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  • 01.12.2011 · IWW-Abrufnummer 113792

    Finanzgericht Münster: Urteil vom 09.08.2011 – 15 K 812/10 U

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Finanzgericht Münster

    15 K 812/10 U

    Tatbestand:
    Streitig ist, ob die Umsätze der Klägerin (Klin.) aus der Tätigkeit als Verkehrspsychologin umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der im Streitjahr 2005 geltenden Fassung sind.
    Die Klin. ist Diplom-Psychologin. Seit ... betreibt sie eine psychologische Praxis für Verkehrstherapie, in der sie mit der Individualpsychologischen Verkehrstherapie nach X arbeitet. Aus dieser Tätigkeit erklärte die Klin. seit ... steuerfreie Umsätze.
    Der Beklagte (Bekl.) führte im Jahr 2008 für die Besteuerungszeiträume 2003 bis 2007 und für die Voranmeldungszeiträume Januar bis Juni 2008 bei der Klin. eine Umsatzsteuer(USt)-Sonderprüfung (Sp) durch, wegen deren Einzelheiten auf den Bericht vom 05.01.2009 verwiesen wird. Der Prüfer war der Auffassung, dass die Einkünfte insgesamt als steuerpflichtig zu qualifizieren seien. Der Bekl. erließ darauf hin am 19.01.2009 erstmalig einen USt-Bescheid für das Streitjahr 2005.
    Hiergegen wandte sich die Klin. mit Einspruch vom 6.02.2009. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Nach entsprechender Fortbildung und Prüfung sei sie seit dem 00.00.0000 insbesondere als klinische Verkehrspsychologin/Verkehrstherapeutin tätig. Die von ihr durchgeführte Behandlung Suchtkranker sei aufgrund einer Akkreditierung durch das Landes-Verkehrsministerium NRW geeignete Grundlage für eine durch die Begutachterstellen in Führerscheinangelegenheiten durchgeführte medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU). Es sei sachlich falsch, dass sie - wie unter Tz. 14 des Berichts über die USt-Sp ausgeführt werde - sog. PUMA-Kurse (PUMA = Punkte-Macher) anbiete. Diese würden nur von der X in L angeboten. Unzutreffend sei auch, dass sie Gutachten erstelle. Es würden ausschließlich Mitarbeiter bei ihr arbeiten, die eine psychologische Hochschulausbildung oder eine ähnliche Qualifikation besitzen würden. Ihre Tätigkeit sei eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit i.S.d. 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Nach der Therapie würden die meisten Klienten als geheilt gelten, weil sie ihren psycho-sozialen Lebensstil aufgrund der Therapie erkannt und therapiert hätten und so keine Auffälligkeiten in ihrem Verhalten mehr zeigen würden. Dies sei letztlich auch die Ursache für das außerordentlich erfolgreiche Abschneiden bei der nicht immer, aber regelmäßig angeschlossenen behördlich durchgeführten medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) bzw. den verschwindend geringen Rückfälligkeiten der von ihr therapierten Klienten. Ihre Tätigkeit diene somit der Linderung und Heilung von psychologischen Krankheiten. Der Einspruchsbegründung beigefügt war ein Gutachten von Prof. M O über den psychotherapeutischen Charakter der Verkehrstherapie, auf das Bezug genommen wird.
    Mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 04.02.2010 wies der Bekl. den Einspruch als unbegründet zurück. Er führte aus, dass es das Ziel der Verkehrstherapie nach den auf der Homepage der Klin. erläuterten Grundsätzen sei, Menschen zu unterstützen, die Probleme mit dem Führerschein bekommen hätten, bzw. denen die Fahrerlaubnis entzogen worden sei, weil sie mit Alkohol am Steuer eines Fahrzeugs angetroffen worden seien, unter dem Einfluss von Drogen ein Fahrzeug geführt hätten, oder wegen Verstößen im Straßenverkehr zu viele Punkte angesammelt hätten. Bei den Teilnehmern der von der Klin. angebotenen Seminare handele es sich um Menschen, die ihre Fahrerlaubnis zurückerlangen wollten. Aus diesem Grund würden von der Klin. verschiedene Seminare und Kurse als Einzel- oder Gruppentherapie angeboten. Laut Beschreibung im Internet könnten die Teilnehmer durch den Seminarbesuch einer erfolgreichen MPU "ein großes Stück näher kommen". Heilbehandlungen i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG seien Tätigkeiten, die zum Zwecke der Vorbeugung, Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen würden. Hilfen im Bereich der allgemeinen Lebensführung, wie z.B. Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe ohne unmittelbaren Krankheitsbezug, die lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern würden, seien nicht von der USt befreit. Was Gegenstand einer bestimmten Leistung sei, müsse im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung ermittelt werden. Entscheidend sei, welche Leistungselemente unter Berücksichtigung des Willens der Vertragsparteien den wirtschaftlichen Gehalt einer Leistung ausmachen würden. Bei den von der Klin. im Rahmen der [...] erbrachten Leistungen handele es sich nicht um Maßnahmen zur Therapie von Alkoholkranken oder sonstigen Drogenabhängigen. Hauptzweck der Verkehrstherapie sei nicht die Behandlung, Linderung oder Vorbeugung von Krankheiten, sondern das Erhalten oder Wiedererlangen der Fahrerlaubnis. Dies sei Gegenstand der von der Klin. erbrachten und von den Teilnehmern entlohnten Leistung. Dies ergebe sich aus dem Leistungsangebot der Klin., das sich speziell an die Teilnehmer wende, denen die Fahrerlaubnis erst nach einer positiven MPU wieder erteilt werden könne. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass die Klin. vollwertige psychotherapeutische Arbeit leiste. Auf diese komme es jedoch nicht an, da es den Teilnehmern vor allem darum gehe, eine positive Prognose hinsichtlich der Erhaltung oder Wiedererlangung der Fahrerlaubnis zu schaffen. Hierfür würden diese das vereinbarte Entgelt zahlen und hierfür werde die Leistung erbracht. Vor diesem Hintergrund könne auch das von der Klin. beigebrachte Gutachten über den psychotherapeutischen Charakter der Verkehrstherapie zu keiner anderen Beurteilung führen.
    Die Klin. hat am 05.03.2010 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dass Hintergrund ihrer Tätigkeit der Wunsch der Klienten nach therapeutischer Hilfestellung sei. Sie biete Therapien in Form von Einzelstunden, Gruppenstunden, Intensivseminaren und Reflexionsgesprächen an. Ziel aller Kurse sei es, die Anpassungsstörung zu reflektieren und unbewusste Motive heraus zu filtern, um eine dauerhafte Verhaltensänderung zu erzielen. Bei den Klienten handele es sich in der Regel um Drogenabhängige, Dogengefährdete, Alkoholabhängige, Personen mit Persönlichkeitsstörungen, Depressionen, Angststörungen, Anpassungsstörungen, Alkoholmissbrauch sowie posttraumatischen Belastungsstörungen. Die Kurse würden nicht von einem Arzt verschrieben, die Klienten kämen jedoch regelmäßig auf Empfehlung eines Arztes. Behandlungsverträge würden nicht abgeschlossen, sondern es würden Empfehlungen abgegeben. In der Regel würden 3 bis 6 Monate Therapie empfohlen. Die Klienten könnten die Kurse frei wählen. Die Abrechnung erfolge nicht in einer Gesamtsumme, sondern bar nach erfolgter Behandlung. Die Therapien würden nicht von den Krankenkassen bezuschusst. Die Verkehrstherapie verstehe sich als eigentliche Rehabilitation - der Sanierung des psycho-sozialen Lebensstils - , als dessen Symptome die Verkehrsauffälligkeiten in Erscheinung treten würden. In einem ersten kostenlosen Beratungsgespräch würden die Klienten vor allem darüber aufgeklärt, dass ein drogenbedingtes Fehlverhalten oder sonstige Fehlverhalten im Straßenverkehr immer eine Ursache in der Persönlichkeitsstruktur hätten, die in alle Lebensbereiche ausstrahle. Sobald der Klient seine unbewussten Strukturen erkannt und aufgelöst hätte, beinhalte dies automatisch, dass das Fehlverhalten beim Führen eines Kraftfahrzeugs abgestellt würde. Die von der Klin. durchgeführte Therapie nach der X besitze ein wissenschaftlich begründetes, seit ... in vielen wissenschaftlichen Veröffentlichungen dargestelltes heilkundlich-psychotherapeutisches Konzept. Aus den davon abgeleiteten Arbeitsmaterialien, Klienteninformationen etc. gehe unmissverständlich hervor, dass eine intrinsische Motivierbarkeit Teilnahmevoraussetzung sei und jeder nicht intrinsisch motivierbare Interessent ausgeschlossen werde. Mit Schriftsatz vom 04.08.2011 hat die Klin. weitere Unterlagen eingereicht, auf die Bezug genommen wird.
    Die Klin. beantragt,
    den USt-Bescheid für 2005 vom 19.01.2009 in der Fassung der EE vom 04.02.2010 aufzuheben,
    hilfsweise, die Revision zuzulassen,
    Beweis zu erheben durch die Vernehmung der Zeugen:
    1.Z1,
    2.Z2,
    3.Z3,
    4.Z4,
    darüber,
    I.dass die Tätigkeit der Klin. zum Zwecke der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und der Heilung von Krankheiten bzw. Gesundheitsstörung ihrer Klienten dient,
    II.dass der Hauptzweck der Verkehrstherapie die Behandlung der Klienten ist und nicht die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis,
    III.darüber, wie die Klin. die Klienten therapiert,
    IV.dass die Klin. psychotherapeutische Arbeit leistet,
    V.dass es sich bei der Tätigkeit der Klin. (Verkehrstherapie) um eine heilberufliche Tätigkeit handelt.

    Der Bekl. beantragt,
    die Klage abzuweisen.
    Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die EE.
    Die Berichterstatterin hat am 20.05.2011 einen Erörterungstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten dieses Termins wird auf das Protokoll vom 20.05.2011 verwiesen.
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vom Bekl. vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
    Entscheidungsgründe:
    Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klin. nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
    Der Bekl. hat hinsichtlich der von der Klin. im Rahmen ihrer [...] erzielten Umsätze zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG verneint.
    Gemäß § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG in der im Streitjahr geltenden Fassung sind steuerfrei die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut (Krankengymnast), Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit und aus der Tätigkeit als klinischer Chemiker. Diese Vorschrift beruht gemeinschaftsrechtlich auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG), wonach "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbracht werden", steuerfrei sind. Der Befreiungstatbestand des § 4 Nr. 14 UStG setzt daher bei richtlinienkonformer Auslegung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der der Senat folgt, voraus, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt und dass der Unternehmer die dafür erforderliche Qualifikation besitzt (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteile vom 30.04.2009 V R 6/07, BFHE 225, 248, BStBl II 2009, 679 und vom 30.01.2008 XI R 53/06, BFHE 221, 399, BStBl II 2008, 647, jeweils mit weiteren Nachweisen zu der Rechtsprechung des BFH und des Europäischen Gerichtshofs - EuGH -).
    Die Steuerbefreiungstabestände des Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG sind nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (EuGH-Urteil vom 8.06.2006 C-106/05 L.u.P. GmbH, Slg. 2006, I-5123) als Ausnahmen von dem Grundsatz, dass jede Dienstleistung gegen Entgelt der Mehrwertsteuer unterliegt, eng auszulegen. Die restriktive Auslegung muss jedoch mit den Zielen in Einklang stehen, die mit den Befreiungen verfolgt werden. Zweck der Bestimmung ist es, die Kosten ärztlicher Heilbehandlung zu senken (z.B. EuGH-Urteil vom 10.09.2002 C 141/00 Kügler, Slg. 2002, I-6833). Heilbehandlungen i.S.d. Art 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG sind demnach (nur) Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen im Bereich der Humanmedizin vorgenommen werden. Medizinische Leistungen, die nicht in der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung bestehen, fallen nach der Rechtsprechung des EuGH nicht in den Anwendungsbereich (BFH-Urteil vom 10.03.2005 V R 54/04, BFHE 210, 151, BStBl II 2005, 669 m.w.N.). Keine Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind daher "ärztliche Leistungen", "Behandlungen" oder "medizinische Eingriffe", die zu anderen als medizinischen Zwecken erfolgen (EuGH-Urteile vom 10.09.2002 C-141/00 Kügler, Slg. 2002, I-6833, BFH/NV Beilage 2003, 30; vom 20.11.2003 C-212/01 Unterpertinger, Slg. 2003, I-13859, BFH/NV Beilage 2004, 111; BFH-Beschluss vom 1.07.2010 V B 62/09,BFH/NV 2010, 2136). Auch nach der Rechtsprechung des BFH kommt es entscheidend auf die Zielsetzung der Maßnahmen an. Leistungen sind Heilbehandlungen, wenn sie direkt an der Krankheit und deren Ursachen ansetzen und nicht nur darauf abzielen, die Auswirkungen der Erkrankung auf die Lebensgestaltung aufzufangen oder abzumildern oder das allgemeine Wohlbefinden zu steigern (BFH-Urteil vom 01.02.2007 V R 64/05, BFH/NV 2007, 1203 und BFH-Beschluss vom 06.06.2008 XI B 11/08, BFH/NV 2008, 1547). Wird eine ärztliche Leistung in einem Zusammenhang erbracht, der die Feststellung zulässt, dass ihr Hauptziel nicht der Schutz der Gesundheit ist, sind § 4 Nr. 14 UStG und Art. 13 Teil a Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG auf diese Leistung nicht anzuwenden (BFH-Beschluss vom 31.07.2007 V B 98/06, BFHE 217, 94, BStBl II 2007, 412). Im Grenzbereich zwischen möglicher Heilbehandlung und Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens greift § 4 Nr. 14 UStG bei Maßnahmen ein, die aufgrund ärztlicher Indikation nach ärztlicher Verordnung durchgeführt werden (BFH-Urteil vom 30.01.2008 XI R 53/06, BFH/NV 2008, 1083 und BFH-Beschluss vom 06.06.2008 XI B 11/08, BFH/NV 2008, 1547).
    Nach Maßgabe dieser Grundsätze handelt es sich bei Leistungen der Klin. nicht um Heilbehandlungen im Sinne der o.g. Rechtsprechung. Der Senat stellt dabei - ebenso wenig wie der Bekl. - nicht in Abrede, dass die Klin. bei der von ihr durchgeführten Verkehrstherapie auf der Grundlage eines psychotherapeutischen Konzeptes arbeitet und vollwertige psychotherapeutische Arbeit leistet. Auch ist sich der Senat dessen bewusst, dass zwischen der Tätigkeit der Klin., die nach ihrem eigenen Vorbringen häufig eine positive MPU für ihre Klienten zur Folge hat, und der Tätigkeit der "reinen MPU-Vorbereiter", die ihren Klienten lediglich die Antworten auf die bei der MPU erwarteten Fragen geben, ein gravierender Unterschied besteht und es sicherlich wünschenswert ist, dass verkehrsauffällige Personen sich mittels einer Verkehrstherapie auf eine MPU vorbereiten.
    Der Senat ist jedoch in Ansehung des Vortrags der Klin. sowie der vorliegenden Unterlagen der Auffassung, dass das Hauptziel der Verkehrstherapie der Klin. nicht die Behandlung von Krankheiten bzw. Gesundheitsstörungen ist. Es lässt sich schon nicht feststellen, dass bei den Klienten der Klin. ärztlich diagnostizierte Krankheiten oder Gesundheitsstörungen vorliegen. Auch erfolgen die Therapien nicht aufgrund ärztlicher Verordnung, sondern offenbar gelangen i.d.R. die Klienten (durch eigene Recherchen oder durch ihre Rechtsanwälte) aufgrund der Werbung der Klin. im Internet bzw. in ihrem Praxis-Flyer zu dieser. Auch werden die Kosten der Therapie weder von den gesetzlichen noch privaten Krankenkassen übernommen. Zwar rechtfertigt eine teilweise Kostenerstattung durch gesetzliche Krankenkassen allein keine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 des UStG (BFH-Beschluss vom 06.06.2008 XI B 11/08, BFH/NV 2008, 1547). Die Übernahme von Kosten durch die Krankenkassen kann aber dennoch ein wichtiges Indiz für das Vorliegen einer Heilbehandlung sein.
    Darüber hinaus ist, wie die Klin. selbst eingeräumt hat, die Ausgangsmotivation, die die Klienten der Klin. dazu bewegt, sich an diese zu wenden und psychotherapeutische Leistungen in Anspruch zu nehmen, zunächst die Wiedererlangung bzw. das Erhalten der Fahrerlaubnis. Der Senat ist davon überzeugt, dass es sich hierbei - jedenfalls in den meisten Fällen - nicht nur um eine oberflächliche Ausgangsmotivation handelt, die nach der ersten Therapiestunde bereits in den Hintergrund rückt. Dies ergibt sich zum einen bereits aus den Aussagen der Klin. selbst. So hat diese in einem Kurz-Interview mit der ... (erschienen in Ausgabe vom 00.00.0000) auf die Frage, was das Ziel ihrer Therapie sei, selbst ausgeführt: "In erster Linie natürlich das Erhalten oder Wiedererlangen der Fahrerlaubnis. Darüber hinaus aber geht es darum, die Gründe und Motive für das Fehlverhalten herauszuarbeiten, um die Gefahr eines Rückfalls zu verringern." Die Klin. hat mithin selbst erklärt, dass nicht nur die Motivation ihrer Klienten das Erhalten oder Wiedererlangen der Fahrerlaubnis ist, sondern auch ihre eigene Motivation, wenn auch mit dem Ziel, dass die Klienten die Fahrerlaubnis dauerhaft behalten bzw. wiedererlangen. Auch soweit sie in dem Interview noch ausgeführt hat, dass Ziel der Therapie tief greifende und weitreichende Veränderungen im Verhalten seien, ergibt sich daraus aber nicht, dass Hauptziel der Therapie die Behandlung einer Krankheit oder Gesundheitsstörung wäre. Ein solches Therapieziel dient nach Auffassung des Senats vielmehr dazu, das allgemeine Wohlbefinden zu steigern bzw. die Lebenssituation zu verbessern, was aber nicht dem Bereich der steuerbefreiten Heilbehandlungsleistungen unterfällt.
    Auch angesichts der Werbung der Klin. im Internet unter ... (vormals ...) und in dem Praxis-Flyer (Download unter ...) vermag der Senat der Auffassung der Klin., sie erbringe steuerbefreite Heilbehandlungsleistungen i.S.d. oben genannten Rechtsprechung, nicht zu folgen. So führte bzw. führt sie dort Folgendes aus: "Eine Therapie hilft Kraftfahrern, denen wegen Alkohol, Drogen oder nach mehr als 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wurde und erst nach einer positiven MPU wiedererteilt werden kann." "Unsere Erfahrung begleitet Sie auf Ihrem Weg zu einer positiven MPU." "Wir zeigen Ihnen erfolgreiche Lösungswege, die Ihren Bedürfnissen entsprechen, um eine MPU erfolgreich bestehen zu können". "Nach einer Teilnahme an unseren Angeboten bekommen Sie eine Bescheinigung zur Vorlage bei der MPU".
    In Anbetracht dieser Aussagen der Klin. im Internet vermag der Senat ihrem Vorbringen, das Erlangen der Fahrerlaubnis spiele allenfalls eine ganz untergeordnete Rolle bei der Therapie, nicht zu folgen. In ihrer Werbung ist vom Vorliegen von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen und deren Behandlung keine Rede, vielmehr ist die lediglich auf die Fahrerlaubnis/MPU ausgerichtet. Nach Auffassung des Senats geht es den Klienten der Klin. - zumindest dem überwiegenden Anteil - und damit letztlich auch der Klin. letztlich doch vor allem darum, die Grundlage für eine positive Prognose hinsichtlich der "Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen" zu schaffen und die Fahrerlaubnis auf Dauer wieder zu erlangen bzw. auf Dauer zu erhalten. Denn es lässt sich ansonsten auch nicht erklären, warum die Klienten gerade die Klin. aufsuchen und die Kosten für die Therapie selbst bezahlen, wenn die Kosten für eine ärztlich verordnete Therapie in Ansehung einer festgestellten psychischen Erkrankung bei einem anderen Therapeuten (mithin keinem Verkehrstherapeuten) von den Krankenkassen getragen würden.
    Dass jedenfalls nicht die medizinische Behandlung einer Erkrankung bzw. Gesundheitsstörung im Vordergrund der von der Klin. durchgeführten Verkehrstherapie steht, ergibt sich für den Senat auch aus den weiteren von der Klin. vorgelegten Unterlagen. So heißt es in der Information "[...]", dass Markenzeichen der von der Klin. verwandten Therapie-Methode nach der X ein tiefes individuelles Eingehen auf die Nöte und die Fähigkeiten der Klienten sei und therapeutisches Ziel die bessere Bewältigung aller Lebensprobleme sei, sowie die MPU die dem erfolgreiche behandelten Klienten selbstverständlich zustehende Belohnung sei (Bl. 197 der Gerichtsakte). In dem Vortrag des H I "[...]" führt dieser aus, dass intrinsisch motivierendes Ziel jeder Therapie letztlich nur die Förderung der Lebenszufriedenheit und des persönlichen Glücks sein könne (Bl. 215 der Gerichtsakte). In der von der Klin. vorgelegten Selbstverständnis-Erklärung der Verkehrstherapeuten heißt es, dass die Therapeuten gehalten seien, den vordergründigen Zielauftrag der Klienten, der sich zumeist auf den Wiedererhalt der Fahrerlaubnis beschränke, nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern als dessen Perspektive auch ernst zu nehmen, wobei der Fokus auf die tieferliegende psychische Problematik, die es zu vermitteln gelte, gelegt werde, und deren Behebung allein dazu führe, dem Zielauftrag des Klienten auf Dauer gerecht zu werden (Bl. 232 der Gerichtsakte). Des Weiteren hat die Klin. selbst vorgetragen, dass sich die Therapie als Sanierung des psycho-sozialen Lebensstils verstehe.
    Ausgehend hiervon ist der Senat der Überzeugung, dass zwar möglicherweise sowohl aus der Sicht der Klienten als auch aus der Sicht der Klin. als Verkehrstherapeutin alleiniges Ziel der Therapie nicht die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis bzw. deren Erhalten auf Dauer ist, sondern vielmehr auch die Änderung und Verbesserung des Lebensstils sowie eine größere Zufriedenheit der Klienten ist, und dass hierfür das vereinbarte Entgelt gezahlt und die Leistung der Klin. erbracht wird. Insoweit handelt es sich nach Auffassung des Senats aber allenfalls um Maßnahmen zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens bzw. Verbesserung der Lebenssituation, mithin um nichtmedizinische Maßnahmen im Bereich der allgemeinen Lebensführung. Derartige Maßnahmen fallen nach der o.g. Rechtsprechung aber nicht in den Bereich der steuerbefreiten Heilhandlungsleistungen.
    Der Senat war vorliegend auch nicht gehalten, weitere Beweise zu erheben. Zunächst war dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag nicht nachzugehen. Soweit die Klin. beantragt hat, durch die Vernehmung der vier namentlich benannten Zeugen Beweis zu erheben, darüber, wie die Klin. die Klienten therapiert, so ist dieser Beweisantrag zu unbestimmt. Dem Antrag, Beweis darüber zu erheben, dass die Klin. psychotherapeutische Arbeit leistet, war deshalb nicht nachzugehen, weil diese Tatsache als wahr unterstellt werden kann. Weder die Bekl. noch der Senat stellen in Abrede, dass die Klin. psychotherapeutische Arbeit leistet.
    Soweit die Klin. beantragt hat, durch Vernehmung der vier namentlich benannten Zeugen Beweis darüber zu erheben, dass der Hauptzweck der Verkehrstherapie die Behandlung der Klienten und nicht die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis sei, so erweist sich die Vernehmung der Zeugen hierzu als ungeeignetes Beweismittel. Die Zeugen hätten allenfalls eine Aussage dazu machen können, dass für sie selbst - und mithin nicht für sämtliche anderen Klienten der Klin. sowie die Klin. - der Hauptzweck der Therapie nicht die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis gewesen sei. Darüber hinaus würde aber, selbst wenn man unterstellt, dass diese Zeugen ausgesagt hätten, dass sie diese Therapie nicht durchgeführt hätten, um die Fahrerlaubnis zu erhalten bzw. um sie wieder zu erlangen, dies nach den vorstehenden Ausführungen des Senats zu keiner anderen Beurteilung durch den Senat führen, denn dadurch wäre keine Aussage dazu getroffen worden, welchen Zweck die Therapien hatten. Soweit die Klin. beantragt hat, Beweis zu erheben darüber, dass ihre Tätigkeit dem Zwecke der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und der Heilung von Krankheiten bzw. Gesundheitsstörung ihrer Klienten dient, und es sich bei ihrer Tätigkeit (Verkehrstherapie) um eine heilberufliche Tätigkeit handelt, so handelt es sich insoweit um Feststellungen, die dem Beweis nicht zugänglich sind. Es obliegt der Würdigung des Senats, ob die Tätigkeit der Klin. als ähnliche heilberufliche Tätigkeit i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG einzuordnen ist.
    Der Senat war aber auch nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten hinsichtlich der Tätigkeit der Klin. einzuholen. Der Senat war in Ansehung der ihm vorliegenden Erkenntnisse und des Vortrags der Klin. und des Bekl. in der Lage, die Tätigkeit der Klin. im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 UStG zu beurteilen.
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
    Die Zulassung der Revision folgt aus § 115 Abs. 2 FGO.

    RechtsgebietFinanz- und Abgabenrecht

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