29.04.2014 · IWW-Abrufnummer 141281
Sozialgericht Marburg: Gerichtsbescheid vom 20.01.2014 – S 12 KA 117/13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
S 12 KA 117/13
Gerichtsbescheid
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 60.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung eines Antrags auf Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums (MVZ).
Die klagende A. wurde im Jahr 2010 durch den Alleingesellschafter und Apotheker D. gegründet. Mit Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte in Thüringen vom 07.09.2010 wurde der Klägerin die Zulassung für ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) in A-Stadt erteilt. Das MVZ wird als A. geführt.
Am 06.08.2012 beantragte die Klägerin die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums MVZ E. GmbH, E-Straße, E-Stadt. Die Klägerin trug unter Datum vom 14.09.2012 vor, aus der Vorschrift zur analogen Geltung nach § 72 Abs. 1 S. 2 SGB V folge, dass auch ein MVZ ein neuen MVZ gründen könne. Insofern sei sie zur Gründung berechtigt. Hilfsweise beantrage sie, Herrn Dr. C. die Gründung des MVZ zu genehmigen.
Der Beklagte lehnte mit Beschluss vom 18.09.2012, ausgefertigt am 13.11.2012 und als Einschreiben am 13.11.2012 zur Post gegeben, den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, die Alleingesellschafterin der MVZ E. GmbH, die klagende A., sei Betreiberin des zur vertragsärztlichen Tätigkeit gemäß § 95 Abs. 1 SGB V zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums A. Da nach § 95 Abs. 1a SGB V MVZ nur von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern oder von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Abs. 3 oder von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, gegründet werden könnten, gehöre die klagende A. nicht zu dem zulässigen Gründerkreis. Etwas anderes ergebe sich auch nicht § 72 Abs. 1 S. 2 SGB V. Eine abweichende Bestimmung treffe insofern § 95 Abs. 1a SGB V. Auch der Hilfsantrag habe keinen Erfolg haben können. Es sei zunächst keine Berechtigung erkennbar, dass Anträge für Herrn Dr. C. gestellt werden könnten. Nach § 95 Abs. 1a SGB V könne ein MVZ nur in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer GmbH gegründet werden. Eine entsprechende Rechtsform sei aber nicht nachgewiesen worden.
Am 27.02.2013 hat die Klägerin die Klage erhoben. Sie trägt vor, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und es bestehe ein Feststellungsinteresse. Die Feststellung sei als Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig, da sich der Verwaltungsakt erledigt habe, bevor dieser bei ihr eingegangen sei. Unmittelbar nach der Beschlussfassung des Zulassungsausschusses in seiner Sitzung am 18.09.2012 habe die Klägerin ihre Anteile an der MVZ E. GmbH an Herrn Dr. C. übertragen. Nach dem Verkauf der Anteile habe die Beklagte die Zulassung des MVZ E. GmbH als MVZ in seiner Sitzung am 13.12.2012 genehmigt, also noch vor Ablauf der Widerspruchsfrist ihrem Begehren entsprochen. Da der Alleingesellschafter der MVZ E. GmbH, Herr Dr. C., seine Anteile an dieser Gesellschaft an die Klägerin veräußern möchte, bestehe ein Bedürfnis an der Feststellung der Rechtswidrigkeit. Da der Anteilsverkauf nicht genehmigungspflichtig sei, sondern allenfalls bei einem Verkauf an eine nichtberechtigte Gesellschaft ein Entziehungsverfahren in Betracht komme, gebe es auch kein anderes, zumutbares Verfahren, in dem die streitgegenständliche Frage geklärt werden könne. Die Klage sei auch begründet. Aus § 72 Abs. 1 S. 2 SGB V folge die Gleichstellung von Ärzten und MVZ. Dementsprechend müsste explizit geregelt sein, dass eine Bestimmung für Ärzte keine Anwendung auf MVZ finde. Dies sehe § 95 Abs. 1a SGB V gerade nicht vor. Nach der Neuregelung sollte sichergestellt werden, dass nicht Investoren ohne fachlichen Bezug zur medizinischen Versorgung Kapitalinteressen verfolgten. Dies sei bei einer bereits zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen MVZ-Trägergesellschaft gerade nicht zu befürchten. Dies folge auch aus der Gesetzesbegründung. Andernfalls wäre es notwendig gewesen, auch Krankenhäuser aus der Reihe der zulässigen Gründer auszuschließen, da auch diese im Gegensatz zu bereits zugelassenen MVZ ohne Einschränkung von Investoren übernommen werden könnten und somit nach wie vor die Möglichkeit böten, mittelbar auf den ambulanten Markt "vorzudringen". Gegen den Bescheid der Beklagten habe kein Widerspruch erhoben werden können, da es keinen Fortsetzungsfeststellungswiderspruch gebe. Da somit ein Widerspruchsverfahren nicht in Betracht komme, sei der Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig. Es bestehe eine Wiederholungsgefahr, da der Beklagte weiterhin der Auffassung sei, dass sie keine gründungsberechtigte Gesellschafterin eines MVZ sein könne.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 18.09.2012, ausgefertigt am 13.11.2012, rechtwidrig ist, sofern ihr als der zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Trägergesellschaft die Gründung des MVZ verweigert worden ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält eine Fortsetzungsfeststellungsklage für unzulässig. Eine solche könne nur auf die Feststellung für das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtet sein. Hier werde jedoch die Entscheidung über eine Rechtsfrage begehrt, die für ein künftiges Verwaltungsverfahren relevant sein könnte. Fraglich sei bereits, ob im Hinblick auf die bekundete Veräußerungsabsicht schon von einem hinreichenden Feststellungsinteresse ausgegangen werden könne, da die in Rede stehende Rückübertragung der Gesellschaftsanteile lediglich vage in den Raum gestellt sei. Jedenfalls sei die reine Absicht, die genannten Gesellschaftsanteile zu übertragen, kein konkretes Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen seitens des Gerichts festgestellt werden könnte. Auch sei unabhängig davon die Rechtsauffassung der Klägerin unzutreffend. Mit der Neufassung des § 95 Abs. 1a SGB V sei ein numerus clausus hinsichtlich der gründungsberechtigten Institutionen bzw. Personen geschaffen worden. Die Analogievorschrift des § 72 Abs. 1 S. 2 SGB V greife nicht, da mit § 95 Abs. 1a SGB V eine abweichende Regelung getroffen worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid nach § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden. Die Sache hat keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art, und der Sachverhalt ist geklärt. Die Kammer hat die Beteiligten hierzu angehört.
Die Klage ist zulässig.
Statthafte Klageart ist die Fortsetzungsfeststellungsklage.
Soweit davon auszugehen ist, dass sich der Verwaltungsakt vor Ablauf der Widerspruchsfrist erledigt hat, wird eine Fortsetzungsfeststellungsklage grundsätzlich als zulässig angesehen (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urt. v. 14.07.1999 6 C 7/98 - BVerwGE 109, 203, zitiert nach juris Rdnr. 18 ff.; Bundessozialgericht (BSG), Urt. v. 27.06.2001 - B 6 KA 7/00 R - BSGE 88, 193 = SozR 3-2.500 § 79a Nr. 1, juris Rdnr. 21; VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 17.07.2012 - 5 K 1.163/11.NW - juris Rdnr. 23 f.).
Erledigung trat vor Ablauf der Widerspruchsfrist ein.
Die Widerspruchsfrist lief vom 17.11. bis Montag, den 17.12.2012. Der Bescheid des Beklagten wurde am 13.11.2012 als Einschreiben zur Post gegeben und gilt daher am 16.11.2012 als zugestellt, da die Klägerin einen späteren Zugang nicht behauptet hat (§ 84 Abs. 1 SGG i.V.m. § 1 Abs. 1 Hessisches Verwaltungszustellungsgesetz und § 4 Abs. 2 Satz 2 Bundesverwaltungszustellungsgesetz).
Innerhalb der Widerspruchsfrist ist Erledigung eingetreten.
Spätestens mit der Zulassung des MVZ E. GmbH als MVZ durch Beschluss des Beklagten vom 13.12.2012 war Erledigung eingetreten, da die Klägerin mit Verkauf ihrer Gesellschafteranteile und der Zulassung des MVZ nicht selbst die ursprünglich begehrte Zulassung des MVZ erreichen konnte.
Die Einhaltung besonderer Fristen, insb. der Widerspruchs- oder Klagefrist, war nicht erforderlich. Eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines vor Eintritt der Bestandskraft unwirksam gewordenen Verwaltungsakts ist nicht an die für eine Anfechtungsklage vorgesehene Klagefrist gebunden. Eine Verwaltung wird vor einer Klage noch Jahre nach Erledigung des Verwaltungsakts hinreichend durch das Erfordernis eines berechtigten Interesses an der begehrten Feststellung sowie durch das Institut der Verwirkung geschützt (vgl. BVerwG, a.a.O., Rdnr. 19 ff.). Für eine Verwirkung sind Anzeichen nicht ersichtlich.
Ein besonderes Feststellungsinteresse folgt aus der geplanten Rückübertragung der Gesellschafteranteile auf die Klägerin. Es entspricht auch Grundsätzen der Verfahrensökonomie, die Klägerin nicht zuerst auf ein Entziehungsverfahren zu verweisen.
Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 18.09.2012 ist rechtmäßig. Ein medizinisches Versorgungszentrum kann nicht wiederum Gründer eines MVZ sein.
Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 oder von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, gegründet werden; die Gründung ist nur in der Rechtsform einer Personengesellschaft, einer eingetragenen Genossenschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung möglich. Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die am 1.Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des medizinischen Versorgungszentrums unverändert fort (§ 95 Abs. 1a SGB V i.d.F.d. Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011, BGBl I 2011, 2983). Danach können MVZ von einem bereits bestehenden MVZ nicht gegründet werden.
Soweit nach § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V die Vorschriften dieses Kapitels, soweit sie sich auf Ärzte beziehen, entsprechend für Zahnärzte, Psychotherapeuten und medizinische Versorgungszentren gelten, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist, kommt eine entsprechende Anwendung auf MVZ nicht in Betracht. Diese "entsprechende Anwendung" bedeutet aber keine Freistellung von der Prüfung, ob eine auf Vertragsärzte ausgerichtete Bestimmung von ihrem Sinngehalt her auch auf Zahnärzte, Psychotherapeuten und/oder Medizinischen Versorgungszentren "passt"; dies folgt zumal aus dem ausdrücklichen Zusatz "sofern nichts Abweichendes bestimmt ist". So gibt es im Rahmen der §§ 69 ff SGB V Vorschriften, die nach ihrem Sinngehalt gerade nur entweder für Ärzte oder nur für Zahnärzte gelten sollen oder die gerade nur auf Vertrags(zahn)ärzte und nicht auch auf MVZ passen (vgl. BSG, Urt. v. 23.03.2011 B 6 KA 8/10 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 7 = GesR 2011, 616 = USK 2011-19, juris Rdnr. 23).
MVZ wurden erstmals durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003, BGBl. I 2003, 2190 eingeführt. Gründer und Gesellschafter eines MVZ konnten zunächst nur, dafür aber alle zugelassenen Leistungserbringer sein. Sie konnten von den Leistungserbringern, die auf Grund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen, gegründet werden. (§ 95 Abs. 1 Satz 3 HS. 2 SGB V a.F.). Der Gesetzgeber wollte dadurch sicherstellen, dass eine primär an medizinischen Vorgaben orientierte Führung der Zentren gewährleistet wird. Deshalb war diese Gründungsvoraussetzung auch Voraussetzung für den Fortbestand des Zentrums und war die Zulassung zu entziehen, wenn in die Trägergesellschaft Gesellschafter aufgenommen wurden, die keine zugelassenen Leistungserbringer sind (vgl. § 95 Abs. 6 Satz 3 SGB V a.F.) (vgl. BT-Drs. 15/1525, S. 108). Ob hierdurch generell der Einfluss externer Managementgesellschaften oder Kapitalgeber ausgeschlossen wird, wurde zu Recht bezweifelt, da die hinter vielen Häusern stehenden Krankenhausketten ebenso wie die wirtschaftlichen Unternehmungen im Hilfsmittel- und Heilmittelerbringerbereich nunmehr Zugang zur ambulanten Versorgung erreichen konnten (vgl. Ratzel, ZMGR 2004, 63, 64).
Als Gründer der MVZ kamen daher neben zugelassenen und ermächtigten Ärzten, Zahnärzten, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten die ermächtigten ärztlichen Einrichtungen sowie alle übrigen Leistungserbringer, die aufgrund einer Zulassung oder eines Vertrages an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen, in Betracht. Wenn auch sprachlich z.T. weiter gefasst, da nicht auf Leistungserbringer des 4. Kapitels des SGB V beschränkt, entsprach dies inhaltlich weitgehend der Formulierung in § 140b Abs. 1 Nr. 1 SGB V, wonach die Krankenkassen die Verträge nach § 140a Abs. 1 nur mit einzelnen, zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten und Zahnärzten und einzelnen sonstigen, nach diesem Kapitel zur Versorgung der Versicherten berechtigten Leistungserbringern oder deren Gemeinschaften abschließen konnten. Allerdings sind nach § 95 SGB V "Gemeinschaften" von Leistungserbringern" und damit insbesondere die Kassenärztlichen Vereinigungen und Gemeinschaftspraxen ausgenommen (vgl. Pawlita in: jurisPK-SGB V, 1. Aufl. 2007, § 95 SGB V, Rdnr. 69).
Damit schloss § 95 SGB V a.F. Gemeinschaftspraxen und damit auch MVZ, seien in ihnen die Ärzte vertragsärztlich oder als angestellte Ärzte tätig, von der Gründereigenschaft aus. Das GKV-VStG brachte keine Erweiterung der Gründungseigenschaften, sondern beschränkte die Gründer auf den genannten Gründerkreis. Nach der Gesetzesbegründung soll die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen gesichert werden, weil die Erfahrungen der letzten Jahre gezeigt hätten, dass MVZ besonders in den kapitalintensiven Bereichen wie der Labormedizin oder der operierenden Augenheilkunde immer häufiger von Investoren gegründet würden, die keinen fachlichen Bezug zur medizinischen Versorgung hätten, sondern allein Kapitalinteressen verfolgten (vgl. BT-Drs ... 17/6906, S. 46).
Eine Absicht des Gesetzgebers, auch MVZ in den Gründerkreis einzubeziehen, ist nicht ersichtlich. Ein solches Bedürfnis ist auch nicht erkennbar, da der weiterhin gründungsfähige Gesellschafter einer MVZ-Trägergesellschaft ein weiteres MVZ gründen kann.
Soweit eine Gründungsfähigkeit des Gesellschafters nicht mehr besteht, kann dieser eine Neugründung nicht mehr vornehmen. Dies war aber gerade Absicht des Gesetzgebers des GKV-VStG. Nur bereits zugelassene MVZ bestehen unverändert fort (§ 95 Abs. 1a Satz 2 SGB V). Ein darüber hinausgehender Bestandsschutz war nicht erforderlich. Folgte man der Auffassung der Klägerin, so könnte der nach dem GKV-VStG nicht mehr gründungsfähige Gesellschafter über das von ihm vor der Gesetzesänderung gegründete MVZ weitere MVZ gründen, was aus Sicht des Gesetzgebers gerade nicht mehr der Fall sein sollte. Auch aus dem Gesetzeszweck folgt, dass ein MVZ kein weiteres MVZ gründen kann.
Nach allem war die Klage abzuweisen.
In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach den sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG).
In Zulassungsangelegenheiten ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in Abkehr zur früheren Rechtsprechung der Gegenstandswert in der Regel in Höhe der dreifachen Jahreseinnahmen abzüglich der durchschnittlichen Praxiskosten in der jeweiligen Behandlergruppe festzusetzen (vgl. BSG, Beschl. v. 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R – juris = SozR 4-1920 § 52 Nr. 1 = www.sozialgerichtsbarkeit.de, BSG, Beschl. v. 26.09.2005 - B 6 KA 69/04 B – und BSG, Beschl. v. 12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B – juris = MedR 2006, 236 = ZMGR 2005, 324). Wenn in Zulassungsverfahren in Ausnahmefällen die durchschnittlichen Umsätze der jeweiligen Arztgruppe dem wirtschaftlichen Interesse des Betroffenen auch nicht annähernd entsprechen, ist für jedes Quartal des maßgeblichen Dreijahreszeitraums nach § 42 Abs. 3 GKG der Regelwert von 5000,- Euro anzusetzen; ein Abzug von Praxiskosten erfolgt dann nicht (vgl. BSG, Beschl. v. 12.09.2006 – B 6 KA 70/05 B – juris = www.sozialgerichtsbarkeit.de). Von daher war, da nach Angaben der Klägerin vorerst kein Gewinn zu erzielen sei, vom Mindeststreitwert in Zulassungsangelegenheiten auszugehen. Dies ergab den festgesetzten Wert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.