er sein betriebliches Fahrzeug in der "Wiederherstellungsphase" auf Grund des Unfalls vorübergehend nicht als Betriebsfahrzeug im Rahmen seiner Versicherungsagentur nutzen konnte.
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Zudem ist im Streitfall die Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.210 EUR auch nicht nach Maßgabe des Verhältnisses zwischen betrieblicher und privater Nutzung des beschädigten Betriebsfahrzeugs aufzuteilen. Der Bundesfinanzhof hat, wie oben bereits dargelegt, ausdrücklich entschieden, dass die Versicherungsleistung nicht nach Maßgabe des Verhältnisses zwischen betrieblicher und privater Nutzung eines gestohlenen Fahrzeugs, das zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörte, in Betriebseinnahmen einerseits und Privateinnahmen andererseits aufzuteilen ist (vgl. BFH-Urteil vom 13. Mai 2009 VIII R 57/07, HFR 2010, 245).
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Für die Frage, ob die Nutzungsausfallenschädigung, die der Kläger von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erhalten hat, bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb als Betriebseinnahme zu erfassen ist, ist es auch ohne Bedeutung, dass der Kläger während der "Wiederherstellungszeit" seines Fahrzeugs kein Ersatzfahrzeug angemietet hat und dass die Zahlung der Nutzungsausfallentschädigung daher keine vorangegangenen oder nachfolgenden Betriebsausgaben abgegolten hat. Zwar hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 24. Mai 1989 I R 213/85, BStBl II 1990, 8 ausgeführt, soweit im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen Mietwagen- und Gutachterkosten angefallen seien, handele es sich um Betriebsausgaben des Klägers, wenn der Mietwagen betrieblich genutzt worden sei bzw. der Gutachter die Höhe des "stellvertretenden commodum" habe ermitteln müssen. Die dem Kläger als Schadensersatz erstatteten Betriebsausgaben seien dessen Betriebseinnahmen (BFH-Urteil vom 24. Mai 1989 I R 213/85, BStBl II 190, 89).
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Aus dieser Formulierung des Bundesfinanzhof kann jedoch, entgegen der Auffassung des Klägers, nicht geschlossen werden, dass eine Nutzungsausfallenschädigung, die von der Versicherung des Unfallgegners für die Beschädigung eines zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden Fahrzeugs gezahlt wird, nur dann als Betriebseinnahme zu erfassen ist, wenn dem Steuerpflichtigen entsprechend Betriebsausgaben tatsächlich entstanden sind. Vielmehr ist eine gezahlte Nutzungsausfallenschädigung auch dann als Betriebseinnahme zu erfassen, wenn der Steuerpflichtige keinen Mietwagen angemietet hat, da die betriebliche Veranlassung der Einnahme nicht durch die ersparten Aufwendungen in Zweifel gezogen wird.
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II. Zu Recht hat das FA im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer 2008 auch den Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g Abs. 1 EStG i.d.F. des UntStRefG in Höhe von 49.800 EUR nicht zum Abzug zugelassen.
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1. Der Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 EStG i.d.F. des UntStRefG kann nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c EStG i.d.F. des UntStRefG nur in Anspruch genommen werden, wenn der Gewerbebetrieb, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags, einen Gewinn von 100.000 EUR nicht überschreitet.
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Die Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c EStG i.d.F. des UntStRefG von 100.000 EUR gilt gemäß § 52 Abs. 23 EStG Satz 5 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21. Dezember 2008, Bundesgesetzblatt I 2008, 2869 auch im Streitjahr. Lediglich in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2011 enden, ist § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c EStG i.d.F. des UntStRefG mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Gewerbebetrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 3 EStG ermitteln, ohne Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen ein Gewinn von 200.000 EUR nicht überschritten wird.
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Im Streitfall endete das Wirtschaftsjahr, in dem der Kläger den Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 EStG i.d.F. des UntStRefG in Anspruch genommen hat, am 31. Dezember 2008. Wirtschaftsjahr ist bei Gewerbetreibenden nach § 4a Satz 1 Nr. 3 Satz 1 EStG das Kalenderjahr.
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Im Streitfall hat der Kläger, der den Gewinn seiner Versicherungsagentur, wie von § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c EStG i.d.F. des UntStRefG vorausgesetzt, durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, die maßgebliche Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c EStG i.d.F. des UntStRefG von 100.000 EUR überschritten. Der Kläger hat, wie vom FA im Rahmen der Außenprüfung ermittelt, im Streitjahr mit seiner Versicherungsagentur ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages einen Gewinn in Höhe von 124.924 EUR erzielt.
