06.05.2010 · IWW-Abrufnummer 101397
Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 23.02.2010 – 3 K 2497/08
Die erstmalige Bildung einer Ansparabschreibung nach § 7g EStG durch den Rechtsvorgänger in dessen letzter Bilanz ist nicht mehr zulässig, wenn im Zeitpunkt der Bilanzeinreichung beim Finanzamt der Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bereits auf den Rechtsnachfolger übergegangen ist.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz v. 23.02.2010
3 K 2497/08
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die erstmalige Bildung einer Ansparabschreibung nach § 7g EStG beim Rechtsvorgänger noch zulässig ist, wenn im Zeitpunkt der Bilanzerstellung der Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bereits auf den Rechtsnachfolger übergegangen ist.
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger betrieb bis zum 31. Dezember 2006 einen Elektroinstallationsbetrieb. Den Gewinn ermittelte er nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG durch Betriebsvermögensvergleich. Mit „unentgeltlichem Betriebsübertragungsvertrag” vom 28. Dezember 2006 übertrug der Kläger seinen Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn, wobei letzterer mündlich zugesagt hatte, alle bis zum 31. Dezember 2006 entstandenen Steuern und Verbindlichkeiten der Kläger zu übernehmen (Blatt 1 der Einkommensteuerakten 2006 - EStA 2006 -, Bl. 33a, 33b, 35 der Prozessakten - PA -).
In die Bilanz zum 31.12.2005 vom 28. Februar 2007 hatte der Kläger Ansparrücklagen nach § 7g EStG in Höhe von insgesamt 67.770,96 € eingestellt (Blatt 6 der Bilanzakte 2005).
In dem Jahresabschluss zum 31.12.2006 vom 18. April 2008 wurden weitere Ansparrücklagen nach § 7g EStG in Höhe von insgesamt 59.198 € (Blatt 3, 8 der Bilanzakte 2006) für die Anschaffung von Firmenfahrzeugen (Opel Movano, VW Multivan, Mercedes Kombi), eines Anhängers, einer Kernbohrmaschine sowie für eine Computererweiterung gebildet (vgl. die Übersicht über Investitionen 2006, vor Bilanzakte 2005).
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2006 erlangte der Beklagte davon Kenntnis, dass der Betrieb des Klägers mit Ablauf des 31. Dezember 2006 auf seinen Sohn übergegangen war.
In dem Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2006 vom 16. Juni 2008 wich das Finanzamt insoweit von der bei ihm am 21. April 2008 eingegangenen (vgl. Blatt 6 EStA 2006) Einkommensteuererklärung der Kläger ab, als es die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb auf 219.317 € erhöhte. In den Erläuterungen zu dem Bescheid führte es aus, dass aufgrund der Betriebsaufgabe zum 31.12.2006 die in 2005 gebildeten Ansparabschreibungen nach § 7g EStG gewinnerhöhend aufzulösen und mit 6 % zu verzinsen seien. Eine Bildung von Ansparabschreibungen im Streitjahr sei in diesem Jahr aufgrund der Betriebsaufgabe nicht mehr möglich. Der Gewinn sei daher wie folgt zu ermitteln (Blatt 10, 47 - 49 EStA 2006):
erklärter Gewinn laut Bilanz 90.447,69 €,
Ansparabschreibung aus 2005 + 65.728,00 €,
Verzinsung: 6 % von 65.728 € + 3.943,68 €,
Ansparabschreibung aus 2006 + 59.198,00 €,
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 219.317,37 €.
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 2. Juli 2008 Einspruch ein, der sich gegen die Nichtberücksichtigung der Ansparabschreibungen aus den Jahren 2005 und 2006 richtete (Blatt 66 EStA 2006). Im Laufe des Einspruchsverfahrens änderte das Finanzamt den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 2006 mit Bescheid vom 22. August 2008 insoweit, als es die Ansparabschreibung aus 2005 nicht mehr erfasste, sondern in dem Einkommensteuerbescheid für 2005 berücksichtigte, so dass nunmehr 149.645 € als Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb angesetzt wurden (Blatt 61 - 63 EStA 2006).
