10.01.2017 · IWW-Abrufnummer 191100
Finanzgericht Sachsen: Urteil vom 13.08.2015 – 1 K 189/14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
(Az. BFH: VIII R 34/15)
Erledigt durch Zurücknahme der Klage.
Im Namen des Volkes
URTEIL
Az: 1 K 189/14
In dem Finanzrechtsstreit
Herr
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Steuerberater
gegen
Finanzamt
- Beklagter -
wegen Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2011
hat der 1. Senat unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht
des Richters am Finanzgericht
des Richters am Finanzgericht
sowie der ehrenamtlichen Richter und
auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 13. August 2015
für Recht erkannt:
Das Verfahren wegen Einkommensteuer 2011 wird eingestellt.
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zu.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof schriftlich einzulegen. Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Abschrift oder Ausfertigung des Urteils soll ihr beigefügt werden. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist beim Bundesfinanzhof einzureichen; sie muss den Anforderungen des § 120 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechen.
Vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen in § 62 Abs. 4 FGO genannten Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.
Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Straße 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/9231-201.
Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite „www.bundesfinanzhof.de“ lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) einzuhalten ist.
Tatbestand
Der Kläger absolvierte eine Berufsausbildung (Feinmechaniker) mit Abitur und anschließend ein Studium an der Technischen Hochschule X, das er im Oktober 1984 als Diplomingenieurpädagoge abschloss (Bl. 87 Gerichtsakte). Anschließend war er als Betriebsingenieur an der Technischen Hochschule X tätig. Vom …. 1991 bis …. 1992 wurde der Kläger bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zur Unterweisung eingestellt (vergleiche Prüfungszeugnis vom …. 1992, Bl. 86 Gerichtsakte) und anschließend bis zum ….. 1996 als Angestellter beschäftigt. Nach dem Zeugnis der BfA vom … 1996 (Bl. 88 Gerichtsakte) wurde dem Kläger im Rahmen der theoretischen und praktischen Unterweisung "der Erwerb von gründlichen und umfassenden Fachkenntnissen in der gesetzlichen Rentenversicherung vermittelt". Nach Beendigung der Unterweisung war der Kläger als Berater in der Auskunfts- und Beratungsstelle X eingesetzt. Zu seiner Tätigkeit im Einzelnen verweist das Gericht auf das Zeugnis vom ….1996 (Bl. 88 Gerichtsakte). Vom … bis … 1994 hat der Kläger an einem Seminar für Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin teilgenommen (vgl. Zertifikat, Bl. 90 Gerichtsakte).
Seit 1997 ist der Kläger als selbstständiger Rentenberater tätig. Der Kläger ist als registrierter Erlaubnisinhaber befugt
"außergerichtlich:
– gemäß Erlaubnis des Präsidenten des AG vom ….1997, erweitert durch Urkunde vom ….1998 sowie Urkunde vom ….2007 für die Sachgebiete der gesetzlichen Rentenversicherung, gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung, gesetzlichen Unfallversicherung sowie des Schwerbehindertenrechts;
gerichtlich:
a) außerhalb der mündlichen Verhandlung:
Vertretungsbefugnisse als Rentenberater nach der Rechtslage zum Stichtag am 30.06.2008 in Verbindung mit der Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz;.
b) Vertretungsbefugnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung:
– Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten und Landessozialgerichten (vgl. Bl. 45 ff. Rechtsbehelfsakte).
Der Kläger hat an verschiedenen Fachtagungen, Seminaren usw. teilgenommen (vgl. die vom Kläger eingereichten Papiere, Bl. 91 ff. Gerichtsakte).
Der Beklagte (das Finanzamt) setzte am 30. November 2012 den Gewerbesteuermessbetrag für 2011 auf … € fest. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb erfolglos (vergleiche Einspruchsentscheidung vom 27. Dezember 2013, Bl. 132 ff. Rechtsbehelfsakte).
