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  • 05.11.2014 · IWW-Abrufnummer 143193

    Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 20.05.2014 – 5 K 1753/13

    1. Krankheitskosten werden als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, wenn sie zum Zweck der Heilung einer Krankheit oder mit dem Ziel getätigt werden, eine Krankheit erträglich zu machen und ihre Folgen zu lindern.

    2. Für die Anwendung des § 33 EStG knüpft der Begriff der Heilbehandlung an die Rechtsprechung zum privaten Krankenversicherungsrecht und zum sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff an.

    3. Eine Mammaasymmetrie begründet einen Anspruch auf Krankenbehandlung nur dann, wenn diese einen Krankheitswert hat. Ein solcher ist nur gegeben, wenn die Betroffene in ihren Körperfunktionen beeinträchtigt ist oder an einer entstellend wirkenden Abweichung vom Regelfall leidet.

    4. Psychische Folgen einer Entstellung, die keinen Krankheitswert erreicht, sind mit den Mitteln der Psychotherapie zu lindern.


    Finanzgericht Rheinland-Pfalz

    Urt. v. 20.05.2014

    Az.: 5 K 1753/13

    In dem Finanzrechtsstreit
    1. des Herrn
    2. der Frau
    - Kläger -
    prozessbevollmächtigt:
    gegen
    Finanzamt
    - Beklagter -
    wegen Einkommensteuer 2011
    hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 5. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20. Mai 2014 durch
    den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht
    die Richterin am Finanzgericht
    den Richter am Finanzgericht
    den ehrenamtlichen Richter
    die ehrenamtliche Richterin
    für Recht erkannt:
    Tenor:

    I.

    Die Klage wird abgewiesen.
    II.

    Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

    Tatbestand

    Streitig ist, ob Operationskosten für eine Mammareduktionsplastik (Brustverkleinerung) und einer Mastopexie (Bruststraffung) als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anerkannt werden können.

    Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb. Des Weiteren erzielen die Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. Die Kläger haben zwei in den Jahren 1991 und 1995 geborene Töchter.

    Unter Vorlage eines ärztlichen Attests der Frauenärztin Dr. med. T vom 27.08.2010 (Bl. 64 Einkommensteuerakten - EStA -) bat die am 11.11.1991 geborene Tochter der Kläger, J bei ihrer Krankenkasse um Übernahme der Kosten für eine Augmentationsplastik links bei einer bestehenden Anisomastie. In dem Attest heißt es, J. leide seit ihrer Thelarchie unter einer Anisomastie. Diese deutliche Ungleichheit der Brüste führe bei J zu einer gravierenden psychosomatischen Belastung mit Störungen des Körperbildes und des Selbstwertgefühls. J sei stark gehemmt mit depressiven Zügen. Es komme zu großen Problemen in der Partnerschaft und einer Störung des Sexuallebens.

    Nach Einholung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) lehnte der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung eine Kostenübernahme für die Operation der Tochter der Kläger mit Bescheid vom 06.12.2010 (Bl. 67 f. EStA) mit der Begründung ab, die bei J vorliegende Mammaasymmetrie habe keinen Krankheitswert, der eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung rechtfertige. Ein solcher Krankheitswert sei nur dann gegeben, wenn der Betroffene in seiner Körperfunktion beeinträchtigt werde oder an einer Abweichung vom Regelfall leide, die entstellend wirke. Die hierfür erforderliche objektive erhebliche, die Reaktion von Mitmenschen hervorrufende Auffälligkeit sei bei J nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid der Krankenkasse Bezug genommen.

    In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2011 setzten die Kläger Operationskosten für eine Mammareduktionsplastik und eine Mastopexie in Höhe von insgesamt 4.651,88 € (4.003,88 € Operationskosten und 648,- € Fahrtkosten) als außergewöhnliche Belastung an (Bl. 2, 3 Einkommensteuerakten - EStA -).

    Im Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 12.03.2013 (Bl. 58 EStA) berücksichtigte der Beklagte die Operationskosten nicht als außergewöhnliche Belastung.

    Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 11.04.2013 Einspruch ein. Zur Begründung machten sie geltend, die Operation sei laut vorliegendem Attest notwendig gewesen (Bl. 63 EStA).