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2. Zu Recht hat das FA für die Frage, ob der Kläger im Streitjahr die Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c EStG i.d.F. des UntStRefG von 100.000 EUR überschritten hat, die Auflösung der Ansparabschreibungen, die der Kläger in den Vorjahren nach § 7g Abs. 3 und Abs. 6 EStG a.F. in Anspruch genommen hat, in Höhe von insgesamt 56.000 EUR gewinnerhöhend berücksichtigt.
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Nach § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG a.F. konnten Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG ermitteln, unter bestimmten Voraussetzungen für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsgutes eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden (Ansparabschreibung). Die Rücklage durfte nach § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG a.F. 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsgutes nicht überschreiten, das der Steuerpflichtige voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres anschaffen oder herstellen wird.
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Sobald für das begünstigte Wirtschaftsgut Abschreibungen vorgenommen werden dürfen, ist nach § 7g Abs. 4 Satz 1 EStG a.F. die Rücklage in Höhe von 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend aufzulösen. Ist eine Rücklage am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie gemäß § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.
39
Ermittelt der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, so sind die vorgenannten Regelungen gemäß § 7g Abs. 6 Satz 1 EStG a.F. entsprechend anzuwenden, wobei die Bildung der Rücklage als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln ist.
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§ 7g EStG a.F. ist auch im Streitjahr 2008 anzuwenden, obwohl die bisherigen Regelungen zu Sonderabschreibungen und Ansparabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe durch das Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007, Bundesgesetzblatt I 2007, 1912 mit Wirkung ab dem 17. August 2007 neu gefasst worden sind. Bei Ansparabschreibungen, die in vor dem 18. August 2007 endenden Wirtschaftsjahren gebildet worden sind, und bei Wirtschaftsgütern, die vor dem 1. Januar 2008 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist § 7g EStG a.F. jedoch weiter anzuwenden, § 52 Abs. 23 Satz 3 i.d.F. des UntStRefG.
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Ob bei der Ermittlung des für die Gewinngrenze des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c EStG i.d.F. des UntStRefG maßgeblichen Gewinns die Auflösung von in früheren Wirtschaftsjahren gebildeten Ansparabschreibungen als Betriebseinnahme zu berücksichtigen ist, ist umstritten und bislang höchstrichterlich nicht entschieden. Bisher hat, soweit ersichtlich, lediglich das Sächsische Finanzgericht mit Urteil vom 10. November 2011 2 K 1272/11, [...] entschieden, dass aufzulösende Ansparabschreibungen, die der Steuerpflichtige in den Vorjahren nach § 7g Abs. 3 und Abs. 6 EStG a.F. in Anspruch genommen hat, im Rahmen des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c EStG i.d.F. des UntStRefG gewinnerhöhend zu berücksichtigen sind.
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In der Fachliteratur wird die Berücksichtigung von in früheren Wirtschaftsjahren gebildeten Ansparabschreibungen als Betriebseinnahme im Rahmen des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c EStG i.d.F. des UntStRefG, soweit ersichtlich, nahezu einhellig, wenn auch ohne nähere Begründung, befürwortet (so z.B. Brandis in Blümich, Einkommensteuergesetz, Lieferung 120; Stand August 2013, § 7g Rdnr. 56; Bugge in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz, Lieferung 232, Stand August 2013, § 7g Rdnr. B 18; Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz, Lieferung 236 Stand Mai 2009, § 7g Rdnr. 50 "Auflösung von Ansparrücklagen"; so auch Tz. 13 des Schreibens des Bundesminister der Finanzen vom 20. November 2013 IV C 6-S 2139-b/07/10002, 2013/1044077, [...]).
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Die Gegenauffassung wird, soweit ersichtlich, nur vom Finanzgericht Köln in seinem Gerichtsbescheid vom 10. April 2013 4 K 2910/10, EFG 2013 1386 vertreten, auf den sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich berufen hat. Das Finanzgericht Köln führt in seinem Gerichtsbescheid vom 10. April 2013 4 K 2910/10, EFG 2013 1386 aus, dass durch Auslegung des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c EStG i.d.F. des UntStRefG zu klären sei, ob die Auflösung von in früheren Wirtschaftsjahren gebildeten Ansparabschreibungen bei der Ermittlung des maßgeblichen Gewinns für die Bildung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 Satz EStG i.d.F. des UntStRefG als Betriebseinnahme zu berücksichtigen sei. Das Finanzgericht Köln ist dabei zu der Auffassung gelangt, dass die Auflösung einer nach § 7g Abs. 3 und Abs. 6 EStG a.F. im Jahr 2006 in Anspruch genommenen Ansparabschreibung aus systematischen Erwägungen und nach dem Sinn und Zweck der Norm unberücksichtigt bleiben müsse. Wenn bei der Ermittlung des maßgeblichen Gewinns für die Bildung des Investitionsabzugsbetrages der angesetzte Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c EStG i.d.F. des UntStRefG unberücksichtigt bleibe, müsse dies korrespondierend auch für die Auflösung früherer Ansparabschreibungen gelten, um eine vollständige Neutralisierung der auf der steuerlichen Investitionsförderung beruhenden Gewinnkorrekturen zu erreichen. Daher könne, so das Finanzgericht Köln, für die Ermittlung des maßgeblichen Gewinns im Rahmen des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c EStG i.d.F. des UntStRefG auch nur der reale wirtschaftlich erzielte Gewinn des jeweiligen Kalenderjahres maßgeblich sein, da nur er die wirtschaftliche Leistungskraft eines Steuerpflichtigen widerspiegele. Zweck der Vorschrift des § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG sei es gerade, kleinere und mittlere Betriebe zu stärken und ihnen die Möglichkeit zu geben, notwendige Anschaffungen durch Stundung von Steuerzahlungen leichter zu finanzieren. Der vom Gesetzgeber beabsichtigte Zweck werde aber nicht erreicht, wenn der für die Gewinngrenze maßgebliche Gewinn ohne Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen Leistungskraft des Betriebs zu bestimmen sei "und insbesondere erheblichen Gestaltungsmöglichkeiten des Steuerpflichtigen unterliegende Umstände zur Versagung oder Gewährung des Investitionsabzugsbetrages führen könnten" (Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Köln vom 10. April 2013 4 K 2910/10, EFG 2013 1386).
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Im vorliegenden Verfahren vermag sich das Gericht jedoch nicht der Auffassung des Finanzgerichts Köln anzuschließen. Eine Auslegung des Gesetzes entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift dahingehend, dass der Gewinn im Rahmen des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c EStG i.d.F. des UntStRefG nach abweichenden Regeln zu ermitteln ist, kann nicht erfolgen. Bei Steuerpflichtigen, die, wie der Kläger, ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, ist nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG als Gewinn der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben anzusetzen. Zu den Betriebseinnahmen und zu den Betriebsausgaben gehören bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, gemäß § 7g Abs. 6 Satz 1 EStG a.F. auch die Bildung und Auflösung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 bis Abs. 5 EStG a.F., wobei nach § 7g Abs. 6 EStG a.F., wie oben bereits dargelegt, die Bildung der Rücklage als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln ist.
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Angesichts dieser eindeutigen Regelung besteht für die vom Finanzgericht Köln vorgeschlagene Auslegung des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c EStG i.d.F. des UntS tRefG kein Raum. Maßgebend für die Auslegung einer Vorschrift ist der in ihr zum Ausdruck gekommene Zweck der Regelung, so wie er sich aus dem Gesetzeswortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Steuerbegünstigungsvorschriften sind unter sinnvoller Würdigung des mit ihnen verfolgten Zwecks auszulegen. Es darf dabei aber kein durch das Gesetz nicht belegter Begünstigungstatbestand geschaffen werden (Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 10. November 2011 2 K 1272/11, [...]). Im Gesetz selber ist nicht zum Ausdruck gekommen, dass der Gesetzgeber in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c EStG i.d.F. des UntStRefG eine von der allgemeinen Definition des Begriffs "Gewinn" abweichende Bestimmung zugrunde legen wollte (Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 10. November 2011 2 K 1272/11, [...]). Dass der Gesetzgeber im Rahmen des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c EStG i.d.F. des UntStRefG die allgemeine Leistungskraft eines Unternehmens berücksichtigen wollte und nicht den sich nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften ergebenden Gewinn, ergibt sich weder aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, noch ist ersichtlich, dass dies dem Willen des Gesetzgebers entspricht. In den Gesetzesmaterialien zur Änderung der bisherigen Regelungen zu Sonderabschreibungen und Ansparabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007, Bundesgesetzblatt I 2007, 1912 finden sich dazu keine Anhaltspunkte (vgl. Bundestagsdrucksache 16/ 5377 Seite 11ff.; Bundestagsdrucksache 16/4841, Seite 51ff.; Bundestagsdrucksache 16/5491, Seite 17f.). Hätte der Gesetzgeber im Rahmen des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c EStG i.d.F. des UntStRefG von der allgemein gültigen Definition des Begriffs "Gewinn" abweichen wollen, hätte dies jedoch einer eindeutigen Regelung bedurft (Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 10. November 2011 2 K 1272/11, [...]).
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III. Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Fortbildung des Rechts zugelassen worden. Gegen den vorgenannten Gerichtsbescheid des Finanzgerichts Köln vom 10. April 2013 4 K 2910/10, EFG 2013 1386 hat das beklagte Finanzamt beim Bundesfinanzhof zum Aktenzeichen VIII R 29/13 Revision eingelegt, über die der Bundesfinanzhof noch nicht entschieden hat.
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.