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  • 01.10.2015 · IWW-Abrufnummer 179875

    Bundesfinanzhof: Urteil vom 13.05.2015 – III R 39/14


    Tenor:

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25. September 2013 12 K 5606/03 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.



    Gründe

    1


    I. In materiell-rechtlicher Hinsicht streiten die Beteiligten darum, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) —eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts— freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte erzielt hat.


    2


    Die deswegen beim Finanzgericht (FG) erhobene Klage war erfolglos.


    3


    Mit der Revision rügt die Klägerin sinngemäß eine mangelnde Sachaufklärung. Hierzu trägt sie vor, dass nicht verständlich sei, warum die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Gesellschafter der Klägerin nicht zu den bestehenden Zweifeln und Unklarheiten des FG befragt worden seien.


    4


    II. Die Revision ist unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen ( § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).


    5


    1. Nach § 118 Abs. 3 Satz 1 FGO ist bei einer Revision, die ausschließlich auf Verfahrensmängel gestützt wird, grundsätzlich nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Eine Überprüfung des FG-Urteils auf seine materielle Richtigkeit kommt in einem solchen Fall zwar dann ausnahmsweise in Betracht, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO vorliegen. So liegt der Streitfall indessen nicht, denn er wirft keine Rechtsfragen auf, die das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren.


    6


    2. Die Rüge der Klägerin, das FG habe seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts verletzt, greift nicht durch. Hierbei kann der Senat offenlassen, ob die Verfahrensrüge überhaupt ordnungsgemäß erhoben worden ist; denn sie ist jedenfalls unbegründet.


    7


    a) Ein Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO ist nicht dadurch gegeben, dass das FG es unterlassen hat, die Gesellschafter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu befragen.


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    aa) Gründet sich der behauptete Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO darauf, dass das FG auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt hätte weiter aufklären müssen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme auch ohne Beweisantrag hätte aufdrängen müssen und inwiefern diese Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG zu einer anderen Entscheidung des Rechtsstreits hätte führen können (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. März 2006 X B 94/05 , BFH/NV 2006, 1142, unter 1.a bb der Gründe). Ungeachtet dessen, dass die Klägerin hierzu keine Ausführungen gemacht hat, musste sich dem FG nach dessen materiell-rechtlichem Standpunkt auch keine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen.


    9


    bb) Soweit die Klägerin rügt, es hätte nahegelegen, den Gesellschaftern der Klägerin Fragen zu stellen, um bestehende Unklarheiten auszuräumen, wird nicht berücksichtigt, dass die Vernehmung der vertretungsberechtigten Gesellschafter als Beteiligte regelmäßig kein Beweismittel ist, das sich dem FG aufdrängen muss, weil ein Beteiligter ohnehin im Verfahren alle ihm bekannten Umstände darlegen kann und im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auch darzulegen hat ( BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2010 VIII B 107/09 , BFH/NV 2011, 282, Rz 5, m.w.N.).


    10


    cc) Im Übrigen hätte die Klägerin Gelegenheit gehabt, ihren Vortrag in der mündlichen Verhandlung zu erläutern. Das wäre zumindest der erste Schritt gewesen, die für eine Beteiligtenvernehmung notwendige Anfangswahrscheinlichkeit zu begründen ( BFH-Urteil vom 13. April 2010 VIII R 27/08 , BFH/NV 2010, 2038, Rz 25).


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    b) Nicht nachvollziehbar ist auch, warum die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die ihrer Meinung nach unzureichende Sachverhaltsaufklärung nicht gerügt hat. Wer als fachkundig Beteiligter —die Klägerin war im finanzgerichtlichen u.a. von ihrem jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten— keinen Antrag auf Beweiserhebung stellt und die Unterlassung einer nach seiner Auffassung gebotenen Beweiserhebung von Amts wegen nicht in der mündlichen Verhandlung rügt, verzichtet auf diese Rüge, was die Berufung auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht oder des rechtlichen Gehörs gemäß § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung ausschließt (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Juni 2011 X B 250/10 , BFH/NV 2011, 1711, Rz 8; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 266).


    12


    c) Darüber hinaus ergab sich für das FG nach der von ihm vertretenen Rechtsauffassung, die auf der ständigen BFH-Rechtsprechung beruht, nicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung. Das FG hat sein Urteil kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt (vgl. zusammenfassend unter Punkt 4. des Urteils), von denen jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt, ohne dass die Klägerin für jede dieser Begründungen einen Verfahrensmangel schlüssig dargelegt hat.


    13


    3. Sollte das Vorbringen der Klägerin auch die Rüge enthalten, das FG habe eine Überraschungsentscheidung getroffen und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ( Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes ), liegt eine solche Verletzung nicht vor. Eine Überraschungsentscheidung ist nur dann gegeben, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen konnte ( BFH-Beschluss vom 19. Juli 2005 X B 30/05 , BFH/NV 2005, 1861, unter a). Dafür fehlen jegliche Anhaltspunkte. Vielmehr hat das FG schon mit Schreiben vom 22. November 2010 (Bl. 119 der FG-Akte) die maßgebenden rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte angesprochen.


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    4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 143 Abs. 1 , 135 Abs. 2 FGO .


    Vorschriften§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 118 Abs. 3 Satz 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO, § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 155 FGO, § 295 der Zivilprozessordnung, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 2 FGO