Mit der Klage macht der Kläger geltend, seine Tätigkeit als Rentenberater sei als freiberuflich anzusehen. Seine Tätigkeit sei mit der Tätigkeit der Rechtsanwälte und Steuerberater vergleichbar. Die vergleichbare Tätigkeit mache den wesentlichen Teil seiner gesamten Berufstätigkeit aus. Die Vergleichbarkeit ergebe sich aus folgenden Punkten:
Der Kläger beantragt,
den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag vom 30. November 2012 und die Einspruchsentscheidung vom 27. Dezember 2013 aufzuheben.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
A. Das Verfahren wegen Einkommensteuer 2011 wird nach Klagerücknahme eingestellt.
B. Die Klage gegen den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2011 ist unbegründet, weil der Kläger im Streitjahr 2011 gewerbliche Einkünfte erzielt hat.
1. Unter Gewerbebetrieb ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des EStG zu verstehen. Nach § 15 Abs. 2 EStG ist Gewerbebetrieb eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Tätigkeit anzusehen ist. Die vom Kläger im Streitjahr ausgeübte Tätigkeit eines Rentenberaters entspricht der in § 15 Abs. 2 EStG enthaltenen Definition des Gewerbebetriebes. Der Kläger hat seine Tätigkeit selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt.
2. Der Kläger erzielte im Streitjahr keine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Freiberuflich tätig ist nur, wer einen der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG aufgeführten "Katalogberufe" oder einen "ähnlichen Beruf" ausübt. Der Kläger übte keinen der in § 18Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG aufgeführten "Katalogberufe" aus. Der Kläger übte auch keine dem Rechtsanwalt oder Steuerberater ähnliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG aus. Eine Gruppenähnlichkeit, also die Ähnlichkeit zum "Freiberufler an sich" oder zu einer bestimmten Gruppe freiberuflicher Tätigkeiten, genügt nicht, weil die detaillierte Nennung der freien Berufe im Gesetz sonst überflüssig wäre. Der Gesetzgeber hat die Katalogberufe detailliert aufgezählt, deshalb müssen die ähnlichen Berufe speziell einem dieser Berufe ähnlich sein (BFH-Urteile vom 26. November 1992 IV R 109/90, BStBl II 1993, 235, m.w.N.; vom 19. September 2002 IV R 74/00, BStBl II 2003, 27; BFH-Beschlüsse vom 9. März 2005 IV B 74/03, BFH/NV 2005, 1289; vom 14. Februar 2013 – III B 67/12).
a. Ein Beruf ist einem der Katalogberufe ähnlich, wenn er ihm in wesentlichen Punkten hinsichtlich der Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit entspricht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5. Oktober 1989 IV R 154/86, BStBl II 1990, 73; vom 14. März 1991 IV R 135/90, BStBl II 1991, 769; vom 18. Mai 2000 IV R 89/99, BStBl II 2000, 625; vom 28. August 2003 IV R 21/02, BStBl II 2003, 919; vom 14. Juni 2007 XI R 11/06, BFH/NV 2007, 2091; BFH-Beschluss vom 14. Februar 2013 – III B 67/12).
aa. Hinsichtlich der ähnlichen Ausbildung ist zu untersuchen, ob in dem zum Vergleich herangezogenen Katalogberuf eine qualifizierte -z.B. wissenschaftliche- Ausbildung vorgeschrieben ist oder nicht (BFH-Urteile vom 2. Februar 2000 XI R 38/98, BFH/NV 2000, 839, und in BFH/NV 2007, 2091; BFH-Beschluss vom 14. Februar 2013 – III B 67/12). Setzt der Katalogberuf eine qualifizierte Ausbildung voraus, ist auch für den ähnlichen Beruf eine vergleichbare Ausbildung zu verlangen.
Als Rechtsanwalt zugelassen werden kann grundsätzlich nur, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz erlangt hat (vgl. § 4 BRAO i.V.m. § 5a Abs. 2 DRiG). Eine solche Befähigung erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit einer ersten Staatsprüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt. Zum Gegenstand des Studiums gehören vor allem die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts einschließlich der europarechtlichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen sowie Schwerpunktbereiche mit Wahlmöglichkeiten.
Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt voraus, dass der Bewerber ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat und danach über einen Zeitraum von mindestens zwei bzw. drei Jahren praktisch tätig gewesen ist oder dass der Bewerber eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzt und nach Abschluss der Ausbildung zehn Jahre oder im Falle der erfolgreich abgelegten Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt sieben Jahre praktisch tätig gewesen ist (§ 36 StBerG).
Kann ein Steuerpflichtiger eine Ausbildung in einem förmlichen Ausbildungsgang nicht nachweisen, kann er den Erwerb vergleichbarer Kenntnisse durch Belege über eine erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, anhand praktischer Arbeiten oder durch eine Art Wissensprüfung nachweisen. Auch für diesen Fall ist allerdings Voraussetzung, dass der Tiefe und der Breite nach das Wissen des Kernbereichs des jeweiligen Fachstudiums nachgewiesen wird (ständige Rechtsprechung des BFH, vergleiche BFH-Urteil vom 14. Juni 2007 XI R 11/06, BFH/NV 2007, 2091, m.w.N.).
bb. Hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit ist darauf abzustellen, dass die ausgeübte Tätigkeit nicht bloß einen kleinen Ausschnitt aus dem Katalogberuf erfassen darf. Es genügt demnach nicht, wenn der Steuerpflichtige eine Tätigkeit ausübt, die auch von den Angehörigen der genannten Katalogberufe ausgeübt wird. Die ausgeübte Tätigkeit darf nicht bloß einen kleinen Ausschnitt aus dem Katalogberuf erfassen (BFH-Urteil vom 7. September 1989 IV R 156/86, BFH/NV 1991, 359, m.w.N.). Nur derjenige, der entsprechend umfangreiche Kenntnisse bereits nachgewiesen hat, kann sich -wie dies mancher Angehörige eines Katalogberufes getan hat- auf einen Teilbereich spezialisieren (BFH-Urteil vom 16. Oktober 1997 – IV R 19/97, BStBl II 1998, 139, zum Versicherungsberater, m.w.N.).
Ist die Ausübung eines "Katalogberufs" nur aufgrund einer Erlaubnis zulässig, so kann eine Tätigkeit, die ohne Erlaubnis ausgeübt wird, diesem "Katalogberuf" nicht ähnlich im Sinn des § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG sein. Ebenso ist es, wenn die Tätigkeit in dem vom Steuerpflichtigen ausgeübten Beruf – im Gegensatz zu demjenigen, mit dem eine Ähnlichkeit geltend gemacht wird – eine Erlaubnis nicht erfordert (BFH-Urteil vom 15. Mai 1997 IV R 33/95, BFH/NV 1997,751, m.w.N.).
b. Bei Anwendung dieser Grundsätze übte der Kläger im Streitjahr keinen einem dem Beruf des Rechtsanwalts oder Steuerberaters "ähnlichen" Beruf aus.
aa. So fehlt es schon an einer vergleichbaren Ausbildung. Die Vergleichbarkeit mit der Ausbildung eines Rechtsanwalts scheitert schon daran, dass Voraussetzung für dessen Zulassung der erfolgreiche Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums ist. Auch die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt entweder den erfolgreichen Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums oder eines anderen Hochschulstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung voraus oder das erfolgreiche Bestehen einer Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder eine andere gleichwertige Vorbildung. Der Kläger kann weder den Abschluss eines solchen Hochschulstudiums noch einen Abschluss in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf noch eine andere gleichwertige Vorbildung vorweisen. Die von …. 1991 bis …. 1992 dauernde "Unterweisung" bei der BfA ist damit nicht vergleichbar.
Die Ausbildung des Klägers umfasst allenfalls Teilbereiche des Wissens- und Kenntnisstandes eines Rechtsanwalts und eines Steuerberaters. Dass sich der Kläger spezifische allgemeine Rechts-, Steuerrechtskenntnisse sowie betriebswirtschaftliche Kenntnisse angeeignet hat, hat der Kläger nicht vorgetragen.
Auch durch die vom Kläger vorgelegten Papiere über die Teilnahme an verschiedenen Seminaren, über seine Tätigkeit bei der BfA, über die Teilnahme an den "Rentenberatertagen", an Arbeitsgemeinschaften usw. ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger der Tiefe und der Breite nach das Wissen des Kernbereichs eines Studiums der Rechte oder einer Ausbildung eines Steuerberaters erworben hat. Soweit der Kläger Bescheinigungen über die Teilnahme am Sachkundelehrgang Rentenberatung 2013/2014 vorgelegt hat, sind sie für das hier zu beurteilende Streitjahr 2011 ohne Bedeutung.
bb. Darüber hinaus ist die berufliche Tätigkeit des Klägers nicht mit der eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters vergleichbar. So fehlt dem Kläger schon die für die Annahme eines dem Beruf des Rechtsanwalts oder Steuerberaters ähnlichen Berufs notwendige staatliche Zulassung. Die dem Kläger vom Präsidenten des Amtsgerichts erteilte Registrierung reicht dazu nicht aus. Sie ist nämlich auf die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung für die Sachgebiete der gesetzlichen Rentenversicherung, gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung, gesetzlichen Unfallversicherung sowie des Schwerbehindertenrechts beschränkt. Dieses Teilgebiet einer zugelassenen Rechtsdienstleistung ist zu klein, um einen dem Rechtsanwaltsberuf ähnlichen Beruf annehmen zu können. Das Aufgabengebiet eines Rechtsanwalts geht weit über eine solch eingeschränkte Tätigkeit hinaus. Gleiches gilt in Bezug auf den Beruf des Steuerberaters. Die Tätigkeit des Klägers ist auf einen kleinen Teilbereich der den Steuerberatern umfassend erlaubten Hilfe in Steuersachen begrenzt (vgl. BFH-Urteil vom 16. Oktober 1997 IV R 19/97, BStBl. II 1998, 139, zum Versicherungsberater, der dem Beruf des Rentenberaters besonders nahe steht, vgl. BVerfG-Beschluss vom 5. Mai 1987 1 BvR 981/81, BVerfGE 75, 284 ff., 301).
Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Berufsbezeichnung "Rentenberater" und aus der Beschränkung der Registrierung auf bestimmte Gebiete des Renten- und Versicherungsrechts.
cc. Die Tätigkeit des Klägers im Streitjahr ist einem der genannten Katalogberufe in seinen wesentlichen Punkten nicht etwa deshalb vergleichbar, weil - wie der Kläger angibt - der Rentenberater Mitglied der Rechtsanwaltskammer werden kann, wie ein Rechtsanwalt abrechnen kann, ebenso wie Rechtsanwälte und Steuerberater eine Haftpflichtversicherung abschließen muss usw. Denn maßgebliche Kriterien für die Annahme eines ähnlichen Berufes sind eine ähnliche Ausbildung und eine ähnliche Tätigkeit.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 151 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 155 FGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO.
Erledigt durch Zurücknahme der Klage.
Im Namen des Volkes
URTEIL
Az: 1 K 189/14
In dem Finanzrechtsstreit
Herr
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Steuerberater
gegen
Finanzamt
- Beklagter -
wegen Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2011
hat der 1. Senat unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht
des Richters am Finanzgericht
des Richters am Finanzgericht
sowie der ehrenamtlichen Richter und
auf Grund mündlicher Verhandlung in der Sitzung vom 13. August 2015
für Recht erkannt:
Das Verfahren wegen Einkommensteuer 2011 wird eingestellt.
- Die Klage wegen Gewerbesteuermessbetrag 2011 wird abgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
- Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
- Die Revision wird zugelassen.