Zur Begründung ihres Einspruchs trugen die Kläger vor (Blatt 66/67, 82/83 und 87 EStA 2006):
Es handele sich hier nicht um eine Betriebsaufgabe, sondern um eine Betriebsübernahme zu Buchwerten. Er, der Kläger, habe seinen Gewerbebetrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf seinen Sohn übertragen. Die für die Ansparrücklage maßgebenden Größenmerkmale seien aus seinen letzten Bilanzen entnommen worden. Durch § 7g EStG sollten Liquidität und Eigenkapitalbasis insbesondere kleinerer und mittlerer Betriebe gestärkt werden. Die Rücklage sei nicht personen-, sondern betriebs- und investitionsbezogen (BFH, Beschluss vom 28. August 2001 VIII B 54/01, BFH/NV 2002, 24; Urteil vom 20. Dezember 2006 X R 42/04, BFH/NV 2007, 883).
Für die Beurteilung sei es ohne Bedeutung, wer Inhaber des Betriebes sei, wenn der Betrieb unentgeltlich übertragen worden sei. Dementsprechend blieben in einem solchen Fall auch dem Betriebsinhaber aufgelegte Bindungsfristen gewahrt (BFH, Urteil vom 25. Juni 1993 III R 11/88, Bundessteuerblatt II BStBl 1988 II S. 1993, BStBl 1988 II S. 769). Ebenso blieben vom Rechtsvorgänger passivierte Rücklagen unberührt (BFH, Urteil vom 22. September 1994 IV R 61/93, Bundessteuerblatt II 1995, 367).
Es sei die Entscheidung des Rücklagebildenden auf eine voraussichtliche Investition, die der Übernehmende dann annehmen oder rückgängig machen könne. Damit liege die Versteuerungsentscheidung beim Übernehmer. Die Entscheidung über die tatsächliche Investition könne nur der Übernehmer treffen, so dass es grob gesetzeswidrig sei und gegen den Wortlaut und Sinn des § 7g EStG verstoße, einen anderen Steuerpflichtigen - vorliegend ihn, den Kläger - für eine Entscheidung steuerpflichtig zu machen, die er selbst nicht treffen könne, weil die Rücklagenbildung am Betrieb hänge und damit an dem Inhaber, der die Rechte zum gegebenen Zeitpunkt ausüben könne.
Die unentgeltliche Betriebsübergabe zwinge nicht zur Auflösung der Rücklage, weil der Erwerber gemäß § 6 Abs. 3 EStG den Betrieb mit allen Aktiven und Passiven zum Buchwert und demzufolge auch die bestehende Rücklage übernommen habe (BMF-Schreiben vom 25. Februar 2004 IV A 6 - S-2183b - 1/04, Bundessteuerblatt I 2004, 337).
Bei einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe komme nur eine Einzelrechtsnachfolge in Betracht, mit der Folge, dass eine völlig andere Bewertung vorzunehmen sei. Hingegen trete bei einer unentgeltlichen Betriebsübergabe der Erwerber in die Rechtsposition des Rechtsvorgängers ein, die bereits gebildete Rücklage werde daher fortgeführt. Bei einer Gesamtrechtsnachfolge seien die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 30. Oktober 2007 (IV B 2 - S-2139b/07/0001, 2007/0483907, Bundessteuerblatt I 2007, 790) auch nicht sinngemäß anwendbar.
Hinzu komme, dass bei der unentgeltlichen Übertragung des Betriebs in die Überlegungen mit eingeflossen sei, dass der Betrieb nur dann ohne Entgelt auf den Sohn übertragen werden könne, wenn er - der Kläger - als Übergeber nicht noch mit zusätzlichen Einkommensteuern in Höhe von circa 30.000 € belastet würde.
Dadurch, dass dem Sohn der Betrieb unentgeltlich übertragen worden sei, habe dieser die betrieblichen stillen Reserven zu versteuern. Dafür erhalte er das Vermögen unentgeltlich. Es könne nicht angehen, dass ein Stundungseffekt dem Rücklagebildenden zwar zukommen solle, es aber keinen Zusammenhang mit der Investition gebe. Vielmehr werde der Betrieb nur deshalb unentgeltlich übertragen, weil eine spätere Versteuerung der stillen Reserven mitgegeben werde.
