25.03.2010
Bundesfinanzhof: Urteil vom 14.10.2009 – X R 29/08
Gründe
1
I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2005 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Mit der Einkommensteuererklärung beantragten sie unter anderem die Berücksichtigung von Steuerberatungskosten in Höhe von 14.534,80 EUR als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG). Die Aufwendungen sind dem Kläger als Alleinerben seiner im Jahre 2004 verstorbenen Mutter für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung entstanden.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) versagte den begehrten Sonderausgabenabzug.
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Der Einspruch blieb insoweit erfolglos.
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Im Klageverfahren trugen die Kläger im Wesentlichen vor, die Berücksichtigung der Steuerberatungskosten als Nachlassverbindlichkeit i.S. des § 10 Abs. 5 des Erbschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (ErbStG) stünde einem Abzug als Sonderausgaben nicht entgegen. Der Kläger habe die Steuerberatungskosten aus seinem eigenen, ihm frei zur Verfügung stehenden Vermögen bezahlt. Dadurch sei sein Vermögen gemindert worden, was ihn ohne Zweifel wirtschaftlich belastet habe.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 1952 veröffentlichten Urteil ab. Es verneinte eine wirtschaftliche Belastung des Klägers. Er habe die Steuerberatungskosten aus dem Nachlass bestreiten können. Der Kläger sei so zu behandeln, als habe er ein Vermögen geerbt, das bereits um die Kosten für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung gemindert gewesen sei.
6
Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung materiellen Rechts. Sie tragen vor, das FG habe die Voraussetzungen zum Abzug der Steuerberatungskosten als Sonderausgaben verkannt; Sie --die Kläger-- seien wirtschaftlich belastet. Der Kläger habe die Aufwendungen aufgrund einer freien Entscheidung und ohne Empfang einer Gegenleistung aus seinem ihm frei zur Verfügung stehenden Vermögen getragen. Er sei als Erbe nie einer rechtlichen Verpflichtung unterlegen, der er sich nicht hätte entziehen können.
7
Die Kläger beantragen,
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 23. Januar 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. September 2007 dahingehend zu ändern, dass weitere Sonderausgaben von 14.534,80 EUR berücksichtigt werden.
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Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
9
Es bringt vor, bei den Steuerberatungskosten handele es sich um Nachlasserbenschulden. Sie führten zu Eigenschulden, für die der Erbe mit seinem Vermögen hafte. Damit entstehe auch eine Nachlassverbindlichkeit, wegen der der Erbe einen Ersatzanspruch gegen den Nachlass habe. Der Kläger habe die Kosten für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung, die durch den Tod der Erblasserin ausgelöst worden seien, aus dem Nachlass bestreiten können. Daher sei er in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt worden.
10
II.
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil wird gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgehoben und der angefochtene Einkommensteuerbescheid vom 23. Januar 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. September 2007 dahingehend geändert, dass weitere Sonderausgaben in Höhe von 14.534,80 EUR zu berücksichtigen sind.
11
1.
Nach der im Streitjahr 2005 geltenden Fassung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG dürfen Steuerberatungskosten als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben sind.
12
a)
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteil vom 23. Mai 1989 X R 6/85, BFHE 157, 512, BStBl II 1989, 865) und der herrschenden Meinung im Schrifttum sind Steuerberatungskosten, soweit sie sich auf die Ermittlung der Einkünfte beziehen, Werbungskosten oder Betriebsausgaben; soweit sie das Ausfüllen der Steuererklärung oder die Beratung in Tarif- und Veranlagungsfragen betreffen, sind sie als Sonderausgaben abziehbare Kosten der Lebensführung. Die Steuerberatung muss sich auf die steuerlichen Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen selbst beziehen und in sachlichem Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren stehen. Auch Beratungskosten, die dem Erben im Zusammenhang mit der Erbschaftsteuererklärung erwachsen, entstehen im Besteuerungsverfahren und sind Steuerberatungskosten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG (Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, § 10 EStG Rz 225; Steiner in Lademann, EStG, § 10 EStG Rz 375; Söhn, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10 Rz I 51; Noll/Schuck, Deutsches Steuerrecht 1993, 1437; Schoor, Deutsche Steuer-Zeitung 1999, 325, 327; Kapp/ Ebeling, § 10 ErbStG, Rz 150; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 3 Rz 388).
13
b)
Die streitigen Steuerberatungskosten, die dem Kläger als Erben im Zusammenhang mit der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung entstanden und unstreitig weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind, sind somit grundsätzlich als Steuerberatungskosten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG abziehbar. Der BFH hat schon früh anerkannt, dass sich Steuerpflichtige als Erben für die Beantwortung der sich aus dem Bewertungs- und dem Erbschaftsteuerrecht ergebenden Fragen der dafür zuständigen Fachleute bedienen (BFH-Urteil vom 18. Juli 1972 VIII R 54/68, BFHE 106, 525, BStBl II 1972, 878).
14
c)
Unabhängig von der zivilrechtlichen Einordnung der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit (§ 1967 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) entstehen die mit der Erbschaftsteuer zusammenhängenden sonstigen Kosten nicht mit dem Erbfall. Sie entstehen vielmehr erst dann, wenn der Erwerb bezogen auf den einzelnen Erwerber feststeht und vollzogen ist; sie treffen den Erben persönlich; die Verpflichtung zur Zahlung der Steuerberatungskosten beruht auf einer eigenen Entscheidung des Erben und auf einem von ihm selbst begründeten Vertragsverhältnis. Der Erbfall ist nur der Anlass, nicht aber der Grund der Verpflichtung.
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Im Gegensatz zur Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG entsteht die Verpflichtung zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung nicht unmittelbar mit dem Erbfall (a.A. FG Münster, Urteil vom 5. April 1990 III 9206/86 R, Leitsatz veröffentlicht in Siedlung und Eigenheim Heft 2/91, S. 39), sondern erst mit der Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 31 ErbStG (BFH-Beschluss vom 9. Juni 1999 II B 101/98, BFHE 188, 440, BStBl II 1999, 529; FG München, Urteil vom 27. Februar 1991 4 K 1888/89, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 1991, 215). Daher besteht keine vom FG im angefochtenen Urteil als maßgeblich angesehene wirtschaftliche Einheit zwischen dem Erbfall und der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung. Eine vom FG mit dem Erbfall angenommene Minderung des Nachlasses um die Aufwendungen, die durch die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung entstehen, ist deshalb zu verneinen.
16
d)
Die Behandlung der Steuerberatungskosten als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Sie hebt nicht die für die Annahme von Sonderausgaben erforderliche endgültige wirtschaftliche Belastung des Klägers auf.
17
Es ist anerkannt, dass die Sonderausgaben sowohl aus dem Einkommen als auch aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen gezahlt werden können. Mit dem Erbfall ist der Nachlass Vermögen des Klägers geworden. Er hat somit die Steuerberatungskosten aus seinem Vermögen entrichtet. Dass der Vermögenszuwachs auf dem Erbfall beruht, ändert daran nichts. Denn wie oben (unter II.1.c) dargelegt, sind die Steuerberatungskosten nicht mit dem Erbfall entstanden, sondern in der Person des Erben --hier des Klägers-- in seiner Eigenschaft als persönlicher Steuerschuldner.
18
Der Streitfall kann nicht mit den Fällen verglichen werden, in denen die Rechtsprechung bisher die für die Anerkennung von Aufwendungen als Sonderausgaben erforderliche endgültige wirtschaftliche Belastung verneint hat. Dies ist der Fall, wenn bei Zahlung bereits ein Ersatzanspruch besteht (Senatsurteile vom 28. Februar 1996 X R 65/93, BFHE 180, 116, BStBl II 1996, 566, und vom 20. Juni 2007 X R 13/06, BFHE 218, 267, BStBl II 2007, 879) oder wenn die gezahlten Beträge --wie sich erst später herausstellt-- nicht geschuldet und sogar zurückgezahlt werden (Senatsurteil vom 26. Juni 1996 X R 73/94, BFHE 181, 144, BStBl II 1996, 646; Blümich/Hutter, § 10 EStG Rz 27).
19
e)
Die vom FG für seine Auffassung herangezogenen Senatsurteile vom 4. April 1989 X R 14/85 (BFHE 157, 88, BStBl II 1989, 779) und vom 27. Februar 1992 X R 139/88 (BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612) rechtfertigen nicht die Annahme, der Kläger sei durch die Steuerberatungskosten wirtschaftlich nicht belastet.
20
In beiden Fällen war der Erbe durch eine zivilrechtliche Bestimmung des Erblassers zu bestimmten Leistungen nach dem Erbfall verpflichtet. Die konkreten zivilrechtlichen dem Erben vom Erblasser auferlegten Verpflichtungen lassen sich nicht mit dem faktischen Zusammenhang von Erbschaftsteuerpflicht und Steuerberatung vergleichen.
21
aa)
Die vom Kläger für die Steuerberatung erbrachten Aufwendungen können nicht als Gegenleistung für den ihm zugefallenen Nachlass angesehen werden. Im Gegensatz dazu hat der Senat in dem Urteil in BFHE 157, 88, BStBl II 1989, 779 in dieser Einordnung der durch eine Auflage im Testament begründeten Aufwendungen für die Pflege des Grabes der Erblasserin einen Grund dafür gesehen, die Abziehbarkeit dieser Aufwendungen zu verneinen.
22
bb)
Anders als die vom Senat im Urteil in BFHE 167, 381, BStBl II 1992, 612 beschriebene Wirkung eines den Nachlass beschwerenden Vermächtnisses kann die von einem Erben aufgrund eigener Entscheidung entstandene Belastung mit den Kosten für die Steuerberatung in einer Erbschaftsteuerangelegenheit nicht als eine von vornherein gegebene Minderung des Nachlasses betrachtet werden. Diese Aufwendungen belasten den Zahlenden unabhängig von der Herkunft der dafür aufgewandten Mittel.
23
cc)
Entgegen der Auffassung des FG ist die Frage der Abziehbarkeit der Steuerberatungskosten des Klägers nicht mit der vom Senat im Urteil vom 22. September 1993 X R 107/91 (BFHE 172, 362, BStBl II 1993, 874) geklärten Frage vergleichbar, ob die Erfüllung von Vermächtnissen zugunsten verschiedener Organisationen zum Spendenabzug beim Erben führt.
24
In jenem Fall, in dem der Erbe durch ein Vermächtnis des Erblassers zur Zahlung der Spende verpflichtet war, war das Fehlen der für den Spendenabzug erforderlichen Freiwilligkeit entscheidend. Dagegen hat die Abziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben ihren Grund in der Überlegung, wegen der Kompliziertheit des Steuerrechts könne sich der Steuerpflichtige diesen Aufwendungen faktisch nicht entziehen; sie werden als unvermeidbar angesehen (Senatsurteil in BFHE 157, 512, BStBl II 1989, 865).
25
Wirtschaftlich liegt keine Aufwendung des Erben vor, soweit er verpflichtet ist, die Zahlung aus dem ererbten Vermögen zu leisten. Der Erbe erhält in diesem Fall von vornherein nur das durch Verfügung des Erblassers mit der Vermächtnisforderung unmittelbar belastete Vermögen. Dagegen sind die Aufwendungen des Erben für die Steuerberatung nicht unmittelbar mit dem Nachlass verbunden. Sie beruhen vielmehr auf der --sowohl vom Erblasser wie vom Nachlass unabhängigen-- eigenen Entscheidung des Steuerpflichtigen, für die Erbschaftsteuererklärung fachkundigen Rat beizuziehen.
26
2.
Der Abzug bei den Sonderausgaben ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil dieselben Aufwendungen entsprechend der Praxis der Finanzverwaltung als Nachlassverbindlichkeiten i.S. des § 10 Abs. 5 ErbStG beurteilt werden (z.B. Erbschaftsteuer-Hinweise 2003, H 29) und daher den steuerpflichtigen Erwerb des Vermögens des Erblassers gemindert haben.
27
a)
Die Vorschrift des § 10 EStG, die den Abzug von Sonderausgaben regelt, enthält keine dahingehende Einschränkung, da hiernach ein Abzug entsprechender Aufwendungen nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1 EStG als Sonderausgaben nur dann ausgeschlossen sein soll, wenn die Aufwendungen Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Unter Berücksichtigung der Intention des Gesetzgebers, nach der Steuerpflichtige in allen Fällen die Möglichkeit haben (sollten), die ihnen durch Steuerberatung erwachsenen Kosten bei der Ermittlung des Einkommens abzusetzen (Söhn, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, a.a.O., § 10 Rz I 2), besteht für eine Erweiterung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Einschränkung über den Wortlaut der Vorschrift hinaus kein Grund (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 15. Dezember 2005 10 K 191/00, EFG 2006, 567).
28
b)
Im Einkommensteuergesetz findet sich keine allgemeine Vorschrift dergestalt, dass grundsätzlich die einkommensteuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen ausgeschlossen ist, wenn diese in anderen Besteuerungsverfahren steuermindernd berücksichtigt werden können oder berücksichtigt worden sind (Niedersächsisches FG in EFG 2006, 567).
29
c)
Ein Abzug der Steuerberatungskosten bei der Einkommensteuer ist nicht durch die Regelung des § 10 ErbStG ausgeschlossen. § 10 ErbStG regelt lediglich die Grundsätze, nach denen der steuerrelevante Wert des steuerpflichtigen Erwerbs, --hier des Nachlasses-- ermittelt wird, ohne dass sich hierdurch auch Auswirkungen auf einkommensteuerrelevante Tatbestände ergäben.
30
d)
Der Steuerpflichtige wird durch den Abzug der Steuerberatungskosten für das Erstellen der Erbschaftsteuererklärung nicht unzulässig doppelt entlastet (siehe dazu Niedersächsisches FG in EFG 2006, 567). Die Minderung des zu versteuernden Einkommens durch den Abzug von Sonderausgaben und die Minderung des Nachlasses durch Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten betreffen unterschiedliche Regelungsbereiche. Die Berücksichtigung der Steuerberatungskosten als "Verbindlichkeit", die das im Erbwege übernommene Vermögen im Sinne des ErbStG mindert, ändert nichts daran, dass es sich um Kosten der steuerlichen Beratung in einem außerhalb der Einkunftserzielung liegenden Bereich handelt. Eine Verknüpfung dieser voneinander unabhängigen Regelungsbereiche (wie etwa durch § 35b EStG i.d.F. des Erbschaftsteuerreformgesetzes --Art. 5-- vom 24. Dezember 2008, BGBl. I 2008, 3018) in der Weise, dass im Zusammenhang mit der Erbschaft entstehende Aufwendungen entweder nur als Nachlassverbindlichkeit oder nur als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden können, so dass die gleichzeitige einkommensteuerliche und erbschaftsteuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen ist, hat der Gesetzgeber im Streitjahr nicht vorgenommen. In diesem Zusammenhang darf schließlich nicht übersehen werden, dass die Praxis der Finanzverwaltung, die streitigen Aufwendungen als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen, nicht unumstritten ist (vgl. FG München in UVR 1991, 215; FG Köln, Urteil vom 7. Juni 1990 9 K 5033/89, EFG 1991, 198).
31
3.
Die Berechnung der Einkommensteuer 2005 wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO dem FA übertragen.