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zu.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof schriftlich einzulegen. Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Abschrift oder Ausfertigung des Urteils soll ihr beigefügt werden. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist beim Bundesfinanzhof einzureichen; sie muss den Anforderungen des § 120 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechen.
Vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen in § 62 Abs. 4 FGO genannten Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.
Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Straße 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/9231-201.
Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite „www.bundesfinanzhof.de“ lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) einzuhalten ist.
Tatbestand
Der Kläger absolvierte eine Berufsausbildung (Feinmechaniker) mit Abitur und anschließend ein Studium an der Technischen Hochschule X, das er im Oktober 1984 als Diplomingenieurpädagoge abschloss (Bl. 87 Gerichtsakte). Anschließend war er als Betriebsingenieur an der Technischen Hochschule X tätig. Vom …. 1991 bis …. 1992 wurde der Kläger bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zur Unterweisung eingestellt (vergleiche Prüfungszeugnis vom …. 1992, Bl. 86 Gerichtsakte) und anschließend bis zum ….. 1996 als Angestellter beschäftigt. Nach dem Zeugnis der BfA vom … 1996 (Bl. 88 Gerichtsakte) wurde dem Kläger im Rahmen der theoretischen und praktischen Unterweisung "der Erwerb von gründlichen und umfassenden Fachkenntnissen in der gesetzlichen Rentenversicherung vermittelt". Nach Beendigung der Unterweisung war der Kläger als Berater in der Auskunfts- und Beratungsstelle X eingesetzt. Zu seiner Tätigkeit im Einzelnen verweist das Gericht auf das Zeugnis vom ….1996 (Bl. 88 Gerichtsakte). Vom … bis … 1994 hat der Kläger an einem Seminar für Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin teilgenommen (vgl. Zertifikat, Bl. 90 Gerichtsakte).
Seit 1997 ist der Kläger als selbstständiger Rentenberater tätig. Der Kläger ist als registrierter Erlaubnisinhaber befugt
"außergerichtlich:
– gemäß Erlaubnis des Präsidenten des AG vom ….1997, erweitert durch Urkunde vom ….1998 sowie Urkunde vom ….2007 für die Sachgebiete der gesetzlichen Rentenversicherung, gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung, gesetzlichen Unfallversicherung sowie des Schwerbehindertenrechts;
gerichtlich:
a) außerhalb der mündlichen Verhandlung:
Vertretungsbefugnisse als Rentenberater nach der Rechtslage zum Stichtag am 30.06.2008 in Verbindung mit der Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz;.
b) Vertretungsbefugnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung:
– Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten und Landessozialgerichten (vgl. Bl. 45 ff. Rechtsbehelfsakte).
Der Kläger hat an verschiedenen Fachtagungen, Seminaren usw. teilgenommen (vgl. die vom Kläger eingereichten Papiere, Bl. 91 ff. Gerichtsakte).
Der Beklagte (das Finanzamt) setzte am 30. November 2012 den Gewerbesteuermessbetrag für 2011 auf … € fest. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb erfolglos (vergleiche Einspruchsentscheidung vom 27. Dezember 2013, Bl. 132 ff. Rechtsbehelfsakte).
Mit der Klage macht der Kläger geltend, seine Tätigkeit als Rentenberater sei als freiberuflich anzusehen. Seine Tätigkeit sei mit der Tätigkeit der Rechtsanwälte und Steuerberater vergleichbar. Die vergleichbare Tätigkeit mache den wesentlichen Teil seiner gesamten Berufstätigkeit aus. Die Vergleichbarkeit ergebe sich aus folgenden Punkten:
- Die Tätigkeit aller drei Berufsgruppen sei zulassungspflichtig. Voraussetzung für die Zulassung sei jeweils ein besonderer Sachkundenachweis, der durch Staatsexamina, die Steuerberaterprüfung oder – wie bei ihm – gemäß § 11 Abs. 2 RDG erbracht werden müsse. Der Sachkundenachweis der Rentenberater beinhalte mindestens eine zweijährige praktische Berufsausübung unter Anleitung und eine theoretische Prüfung (§ 12 Abs. 3 RDG).
