02.04.2020 · IWW-Abrufnummer 215078
Bundesfinanzhof: Beschluss vom 13.05.2014 – III B 152/13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Bundesfinanzhof
Gründe
1
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielt als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die er durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte. In den Streitjahren nutzte er für betriebliche Fahrten einen Porsche und einen Volkswagen. Die Kfz-Aufwendungen ermittelte er aufgrund einer Kilometerpauschale von 0,30 €. Die daraus resultierenden Betriebsausgaben lagen in den Streitjahren zwischen etwa 5.800 € und 6.600 €.
2
Nach einer Außenprüfung gelangte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu der Auffassung, dass die beiden zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Fahrzeuge zum notwendigen Betriebsvermögen gehörten. Die private Nutzung wurde nach der sog. Ein-Prozent-Regelung angesetzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Da die so ermittelten Nutzungswerte die geschätzten PKW-Aufwendungen überschritten, wurden sie auf den Betrag der Gesamtkosten des jeweiligen Kfz begrenzt (sog. Kostendeckelung nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. Januar 2002, BStBl I 2002, 148, Tz. 14). Dies führte dazu, dass sich der Gewinn um die vom Kläger nach der Kilometerpauschale ermittelten Betriebsausgaben erhöhte. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
3
Zur Begründung seiner gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde trägt der Kläger vor, die Frage, ob privates Vermögen, welches dauernd oder von Zeit zu Zeit wechselnd zu über 50 % betrieblich genutzt werde, allein dadurch zu notwendigem Betriebsvermögen werde, oder ob dies weitere Erklärungen oder Buchungen erfordere, sei grundsätzlich bedeutsam. Eine ungewollte Überleitung von Privatvermögen in Betriebsvermögen allein wegen überwiegender betrieblicher Nutzung führe zu willkürlichen und mit Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht zu vereinbarenden Ergebnissen.
4
II. Die Beschwerde ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), denn die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie offenkundig so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat.
5
1. Die vom FA zutreffend angewandte Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG gilt für die Bewertung der Privatnutzung eines zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Kfz des Betriebsvermögens; sie betrifft nicht die private Nutzung eines Fahrzeugs, das nicht zum Betriebsvermögen gehört (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. November 2012 VIII R 31/09, BFH/NV 2013, 527, mit Hinweisen zu gemieteten und geleasten Fahrzeugen).
6
a) Während ein Grundstück steuerrechtlich in mehrere Wirtschaftsgüter zerfallen kann, scheidet eine derartige Aufteilung bei beweglichen Wirtschaftsgütern aus (Schmidt/Heinicke, EStG, 33. Aufl., § 4 Rz 206; Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz 119). Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter --wie z.B. ein sowohl betrieblich als auch privat genutzter PKW-- sind daher entweder voll dem Betriebsvermögen oder voll dem Privatvermögen zuzurechnen. Werden sie --wie im Streitfall-- nicht nur vorübergehend überwiegend eigenbetrieblich genutzt, d.h. zu mehr als 50 %, dann gehören sie zum notwendigen Betriebsvermögen (BFH-Urteile vom 13. März 1964 IV 158/61 S, BFHE 79, 605, BStBl III 1964, 455; vom 23. Mai 1991 IV R 58/90, BFHE 164, 537, BStBl II 1991, 798; vom 2. Oktober 2003 IV R 13/03, BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985).
7
b) Die Zugehörigkeit eines --nicht nur vorübergehend-- überwiegend betrieblich genutzten Wirtschaftsgutes zum notwendigen Betriebsvermögen hängt nicht davon ab, ob es in der Bilanz aktiviert worden ist (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2001 X R 153/97, BFHE 197, 105, BStBl II 2002, 75; vom 14. Januar 2010 IV R 86/06, BFH/NV 2010, 1096). Werden die Einkünfte --wie hier vom Kläger-- nicht durch Bestandsvergleich, sondern durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, hängt die Zugehörigkeit zum notwendigen Betriebsvermögen dementsprechend nicht davon ab, ob sie in ein Anlagenverzeichnis (§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG) aufgenommen wurden (vgl. demgegenüber BFH-Urteil vom 21. August 2012 VIII R 11/11, BFHE 239, 195, BStBl II 2013, 117, zu gewillkürtem Betriebsvermögen).
8
c) Wenn ein Wirtschaftsgut vor seiner Zugehörigkeit zum notwendigen Betriebsvermögen Privatvermögen war, wird es dem Betriebsvermögen infolge der nicht nur vorübergehenden Nutzungsänderung durch Einlage (§ 4 Abs. 1 Satz 5 EStG a.F., jetzt § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG) zugeführt. Die Einlagehandlung stellt einen tatsächlichen Vorgang dar; sie erfordert kein Rechtsfolgebewusstsein und kann darin bestehen, dass der Steuerpflichtige dem Wirtschaftsgut durch eine Nutzungsänderung eine betriebliche Funktion zuweist (BFH-Urteil vom 6. März 1991 X R 57/88, BFHE 164, 246, BStBl II 1991, 829; Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 506).
9
d) Unter welchen Voraussetzungen ein zum notwendigen Betriebsvermögen gehörendes Wirtschaftsgut aus diesem infolge einer Verringerung des betrieblichen Nutzungsanteils ausscheidet und ob die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen "von Zeit zu Zeit" wechseln kann, könnte in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden, denn der betriebliche Nutzungsanteil der Fahrzeuge hat nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) durchweg über 50 % gelegen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 239, 195, BStBl II 2013, 117, betreffend gewillkürtes Betriebsvermögen).
10
e) Für den Senat ist nicht erkennbar, warum eine ungewollte Überleitung von Privatvermögen in Betriebsvermögen allein wegen einer längerfristigen überwiegend betrieblichen Nutzung zu willkürlichen und mit Art. 3 GG nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen soll.
11
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
12
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO.
Beschluss vom 13.05.2014
Az.: III B 152/13
Gründe
1
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielt als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die er durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte. In den Streitjahren nutzte er für betriebliche Fahrten einen Porsche und einen Volkswagen. Die Kfz-Aufwendungen ermittelte er aufgrund einer Kilometerpauschale von 0,30 €. Die daraus resultierenden Betriebsausgaben lagen in den Streitjahren zwischen etwa 5.800 € und 6.600 €.
2
Nach einer Außenprüfung gelangte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu der Auffassung, dass die beiden zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Fahrzeuge zum notwendigen Betriebsvermögen gehörten. Die private Nutzung wurde nach der sog. Ein-Prozent-Regelung angesetzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Da die so ermittelten Nutzungswerte die geschätzten PKW-Aufwendungen überschritten, wurden sie auf den Betrag der Gesamtkosten des jeweiligen Kfz begrenzt (sog. Kostendeckelung nach dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. Januar 2002, BStBl I 2002, 148, Tz. 14). Dies führte dazu, dass sich der Gewinn um die vom Kläger nach der Kilometerpauschale ermittelten Betriebsausgaben erhöhte. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
3
Zur Begründung seiner gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde trägt der Kläger vor, die Frage, ob privates Vermögen, welches dauernd oder von Zeit zu Zeit wechselnd zu über 50 % betrieblich genutzt werde, allein dadurch zu notwendigem Betriebsvermögen werde, oder ob dies weitere Erklärungen oder Buchungen erfordere, sei grundsätzlich bedeutsam. Eine ungewollte Überleitung von Privatvermögen in Betriebsvermögen allein wegen überwiegender betrieblicher Nutzung führe zu willkürlichen und mit Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht zu vereinbarenden Ergebnissen.
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II. Die Beschwerde ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), denn die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie offenkundig so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat.
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1. Die vom FA zutreffend angewandte Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG gilt für die Bewertung der Privatnutzung eines zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Kfz des Betriebsvermögens; sie betrifft nicht die private Nutzung eines Fahrzeugs, das nicht zum Betriebsvermögen gehört (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. November 2012 VIII R 31/09, BFH/NV 2013, 527, mit Hinweisen zu gemieteten und geleasten Fahrzeugen).
6
a) Während ein Grundstück steuerrechtlich in mehrere Wirtschaftsgüter zerfallen kann, scheidet eine derartige Aufteilung bei beweglichen Wirtschaftsgütern aus (Schmidt/Heinicke, EStG, 33. Aufl., § 4 Rz 206; Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz 119). Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter --wie z.B. ein sowohl betrieblich als auch privat genutzter PKW-- sind daher entweder voll dem Betriebsvermögen oder voll dem Privatvermögen zuzurechnen. Werden sie --wie im Streitfall-- nicht nur vorübergehend überwiegend eigenbetrieblich genutzt, d.h. zu mehr als 50 %, dann gehören sie zum notwendigen Betriebsvermögen (BFH-Urteile vom 13. März 1964 IV 158/61 S, BFHE 79, 605, BStBl III 1964, 455; vom 23. Mai 1991 IV R 58/90, BFHE 164, 537, BStBl II 1991, 798; vom 2. Oktober 2003 IV R 13/03, BFHE 203, 373, BStBl II 2004, 985).
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b) Die Zugehörigkeit eines --nicht nur vorübergehend-- überwiegend betrieblich genutzten Wirtschaftsgutes zum notwendigen Betriebsvermögen hängt nicht davon ab, ob es in der Bilanz aktiviert worden ist (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2001 X R 153/97, BFHE 197, 105, BStBl II 2002, 75; vom 14. Januar 2010 IV R 86/06, BFH/NV 2010, 1096). Werden die Einkünfte --wie hier vom Kläger-- nicht durch Bestandsvergleich, sondern durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, hängt die Zugehörigkeit zum notwendigen Betriebsvermögen dementsprechend nicht davon ab, ob sie in ein Anlagenverzeichnis (§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG) aufgenommen wurden (vgl. demgegenüber BFH-Urteil vom 21. August 2012 VIII R 11/11, BFHE 239, 195, BStBl II 2013, 117, zu gewillkürtem Betriebsvermögen).
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c) Wenn ein Wirtschaftsgut vor seiner Zugehörigkeit zum notwendigen Betriebsvermögen Privatvermögen war, wird es dem Betriebsvermögen infolge der nicht nur vorübergehenden Nutzungsänderung durch Einlage (§ 4 Abs. 1 Satz 5 EStG a.F., jetzt § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG) zugeführt. Die Einlagehandlung stellt einen tatsächlichen Vorgang dar; sie erfordert kein Rechtsfolgebewusstsein und kann darin bestehen, dass der Steuerpflichtige dem Wirtschaftsgut durch eine Nutzungsänderung eine betriebliche Funktion zuweist (BFH-Urteil vom 6. März 1991 X R 57/88, BFHE 164, 246, BStBl II 1991, 829; Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 506).
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d) Unter welchen Voraussetzungen ein zum notwendigen Betriebsvermögen gehörendes Wirtschaftsgut aus diesem infolge einer Verringerung des betrieblichen Nutzungsanteils ausscheidet und ob die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen "von Zeit zu Zeit" wechseln kann, könnte in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden, denn der betriebliche Nutzungsanteil der Fahrzeuge hat nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) durchweg über 50 % gelegen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 239, 195, BStBl II 2013, 117, betreffend gewillkürtes Betriebsvermögen).
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e) Für den Senat ist nicht erkennbar, warum eine ungewollte Überleitung von Privatvermögen in Betriebsvermögen allein wegen einer längerfristigen überwiegend betrieblichen Nutzung zu willkürlichen und mit Art. 3 GG nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen soll.
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2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
12
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO.
RechtsgebietEStGVorschriften§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG