14.12.2007 · IWW-Abrufnummer 073864
Finanzgericht Niedersachsen: Urteil vom 14.03.2007 – 2 K 574/03
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Niedersachsen
2 K 574/03
Gesonderte Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit 1998
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die im Jahr 1998 (Streitjahr) anlässlich einer Praxisbringung gegen Zuzahlung in das Privatvermögen des Einbringenden aufgewendeten Anschaffungskosten ausschließlich durch den Kläger oder gemeinschaftlich vom Kläger und Beigeladenen abzuschreiben sind.
Der Beigeladene betrieb eine ärztliche Einzelpraxis in H. Zum 01.01.1998 brachte er die Einzelpraxis mit Ausnahme des betrieblich genutzten PKW's in eine mit dem Kläger neu gegründete GbR ein, die ebenfalls (überwiegend) in H tätig war. Der Kläger zahlte an den Beigeladenen gemäß Praxisgemeinschaftsvertrag vom Oktober 1997 200.000 DM als "
Ausgleich für die Hälfte seines Patientenstammes sowie der aufgelisteten Praxisgegenstände (Gerätschaft) in dessen Privatvermögen
". Der Gewinn der Gemeinschaftspraxis sollte gem. der Anlage zum Gesellschaftsvertrag im Verhältnis 50:50 verteilt werden (vgl. § 7 des Anhang zum Gesellschaftsvertrag), auch Ausgaben sollten "
zur Hälfte geteilt und getragen
" werden. Die neu gegründete Gesellschaft ermittelte ihren Gewinn, ebenso wie der Beigeladene bis zum 31.12.1997, durch Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Eine Einbringungsbilanz zum Stichtag der Einbringung (1.1.1998) erstellte der Beigeladene ebensowenig wie eine Schlussbilanz für seine Einzelpraxis.
Die neu gegründete Gesellschaft erstellte keine Eröffnungsbilanz, führte im Anlagenverzeichnis - abgesehen von der aktivierten Zuzahlung - die zuletzt in der Einzelpraxis ermittelten Werte und Abschreibungen fort und rechnete diese Kl äger und Beigeladenem zu gleichen Teilen zu. Die vom Kläger erbrachte Zahlung berücksichtigten Kläger und Beigeladener als Anschaffungskosten im Gesamthandsbereich, und zwar i.H.v. 50.000 DM als Zahlung für die materiellen Werte und i.H.v. 150.000 DM für den (immateriellen) Praxiswert. Sie berücksichtigten zum 01.01.1998 für beide Gesellschafter - also nicht nur für den Kläger - Anschaffungskosten i.H.v. 50.000 DM für ein Konto "Praxiseinrichtung" an und setzten eine Abschreibung i.H.v. 1/3, also 16.667 DM gewinnmindernd ab (Restbuchwert 31.12.1998: 33.333 DM). Den Praxiswert berücksichtigten sie - ebenfalls bei den für beide Gesellschafter geführten Konten - mit 150.000 DM und schrieben diesen über sechs Jahre ab, also im Streitjahr 1/6 von 150.000 DM = 25.000 DM (Restbuchwert zum 31.12.1998: ca. 125.000 DM).
Das Finanzamt erließ zunächst erklärungsgemäß einen entsprechenden Feststellungsbescheid. Es änderte diesen - unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden - Bescheid allerdings später (zunächst) und vertrat die Auffassung, die durch die Zuzahlung des Klägers in das Privatvermögen des Beigeladenen anzusetzenden Anschaffungskosten seien allein dem Kläger in dessen "Sonderbereich" zuzurechnen, Absetzungen für Abnutzungen entfielen insoweit ausschließlich auf den Kläger, nicht auch auf den Beigeladenen.
Der hiergegen vom Beigeladenen erhobene Einspruch war erfolgreich. Im Einspruchverfahren änderte der Beklagte - nach Hinzuziehung des Klägers - die Gewinnfeststellung und verteilte die Anschaffungskosten - wie in der ursprünglichen Gewinnfeststellung - entsprechend dem Beteiligungsverhältnis des Klägers und des Beigeladenen jeweils hälftig auf die beiden GbR-Gesellschafter. Auch die Abschreibungen verteilte das Finanzamt im Verhältnis 50 : 50 auf Kläger und Beigeladenen. Hiergegen richtet sich die Klage.
Der Kläger ist der Auffassung, die durch die Zuzahlung ins Privatvermögen aufgedeckten Mehrwerte seien nicht hälftig zu verteilen, sondern müssten ihm im Form einer Ergänzungsrechnung vollständig zugerechnet werden. Die erhöhten Abschreibungsbeträge entfielen ausschließlich auf ihn, nicht auch anteilig auf den Beigeladenen. Die durch die Zuzahlung ins Privatvermögen entstandenen Mehrwerte entstünden außerhalb der Gesellschaft. Gemäß Textziffer 24.08 des Umwandlungssteuererlasses (BStBl I S. 543) und BFH-Urteil vom 21.09.2000 (IV R 54/99, BStBl 2001 II S. 178) vollziehe sich die Einbringung in zwei Schritten. Im ersten Schritt werde die bisherige Einzelpraxis zu Buchwerten vollständig in die Gesellschaft eingebracht. In einer logischen Sekunde danach würden die anteiligen Eigentumsrechte an den Praxisgegenständen und dem Praxiswert auf Ebene der Gesellschaft veräußert. Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Beigeladenen entfielen die aufgedeckten Mehrwerte nicht zu gleichen Teilen auf Kläger und Beigeladenen. Die Auffassung des Beklagten führe zu "völlig unsinnigen Ergebnissen", insbesondere dann, wenn erhebliche stille Reserven bei gleichzeitiger Zuzahlung ins Privatvermögen eingebracht würden und die Gesellschafter sich nach einiger Zeit auseinandersetzen.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
und vertrat die Auffassung, die aufgrund der vom Kläger geleisteten Zuzahlung ins Privatvermögen des Beigeladenen aufzudeckenden Anschaffungskosten seien im Gesamthandsbereich, und damit nicht in einem Ergänzungsbereich des Klägers, anzusetzen. Dementsprechend entfielen die Absetzungen für Abnutzung auch anteilig im Verhältnis 50 zu 50 gemäß § 722 BGB auf Kläger und Beigeladenen. Da die Einbringung der Einzelpraxis in das Betriebsvermögen der neu gegründeten Gesellschaft der anschließenden Veräußerung zeitlich vorangehe, seien die Anschaffungskosten nicht im Ergänzungs-, sondern im Gesamthandbereich anzusetzen. Entsprechend dem gesetzlichen Gewinnverteilungsschlüssel des § 722 BGB müssten die Absetzungsbeträge daher nach "Köpfen" verteilt werden.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Der Beigeladene vertritt die Auffassung, der Kläger sei schon aufgrund seiner Unterschrift unter die Gewinnermittlung an diese nach § 781 BGB gebunden. Hierdurch habe er ein Schuldanerkenntnis abgegeben. Außerdem sei der Gewinn aus der Gemeinschaftspraxis nach § 722 BGB zu gleichen Teilen zu verteilen. § 722 BGB gehe der Vorschrift des § 24 UmwStG vor.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 105 Abs. 3 FGO auf die Schriftsätze der Beteiligten, das Sitzungsprotokoll sowie die Steuerakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet. Das Finanzamt hat die Zuzahlung ins Privatvermögen des Beigeladenen zu Unrecht als Anschaffungskosten beider Gesellschafter behandelt.
1. Die Zuzahlung des Klägers in das Privatvermögen des Beigeladenen führte - soweit sie die anteiligen bisherigen Buchwerte der materiellen Wirtschaftsgüter überstieg - zu Anschaffungskosten des Klägers. Absetzungen für Absetzungen entfielen insoweit, entgegen der Auffassung des Beklagten, ausschließlich auf den Kläger, nicht auch auf den Beigeladenen.
a) Der Einbringungsvorgang zum 1.1.1998 unterfiel nur teilweise der Vorschrift des § 24 UmwStG mit der Folge eines Ansatzwahlrechtes, und zwar nur insoweit, wie er auf eigene Rechnung des Einbringenden erfolgte. Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine Personengesellschaft eingebracht und wird der Einbringende Mitunternehmer der Gesellschaft, gilt für die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens zwar § 24 Absätze 2 bis 4 UmwStG. Danach hat der Einbringende grundsätzlich ein Wahlrecht zum Ansatz der Buchwerte, Teilwerte oder Zwischenwerte. Im Falle der Einbringung eines Betriebes werden die steuerrechtlichen Tatbestände der Veräußerung und der Einbringung von Betriebsvermögen miteinander verbunden: Der Betrieb wird in die Personengesellschaft durch den bisherigen (Praxis-) Inhaber "teilweise für eigene Rechnung, und teilweise für Rechnung eines Dritten", des künftigen Mitgesellschafters, eingebracht, der dafür dem Einbringenden ein Entgelt zahlt (Zuzahlung); diese "Einbringung" stellt sich als Veräußerungsvorgang dar (vgl. BFH-Urteile vom 23. Juni 1981 VIII R 138/80, BFHE 135, 551, BStBl II 1982, 622, und vom 8. Dezember 1994 IV R 82/92, BFHE 176, 392, BStBl II 1995, 599; Beschluss des Großen Senats des BFH v. 18.10.1999, GrS 2/98, BStBl. 2000 II S. 123). Bei der Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft gegen eine Ausgleichszahlung des aufgenommenen Gesellschafters in das Privatvermögen des Einbringenden liegt nämlich ein von der Einbringung gemäß § 24 UmwStG getrennt zu beurteilender Veräußerungsvorgang vor. Die Zuzahlung, die der bisherige Einzelunternehmer von dem aufgenommenen Gesellschafter erhält, unterfällt deshalb nicht den Rechtsfolgen des § 24 UmwStG, weil insoweit ein Veräußerungsgewinn erzielt wird, der nach allgemeinen Grundsätzen im Zeitpunkt seiner Realisierung zu versteuern ist. § 24 UmwStG enthält keine davon abweichende Regelung hinsichtlich der liquiden Mittel, die der Einbringende mit der Zuzahlung erhält. Die Anwendung der Einbringungsvorschriften auf die Zuzahlung ist insbesondere deshalb nicht möglich, weil das nach § 24 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 UmwStG bestehende Wahlrecht der gewinnneutralen Einbringung unter Fortführung der Buchwerte bei einer Barzahlung in das Vermögen des Einbringenden als Gegenleistung nach dem Sinn und Zweck des § 24 UmwStG nicht gerechtfertigt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 8. Dezember 1994, IV R 82/92, BStBl II 1995, 599 , 600, 601). Eine Gewinnentstehung lässt sich auch nicht durch Erstellung einer negativen Ergänzungsbilanz für den durch die Zuzahlung entstehenden Gewinn vermeiden (Beschluss des Großen Senats des BFH v. 18. Oktober 1999, GrS 2/98, BStBl. 2000 II S. 123; Offerhaus in Gedächtnisschrift für Knobbe/ Keuk, 1997, S. 499, 509, 510; Reiß in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 16 Rdnr. B 72).
b) Spiegelbildlich zu dem beim Einbringenden - hier: dem Beigeladenen - anzusetzenden Gewinn musste aber der Zuzahlende, hier also der Kläger, Anschaffungskosten aktivieren, soweit seine Aufwendungen die bisherigen Buchwerte übersteigen.
aa) Die Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis haben die Wirtschaftsgüter insoweit, wie ihnen nach § 24 UmwStG ein Wahlrecht zustand, mit den Buchwerten angesetzt. Zwar haben Kläger und Beigeladener keine Eröffnungsbilanz und der Einbringende keine Einbringungsbilanz erstellt. Aus der Einnahmen-Überschussrechnung ergibt sich indes, dass die Gesellschafter keinen Teilwertansatz geltend gemacht haben. Sie haben vielmehr die Vorjahreswerte aus dem Anlageverzeichnis des Vorjahres übernommen und die Zuzahlung in Höhe von 50.000 DM als Anschaffungskosten auf materielle Wirtschaftsgüter und 150.000 DM als Anschaffungskosten auf den Praxiswert angesetzt, wenn auch für beide Beteiligten gemeinschaftlich. Ein Teilwertansatz wäre überdies gerade im Falle einer Gewinnermittlung durch Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG nur zulässig gewesen, wenn ein Einbringungsgewinn auf Grundlage einer Einbringungs- und Eröffnungsbilanz ermittelt worden wäre (BFH v. 5.4.1984 IV R 88/80 BStBl. 1984 II S. 518). Eine solche Bilanz haben Kläger und Beigeladener indes nicht erstellt.
Eine Buchwertfortführung war auch zulässig, soweit der Beigeladene Wirtschaftsgüter für eigene Rechnung einbrachte. Zahlt der Gesellschafter einer neu entstandenen Personengesellschaft nämlich eine Geldleistung auf das private Bankkonto desjenigen ein, der die steuerfunktionale Einheit einbringt, ist die steuerliche Behandlung nach § 24 UmwStG davon abhängig, ob eine Buchwert- oder Teilwertfortführung gewünscht wird. Eine Buchwertfortführung kann allerdings nur insoweit gewählt werden, soweit der einbringende Gesellschafter auch im Anschluss an der Personengesellschaft beteiligt ist.
bb) Die Zuzahlung des Klägers in das Privatvermögen des Beigeladenen stellt eine Veräußerung des anteiligen Betriebes des Einbringenden und eine Anschaffung durch den Zuzahlenden dar (vgl. auch Rz 24.09 Umwandlungssteuererlass - UmwStE - in der Fassung des BMF-Schreibens vom 21. August 2001 - S 1909 BStBl. 2001 I S. 543). Die Einbringung des Betriebes ist dann in Höhe der Beteiligungsquote des Zuzahlenden eine Einlage für Rechnung des zuzahlenden Gesellschafters (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 18. Oktober 1999, GrS 2/98, BStBl 2000 II S. 123). Die anteilige Veräußerung an den Zuzahlenden führt damit zu einem Geschäftsvorfall des einzubringenden Betriebes. Dabei wird folgender Ablauf fingiert: Der durch die Veräußerung erzielte Veräußerungserlös wird vor der Einbringung dem Betriebsvermögen entnommen. Anschließend wird der restliche Betrieb so eingebracht, wie er sich nach der Entnahme des Veräußerungserlöses noch darstellt (vgl. auch Rz 24.11 UmwStE, a.a.O.). Der Veräußerungsgewinn ist als laufender Gewinn des Einbringenden voll der Besteuerung zu unterwerfen; spiegelbildlich dazu entstehen dem Zuzahlenden Anschaffungskosten. Abschreibungen entfallen zwangsläufig in voller Höhe auf den Zuzahlenden, hier also den Kläger.
Ein hiervon abweichendes Ergebnis widerspräche auch dem im Einkommensteuergesetz verankerten objektiven Nettoprinzip, da nur der Kläger, nicht auch der Beigeladene, durch die Zuzahlung wirtschaftlich belastet ist. Nach dem objektiven Nettoprinzip als Ausdruck des aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatzes der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit unterliegt das, was im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit aufgewendet wird, nicht dem Steuerzugriff (BFH-Beschl. v. 30. 1. 1995 - GrS 4/92, BStBl 1995 II S. 281, unter C. III.). Nach der vom Beklagten im Einspruchsbescheid vertretenen Auffassung müsste aber der Kläger Einkünfte versteuern, die zum Teil durch eigene Aufwendungen - nämlich durch die Zuzahlung in das Privatvermögen des Beigeladenen - gemindert worden sind.
Der Zuzahlende muss auch dann die Anschaffungskosten aktivieren, wenn man in der Veräußerung einen Vorgang sieht, der der Einbringung eine logische Sekunde nachfolgt - wie der IV. BFH-Senat im Urteil vom 21.09.2000 (a.a.O.) entschieden hat. Zivilrechtlich ist es jedenfalls möglich, in der Veräußerung einen Vorgang zu sehen, der der Einbringung nachfolgt (vgl. Offerhaus, Festschrift für Widmann, S. 450 f.). Eine derartige Auslegung entspricht oftmals - im Falle des Teilwertansatzes - der privatrechtlichen Interessenlage, die darauf zielt, das Vermögen des bisherigen Einzelunternehmens sofort in das Gesamthandsvermögen zu überführen und für den Einbringenden die Tarifbegünstigung des § 24 Abs. 3 Satz 2 UmwStG i.V.m. §§ 16 Abs. 4 , 18 Abs. 3 , 34 Abs. 1 EStG für das gesamte eingebrachte Vermögen in Anspruch zu nehmen. Der Veräußerungsgewinn, der sich bei einer eine logische Sekunde nach der Einbringung erfolgenden Teilanteilsübertragung ergibt, tritt beim Ansatz der Teilwerte nicht mehr in Erscheinung; er geht gewissermaßen im Einbringungsgewinn auf. Bei einer Einbringung zu Buchwerten hat die Zuzahlung in das Privatvermögen des Einbringenden allerdings - anders als beim Ansatz der Teilwerte - eigenständige Bedeutung, da in diesem Fall kein Einbringungsgewinn entsteht, in dem der Veräußerungsgewinn aufgehen könnte. Vielmehr ist der Gewinn aus der Veräußerung bei einer Buchwerteinbringung nach den allgemeinen Regeln als laufender Gewinn zu besteuern und kann nicht durch Erstellung einer negativen Ergänzungsbilanz vermieden werden (BFH v. 21. September 2000 IV R 54/99, BStBl. 2001 II S. 178; BFH-Urteil in BFHE 176, 392 , BStBl II 1995, 599, und Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 465 , BStBl II 2000, 123 ). Den Gewinn realisiert aber - auch wenn der IV. BFH-Senat in den Urteilsgründen vom 21. September 2000 (a.a.O.) dies nicht explizit feststellt - der Einbringende, nicht die Gesellschaft. Umgekehrt entstehen zwangsläufig dem Zuzahlenden - also ebenfalls nicht der Gesellschaft - Anschaffungskosten, die durch eine positive Ergänzungsüberschussrechnung zu erfassen sind (Schmitt in Schmitt/Hörtnagel/Stratz, UmwStG, § 24 Rz.134). Im Falle einer Buchwertfortführung entsteht zudem - da nicht sämtliche stille Reserven des Betriebes aufgedeckt werden - kein begünstigter, sondern ein laufender Gewinn (Großer Senat des BFH vom 18. Oktober 1999, 2/98, a.a.O.). Dieser Umstand untermauert, dass im Falle einer Buchwertfortführung der Einbringende lediglich einen "Anteil am Betrieb", nicht aber einen Mitunternehmeranteil veräußert und selbst den Gewinn aus der Zuzahlung realisiert, während dem Zuzahlenden Anschaffungskosten zuzurechnen sind, soweit seine Zahlung die bisherigen Buchwerte übersteigt. Ginge im Falle einer Buchwertfortführung nämlich die Einbringung der Zuzahlung voraus, wäre es konsequent, die Veräußerung - entgegen der durch den Großen Senat vertretenen Auffassung (GrS vom 18. Oktober 1999, a.a.O.) als - nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG begünstigte - Übertragung eines Mitunternehmeranteils werten (vgl. Widmann in Widmann/Mayer, UmwStG, § 24 Rz. 211.1). Dieses Ergebnis ist indes nicht zutreffend (GrS vom 18. Oktober 1999, a.a.O.).
cc) Diesem Ergebnis steht auch § 722 BGB nicht entgegen. Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verluste nicht bestimmt, so hat nach § 722 BGB jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf die Art und die Größe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust zu tragen. § 722 BGB regelt somit die Verteilung laufender Gewinne oder Verluste, nicht aber, welchem Gesellschafter Anschaffungskosten zuzurechnen sind. Vielmehr enthält § 722 BGB keine Aussage zum Ergänzungsbereich, der dem Handelsrecht grundsätzlich fremd ist (BFH v. 30. März 1993 - VIII R 63/91 BStBl 1993 II S. 706 unter II. 2. a). Wäre die Auffassung des Finanzamtes im Einspruchsbescheid - nach der wegen § 722 BGB die Aufwendungen nach Köpfen zu verteilen wäre - richtig, wären Ergänzungsbilanzen kaum denkbar.
dd) Schließlich lässt sich entgegen der Auffassung des Beigeladenen aus § 781 BGB nicht ableiten, dass die zusätzlichen Anschaffungskosten auf beide Gesellschafter entfallen. Unabhängig davon, ob der Kläger durch die Unterschrift unter die Gewinnermittlung ein Schuldanerkenntnis gegenüber dem Beigeladenen abgegeben hat, würde ein solches Anerkenntnis aufgrund der Relativität der Schuldverhältnisse jedenfalls gegenüber dem Beklagten keine Wirkung entfalten. Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 EStG steht einer berichtigten Gewinnermittlung schon deshalb nicht entgegen, da Kläger und Beigeladener nicht bilanziert haben.
ee) Der Beigeladene war schließlich nicht dazu verpflichtet, zum Zeitpunkt der Einbringung einen Übergangsgewinn bzw. -verlust zu ermitteln, so dass sich auch für die Gemeinschaftspraxis keine Folgewirkungen aufgrund einer Pflicht zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz ergeben. Ein Übergangsgewinn kann zwar durch eine Umstellung von der Überschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich und einen sofortigen Wechsel zurück zur Überschussrechnung entstehen. Im Falle einer Buchwertfortführung besteht indes keine Pflicht dazu, zum Bestandsvergleich überzugehen (vgl. BFH, Urteil v. 13.09.2001 - IV R 13/01, BStBl 2002 II S. 287; v. 02.10.2003 - IV R 13/03, BFH/NV 2004 S. 132; Brandt in Herrmann-Heuer-Raupach, 226. Erg.Lieferung § 18 Rz. 377). Wird - wie im Streitfall - auf die Erstellung einer Einbringungsbilanz verzichtet (dafür auch FG Niedersachsen, rkr. Urteil v. 10.12.1998 - XII (IV) 686/93, EFG 1999 S. 340; Carlé, BeSt 2001 S. 14; Korn in Korn, EStG § 18 Rz. 129; Kanzler, FR 1999 S. 225), wird die Buchwertfortführung durch die Erstellung von "Ergänzungsüberschussrechnungen" sichergestellt (vgl. Korn, Freiberufler-Personengesellschaften und -Kapitalgesellschaften, 1998, Rn. 122). Hinweise darauf, dass der laufende Gewinn der Gemeinschaftspraxis - bis auf den Einbringungsvorgang - fehlerhaft ermittelt worden ist, sind überdies nicht ersichtlich, zumal gem. § 4 Ziff. 1 der Anlage zum Gesellschaftsvertrag laufende Verträge jeweils allein auf Rechnung des jeweiligen Partners weitergeführt werden sollten.
c) Die Anschaffungskosten des Klägers waren nur insoweit zu erhöhen, wie die Zuzahlung die bisherigen anteiligen Buchwerte der eingebrachten Praxis überstieg. Insoweit wird auf die Berechnung des Klägers vom 27.02.2007 und das Anlageverzeichnis zum 31.12.1997 des Beigeladenen verwiesen, wonach die Buchwerte der Praxiseinrichtung 6.797 DM betrugen. Der Kläger erwarb hiervon 50%, also 3.398 DM, so dass von den hierfür gezahlten 50.000 DM ein Betrag i.H.v. 46.602 DM im Ergänzungsbereich des Klägers aufzustocken war, während der für den Geschäftswert gezahlte Betrag von 150.000 DM in voller Höhe im Ergänzungsbereich des Klägers anzusetzen war. Die AfA in Höhe von 1/3 von 46.602 DM (15.534 DM) und 1/6 von ca. 150.000 (25.005 DM), also insgesamt (gerundet) 40.538 DM, entfiel in vollem Umfang auf den Kläger, so dass sich sein Gewinn um 50% von 40.538 DM, also 20.269 DM verminderte und der des Beigeladenen um denselben Betrag erhöhte. Hinsichtlich der vorzunehmenden AfA wird im Übrigen ergänzend auf den Schriftsatz des Klägers vom 27.02.2007 verwiesen.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO, die Entscheidung über die vorläufigeVollstreckbarkeit aus § 151 Abs. 1, 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war im Hinblick auf die Entscheidung des IV. BFH-Senats vom 21. September 2000 (IV R 54/99, BStBl. 2001 II S. 178) zugelassen, wonach die Einbringung bei einer Zuzahlung ins Privatvermögen des Einbringenden der Veräußerung vorausgehe. Diese - für den Fall der Einbringung zu Teilwerten getroffene - Aussage könnte im Fall des Buchwertansatzes der Entscheidung des Großen Senats vom 18.10.1999 (a.a.O.) widersprechen und zur - nach Auffassung des Senats nicht zutreffenden - Annahme verleiten, dass im Falle einer Zuzahlung ins Privatvermögen bei Buchwertfortführung ein Ver äußerungsgeschäft und spiegelbildlich ein Anschaffungsgeschäft auf Ebene der Gesellschaft vorliegt.