29.04.2015 · IWW-Abrufnummer 144360
Landgericht München I: Urteil vom 11.03.2015 – 9 S 7449/14
1.
Das KHEntgG lässt die dienstvertragliche Regelung zwischen Chefarzt und Klinikum zu, nach der das Recht zur Liquidation privatärztlicher Bemühungen des Chefarzt beim Klinikum verbleibt und der Chefarzt nur einen prozentualen Anteil aus diesem Erlös erhält.
2.
Hat ein Chefarzt kein eigenes Liquidationsrecht, so erfolgt die Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinne vom Patienten an das die Rechnung stellende Klinikum und - gegebenenfalls anteilig - vom Klinikum an den Chefarzt.
Deshalb scheidet im Regelfall ein Bereicherungsanspruch des Patienten gegen den Chefarzt aus.
Landgericht München I
Urt. v. 11.03.2015
Az.: 9 S 7449/14
Tenor:
I.
Die Berufung der Klägerin vom 14.04.2014 wird zurückgewiesen.
II.
Die Klagepartei trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um einen Rückforderungsanspruch.
2
Die Klägerin ist die private Zusatzversicherung der behandelten Patientin X die den im Streit stehenden Rückforderungsanspruch gegen den Beklagten an die Klägerin abgetreten hat.
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Die Patientin schloss am 16.03.2011 im Klinikum M. R. eine Wahlleistungsvereinbarung über die Inanspruchnahme von Chefarztleistungen ab. Darin heißt es unter anderem:
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"Die Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich gemäß § 17 Abs. 3 Krankenhausentgeltgesetz...auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten Angestellten oder beamteten Ärzten/Ärzte des Klinikums M. R. soweit diese zur besonderen Berechnung ihrer Leistungen... berechtigt sind...
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Wichtiger Hinweis: Die wahlärztlichen Leistungen sind nicht Gegenstand des Vertrages mit dem Klinikum M. R.. Bei Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen (sogenannte Privatbehandlung) schließen sie für die ärztlichen Leistungen einen gesonderten Behandlungsvertrag nur mit den Wahlärzten des Klinikums M. R.. Das Klinikum M. R. ist dann lediglich Vertragspartner für die Unterbringung, Verpflegung und pflegerische Betreuung. Das Klinikum M. R. haftet daher nicht für die Leistungsstörungen oder Schäden, die im Zusammenhang mit dem Behandlungsvertrag mit den Wahlärzten entstehen... Die wahlärztlichen Leistungen werden nach Maßgabe der ärztlichen Gebührenordnung (GOÄ) ... abgerechnet... "
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Außerdem vereinbarte die Patientin mit dem Klinikum M. R. die Unterbringung in einem Ein-Bett-Zimmer.
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Der Beklagte ist Chefarzt der Chirurgischen Klinik im Klinikum M. R.
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In § 4 Abs. 2 des Dienstvertrages des Beklagten vom Juni 2007 heißt es:
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"Wahlärztliche stationäre oder ambulante Leistungen für Privatpatienten hat der Klinikdirektor nach Maßgabe der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu erbringen... Zum Zwecke der Einziehung der Honorarforderung durch das Klinikum wird der Klinikdirektor der Klinikumsverwaltung die hierfür erforderlichen Angaben innerhalb von zehn Werktagen nach Beendigung der ambulanten oder stationären Behandlung mitteilen..."
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§ 8 desselben Vertrages heißt es:
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"(1) Dem Klinikdirektor ist kein Recht auf private Liquidation von Behandlungskosten bei Privatpatienten eingeräumt.
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(2) Der Klinikdirektor erhält für seine Aufgabenwahrnehmung im Rahmen dieses Vertrages eine fixe, nicht zusatzversorgungspflichtige Jahresvergütung... die in monatlich gleichen Abschlagsbeträgen ausbezahlt wird...
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(3) Von den Einnahmen aus Privatbehandlung und Gutachtertätigkeit wird unter Anrechnung der fixen Jahresvergütung eine variable, nicht zusatzversorgungspflichtige Vergütung gewährt, die sich nach der Anlage zu diesem Vertrag bemisst.
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Darüber hinaus wird die Erfüllung der Budgetvorgaben (Jahresergebnis der Klinik) mit einem Bonus honoriert ... "
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Die Patientin befand sich vom 16.03.2011 bis zum 29.03.2011 zur stationären Behandlung in der Chirurgischen Klinik im Klinikum M.R.. Der Beklagte operierte die Klägerin am 17.03.2011. Er führte ausweislich des Operationsberichts bei einer intraduktal papillär muzinösen Neoplasie (IPMN) eine Pankreaskopfresektion durch.
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Die Patientin hat den Rechnungsbetrag überwiesen, die Klägerin die Kosten erstattet und die Patientin einen möglichen Rückforderungsanspruch an die Klägerin abgetreten.
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Die Klägerin trug vor,
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sie könne die teilweise Rückforderung der Rechnung verlangen:
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1. Die Rechnung sei in Teilen unrichtig. Die durchgeführte Behandlung rechtfertige den Ansatz der Ziffern 3195, 3139, 60, 3172 analog, 1809 analog, 2802 (dreimal), 3187, 3188, 3176 und 209 (zehnmal) nicht. Soweit stattdessen andere Ziffern hätten angesetzt werden können, habe man dies bei der Berechnung der Klageforderung getan. Auch seien durch den Beklagten in Abzug gebrachte Erfüllungsleistungen, soweit die damit zusammenhängenden Ziffern für nicht abrechenbar gehalten worden seien, hinzugerechnet worden.
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2. Der Beklagte sei insoweit auch passivlegitimiert, im Einzelnen:
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a. Der privatärztliche Vertrag sei mit ihm als Direktor der Chirurgischen Klinik, der zur Privatliquidationen berechtigt sei, zustande gekommen. Davon zeuge der Vertragstext der Wahlleistungsvereinbarung. Entsprechend könne gegen diesen auch ein Kondiktionsan- spruch gerichtet werden.
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Selbst wenn das Klinikum M.R. die Leistungen (nur) liquidiert habe, so tue es dies doch für den Beklagten. Darauf deute auch hin, dass das Abrechnungsunternehmen U. GmbH im Auftrag von Herrn Prof. ... bzw. der Klinik handele.
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b. Entsprechend habe die Versicherungsnehmerin der Klägerin ihre persönliche Verbindlichkeit gegenüber dem Beklagten als liquidationsberechtigtem Chefarzt tilgen wollen.
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c. Im Übrigen dürfte ein Klinikum auch gar keine Abrechnung nach der GOÄ vornehmen, da diese nach § 1 Abs. 1 die Vergütungshöhe "für die beruflichen Leistungen der Ärzte", also gerade nicht der Krankenhäuser, festlege. Auch § 17 Abs. 3 Krankenhausentgeltgesetz sehe die Abrechnung durch den "liquidationsberechtigten Krankenhausarzt", nicht aber ein Krankenhaus selbst vor.
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Die Klägerin beantragte in erster Instanz:
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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.373,63 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen.
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Der Beklagte beantragte in erster Instanz,
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die Klage abzuweisen.
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Er trug dazu vor:
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Die Klage sei unbegründet, im Einzelnen:
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1. Er sei nicht passivlegitimiert, im Einzelnen:
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a. Er habe weder von der Klägerin noch von der Versicherten der Klägerin Zahlungen für die streitgegenständliche Behandlung erhalten. Er verfüge über kein eigenes Liquidationsrecht. Er erbringe die wahlärztlichen Leistungen im Rahmen seiner Verpflichtungen durch den Dienstvertrag mit dem Klinikum M.R. Vertragspartner der Versicherten der Klägerin sei daher allein das Klinikum
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b. Dass er kein eigenes Liquidationsrecht habe, sei keine Rarität. Vielmehr orientiere sich der Vertrag an den so genannten "neuen" Vertragsmustern für Chefarztverträge der Deutschen Krankenhausgesellschaft.
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c. Soweit die Klägerin auf § 17 Abs. 3 Satz 2 KHEntgG abstelle, so sei daraufhinzuweisen, dass dieser den Fall regele, dass ein liquidationsberechtigter Chefarzt sein Recht, die Forderungen einzuziehen, auf die Klinik übertrage.
