17.10.2007 · IWW-Abrufnummer 073163
Europäischer Gerichtshof: Urteil vom 14.06.2007 – C-445/05
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
14. Juni 2007(*)
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Befreiungen – Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j – Von Privatlehrern erteilter Schul und Hochschulunterricht – Unterricht im Rahmen von Kursen, die von Erwachsenenbildungseinrichtungen veranstaltet werden – Keine unmittelbare Vertragsbeziehung mit den Schülern“
In der Rechtssache C-445/05
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 20. Oktober 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Dezember 2005, in dem Verfahren XXX
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung XXX
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2006,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– des Finanzamts Wilmersdorf, vertreten durch D. Bak als Bevollmächtigten,
– der griechischen Regierung, vertreten durch S. Spyropoulos und S. Trekli als Bevollmächtigte,
– der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. De Bellis, avvocato dello Stato,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Triantafyllou und W. Mölls als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 8. März 2007 folgendes
Urteil
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Haderer, Kläger des Ausgangsverfahrens, und dem Finanzamt Wilmersdorf (im Folgenden: Finanzamt) wegen dessen Weigerung, den Kläger von der Mehrwertsteuer zu befreien, zu der er für die von ihm im Jahr 1990 als freier Mitarbeiter des Landes Berlin ausgeübte Unterrichtstätigkeit herangezogen worden war.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
Art. 13 der Sechsten Richtlinie bestimmt:
„A. Befreiungen bestimmter dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten
1. Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:
…
i) die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, den Schul oder Hochschulunterricht, die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche Umschulung sowie die damit eng verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung;
j) den von Privatlehrern erteilten Schul und Hochschulunterricht;