- Weitere Zulassungsvoraussetzung sei in allen drei Berufsgruppen der Abschluss einer Haftpflichtversicherung.
- In allen drei Berufsgruppen sei die rechtliche Beratung Kern der Tätigkeit. Dies gelte bei Rechtsanwälten unbeschränkt (§ 1 § 3 BRAO), bei Steuerberatern und Rentenberatern eingeschränkt (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG, § 2, § 3 StBerG).
- Rentenberater könnten gemäß § 209 BRAO Mitglied der Rechtsanwaltskammer werden.
- Die Vergütung richtet sich gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 RVG i.V.m. § 209 BRAO nach dem RVG, nach dem auch Rechtsanwälte abzurechnen hätten.
- Die Berufsbezeichnung sei in allen drei Berufsgruppen geschützt (§ 11 Abs. 4 RDG, § 17 Abs. 1 BRAO, § 5 Abs. 1 StBerG).
- Keine der drei Berufsgruppen habe nach den gewerberechtlichen Vorschriften eine Gewerbeanmeldung abzugeben.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag vom 30. November 2012 und die Einspruchsentscheidung vom 27. Dezember 2013 aufzuheben.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
A. Das Verfahren wegen Einkommensteuer 2011 wird nach Klagerücknahme eingestellt.
B. Die Klage gegen den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2011 ist unbegründet, weil der Kläger im Streitjahr 2011 gewerbliche Einkünfte erzielt hat.
1. Unter Gewerbebetrieb ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des EStG zu verstehen. Nach § 15 Abs. 2 EStG ist Gewerbebetrieb eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Tätigkeit anzusehen ist. Die vom Kläger im Streitjahr ausgeübte Tätigkeit eines Rentenberaters entspricht der in § 15 Abs. 2 EStG enthaltenen Definition des Gewerbebetriebes. Der Kläger hat seine Tätigkeit selbständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt.
2. Der Kläger erzielte im Streitjahr keine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Freiberuflich tätig ist nur, wer einen der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG aufgeführten "Katalogberufe" oder einen "ähnlichen Beruf" ausübt. Der Kläger übte keinen der in § 18Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG aufgeführten "Katalogberufe" aus. Der Kläger übte auch keine dem Rechtsanwalt oder Steuerberater ähnliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG aus. Eine Gruppenähnlichkeit, also die Ähnlichkeit zum "Freiberufler an sich" oder zu einer bestimmten Gruppe freiberuflicher Tätigkeiten, genügt nicht, weil die detaillierte Nennung der freien Berufe im Gesetz sonst überflüssig wäre. Der Gesetzgeber hat die Katalogberufe detailliert aufgezählt, deshalb müssen die ähnlichen Berufe speziell einem dieser Berufe ähnlich sein (BFH-Urteile vom 26. November 1992 IV R 109/90, BStBl II 1993, 235, m.w.N.; vom 19. September 2002 IV R 74/00, BStBl II 2003, 27; BFH-Beschlüsse vom 9. März 2005 IV B 74/03, BFH/NV 2005, 1289; vom 14. Februar 2013 – III B 67/12).
a. Ein Beruf ist einem der Katalogberufe ähnlich, wenn er ihm in wesentlichen Punkten hinsichtlich der Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit entspricht (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5. Oktober 1989 IV R 154/86, BStBl II 1990, 73; vom 14. März 1991 IV R 135/90, BStBl II 1991, 769; vom 18. Mai 2000 IV R 89/99, BStBl II 2000, 625; vom 28. August 2003 IV R 21/02, BStBl II 2003, 919; vom 14. Juni 2007 XI R 11/06, BFH/NV 2007, 2091; BFH-Beschluss vom 14. Februar 2013 – III B 67/12).
aa. Hinsichtlich der ähnlichen Ausbildung ist zu untersuchen, ob in dem zum Vergleich herangezogenen Katalogberuf eine qualifizierte -z.B. wissenschaftliche- Ausbildung vorgeschrieben ist oder nicht (BFH-Urteile vom 2. Februar 2000 XI R 38/98, BFH/NV 2000, 839, und in BFH/NV 2007, 2091; BFH-Beschluss vom 14. Februar 2013 – III B 67/12). Setzt der Katalogberuf eine qualifizierte Ausbildung voraus, ist auch für den ähnlichen Beruf eine vergleichbare Ausbildung zu verlangen.
Als Rechtsanwalt zugelassen werden kann grundsätzlich nur, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz erlangt hat (vgl. § 4 BRAO i.V.m. § 5a Abs. 2 DRiG). Eine solche Befähigung erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit einer ersten Staatsprüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt. Zum Gegenstand des Studiums gehören vor allem die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts einschließlich der europarechtlichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen sowie Schwerpunktbereiche mit Wahlmöglichkeiten.
Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt voraus, dass der Bewerber ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat und danach über einen Zeitraum von mindestens zwei bzw. drei Jahren praktisch tätig gewesen ist oder dass der Bewerber eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzt und nach Abschluss der Ausbildung zehn Jahre oder im Falle der erfolgreich abgelegten Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt sieben Jahre praktisch tätig gewesen ist (§ 36 StBerG).
Kann ein Steuerpflichtiger eine Ausbildung in einem förmlichen Ausbildungsgang nicht nachweisen, kann er den Erwerb vergleichbarer Kenntnisse durch Belege über eine erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, anhand praktischer Arbeiten oder durch eine Art Wissensprüfung nachweisen. Auch für diesen Fall ist allerdings Voraussetzung, dass der Tiefe und der Breite nach das Wissen des Kernbereichs des jeweiligen Fachstudiums nachgewiesen wird (ständige Rechtsprechung des BFH, vergleiche BFH-Urteil vom 14. Juni 2007 XI R 11/06, BFH/NV 2007, 2091, m.w.N.).
bb. Hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit ist darauf abzustellen, dass die ausgeübte Tätigkeit nicht bloß einen kleinen Ausschnitt aus dem Katalogberuf erfassen darf. Es genügt demnach nicht, wenn der Steuerpflichtige eine Tätigkeit ausübt, die auch von den Angehörigen der genannten Katalogberufe ausgeübt wird. Die ausgeübte Tätigkeit darf nicht bloß einen kleinen Ausschnitt aus dem Katalogberuf erfassen (BFH-Urteil vom 7. September 1989 IV R 156/86, BFH/NV 1991, 359, m.w.N.). Nur derjenige, der entsprechend umfangreiche Kenntnisse bereits nachgewiesen hat, kann sich -wie dies mancher Angehörige eines Katalogberufes getan hat- auf einen Teilbereich spezialisieren (BFH-Urteil vom 16. Oktober 1997 – IV R 19/97, BStBl II 1998, 139, zum Versicherungsberater, m.w.N.).
Ist die Ausübung eines "Katalogberufs" nur aufgrund einer Erlaubnis zulässig, so kann eine Tätigkeit, die ohne Erlaubnis ausgeübt wird, diesem "Katalogberuf" nicht ähnlich im Sinn des § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG sein. Ebenso ist es, wenn die Tätigkeit in dem vom Steuerpflichtigen ausgeübten Beruf – im Gegensatz zu demjenigen, mit dem eine Ähnlichkeit geltend gemacht wird – eine Erlaubnis nicht erfordert (BFH-Urteil vom 15. Mai 1997 IV R 33/95, BFH/NV 1997,751, m.w.N.).
b. Bei Anwendung dieser Grundsätze übte der Kläger im Streitjahr keinen einem dem Beruf des Rechtsanwalts oder Steuerberaters "ähnlichen" Beruf aus.
