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  • 09.05.2017 · IWW-Abrufnummer 193744

    Finanzgericht München: Urteil vom 14.02.2017 – 6 K 2143/16

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    FG München

    14.02.2017

    6 K 2143/16

    In der Streitsache

    wegen Einkommensteuer 2009

    hat der 6. Senat des Finanzgerichts München

    auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2017 für Recht erkannt:

    Tenor:

    1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
    3. Die Revision wird zugelassen.

    Gründe

    I.

    Der Kläger erzielte im Streitjahr 2009 als Einzelunternehmer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb. Ferner erzielte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

    Die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb beruhen auf dem Betrieb X als Einzelunternehmer. Mit der Einkommensteuererklärung vom ..... reichte der Kläger einen Jahresabschluss zum Wirtschaftsjahr 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 ein. Aus dem Jahresabschluss geht hervor, dass der Kläger in der Bilanz zum 30. Juni 2005 einen Sonderposten mit Rücklageanteil in Höhe von ....... € gebildet hatte.

    Nachdem die Einkommensteuererklärung vom ........ eingegangen war, veranlagte der Beklagte, das Finanzamt (FA), den Kläger mit Einkommensteuerbescheid 2009 vom ...... unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. In der Folge fanden beim Kläger zwei getrennt durchgeführte Außenprüfungen statt. Die erste Außenprüfung betraf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die zweite Außenprüfung den Betrieb X.

    Die Außenprüfung betreffend Land- und Forstwirtschaft schloss der hierfür zuständige Prüfer mit dem Außenprüfungsbericht vom .... 2015 ab. Sie führte zu keinen Änderungen gegenüber der Einkommensteuererklärung. Nachdem das FA Kenntnis von diesem Außenprüfungsbericht erhielt, hob es mit Einkommensteuerbescheid 2009 Ende März 2015 den Vorbehalt der Nachprüfung mit dem Hinweis auf "Der Festsetzung liegen die Ergebnisse der bei Ihnen durchgeführten Außenprüfung - siehe Prüfungsbericht vom ..... 2015 - zugrunde."
    Der die Einkommensteuer bearbeitende Außenprüfer versandte im Februar 2015 einen vorläufigen Außenprüfungsbericht an den (Prozess-)Vertreter des Klägers. Dieser erhob mit einem Schreiben beim Betriebsprüfungsfinanzamt Einwendungen. Die Einwendungen führten zum - in hier unstreitigen Punkten - geänderten Betriebsprüfungsbericht vom ... Juli 2015.

    Im geänderten Außenprüfungsbericht blieb der Außenprüfer bei seiner Rechtsansicht, die zum 30. Juni 2005 gebildete Rücklage gemäß § 6b EStG müsse in der Bilanz zum 31. Juni 2009 gewinnwirksam aufgelöst werden. Die Rücklage könne nicht auf das Bauwerk A übertragen werden, da der Bauantrag für dieses Gebäude erst am 22. Juni 2010 gestellt wurde. Damit sei erst an diesem Tag, also nach Ablauf der vierjährigen Investitionsfrist des § 6b EStG, mit der Herstellung des Gebäudes A begonnen worden.

    Das FA schloss sich nach der Zuleitung des Betriebsprüfungsberichts der Rechtsansicht des Außenprüfers an und erließ unter Berufung auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) den Einkommensteuerbescheid 2009 vom ..... . Die Rechtsansicht des FA führte zur Auflösung der Rücklage in Höhe von ........ € und zum Ansatz von Zinsen in Höhe von ....... €, insgesamt also zu einer Gewinnerhöhung von ....... €.

    Hiergegen legte der Kläger erfolglos Einspruch ein.

    Mit Aufklärungsanordnungen vom ...... und vom ...... stellte der Berichterstatter mehrere Fragen zum Bau des Gebäudes A. Unter Berücksichtigung der Antworten des Klägers stellt sich der Ablauf des Bauvorhabens wie folgt dar:

    Der Betrieb X des Klägers wird von einem Generalbevollmächtigten geführt. Der Generalbevollmächtigte kam im Frühjahr 2009 zum Schluss, dass der Betrieb X zur Existenzsicherung das Gebäude A mit darin befindlichen technischen Anlagen benötige. Im Mai 2009 führte er interne Vorbesprechungen und Vorberatungen mit den Mitarbeitern A und B sowie mit E, der Mitte Mai zum technischen Leiter ernannt wurde und als solcher nach außen auftreten durfte. Dabei wurde als Standort für das neue Gebäude A das Grundstück mit dem Gebäude der stillgelegten Anlage B bestimmt und E mit der Planumsetzung beauftragt.

    E erteilte dem Architekt H am 14. Mai 2009 mündlich den Auftrag, mit der Planung des Gebäudes A zu beginnen. Die Rechnung des Architekten über die geleistete Arbeit datiert vom 20. Juli 2010. Mit der Rechnung über insgesamt ..... € machte H für den Zeitraum 19. Mai 2009 bis 30. Juni 2010 192 Arbeitsstunden geltend. In einer an den Betriebsprüfer gerichteten E-Mail vom ..... schlüsselt H die Arbeitsstunden wie folgt auf:

    Datum     Zeitaufwand     Tätigkeit       
    19. Mai 2009     3 Stunden     Aufmaß des Gebäudebestandes       
    20. Mai 2009     2 Stunden    Aufmaß des Gebäudebestandes       
    26. Mai 2009     9 Stunden     Aufmaß des Gebäudes und       
            Begehung mit dem Statiker C       
    27. Mai 2009     8,5 Stunden     Aufmaß des Gebäudes und       
            Besprechung mit E       
    3. Juni 2009     5,5    Stunden Vorplanung      
    4. Juni 2009     8 Stunden     Vorplanung       
    5. Juni 2009    7 Stunden    Vorplanung; Besprechung mit E       
    9. Juni 2009    6,5 Stunden     Vorplanung; Aufmaß des Gebäudes       
    16. Juni 2009     3,5 Stunden    Vorplanung       
    17. Juni 2009     4,5 Stunden    Entwurfsplanung       
    23. Juni 2009    4 Stunden    Entwurfsplanung; Besprechung mit E       
    30. Juni 2009     5 Stunden     Entwurfsplanung       
    Summe    66,5 Stunden          
      = 35 % von 192 Stunden         

    Der Statiker C erhielt für seine Tätigkeit am 26. Mai 2009 kein Honorar, wurde aber nach einem Vertragsangebot vom 6. Juli 2010 beauftragt, die notwendige Statik zu erstellen. Die Rechnungen des Statikers datieren vom 12. November 2010 (Zwischenrechnung über ..... €) und vom 7. Januar 2011 (Schlussrechnung über ..... €). Der Auftrag an den Statiker wurde erst nach dem 6. Juli 2010 erteilt, da andernfalls bei jeder Änderung der Bauplanung neue zu Kosten führende statische Berechnungen erforderlich geworden wären.

    Das Bauvorhaben Gebäude A nebst den technischen Anlagen erforderte eine Baugenehmigung und eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Für diese Planung war es erforderlich, die gesamte Technik durchzuplanen und mit den Lieferanten zu verhandeln. Dies führte dazu, dass der maßgebliche Bauantrag des Klägers, vertreten durch den Generalbevollmächtigten, erst am 22. Juni 2010 bei der zuständigen Verwaltungsgemeinschaft abgegeben werden konnte. Der Architekt H hatte den Entwurf des Bauantrags am 15. Juni 2010 schlussgezeichnet. Die Baubeschreibung sah vor, die stillgelegte Anlage B abzubrechen und das Gebäude A nebst technischen Anlagen zu errichten. Die Verwaltungsgemeinschaft, mit der das Bauvorhaben im Vorfeld besprochen wurde, stimmte dem Bauantrag am 24. Juni 2010 - also zwei Tage nach Eingang - zu und leitete es an das zuständige Landratsamt weiter. Dort ging der Bauantrag am 9. Juli 2010 ein. Bereits am 15. Juli 2010 genehmigte das Landratsamt den Beginn der Arbeiten am Abriss der alten Anlage B und weitere größere Arbeiten wie die Errichtung eines Fundaments für ...., das Betonieren einer Bodenplatte für das Gebäude A, die Errichtung einer Stahlbaufassadenkonstruktion, die Einbringung von Großgefäßen in das Gebäude A und das Schließen der Gebäudehülle.

    Die endgültige immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung, mit der gleichzeitig - unter Auflagen - die Baugenehmigung erteilt wurde, erließ das zuständige Landratsamt am 7. Februar 2011. Aus dem Bescheid, auf dessen Inhalt verwiesen wird, geht hervor, dass der Kläger die letzten notwendigen Unterlagen am 20. Dezember 2010 nachgereicht hatte. Die endgültige immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung berechtigte den Kläger zum Gesamtbetrieb des Gebäudes A nebst den technischen Anlagen.

    Mit der Klage macht der Kläger weiter geltend, er müsse die Rücklage nach § 6b EStG in Höhe von ...... € nicht in der Bilanz zum 30. Juni 2009 auflösen. Die Reinvestitionsfrist verlängere sich von vier auf sechs Jahre, da er mit der Herstellung des neuen Gebäudes A bereits vor dem 30. Juni 2009 begonnen habe. Für den Beginn der Herstellung sei kein Bauantrag erforderlich. Vielmehr genüge es, dass der Architekt H mit der Planung beauftragt worden sei. Denn die Planungskosten seien unzweifelhaft Herstellungskosten des neuen Gebäudes. Die Planung sei Teil der Herstellung und auch von außen erkennbar und vom FA nachprüfbar. Zudem entspreche es dem Zweck der Verlängerung der Investitionsfrist auf sechs Jahre, die Planung als Herstellung genügen zu lassen. Denn gerade aufgrund der langen Planungszeiten bei Gebäuden habe der Gesetzgeber die allgemeine Reinvestitionsfrist von vier Jahren bei Gebäudeneubauten auf sechs Jahre verlängert (vgl. BTDrs. IV 2617).

    Das FA vertritt die Ansicht, der Kläger habe vor dem Bilanzstichtag 30. Juni 2009 nicht nach außen erkennbar und objektiv nachprüfbar mit der Herstellung des Gebäudes begonnen. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seiner bisherigen Rechtsprechung auf die Planungsarbeiten und den Bauantrag abgestellt. Der Bauantrag sei erst am 22. Juni 2010 gestellt worden. Am 30. Juni 2009 sei die Investitionsabsicht nicht hinreichend konkretisiert gewesen.

    II.

    Die Klage ist nicht begründet.

    1) Der Kläger hat nach § 6b Abs. 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in seiner Bilanz zum 31. Juni 2005 eine Rücklage gebildet.

    Unstreitig ist, dass die Rücklage dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig gebildet wurde. Ein Wirtschaftsgut, dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die Rücklage gekürzt werden könnten, hat der Kläger bis zum 31. Juni 2009 weder angeschafft noch hergestellt. Zu Recht gehen beide Parteien daher davon aus, dass die Rücklage in der Bilanz zum 31. Juni 2009 nach Ablauf des vierjährigen Investitionszeitraums des § 6b Abs. 3 Satz 2 EStG aufzulösen ist, es sei denn, die Frist von vier Jahren verlängert sich auf sechs Jahre (§ 6b Abs. 3 Satz 5 EStG). Die Fristverlängerung auf sechs Jahre sieht § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG vor, wenn mit der Herstellung eines neuen Gebäudes vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs begonnen worden ist.

    a) § 6b EStG dient dem Zweck, die aufgrund bestimmter Veräußerungsvorgänge freiwerdenden stillen Reserven steuerrechtlich nicht sofort zu erfassen, sondern sie auf ein Reinvestitionsgut zu übertragen. Mit der auf sechs Jahre verlängerten Investitionsfrist wird berücksichtigt, dass die Herstellung von Gebäuden erfahrungsgemäß eine längere Planungs- und Bauzeit erfordert. Zur Vermeidung von Missbräuchen hielt es der Gesetzgeber aber für erforderlich, dass zumindest innerhalb der allgemeinen Investitionsfrist mit der Herstellung des Bauobjekts begonnen wurde (vgl. BTDrs. IV/2617). Aus dem Gesetzeszweck ergibt sich somit, dass ein Steuerpflichtiger die Verlängerung der Investitionsfrist nicht mit der Behauptung erreichen kann, er beabsichtige, die Rücklage auf ein neues Gebäude zu übertragen. Vielmehr muss diese Absicht durch den Beginn der Herstellung dokumentiert sein. Als Dokumentation ausreichend hielt es der BFH im Urteil vom 15. Oktober 1981 IV R 85/81 (BStBl II 1982, 63), dass vor Ablauf der regulären Investitionsfrist die notwendige Architektenplanung abgeschlossen und ein Bauantrag gestellt worden war sowie das Bauobjekt sodann innerhalb der verlängerten Frist fertiggestellt wurde. Als Beginn der Herstellung reicht also unter diesen Umständen bereits die Planung eines Gebäudes aus. Ein Beginn der Bauarbeiten ist nicht erforderlich.

    b) Die Stellung eines Bauantrags reicht allerdings nicht in allen Fällen aus, um eine Investitionsabsicht zu belegen. Der Steuerpflichtige muss ein konkretes Investitionsvorhaben ins Werk gesetzt haben. Nur auf das begonnene Objekt kann die Rücklage übertragen werden (vgl. BFH-Urteil vom 26. Oktober 1989 IV R 83/88, BStBl II 1990, 290). Hat der Steuerpflichtige ein Objekt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens konkretisiert, später aber ein abweichendes Objekt gebaut, entfällt die Übertragungsmöglichkeit (vgl. BFH-Beschluss vom 2. März 2006 I B 154/05, BFH/NV 2006, 1277 für den Fall der Planung von Lagerhallen und dem späteren Bau von LKW-Hallen; ebenso BFH-Urteil vom 14. März 2012 IV R 6/09, BFH/NV 2012, 1122 bei der Planung auf einem Grundstück und späterem Bau an einem anderen Ort). Nach letzterem Urteil ist es zudem zu berücksichtigen, wenn ein Steuerpflichtiger keinen Bauantrag sondern nur eine Bauvoranfrage gestellt hat. Denn eine Bauvoranfrage führt nicht zu einer Baugenehmigung und ihr liegen regelmäßig aus Kostengründen auch keine Detailplanungen zugrunde. Aus diesen Gründen kann eine Bauvoranfrage nicht ohne weiteres mit einem Bauantrag gleichgestellt werden, der zu einer Konkretisierung eines Bauvorhabens führt.

    2) Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger vor dem 30. Juni 2009 noch kein konkretes Objekt geplant.

    a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH führt ein Bauantrag grundsätzlich dazu, dass ein bestimmtes Neubauprojekt hinreichend konkretisiert im Sinne des § 6b Abs. 3 EStG ist und von einer Bauabsicht ausgegangen werden kann. Ist die Baugenehmigung im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Verfahrens zu erteilen, ergeben sich insoweit keine Unterschiede (BFH-Beschluss vom 23. Februar 1995 III B 115/93, BFH/NV 1995, 677 i.V.m. BFH-Urteil vom 10. April 1992 III R 142/90, BStBl II 1992, 632). Nicht ausdrücklich entschieden ist, ob die Absicht, einen konkreten Neubau zu errichten, auch durch andere Umstände vor der Stellung eines Bauantrags nachgewiesen werden kann.

    b) Im Streitfall hat der planende Architekt die Baupläne sieben Tage vor dem Bauantrag schlussgezeichnet und die Verwaltungsgemeinschaft hat dem Antrag zwei Tage nach seinem Eingang zugestimmt. Dieser zeitliche Ablauf bestätigt, dass - wie vom Kläger vorgetragen - mit den zuständigen Behörden bereits eine gewisse Zeit vor dem offiziellen Bauantrag Gespräche geführt wurden. Aufgrund dieser Umstände kommt es in Betracht, die Konkretisierung des Bauvorhabens eine gewisse Zeit vor dem Bauantrag vom 22. Juni 2010 zu bejahen.

    c) Indes hat der Kläger keine ausreichenden objektiv nachprüfbaren Tatsachen vorgetragen, die ein konkretes Neubauprojekt bereits vor dem 30. Juni 2009 - also in etwa ein Jahr früher - belegen.