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d. Die Berechtigung eines Krankenhausträgers, die Abrechnung nach der GOÄ vorzunehmen, ergebe sich aus § 17 Abs. 3 S. 5 Krankenhausentgeltgesetz, der ausführe, dass auf die Abrechnung von wahlärztlichen Leistungen die Bestimmungen der GOÄ Anwendung fanden. Dieses Hinweises hätte es nicht bedurft, wenn allein die Ärzte zur Abrechnung befugt wären.
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e. Dass vorliegend die U. GmbH die Abrechnung erstellt habe, sei irrelevant, da er diese nicht beauftragt habe. Auch dies zeuge von der Liquidation durch das Klinikum.
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f. Der Beklagte habe durch die Klägerin auch nichts erlangt. Es sei nicht etwa zu einer schlichten Aufteilung der Leistung gekommen.
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2. Die Rechnung sei auch inhaltlich richtig erstellt worden.
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Das Amtsgericht München, Geschäftszeichen 123 C 32241/13, hat mit Urteil vom 9.1.2014 die Klage abgewiesen.
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Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Klagepartei die Passivlegitimation des Beklagten nicht nachgewiesen habe. Die vorgelegte Wahlleistungsvereinbarungen vom 16.3.2011 deute auf einen Vertragsschluss zwischen dem Klinikum M. R. und der Versicherungsnehmerin der Klägerin hin. Es sei nicht ersichtlich, dass die Mitarbeiterin des Krankenhauses als Vertreterin des Beklagten aufgetreten sei.. Jedenfalls fehle es an einem Hinweis darauf, dass der Beklagte liquidationsberechtigt gewesen sein sollte. Die Klagepartei habe damit nicht nachgewiesen, dass der Beklagte nicht nur zur Behandlung von Privatpatienten berechtigt sei, sondern darüber hinaus auch ein entsprechendes Liquidationsrecht habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Korrespondenz mit der für die Beitreibung beauftragten GmbH. Die Zahlung sei auch nicht auf ein Konto des Beklagten, sondern ein von der Klinik benanntes Konto erfolgt.
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Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Klagepartei vom 14.4.2014.
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Die Klägerin und Berufungsklägerin trägt nunmehr vor:
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Die Klage stelle sich bei richtiger Betrachtung als begründet dar, im Einzelnen:
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1. Das Amtsgericht habe durch das bloße Abstellen auf die tatsächlichen Vertragsverhältnisse die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 812 BGB schon im Ansatz grundlegend verkannt. Tatsächlich könne jemand, auch ohne Vertragspartner geworden zu sein, ein Bereicherungsschuldner im Sinne des § 812 BGB sein.
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2. Selbst wenn man mit dem Amtsgericht annehmen wolle, dass der Beklagte nicht Vertragspartner gewesen sei, so hätte auch dies zum Erfolg der Klage geführt, da es dann schon an einer vertraglichen Grundlage für die Vereinnahmung des Honorars gefehlt habe.
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3. Das Schreiben des beauftragten Abrechnungsuntemehmens mache deutlich, dass es um die Vollstreckung eines Arzthonorars gehe. Ohne Vertrag mit dem Beklagten hätte auch dafür die Grundlage gefehlt.
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4. Entscheidend für den geltend gemachten Bereicherungsanspruch sei, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin eine "Leistung" an den Beklagten erbracht habe. Das sei zweifellos der Fall. So habe es das Berufungsgericht auch in einem identischen Fall gesehen (Beschluss des Landgerichts München eins vom 18.12.2007 im Verfahren 9 S 3976/07).
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5. Betrachte man den vorliegenden Fall zutreffend aus der Perspektive des Bereicherungsrechts, so stelle sich die Zahlung der Versicherungsnehmerin als Leistung an den Beklagten dar. Schließlich erbringe die Versicherungsnehmerin die Leistung an den Arzt, der ihr zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet gewesen sei, erbringen. Auf die tatsächlichen Vertragsverhältnisse komme es insoweit nicht an.
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6. Selbst wenn man aber die tatsächlichen Vertragsverhältnisse betrachte, so sei Vertragspartner des Patienten stets und zwangsläufig der Wahlarzt. Selbst wenn man aufgrund der Formularlage daran Zweifel haben sollte, so sei ein solcher Vertrag doch zumindest konkludent geschlossen worden und existiere parallel zu dem mit dem Klinikum geschlossenen Vertrag.
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Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt deshalb,
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das amtsgerichtliche Urteil aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.373,63 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte hat dazu ausgeführt, dass es mit dem erstinstanzlichen Urteil sein bewenden haben müsse, im Einzelnen;
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1. Die Wahlleistungsvereinbarung sei zwischen der Klinik und der Versicherungsnehmerin der Klägerin abgeschlossen worden.
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2. Der Beklagte habe mit der Behandlung der Versicherungsnehmerin seine Verpflichtung gegenüber dem Klinikum aus dem mit diesem abgeschlossenen Dienstvertrag erfüllt. Diese sehe die Behandlung von Privatpatienten vor, ohne dass den Beklagten ein eigenes Liquidationsrecht zustünde. Der Vertrag folge damit einem Vertragsmuster der Deutschen Krankenhausgesellschaft.
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3. Gläubiger einer Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen könne nicht nur ein Arzt, sondern auch ein Krankenhaus sein.
58
4. Selbst wenn die Papierform einen Vertragsschluss zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und dem Beklagten nahelege, so bleibt es dabei, dass er zu einer solchen nicht berechtigt gewesen sei. Er habe insoweit auch nicht vertreten werden können.
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Das Berufungsgericht erteilte unter dem 23.6.2014 einen rechtlichen Hinweis, von dem es jedoch durch die rechtlichen Hinweise vom 18.7.2014 und 10.10.2014 wiederabgerückt ist.
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In der mündlichen Verhandlung vom 4.2.2015 beantragte der Klägervertreter, die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und der insoweit noch ungeklärten Rechtslage zuzulassen.
Entscheidungsgründe
I.
61
Die zulässige Klage ist unbegründet.
62
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. 1.
63
Die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 S. 1 1. Var. BGB sind nicht gegeben. a.
64
Der Beklagte hat nichts im Sinne eines "etwas" erlangt.
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Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die Zahlung ihrer Versicherungsnehmerin auf ein Konto des Beklagten erfolgte oder dieser das Geld bzw. eine Forderung in anderer Weise erlangt hätte.
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Allenfalls hat der Beklagte aus der Abrechnung der Privatbehandlungen durch das Klinikum M. R. den in § 8 Abs. 1 i. V. m. der Anlage zum Dienstvertrag erwähnten Anteil an der Zahlung erlangt.
b.
67
Jedenfalls aber hat der Beklagte nichts durch eine Leistung der Versicherungsnehmerin der Klägerin erlangt.
aa.
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Zum Begriff der Leistung:
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Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens. Dabei ist die Frage, wer an wen leisten wollte, vorrangig durch Auslegung der Zweckbestimmung zu ermitteln. Soweit die Vorstellungen insoweit nicht übereinstimmen, ist eine objektive Betrachtungsweise aus dem Empfängerhorizont vorzunehmen. Maßgebend ist, wie eine vernünftige Person die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste. Auf die formale Gläubigerstellung kommt es nicht an (vgl. Sprau, in Palandt, 73. Auflage 2014, § 812, Rz. 14).
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Vorliegend stimmten die Vorstellungen zur Leistung nicht überein: Die Versicherungsnehmerin der Klägerin glaubte - aufgrund der Wahlleistungsvereinbarung - an den Beklagten zu leisten; anders liegt die Sache aus dessen Sicht: Aus dem Empfängerhorizont des Beklagten war eine Leistung der Versicherungsnehmerin der Klägerin nicht zu erwarten. Der Dienstvertrag des Beklagten, den dieser mit dem Klinikum rechts der Isar abgeschlossen hat, legt vielmehr nahe, dass der Beklagte allenfalls eine Leistung seines Dienstherm zu erwarten hatte. Die Kammer versteht die in ihren Augen eindeutige Bestimmung des § 8 Abs. 1 des Dienstvertrages so, dass der Beklagte nach § 4 Abs. 2 des Dienstvertrages zwar verpflichtet war, Privatpatienten zu behandeln, dies jedoch als Teil seiner Dienstverpflichtung gegenüber dem Klinikum zu tun hatte, wurde diese Leistungen selber abrechnen zu dürfen.
bb.
71
Anders wegen der tatsächlichen Umstände der Wahlleistungsvereinbarung:
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Etwas anderes ergibt sich nicht aufgrund der wohl irrtümlich noch verwendeten Formulare beim Klinikum M.R.
(1)
73
Handelt der Vertreter ohne Vertretungsmacht, schließt der Anspruch gegen ihn aus § 179 zwar einen Anspruch des Leistenden gegen den Empfänger aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht aus.
74
Danach könnte die Klägerin hier auch gegen den Beklagten vorgehen. (2)
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Anders ist es aber, wenn der Empfänger aufgrund eines wirksamen Vertrags mit dem Vertreter einen Anspruch auf das Geleistete hat und diesem zur Gegenleistung verpflichtet ist (Palandt, aaO., Rz. 55, mwN insbesondere auf BGH, Urt. v. 05.10.1961, VII ZR 207/60. siehe dort Rz. 34).
76
Ob es insoweit tatsächlich auf die tatsächlichen Vertragsverhältnisse ankommt (so scheinbar BGH, Urt. v. 05.10.1961, VII ZR 207/60, Rz. 34) oder wiederum allein auf die Perspektive des Leistungsempfängers (so der BGH für den Regelfall, vgl. etwa BGH, Urt. v. 21.10.2004, III ZR 38/04, Abs. 14), kann dahinstehen: Der Beklagte sah sich dem Klinikum verpflichtet und erwartete dessen Leistung und auch bei einer von der Beklagtenperspektive losgelösten Betrachtung lagen die vorgenannten Voraussetzungen vor, im Einzelnen:
(a)
77
Vertragsschluss bei der Wahlleistungsvereinbarung:
78
Die bei der Aufnahme der Versicherungsnehmerin in das Klinikum M.R. unterzeichneten Dokumente legen in der Tat nahe, dass der Beklagte und nicht das Klinikum Vertragspartner werden sollten: Der Beklagte selbst hat keine Erklärung gegenüber der Patientin abgegeben. Jedoch haben die Mitarbeiter des Klinikums M. R. in fremdem Namen gehandelt. Dabei handelten sie nicht etwa im Namen des Klinikums, sondern im Namen des Beklagten. Das Handeln der Mitarbeiter ist nämlich aus Sicht der Patientin auszulegen. Dabei ist die als Anlage K4 vorgelegte Wahlleistungsvereinbarung als Auslegungshilfe heranzuziehen. Diese bringt zum Ausdruck, dass das Klinikum M. R. sich nicht selbst zur Erbringung der ärztlichen Leistung gegen Entgelt verpflichten wollte, sondern ein Handeln für den Beklagten als Wahlarzt beabsichtigte (siehe Seite 2 der Wahlleistungsvereinbarung vom 16.03.2011, vorgelegt als Anlage K4).
79
Der Beklagte konnte insoweit jedoch nur wirksam vertreten werden, wenn die Mitarbeiter des Klinikums insoweit auch mit Vertretungsmacht handelten; hieran fehlte es. Weder hat die Klägerin nachgewiesen, dass der Beklagte die Mitarbeiter bevollmächtigt hätte noch konnte der Beklagte dies. Letzteres ergibt sich aus der im Wege der sekundären Darlegungslast vorgetragenen dienstrechtlichen Vertragslage. Dem Beklagten stand nämlich kein eigenes Liquidationsrecht zu. Der Begriff des Liquidationsrechts bezeichnet in diesem Zusammenhang das Recht, die durchgeführte privatärztliche Behandlung auf eigene Rechnung liquidieren zu dürfen; es geht also nicht etwa um die Regelung des Forderungseinzugs, zu der § 17 Abs. 3 Satz 2 ff. KHEntgG Regelungen trifft. Der Inhalt des Vertrags zwischen dem Beklagten und dem Klinikum schließt in § 8 Abs. 1 das Recht auf private Liquidation ausdrücklich aus. Ein anderer Rechtsgrund für eine Vollmacht ist nicht behauptet. Auch lässt sich aus dem Verhalten des Beklagten nichts anderes ableiten: Dieser erbrachte und erbringt zwar ständig wahlärztliche Leistungen; dazu ist er nach seinem Dienstvertrag aber auch verpflichtet.
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Die Mitarbeiter des Klinikums haben den Vertrag damit als Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen.
(b)
81
Anspruch auf das Geleistete beim Empfänger und Verpflichtung zur Gegenleistung:
82
Der Beklagte seinerseits hatte einen Anspruch auf den ihm zustehenden Anteil an der privatärztlichen Vergütung und war gegenüber dem Klinikum zur Gegenleistung verpflichtet.
83
Wie dargelegt hatte er mit dem Klinikum einen Vertrag geschlossen, der ihn zur Erbringung wahlärztlicher Behandlung verpflichtete. Zugleich beteiligt das Klinikum den Beklagten an den Erlösen aus dessen wahlärztlicher Tätigkeit.
84
Diese vertragliche Gestaltung ist möglich. Sie bewegt sich weder außerhalb eines etwaigen Typenzwangs noch ist sie wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder aus anderen Gründen nichtig.
85
Ungeachtet der Frage, ob die GOÄ und das KHEntgG überhaupt Verbotsgesetze sind oder geeignet sind, die sittenwidrigkeitsbedingte Unwirksamkeit eines Dienstvertrags zu begründen (siehe dazu Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Auflage, München 2006, § 17 KHEntgG, Rz. 20), widerspricht der vereinbarte Dienstvertrag jedenfalls nicht den dort niedergelegten Bestimmungen.
(aa)
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Auslegung des Wortlautes und der Systematik:
87
Die GOÄ lässt bei isolierter Betrachtung eine Abrechnung nur durch Ärzte, also nicht durch Kliniken bzw. Klinikträger, zu.
88
§ 17 Abs. 3 Satz 7 KHEntgG legt jedoch fest, dass die GOÄ für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen, also soweit das Krankenhaus dem Arzt die wahlärztliche Tätigkeit gestattet, entsprechend heranzu- ziehen ist (ebenso Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Auflage, München 2006, § 1 GOÄ, Rz. 6, § 17 KHEntgG, Rz. 14 und 77). Auch §§ 2 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. "allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen", 16 BPflV verweisen über § 17 KHEntgG auf die Regelungen der GOÄ.
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Das spricht dafür, das Recht, die wahlärztlichen Bemühungen abzurechnen, originär bei den Krankenhäusern bzw. den Trägern zu sehen.
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Soweit eine solche Regelung unter Hinweis auf § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG für unzulässig gehalten wird, folgt die Kammer dem im Ergebnis nicht. Zwar weist die Gegenauffassung darauf hin, dass die Worte "...,soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen...berechtigt sind" in § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG vorderhand dafür sprächen, dass das Recht zur Liquidation originär bei den Ärzten liege, so der Krankenhausträger diesen eine Privatliquidation gestatte (Nahmacher/Clausen, Der Chefarztvertrag, 2. Auflage, Heidelberg 2013, Seite 27 ff; siehe zum Meinungsstand auch Clausen, in: Ratzel/Luxenburger, Handbuch Medizinrecht, 2. Auflage, Bonn 2011, § 18, Rz. 29; Genzel/Degener-Hencke, in: Laufs, Handbuch des Arztrechts, 4. Auflage, München 2010, § 87, Rz. 5). Zugleich ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Bestimmung ebenso so gelesen werden kann, dass sie nur den Kreis externer, abrechnungsbefugter Ärzte beschränken will (Clausen/Schroeder-Prinzen,
Wahlleistungsvereinbarung/Privatliquidation bei stationären Behandlungen, Heidelberg 2006, Seite 29 f.).
(bb)
91
Historische Auslegung:
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Die Gegenauffassung weist daraufhin, dass § 17 Abs. 3 Satz 7 KHEntgG wegen seiner historischen Wurzel in § 22 Abs. 3 Satz 7 BPflV a.F. kein Argument für die Zulässigkeit einer solchen Vorgehensweise sein könne (vgl. zu dieser Meinungsgruppe die Darstellung bei Nahmacher/Clausen, Der Chefarztvertrag, 2. Auflage, Heidelberg 2013, Seite 27 ff.). Dieses Argument erscheint der Kammer insofern überzeugend, als es zum Ausdruck bringt, dass der Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber sich seinerzeit einer damals vorherrschenden Realität liquidationsberechtigter Chefärzte gegenübersah. Dass der Gesetzgeber damit aber zugleich eine mögliche Veränderung im Hinblick auf den heutigen Zustand verhindern wollte, sieht die Kammer indes nicht. Hierfür ist auch in der gesichteten Literatur nichts vorgetragen.