    Mit Einspruchsentscheidung vom 27.05.2013 (Bl. 75 ff. EStA) wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Hierzu heißt es, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs könnten Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung i.S.d § 33 EStG anerkannt werden, da sie dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig entstünden. Voraussetzung sei aber, dass die Aufwendungen mit dem Ziel getätigt würden, die Krankheit erträglich zu machen. Dagegen seien Kosten für vorbeugende oder der Gesundheit ganz allgemein dienende Maßnahmen, die nicht gezielt der Heilung oder Linderung der Krankheit dienten, nicht als Krankheitskosten i.S.d. § 33 EStG abziehbar. Solche Kosten, bei denen nicht eindeutig feststehe, ob sie zur Heilung einer Krankheit erforderlich seien und die deshalb auch den Aufwendungen der Lebensführung zugerechnet werden könnten, seien nur dann als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn durch ein amtsärztliches Gutachten oder einen öffentlich-rechtlichen Träger, etwa eine gesetzliche Krankenkasse, vor der Behandlung die medizinische Indikation für den Eingriff nachgewiesen worden sei.

    Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie sind der Auffassung, die durch die Operation entstanden Kosten seien zwangsläufig entstanden, und sie hätten sich diesen Kosten nicht entziehen können. Bei dem durchgeführten Eingriff habe es sich keinesfalls um eine Schönheitsoperation gehandelt. Vielmehr sei der Eingriff medizinisch indiziert gewesen, da die mit der Mammaasymmetrie verbundenen psychosomatischen Folgen für ihre Tochter nur auf diese Weise effektiv hätten beseitigt werden können. Wäre der Eingriff nicht durchgeführt worden, hätten diese Probleme nur durch eine langfristige psychologische Behandlung beseitigt werden können, deren Kosten ebenfalls nicht unerheblich gewesen wären und bei der zudem der Erfolg der Behandlung sehr fraglich gewesen wäre.

    Die Kläger beantragen,

    unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 27.05.2013 den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 12.03.2013 dahin gehend zu ändern, dass weitere außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 4.651,88 € berücksichtigt werden.

    Der Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Er hält an der in der Einspruchsentscheidung vertretenen Rechtsauffassung fest.
    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 12.03.2013 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 27.05.2013 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO. Der Beklagte hat den Abzug der Operations- und Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen zu Recht versagt.

    1.

    a)
    Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Zwangsläufig erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen dann, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ziel des § 33 EStG ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (vgl. BFH-Urteil vom 29.09.1989 III R 129/86, BStBl II 1990, 418).

    b)
    In ständiger Rechtsprechung geht der BFH und ihm folgend auch der erkennende Senat davon aus, dass Krankheitskosten ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Allerdings werden nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit (z.B. Medikamente, Operation) oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglich zu machen und ihre Folgen zu lindern, beispielsweise Aufwendungen für einen Rollstuhl (vgl. BFH-Urteile vom 17.07.1981 VI R 77/78, BStBl II 1981, 711; vom 13.02.1987 III R 208/81, BStBl II 1987, 427; vom 20.03.1987 III R 150/86, BStBl II 1987, 596 sowie jüngst vom 06.02.2014 VI R 61/12, DStR 2014, 740).

    c)
    Der Begriff der Heilbehandlung in dem hierbei maßgeblichen Sinn umfasst alle Eingriffe und anderen Behandlungen, die nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zu dem Zweck angezeigt sind und vorgenommen werden, Krankheiten, Leiden, Körperschäden, körperliche Beschwerden oder seelische Störungen zu verhüten, zu erkennen, zu heilen oder zu lindern. Diese Definition entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum privaten Krankenversicherungsrecht und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu dem sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff, an die der Bundesfinanzhof für die steuerrechtliche Betrachtung angeknüpft und die er für die Anwendung des § 33 EStG übernommen hat (vgl. BFH-Urteile vom 13.02.1987 III R 208/81, BStBl II 1987, 427; vom 18.04.1990 III R 38/86, BFH/NV 1991, 27 sowie vom 14.08.1997 III R 67/96, BStBl II 1997, 732)

    d)
    Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung werden typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit des Grundes und der Höhe nach bedarf (vgl. BFH-Urteile vom 01.02.2001 III R 22/00, BStBl II 2001, 543 und vom 03.12.1998 III R 5/98, BStBl II 1999, 227). Eine derart typisierende Behandlung der Krankheitskosten ist zur Vermeidung eines unzumutbaren Eindringens in die Privatsphäre geboten. Dies gilt aber nur dann, wenn die Aufwendungen nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt (vertretbar) sind und vorgenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 18.06.1997 III R 84/96, BStBl II 1997, 805), also medizinisch indiziert sind (vgl. BFH-Urteile vom 19.04.2012 VI R 74/10, BStBl II 2012, 577 und vom 06.02.2014 VI R 61/12, DStR 2014, 740).

    Nicht zu den Krankheitskosten zählen damit vorbeugende Aufwendungen, die der Gesundheit allgemein dienen, und solche, die auf einer medizinisch nicht indizierten Behandlung beruhen. Es handelt sich insoweit vielmehr um Aufwand, der nicht aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG entsteht, sondern auf einer freien Willensentschließung beruht und deshalb gemäß § 12 Nr. 1 EStG den nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung zuzurechnen ist (vgl. BFH-Urteil vom 02.09.2010 VI R 11/09, BStBl II 2011, 119).

    2.

    a) Hiervon ausgehend liegen im Streitfall keine Krankheitskosten vor, die zu zwangsläufigen Aufwendungen i.S.d. § 33 Abs. 2 S. 1 EStG führen. Zwar tragen die Kläger vor, dass J durch die vorliegende Mammaasymmetrie psychosomatisch stark beeinträchtigt sei und dies zu einer starken Hemmung mit depressiven Zügen führe. Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte begründet eine Mammaasymmetrie, wie sie bei der Tochter der Kläger vorliegt, jedoch nur dann einen Anspruch auf Krankenbehandlung nach § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V, wenn diese einen Krankheitswert hat. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn die Betroffene in ihren Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder an einer Abweichung vom Regelfall leidet, die entstellend wirkt (vgl. BSG-Urteile vom 28.02.2008 B 1 KR 19/07 R, BSGE 100, 119 zu einer Mammaoperation und vom 19.10.2004 B 1 KR 9/04 R - [...] - zu einer Mammareduktionsplastik). Eine entstellende Wirkung ist gegeben, wenn es sich objektiv um eine erhebliche Auffälligkeit handelt, die naheliegende Reaktionen der Mitmenschen wie Neugier oder Betroffenheit und damit zugleich erwarten lässt, dass die Betroffene ständig viele Blicke auf sich zieht, zum Objekt besonderer Beachtung anderer wird und sich deshalb aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückzuziehen und zu vereinsamen droht, sodass die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gefährdet ist (vgl. BSG-Urteil vom 28.02.2008 a.a.O.). Die körperliche Auffälligkeit muss dabei in einer solchen Ausprägung vorhanden sein, dass sie sich schon bei flüchtiger Begegnung in alltäglichen Situationen quasi "im Vorbeigehen" bemerkbar macht und regelmäßig zur Fixierung des Interesses anderer auf den Betroffenen führt (vgl. BSG-Urteil vom 28.02.2008 a.a.O.).

    Gemessen an diesen Grundsätzen stellt die bei J vorliegende Anisomastie keine Erkrankung dar, die die Zwangsläufigkeit der Kosten in tatsächlicher Hinsicht i.S.d. § 33 Abs. 2 S. 1 EStG begründet. Wie der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung unter Bezugnahme auf das Gutachten des MDK ausgeführt hat, kam die ärztliche Beraterin zu dem Schluss, dass der Befund keinen Krankheitswert im Sinne des Gesetzes erfülle, der eine operative Intervention als Leistung der Krankenkasse rechtfertigen würde. Eine irgendwie geartete Beeinträchtigung der Körperfunktionen konnte der MDK demnach offenbar nicht feststellen. In dem Bescheid der Krankenkasse heißt es im Einzelnen, es bestehe eine geringgradige Mammaasymmetrie zugunsten der rechten Seite. Die rechte Mamille befinde sich in einer gedachten geraden Linie circa 1,5 cm unterhalb der linken Mamille. Die vier Quadranten seien in beiden Brüsten gut ausgebildet, insgesamt sei die linke Brust etwas kleiner als die rechte. Entgegen der von J mitgeteilten BH-Größe rechts Cup D und links Cup A werde in den ärztlichen Unterlagen der Privatklinik für Kosmetische und Plastische Chirurgie eine BH-Größe von 75B angegeben. Die bei J vorliegende Ungleichheit der Größe der Brüste wirke auch nicht in einem Maße entstellend, als dass diese einen Krankheitswert aufweisen würde. Vielmehr handele es sich lediglich um eine geringgradige Mammaasymmetrie, die nicht geeignet sei, eine Entstellung im Sinne der von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zu rechtfertigen. Diese Einschätzung der Krankenkasse erscheint dem erkennenden Senat insgesamt nachvollziehbar und in sich schlüssig. Auch haben die Kläger insoweit keine substantiierten Einwände erhoben.

    Etwas anderes gilt auch nicht vor dem Hintergrund des Vortrags der Kläger, dass J in psychosomatischer Hinsicht in erheblicher Art und Weise unter der vorliegenden Mammaasymmetrie gelitten habe, infolgedessen stark gehemmt gewesen sei und unter Depressionen gelitten habe. Abgesehen davon, dass die behandelnde Ärztin, Frau Dr. T, als Frauenärztin kaum über die unmittelbare berufliche Qualifikation zur Diagnose psychischer Erkrankungen verfügen dürfte, begründet nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte die psychische Belastung durch eine Mammaasymmetrie gerade keinen Anspruch auf Durchführung einer Operation (vgl. BSG-Urteil vom 28.02.2008 a.a.O.). Vielmehr sind - wie bereits im Streitfall von der Krankenkasse ausgeführt - die psychischen Folgen einer Entstellung, die keinen Krankheitswert erreicht, mit den Mitteln der Psychotherapie zu lindern (vgl. BSG-Urteil vom 19.10.2004 B 1 KR 3/03 R, BSGE 93, 252; BSG-Urteil vom 28.02.2008 a.a.O.; LSG Hessen, Urteil vom 21.08.2008, L 1 KR 7/07, [...]). Hierfür ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch unerheblich, dass eine psychotherapeutische Behandlung möglicherweise ähnlich hohe Kosten zur Folge haben kann (vgl. BSG-Urteil vom 19.10.2004, B 1 KR 3/03 R, a.a.O.)

    3. Der Senat sieht auch keinen Anlass, ein Sachverständigengutachten zur Klärung der Frage einzuholen, ob die bei der Tochter vorliegende Mammaasymmetrie einen Krankheitswert hat. Zwar spricht das Attest der behandelnden Ärztin der Tochter der Kläger davon, dass aus ihrer Sicht eine medizinische Indikation für die Durchführung einer Operation gegeben sei. Das Attest begründet diese Indikation jedoch vor allem mit den psychischen Folgen für J, nicht jedoch mit einer Entstellung. Wie oben dargelegt, begründen die psychosomatischen Folgen einer Entstellung, die keinen Krankheitswert aufweist, keinen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf Durchführung einer Operation.

    Etwas anderes gilt auch nicht vor dem Hintergrund, dass der BFH in neuerer Rechtsprechung von dem zuvor geforderten Nachweis einer Krankheit durch amtsärztliches Attest oder durch ein Gutachten des MDK Abstand genommen hat (vgl. BFH-Urteile vom 11.11.2010 VI R 17/09 und vom 06.02.2014 VI R 61/12, DStR 2014, 740). Zwar ist vorliegend kein ein amtsärztliches Attest oder ein Gutachten des MDK erfordernder Sachverhalt im Sinne von § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV gegeben. Aus dem Attest der die Tochter der Kläger behandelnden Ärztin ergibt sich im Übrigen schon kein Hinweis darauf, dass bei J ein nicht in den psychosomatischen Folgen der Mammaasymmetrie begründeter Krankheitswert vorliegt.

    3.

    Nach alledem war die Klage abzuweisen.

    4.

    Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

    RechtsgebietEStGVorschriften§ 33 Abs. 1 EStG; § 33 Abs. 2 S. 1 EStG