    Für die Zeit vor dem maßgeblichen Bilanzstichtag hat der Kläger lediglich vorgetragen, dass
    - sein Generalbevollmächtigter zum Ergebnis kam, dass der Betrieb das Gebäude A nebst technischen Anlagen benötige,
    - mit Mitarbeitern des Betriebs darüber interne Gespräche geführt hat,
    - den Leitenden Angestellten E mit der Umsetzung beauftragte
    - und der Architekt H mündlich mit der Planung beauftragt wurde.

    Der Generalbevollmächtigte hat damit den in der Bilanzierung der Rücklage gemäß § 6b EStG zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Beschluss, ein Wirtschaftsgut anzuschaffen oder herzustellen, auf das die Rücklage übertragen werden kann, dahin präzisiert, dass dies das Gebäude A nebst technischen Anlagen sein solle. Dieser bloße Willensakt genügt indes nicht, um nun ein konkretes Neubauprojekt annehmen zu können.

    Der dem Architekten erteilte mündliche Planungsauftrag führte bis zum Bilanzstichtag im Wesentlichen zu Vorbereitungsarbeiten (Aufmaß des Gebäudebestands; Vorplanungen; Besprechungen mit E über das weitere Vorgehen). Für die eigentliche Entwurfsplanung wendete der Architekt bis zum Bilanzstichtag lediglich 13,5 Arbeitsstunden (17. Juni bis 30. Juni 2009) auf. Damit befand sich die Planung am Bilanzstichtag noch im Anfangsstadium, der Architekt musste weitere 125,5 Arbeitsstunden bis zum Abschluss seiner Planung aufwenden.

    Die Statik wurde zudem erst im Juli 2010 in Auftrag gegeben, um kostspielige Neuberechnungen anlässlich bis dahin wahrscheinlicher Umplanungen zu vermeiden. Ein - wenigstens im Wesentlichen - fertiger Plan, über dessen Realisierung der Generalbevollmächtigte entscheiden konnte, fehlte somit vor dem Bilanzstichtag.

    Aus dem Vortrag des Klägers geht noch nicht einmal hervor, dass der Generalbevollmächtigte in dieser frühen Phase der Planung weiter unmittelbar durch eigene Tätigkeit an der Planung beteiligt war. Ausgehend davon, dass er vom Leitenden Angestellten E über dessen weitere Arbeiten informiert wurde, wird gleichwohl durch keinerlei von außen nachprüfbare Umstände ersichtlich, dass er seinen im Mai 2009 dem E erteilten Auftrag zur Planung des Gebäudes A nebst technischen Anlagen bis zum Bilanzstichtag weiter konkretisiert hat.

    Der BFH hat in seiner ständigen Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass das fertiggestellte Neubauobjekt mit dem vor Ablauf der Vierjahresfrist konkret begonnenen Neubauprojekt identisch sein muss. Ein solcher Vergleich scheitert im Streitfall daran, dass der Kläger am maßgeblichen Bilanzstichtag noch keine annähernd fertigen Pläne hatte. Wollte man im Streitfall ein konkretes Neubauprojekt bejahen, wäre die bisherige Rechtsprechung des BFH obsolet bzw. jeder Steuerpflichtige, der fertige Pläne vorlegt, wäre benachteiligt. Denn nur ihm könnte eine spätere Planänderung vorgeworfen werden.

    3) Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

    RechtsgebietEStGVorschriften§ 6b Abs. 3 EStG