(cc)
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Sinn und Zweck:
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Die Kammer leitet das Recht, die Bemühungen zu liquidieren, deshalb weniger aus dem Beruf des Arztes als freiem Beruf ab - das spräche für ein originäres Liquidationsrecht auch beim Krankenhausarzt -, sondern sieht vielmehr die Abhängigkeit der Beschäftigung im Mittelpunkt. Der abhängig Beschäftigte kann aber nur mit Zustimmung des Krankenhauses wahlärztlich tätig werden (soweit liegt die Sache unstreitig), so dass die Kammer in der Folge auch das Liquidationsrecht als Teil der Erlaubnis, wahlärztlich tätig zu werden, einordnet (siehe zum Meinungsstand auch: Genzel/Degener-Hencke, in: Laufs, Handbuch des Arztrechts, 4. Auflage, München 2010, § 87, Rz. 27; Nahmachcher/Clausen, Der Chefarztvertrag, 2. Auflage, Heidelberg 2013, Seite 23; Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Auflage, München 2006, § 17 KHEntgG, Rz. 77; Wolfram, Das privatärztliche Liquidationsrecht in modernen Versorgungseinheiten, Bonn 2014, Seite 81 f. mwN.). Daraus folgt dann auch das Verständnis von § 17 Abs. 3 Satz 2 KHEntgG: Der Arzt kann erst nach Gestattung der wähl ärztlichen Tätigkeit und der Übertragung des Liquidationsrechtes - aber auch erst dann - das Krankenhaus ermächtigen, die Forderungen für ihn einzuziehen. Dass möglicherweise eine dienstvertragliche Regelung unwirksam ist, die dem Chefarzt gar keine Beteiligung zugesteht (Nahmacher/Clausen, Der Chefarztvertrag, 2. Auflage, Heidelberg 2013, Seite 30) kann hier dahinstehen: Der Beklagte ist an den Erlösen seiner privatärztlichen Tätigkeit beteiligt.
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Die Kammer geht weiter davon aus, dass sich der Krankenhausträger insoweit als ein Minus zur Gestattung einer wahlärztlichen Tätigkeit das Liquidationsrecht für diese wahlärztliche Tätigkeit erhalten und den Arzt hieran nur zum Teil beteiligen kann. Die Vertragsparteien des Chefarztvertrages wählen damit kein unzulässig außerhalb des wohl von einem Typenzwang bestimmten Rechtsgebiet liegendes Modell, sondern vereinbaren das beschriebene Minus. Dieses Minus kann vereinbart werden, weil die Kammer im Grundsatz von einem Recht des Arbeitgebers Krankenhaus ausgeht, über die Arbeitskraft des angestellten oder beamteten Arzt vollständig zu verfugen. Sie kann innerhalb dieses Verfügungsrechts die Stellung des Krankenhauses aber auch die des angestellten bzw. beamteten Arztes attraktiver machen, indem sie eine wahlärztliche Behandlung - unter einer dann festzulegenden finanziellen Beteiligung bis hin zur vollständigen Übertragung des Liquidationsrechtes - ermöglicht.
2.
96
Andere Arten der Kondiktion scheiden wegen des Vorrangs der Leistungskondiktion aus.
II.
97
Die Revision war zuzulassen. Die Fortbildung des Rechts gebietet die Zulassung. Es ist nicht nur ungeklärt, ob es auch im Falle des Doppelmangels und der Leistungsverpflichtung des wirtschaftlichen Empfängers auf die subjektive Perspektive des wirtschaftlichen Empfängers oder die tatsächlichen Vertragsbeziehungen ankommt. Weiterhin ist auch ungeklärt, wem das ärztliche Liquidationsrecht originär zusteht.
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Die Kostenentscheidung und die Vollstreckbarkeitsentscheidungen beruhen auf §§91 Abs. 1, 709 ZPO.