Mit Einspruchsentscheidung vom 1. Oktober 2008 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 16. Juni 2008 in der Fassung des korrigierten Bescheides vom 22. August 2008 als unbegründet zurück (Blatt 91 ff. EStA 2006). Zur Begründung wurde ausgeführt:
Eine vom Rechtsvorgänger zulässig in Anspruch genommene Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG müsse im Zeitpunkt der unentgeltlichen Betriebsübertragung wegen ihrer Betriebsbezogenheit nicht zwingend aufgelöst werden.
Eine solche Ansparrücklage könne allerdings vom Steuerpflichtigen nicht mehr gebildet werden, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Jahresabschlusses bei der Finanzbehörde bereits der Entschluss feststehe, den Betrieb zu veräußern oder aufzugeben (BFH, Urteil vom 23. Mai 2007 X R 35/06, BFH/NV 2007, 1862 ff.).
Der Tatbestand des § 7g Abs. 3 EStG stelle auf eine künftige Anschaffung ab und verwende den Begriff der Ansparabschreibung. Dieser habe den Zweck, die Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe dadurch zu verbessern, dass deren Liquidität gestärkt werde. Mithilfe der Rücklage, die zu einer Steuerstundung führe, sollten Mittel eingespart werden können, um dem Unternehmen die Finanzierung der Investitionen zu erleichtern. Die Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG bewirke die Vorverlagerung des Abschreibungspotentials und fördere die Innenfinanzierung, indem der Kreditbedarf verringert werde. Der durch die Vorverlagerung des Aufwandes entstehende Steuerstundungseffekt erhöhe die Liquidität und den finanziellen Spielraum des Steuerpflichtigen. Während der Steuerstundung könnten die liquiden Mittel produktiv verwendet und zur Tilgung von Verbindlichkeiten eingesetzt werden. Dieser Zweck verlange in zeitlicher Hinsicht, dass die Rücklage die ihr zugedachte Funktion der Finanzierungserleichterung erfüllen könne. Zwischen der Bildung der Rücklage und der Investition müsse ein „Finanzierungszusammenhang” bestehen (BFH, Urteil vom 14. August 2001 XI R 18/01, BFH/NV 2002, 181). Die Rücklage müsse sich daher auch auf eine (noch) durchführbare, objektiv mögliche Investition beziehen. Andernfalls könne es sich eben nicht um eine voraussichtliche Investition i.S.d. § 7g Abs. 3 S. 2 EStG handeln (BFH, Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, Bundessteuerblatt II 2002, 387).
Im Streitfall habe im Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz 2006 am 18. April 2008 - so wie auch schon bei der Bilanzaufstellung 2005 am 28. Februar 2007 - und damit bei Vornahme des Betriebsausgabenabzugs nach § 7g Abs. 6, 7 EStG bereits festgestanden, dass der Kläger die von ihm bezeichneten Investitionen für sein Einzelunternehmen nicht mehr durchführen könne.
Damit beruhe die Rücklagenbildung durch den Kläger nicht auf seinem künftigen Investitionsverhalten. Auch durch die Begründung des Klägers habe kein sachlicher Finanzierungszusammenhang zwischen dem Steuerstundungseffekt beim Rechtsvorgänger und einer Investition durch den Rechtsnachfolger festgestellt werden können.
Es möge zwar zutreffen, dass der Steuerstundungseffekt des § 7g EStG die unentgeltliche Betriebsübergabe vom Vater auf den Sohn erleichtern könne. Dies entspreche aber nicht der Intention des § 7g EStG. Durch die Ansparrücklage solle die Liquidität des Betriebs - nicht aber die des Betriebsübergebers - gestärkt werden.
Die Inanspruchnahme einer Ansparrücklage im Sinne des § in 7g Abs. 3 EStG setze vielmehr eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen aus der Sicht des Endes des jeweiligen Gewinnermittlungszeitraums voraus (BFH, Urteil vom 17. November 2004 X R 38/02, BFH/NV 2005, 846). Die Bildung von Ansparrücklagen „ins Blaue” sei unzulässig (BFH, Urteil vom 19. September 2002 X R 51/00, Bundessteuerblatt II 2004, 184), denn Normzweck sei die Förderung tatsächlicher Investitionen.
Da im vorliegenden Fall bei Erstellung bereits festgestanden habe, dass die Investitionsentscheidung nur noch vom Übernehmer getroffen werden könne, sei eine Prognoseentscheidung in der Bilanz des Betriebsübergebers über das künftige Investitionsverhalten des künftigen Betriebsinhabers nicht möglich gewesen.
Die Kläger haben am 3. November 2008 Klage erhoben (Blatt 3 PA). Zur Begründung verweisen sie im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren. Im Übrigen führen sie noch aus, es sei zwar richtig, dass bereits bei Erstellung der Bilanz 2005 die Nachfolge bekannt gewesen sei. Hierauf komme es aber nicht an, da für die Bilanzierung 2005 noch der alte Betriebsinhaber zuständig gewesen sei.
Die Kläger beantragen (Bl. 35 PA),
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 1. Oktober 2008 und Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2006 vom 22. August 2008 die Einkommensteuer auf den Betrag festzusetzen, der sich ergibt, wenn Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von lediglich 90.447 € berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt er auf seine Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung Bezug.
Gründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 22. August 2008 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 1. Oktober 2008 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO). Der Beklagte hat die vom Kläger in seinem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2006 gebildeten Ansparabschreibungen gemäß § 7g Abs. 3 EStG zu Recht bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb unberücksichtigt gelassen und insoweit den von den Klägern erklärten Gewinn um einen Betrag von 59.198 € erhöht.
1.
Nach § 7g Abs. 3 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts im Sinne des Absatzes 1 eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden (sog. Ansparabschreibung).
Die Rücklage darf 40 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten, das der Steuerpflichtige voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres anschaffen oder herstellen wird.
Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, ob und gegebenenfalls wie nachzuweisen ist, dass eine Investition im Sinne von § 7g Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 EStG „beabsichtigt” ist. Der Steuerpflichtige ist daher nicht gehalten, die Absicht einer Investition nachzuweisen. Allerdings muss die Investition ausreichend konkretisiert sein.
Im Rahmen der zur Annahme einer „voraussichtlichen” Investition erforderlichen Prognose ist vor allem zu prüfen, ob der Ansparrücklage eine (noch) durchführbare, objektiv mögliche Investition zu Grunde liegt (BFH, Urteil vom 17. November 2004 X R 41/03, BFH/NV 2005, 848).
Gemäß § 7g Abs. 3 S. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen hinsichtlich der Bildung der Ansparrücklage ein (Bilanz-)Ansatzwahlrecht zu. Dabei übt der Steuerpflichtige dieses Bilanzierungswahlrecht nicht schon durch den entsprechenden Ausweis in seiner Buchführung oder in seinen sonstigen Unterlagen aus. Vielmehr trifft der Steuerpflichtige seine verbindliche Wahl insoweit erst durch den Ausweis eines entsprechenden Passivpostens in seiner (Handels- und Steuer-)Bilanz. Kommt es danach für die Bildung der Ansparrücklage entscheidend auf den Zeitpunkt der Bilanzerstellung und -feststellung bzw. auf deren Manifestierung durch Einreichung der Bilanz beim Finanzamt an, so ist auch für das Erfordernis der objektiven Möglichkeit zur Durchführung der geplanten Investitionen auf diesen Zeitpunkt abzustellen (BFH, Urteil vom 17. November 2004 X R 41/03, a.a.O.).
Der Steuerpflichtige kann eine Ansparrücklage daher nicht mehr bilden, wenn die Vornahme der vom Steuerpflichtigen am Bilanzstichtag bzw. am Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres (vorgeblich) geplanten Investitionen im Zeitpunkt der Erstellung des entsprechenden Jahresabschlusses und dessen Einreichung beim Finanzamt wegen zwischenzeitlicher Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes nicht mehr realisiert werden kann. Entsprechendes gilt darüber hinaus auch dann, wenn der Steuerpflichtige seinen Betrieb im maßgebenden Zeitpunkt der Einreichung des Jahresabschlusses beim Finanzamt zwar noch nicht veräußert oder aufgegeben, jedoch bereits einen dahingehenden Entschluss gefasst hatte (BFH, Urteil vom 28. November 2007 X R 43/06, BFH/NV 2008, 554; Urteil vom 23. Mai 2007 X R 35/05, BFH/NV 2007, 1862; Urteil vom 20. Dezember 2006 X R 42/04, BFH/NV 2007, 883; Urteil vom 17. November 2004 X R 41/03, a.a.O.; Urteil vom 13. Mai 2004 IV R 11/02, BFH/NV 2004, 1400).
2.
Nach Auffassung des erkennenden Senats greifen die vorstehend dargestellten Rechtsgrundsätze, die der BFH bislang ausdrücklich nur für die Fälle der Betriebsaufgabe und der Betriebsveräußerung für gültig erklärt hat, auch im vorliegenden Fall der Betriebsübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge entsprechend ein.
a.
Danach konnte der Kläger in seinem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2006 keine Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 EStG für „voraussichtliche” Investitionen mehr bilden, da er zu dem für die Bildung der Ansparrücklage maßgebenden Zeitpunkt der Einreichung der Bilanz für das Streitjahr beim Beklagten am 21. April 2008 bereits nicht mehr Betriebsinhaber war. So hatte er den Elektroinstallationsbetrieb bereits zum 1. Januar 2007 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn übertragen. Der Kläger war daher im Zeitpunkt der Bilanzeinreichung im April 2008 gar nicht mehr zur Entscheidung darüber befugt, ob und welche Investitionen im Betrieb vorgenommen werden sollen. Diese Befugnis stand vielmehr ab dem 1. Januar 2007 allein seinem Sohn als dem neuen Betriebsinhaber zu. Mithin hatte der Kläger zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit, die von ihm behaupteten Investitionen zu realisieren: Die Durchführung von Investitionen war dem Kläger objektiv nicht mehr möglich.
b.
Diesem Ergebnis stehen weder die von den Klägern angeführten BFH-Entscheidungen noch Sinn und Zweck des § 7g Abs. 3 EStG entgegen.
aa.
Die Kläger können sich für ihre Auffassung nicht auf die Rechtsprechung des BFH zur Fortführung einer vom Rechtsvorgänger gebildeten Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG durch den Rechtsnachfolger (Beschluss vom 28. August 2001 VIII B 54/01, BFH/NV 2002, 24) berufen.
In dieser Entscheidung hatte der BFH zwar auch darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG erfüllt sind. Den Kern der Streitigkeit bildete jedoch die hier nicht entscheidende Frage, ob im Falle der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge der Rechtsnachfolger in seiner (ersten) Bilanz hinsichtlich der in § 7g Abs. 3 S. 3 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 EStG geforderten Größenmerkmale auf die Wertansätze in der letzten Bilanz des Rechtsvorgängers abstellen darf. Der BFH sah es im Hinblick auf die unveränderte Fortführung des Betriebs durch den Rechtsnachfolger und die Betriebs- und Investitionsbezogenheit der Rücklage i.S.d. § 7g Abs. 3 EStG als zutreffend an, dass der Rechtsnachfolger, der hinsichtlich aller betrieblichen Merkmale in die Rechtsposition des Rechtsvorgängers eintrete, auch die vom Rechtsvorgänger passivierten Rücklagen zu den bisherigen Buchwerten fortführen könne. Dabei ging der BFH allerdings in Anlehnung an die tatsächlichen Feststellungen des FG ohne nähere Prüfung davon aus, dass die Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3 EStG vom Rechtsvorgänger in dessen letzter Bilanz zulässigerweise gebildet worden waren.
Im Gegensatz dazu ist im vorliegenden Klageverfahren bereits die Vorfrage streitentscheidend, ob der Kläger im April 2008, also lange Zeit nach dem Betriebsübergang zum 1. Januar 2007, Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG in seiner Bilanz für das Streitjahr 2006 überhaupt noch bilden durfte. Aus den oben dargelegten Gründen war dies nach Auffassung des erkennenden Senats hier nicht mehr möglich. Vor diesem Hintergrund kann offen gelassen werden, ob der Kläger seinen Elektroinstallationsbetrieb wirklich unentgeltlich auf seinen Sohn übertragen hat oder ob nicht vielmehr - angesichts der im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge eingegangenen Verpflichtung des Sohnes zur Begleichung der bis zum 31. Dezember 2006 entstandenen privaten Steuerschulden der Kl äger - von einer vom Beklagten bislang nicht berücksichtigten Teilentgeltlichkeit auszugehen ist (BFH, Urteil vom 8. November 1990 IV R 73/87, BStBl II 1991, 450; Urteil vom 6. September 2006 IX R 25/06, BStBl II 2007, 265), wobei der erkennende Senat im letzteren Falle aufgrund des gerichtlichen Verböserungsverbots an einer Erhöhung der Einkommensteuerfestsetzung gehindert wäre.
Im Übrigen wäre der Beschluss vom 28. August 2001 (VIII B 54/01, a.a.O.), sofern ihm eine verbindliche Aussage zur Zulässigkeit der Bildung einer Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3 EStG durch den Rechtsvorgänger entnommen werden könnte, jedenfalls durch die oben dargestellte (jüngere) Rechtsprechung des BFH überholt.
bb.
Sinn und Zweck des § 7g Abs. 3 EStG erfordern es ebenfalls nicht, die Bildung von Ansparabschreibungen durch den ehemaligen Betriebsinhaber in dessen letzter Bilanz zuzulassen.
§ 7g EStG dient der Verbesserung der Liquidität und Eigenkapitalausstattung kleiner und mittlerer Betriebe. § 7g Abs. 3 EStG gestattet den Inhabern solcher Betriebe im Vorgriff auf künftige Investitionen die Bildung einer gewinnmindernden und damit eigenkapitalschonenden Rücklage, durch welche die späteren Absetzungen für Abnutzung in ihrer Aufwandswirkung vorgezogen werden und damit ein Steuerstundungseffekt erzielt wird (BFH, Urteil vom 17. November 2004 X R 41/03, a.a.O.).
Im Streitfall konnte der Sohn der Kläger selbst als neuer Betriebsinhaber in seiner ersten Bilanz (für 2007) Ansparabschreibungen für solche (geplanten) Investitionen bilden, die er für erforderlich hielt, und damit für die erforderliche Liquidität des Unternehmens Sorge tragen. Dem mit der Vorschrift des § 7g Abs. 3 EStG verfolgten Ziel ist daher genüge getan.
Mit der erstmaligen Ausweisung von Ansparrücklagen in der Bilanz für 2006 durch den Kläger beabsichtigte dieser erkennbar, seine persönliche Einkommensteuerschuld im Streitjahr als dem letzten Jahr seiner gewerblichen Tätigkeit möglichst gering zu halten. Diese Motivation wird jedoch durch den Zweck des § 7g Abs. 3 EStG gerade nicht geschützt.
Im Übrigen wäre die Anerkennung der Bildung von Ansparabschreibungen durch den Kläger auch dann nicht durch den Gesetzeszweck des § 7g Abs. 3 EStG geboten, wenn dem Vorbringen der Kläger - sinngemäß - zu entnehmen wäre, dass ohne die Minderung ihrer persönlichen Einkommensteuer, die nach der getroffenen Abrede von ihrem Sohn zu tragen ist, letzterer nicht die für Investitionen erforderlichen finanziellen Mittel im Betrieb belassen könnte, indem er auf sie zur Begleichung der Einkommensteuer der Kläger zurückgreifen müsste. Zum einen ist nämlich zu sehen, dass die Ausweisung von Rücklagen nach § 7g EStG in der Bilanz des Rechtsvorgängers dann offensichtlich „ins Blaue” hinein und nicht für bestimmte geplante Investitionen, sondern lediglich allgemein zur „Kapitalerhaltung” erfolgt wäre. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Aufwendungen des Sohnes der Kläger im Zusammenhang mit der Übertragung des Betriebs - bei angenommener Teilentgeltlichkeit - Anschaffungskosten darstellten, die in der Bilanz 2007 über den Ansatz der AfA gewinnmindernd hätten in Ansatz gebracht werden können, so dass der mit der Abrede verbundenen Belastung auch eine entsprechende Entlastung im betrieblichen Bereich gegenübergestanden hätte.
II.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen.
III.
Die Revision war gemäß § 115 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, da der BFH die vorliegende besondere Fallgestaltung - erstmalige Bildung einer Ansparabschreibung nach § 7g EStG im Zusammenhang mit dem Übergang eines Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge - noch nicht entschieden hat und sich die vorliegend streitige Rechtsfrage in gleicher Weise bei § 7g EStG in der derzeit geltenden Fassung stellt.