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  • 15.04.2010 · IWW-Abrufnummer 101154

    Bundesfinanzhof: Beschluss vom 05.02.2010 – XI B 31/09

    Ein zum Vorsteuerabzug berechtigendes Abrechnungspapier muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist.
    Auch „Kleinunternehmer” müssen - und können - in den von ihnen ausgestellten Rechnungen Angaben machen, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der von ihnen erbrachten Leistungen ermöglichen. Allgemeine Beschreibungen allein wie „Trockenbauarbeiten”, „Fliesenarbeiten” und „Außenputzarbeiten” genügen nicht den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung.


    BFH

    05.02.2010 - XI B 31/09

    Gründe
    Die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Fortbildung des Rechts gestützte Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig, denn ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

    1. Um gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) darzulegen, muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargetan werden, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss auch dargelegt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. März 2006 II B 147/05, BFH/NV 2006, 1320).

    2. Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht, die Entscheidung in seinem Fall habe grundsätzliche Bedeutung, „weil er all die Kleinunternehmer trifft, die wie (er) überwiegend allein als Subunternehmer im Trockenbau auf dem Bau arbeiten und sich keine große Buchhaltung leisten können ...”.

    Denn es geht im Streitfall nicht um das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Buchführung, sondern um die Frage, welche Anforderungen zur Leistungsbeschreibung an eine nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung (§ 14 UStG) zu stellen sind. Diese Frage hat aber keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Mai 2000 V B 178/99, BFH/NV 2000, 1504). Es ist nämlich in ständiger Rechtsprechung des BFH geklärt, dass das Abrechnungspapier (Rechnung oder Gutschrift) Angaben tatsächlicher Art enthalten muss, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzungen erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10. November 1994 V R 45/93, BFHE 176, 472, BStBl 1995 II S. 395 unter II. 2.; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2000, 1504; vom 29. November 2002 V B 119/02, BFH/NV 2003, 518; vom 16. Dezember 2008 V B 228/07, BFH/NV 2009, 620, jeweils m.w.N.).

    3. Die ferner vom Kläger sinngemäß aufgeworfene —aber ebenfalls nicht hinreichend dargelegte— Frage, ob für „Kleinstunternehmer” geringere Anforderungen an die Leistungsbeschreibung zu stellen sind, ist geklärt; sie ist zu verneinen.

    Auch „Kleinstunternehmer” müssen —und können— in den von ihnen ausgestellten Rechnungen Angaben machen, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der von ihnen erbrachten Leistungen ermöglichen.

    4. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch nicht für die Rechtsfortbildung wichtig, ob Bezeichnungen wie „Trockenbauarbeiten”, „Fliesenarbeiten” und „Außenputzarbeiten” zur Leistungsbeschreibung ausreichen.

    Denn der BFH hat bereits entschieden, dass derartige allgemeine Beschreibungen allein nicht den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer zum Vorsteuerabzug geeigneten Rechnung genügen (vgl. für „Bauarbeiten”: BFH-Urteil in BFHE 176, 472, BStBl 1995 II S. 395 unter II. 2. c aa; für „Bauleistungen”: BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2002 V B 9/02, BFH/NV 2003, 213; für „Beratungsleistungen”: BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 620). Durch derartige Bezeichnungen wird eine mehrfache Abrechnung der damit verbundenen Leistungen (in einer anderen Rechnung) nicht ausgeschlossen (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 213, unter II. 1.).

    RechtsgebietUStGVorschriftenUStG § 14 , UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1