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  • 03.11.2011

    Bundesfinanzhof: Beschluss vom 06.09.2011 – V B 64/11


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    BUNDESFINANZHOF

    Beschluss

    ===NV=(nicht amtlich veröffentlicht)==anonymisierte Fassung===

    Gründe

    1

    Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.

    2

    Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen, "ob anästhesistische Leistungen dem Ziel dienen, [Schönheits]Operationen eines unabhängigen Chirurgen zu ermöglichen oder einen eigenständigen medizinischen Zweck gegenüber dem Patienten in o.g. Sinne haben" und "ob die finale Beurteilung der anästhesistischen Leistungen dem Veranlassungszusammenhang mit der Schönheitsoperation unterzuordnen ist", sind nicht klärungsbedürftig und damit nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

    3

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind nach § 4 Nr. 14 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG) nur Tätigkeiten steuerfrei, die zum Zweck der Vorbeugung, der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen für bestimmte Patienten ausgeführt werden. Wird eine ärztliche Leistung in einem Zusammenhang erbracht, der die Feststellung zulässt, dass ihr Hauptziel nicht der Schutz der Gesundheit ist, sind § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG und Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG auf diese Leistung nicht anzuwenden (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 7. Oktober 2010 V R 17/09, BFH/NV 2011, 865).

    4

    Danach steht fest, dass eine anästhesistische Leistung nur dann gemäß § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei ist, wenn sie in einem Zusammenhang erbracht wird, der die Feststellung zulässt, dass ihr Hauptziel der Schutz der Gesundheit ist. Dies trifft auf anästhesistische Leistungen bei medizinisch nicht indizierten Schönheitsoperationen nicht zu.