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  • 05.10.2001 · IWW-Abrufnummer 011175

    Bundesfinanzhof: Beschluss vom 17.05.2001 – IV B 71/00

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Gründe:
    1. Von einer Darstellung des Tatbestands wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).

    2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

    a) Der geltend gemachte Verfahrensmangel durch Übergehen eines Beweisantrages wurde nicht ordnungsgemäß dargelegt.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gehört zur ordnungsgemäßen Rüge, das Finanzgericht (FG) habe Beweisanträge übergangen, u.a. der Vortrag, warum ein in der mündlichen Verhandlung vor dem FG sachkundig vertretener Beschwerdeführer nicht von sich aus den angeblichen Mangel gerügt habe oder warum die Rüge nicht rechtzeitig erhoben werden konnte (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. November 1999 IV B 152/98, BFH/NV 2000, 693 a.E., und vom 10. Juni 1998 IV B 114/97, BFH/NV 1999, 57, m.w.N.). Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist jedoch nicht darauf eingegangen, warum sein Prozessbevollmächtigter nicht von sich aus in der mündlichen Verhandlung auf Durchführung der beantragten Beweisaufnahme bestanden hat.

    b) Auch soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde auf eine Abweichung des angefochtenen Urteils von Urteilen des BFH beruft, bestehen Zweifel, ob die gerügte Divergenz in einer Weise dargelegt ist, die den Anforderungen des im Streitfall nach Art. 4 2.FGOÄndG noch anzuwendenden § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. genügt.

    Zur Begründung einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.) muss der Kläger nach übereinstimmender Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte dartun, dass das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. In der Beschwerdebegründung müssen dazu abstrakte Rechtssätze des BFH so genau bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung seit BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 63, m.w.N.). Die (möglicherweise) voneinander abweichenden Rechtsauffassungen sind dabei erkennbar oder zumindest in einer ohne weiteres nachvollziehbaren Weise gegenüberzustellen (BFH-Beschluss vom 16. März 1994 II B 102/93, BFH/NV 1995, 34).

    c) Den Bedenken daran, ob die Beschwerdeschrift mit hinreichender Deutlichkeit voneinander abweichende Rechtssätze des angegriffenen Urteils und der zitierten BFH-Entscheidungen gegenüberstellt, braucht der Senat aber nicht weiter nachzugehen, da die geltend gemachte Divergenz nicht vorliegt.

    Die vorinstanzliche Entscheidung weicht nicht von dem in der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten BFH-Urteil vom 12. Juni 1986 VI R 167/83 (BFHE 146, 553, BStBl II 1986, 681) ab. Diese Entscheidung befasst sich nicht mit der im Streitfall maßgeblichen Frage, unter welchen Voraussetzungen Arbeitsverträge zwischen Eltern und Kindern steuerlich anzuerkennen sind. Vielmehr wird in dem o.g. Urteil dargelegt, unter welchen Voraussetzungen bei einem Arbeitsvertrag zwischen fremden Dritten eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfolgen kann. In diesem Zusammenhang brachte der BFH zum Ausdruck, dass sich der Arbeitgeber zum Nachweis der Voraussetzungen des § 40a EStG aller zulässigen Beweismittel bedienen könne.

    Die geltend gemachte Abweichung von dem Senatsurteil vom 21. Januar 1999 IV R 15/98 (BFH/NV 1999, 919) liegt ebenfalls nicht vor. In dieser Entscheidung hat der Senat erkannt, angesichts des bei Angehörigen vielfach fehlenden Interessengegensatzes und der daraus resultierenden Gefahr des steuerlichen Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten lägen Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 4 EStG bei Arbeitsverträgen zwischen Angehörigen nur dann vor, wenn sichergestellt sei, dass die Vertragsbeziehung und die auf ihr beruhenden Leistungen tatsächlich dem betrieblichen und nicht --z.B. als Unterhaltsleistungen-- dem privaten Bereich (§ 12 Nrn. 1 und 2 EStG) zuzurechnen seien. Indiz für die Zuordnung der Vertragsbeziehung zum betrieblichen Bereich sei dabei insbesondere, ob der Vertrag sowohl nach seinem Inhalt als auch nach seiner tatsächlichen Durchführung dem entspreche, was zwischen Fremden üblich sei. Gerade bei einem Arbeitsverhältnis, das Hilfstätigkeiten von untergeordneter Bedeutung zum Gegenstand habe, werde das Aufgabengebiet und der zeitliche Einsatz des Arbeitnehmers auch in Arbeitsverträgen unter fremden Dritten nicht stets in allen Einzelheiten festgelegt, sondern der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers überlassen. Dabei legte der erkennende Senat --unter Hinweis auf die Urteile des FG Baden-Württemberg vom 16. März 1995 14 K 323/91 (EFG 1995, 705) und des FG Düsseldorf vom 18. April 1996 15 K 1449/93 E (EFG 1996, 1152)-- dar, dass dann aber zum Nachweis der vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistung Belege (z.B. Stundenzettel) üblich sein können.

    Diese Rechtsprechung hat sich die Vorinstanz ausdrücklich zu Eigen gemacht und die Klage abgewiesen, da es im Streitfall an derartigen Belegen fehlte.

    RechtsgebieteFGO, EStGVorschriftenFGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F. EStG § 40a EStG § 4 Abs. 4