aa. So fehlt es schon an einer vergleichbaren Ausbildung. Die Vergleichbarkeit mit der Ausbildung eines Rechtsanwalts scheitert schon daran, dass Voraussetzung für dessen Zulassung der erfolgreiche Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums ist. Auch die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt entweder den erfolgreichen Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums oder eines anderen Hochschulstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung voraus oder das erfolgreiche Bestehen einer Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder eine andere gleichwertige Vorbildung. Der Kläger kann weder den Abschluss eines solchen Hochschulstudiums noch einen Abschluss in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf noch eine andere gleichwertige Vorbildung vorweisen. Die von …. 1991 bis …. 1992 dauernde "Unterweisung" bei der BfA ist damit nicht vergleichbar.
Die Ausbildung des Klägers umfasst allenfalls Teilbereiche des Wissens- und Kenntnisstandes eines Rechtsanwalts und eines Steuerberaters. Dass sich der Kläger spezifische allgemeine Rechts-, Steuerrechtskenntnisse sowie betriebswirtschaftliche Kenntnisse angeeignet hat, hat der Kläger nicht vorgetragen.
Auch durch die vom Kläger vorgelegten Papiere über die Teilnahme an verschiedenen Seminaren, über seine Tätigkeit bei der BfA, über die Teilnahme an den "Rentenberatertagen", an Arbeitsgemeinschaften usw. ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger der Tiefe und der Breite nach das Wissen des Kernbereichs eines Studiums der Rechte oder einer Ausbildung eines Steuerberaters erworben hat. Soweit der Kläger Bescheinigungen über die Teilnahme am Sachkundelehrgang Rentenberatung 2013/2014 vorgelegt hat, sind sie für das hier zu beurteilende Streitjahr 2011 ohne Bedeutung.
bb. Darüber hinaus ist die berufliche Tätigkeit des Klägers nicht mit der eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters vergleichbar. So fehlt dem Kläger schon die für die Annahme eines dem Beruf des Rechtsanwalts oder Steuerberaters ähnlichen Berufs notwendige staatliche Zulassung. Die dem Kläger vom Präsidenten des Amtsgerichts erteilte Registrierung reicht dazu nicht aus. Sie ist nämlich auf die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung für die Sachgebiete der gesetzlichen Rentenversicherung, gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung, gesetzlichen Unfallversicherung sowie des Schwerbehindertenrechts beschränkt. Dieses Teilgebiet einer zugelassenen Rechtsdienstleistung ist zu klein, um einen dem Rechtsanwaltsberuf ähnlichen Beruf annehmen zu können. Das Aufgabengebiet eines Rechtsanwalts geht weit über eine solch eingeschränkte Tätigkeit hinaus. Gleiches gilt in Bezug auf den Beruf des Steuerberaters. Die Tätigkeit des Klägers ist auf einen kleinen Teilbereich der den Steuerberatern umfassend erlaubten Hilfe in Steuersachen begrenzt (vgl. BFH-Urteil vom 16. Oktober 1997 IV R 19/97, BStBl. II 1998, 139, zum Versicherungsberater, der dem Beruf des Rentenberaters besonders nahe steht, vgl. BVerfG-Beschluss vom 5. Mai 1987 1 BvR 981/81, BVerfGE 75, 284 ff., 301).
Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Berufsbezeichnung "Rentenberater" und aus der Beschränkung der Registrierung auf bestimmte Gebiete des Renten- und Versicherungsrechts.
cc. Die Tätigkeit des Klägers im Streitjahr ist einem der genannten Katalogberufe in seinen wesentlichen Punkten nicht etwa deshalb vergleichbar, weil - wie der Kläger angibt - der Rentenberater Mitglied der Rechtsanwaltskammer werden kann, wie ein Rechtsanwalt abrechnen kann, ebenso wie Rechtsanwälte und Steuerberater eine Haftpflichtversicherung abschließen muss usw. Denn maßgebliche Kriterien für die Annahme eines ähnlichen Berufes sind eine ähnliche Ausbildung und eine ähnliche Tätigkeit.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 151 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, 155 FGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO.