Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 29.03.2012 · IWW-Abrufnummer 121815

    Bundesfinanzhof: Beschluss vom 03.11.2011 – V B 48/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Gründe

    1

    Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

    2

    1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor.

    3

    a) Wird geltend gemacht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), muss eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausgestellt werden. Dafür ist erforderlich, dass die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert wird (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165, und vom 3. Mai 2011 VIII B 18/10, BFH/NV 2011, 1346).

    4

    Bei einer sog. kumulativen Urteilsbegründung, von der jede Begründung für sich das Ergebnis des angefochtenen Urteils trägt, muss dabei für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund schlüssig dargelegt werden (BFH-Beschlüsse vom 18. April 2006 VIII B 141/05, BFH/NV 2006, 1465; vom 20. Juli 2005 XI B 95/03, BFH/NV 2005, 2032, und vom 28. März 2007 VIII B 50/06, BFH/NV 2007, 1337).

    5

    b) Das Finanzgericht (FG) hat die Klageabweisung hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen der X-AG darauf gestützt, aus dem mit der X-AG geschlossenen Beratungsvertrag habe sich nicht ergeben, dass die Klägerin die Leistungen der X-AG für zum Vorsteuerabzug berechtigende Zwecke zu verwenden beabsichtigt habe sowie darauf, dass der Vorsteuerabzug aus der Rechnung vom 1. Dezember 2003 darüber hinaus auch aus formalen Gründen zu versagen sei.

    6

    Demgegenüber macht die Klägerin nur geltend, dass das FG hinsichtlich des vom FG angenommenen fehlenden Nachweises einer Absicht, die Leistung für zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze zu verwenden, vom BFH-Urteil vom 6. Juni 2002 V R 27/00 (BFH/NV 2002, 1621) abgewichen sei. Einen durchgreifenden (s. unter 2.) Zulassungsgrund hinsichtlich der selbständig tragenden Versagung des Vorsteuerabzugs aus formalen Gründen trägt die Klägerin nicht vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rechnung vom 1. Dezember 2003 zum Leistungsgegenstand nur auf einen Beratungsvertrag vom 1. April 2003 verweist, der seinerseits für eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen (Beratung hinsichtlich Beschaffung des Kommanditkapitals, werbliche Aufbereitung des Fonds, Überwachung und Koordination des Vertriebs, Auswahl der Akquisitionsobjekte und Vorbereitung für die steuerliche Beratung) abgeschlossen wurde, so dass sich auch aus dieser Bezugnahme keine hinreichende Beschreibung eines Leistungsgegenstandes ergibt.

    7

    2. Die Rüge, das FG habe die ihm obliegende Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt, kann einen Verfahrensfehler nicht begründen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat die in der mündlichen Verhandlung vor dem FG fachkundig vertretene Klägerin keine Beweisanträge gestellt. In dem Sitzungsprotokoll ist zudem vermerkt, dass die Streitsache mit den Beteiligten erörtert wurde. Mit der rügelosen Verhandlung zur Sache hat die Klägerin das Recht verloren, eine unzureichende Sachaufklärung zu rügen (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. März 2011 II B 73/10, BFH/NV 2011, 1163). Es sind keine Umstände erkennbar, die die Klägerin an einer rechtzeitigen Rüge gehindert hätten. Die Versagung des Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen von Z war zudem auch nicht überraschend, da der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) im Verfahren vor dem FG schriftsätzlich dessen Unternehmereigenschaft bestritten hatte. Hinsichtlich der Versagung des Vorsteuerabzugs aus der Rechnung der Treuhandkommanditistin wendet sich die Klägerin schließlich im Kern nicht gegen das Unterbleiben einer Sachaufklärung, sondern gegen die rechtliche Würdigung des FG, was eine Revisionszulassung nicht rechtfertigt.

    RechtsgebietFGOVorschriften§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO