28.02.2013 · IWW-Abrufnummer 130801
Bundesfinanzhof: Urteil vom 13.11.2012 – VI R 3/12
Gründe
1
I. Streitig ist die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs.
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Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr (2008) als Versicherungskaufmann nichtselbständig tätig. Sein Arbeitgeber überließ ihm einen PKW, den der Kläger auch für private Zwecke nutzte. Der Arbeitgeber setzte im Rahmen des Lohnsteuerabzugs den Sachbezug aus der Dienstwagenüberlassung auf Grund der 1%-Regelung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an. Der Kläger und die zusammen mit ihm veranlagte Klägerin und Revisionsbeklagte begehrten im Rahmen ihrer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer, den Sachbezug abweichend von der 1%-Regelung nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG anhand der tatsächlich entstandenen Fahrzeugkosten nach Maßgabe des vom Kläger geführten Fahrtenbuchs anzusetzen und der Besteuerung zu Grunde zu legen.
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Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) bestand das Fahrtenbuch aus handschriftlich geführten Grundaufzeichnungen sowie aus zusätzlich erstellten ergänzenden Erläuterungen. Die handschriftlichen Grundaufzeichnungen enthielten fortlaufend die Fahrten nach Datum, Uhrzeit, Kilometerständen und gefahrenen Kilometern; hinsichtlich der Angaben zu Reiseroute und Ziel war bei beruflich veranlassten Fahrten jeweils nur "Außendienst" vermerkt. Die besuchten Personen, Firmen oder Behörden waren im Fahrtenbuch nicht angegeben; dazu enthielt das Fahrtenbuch lediglich den handschriftlichen Vermerk "siehe Anlage". Die zusätzlich erstellten ergänzenden Erläuterungen in Form eines Ausdrucks des vom Arbeitgeber elektronisch geführten Terminkalenders nannten Datum, Uhrzeit, Name und Adresse der jeweils aufgesuchten Kunden.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) folgte diesem Begehren im hier streitigen Einkommensteuerbescheid für 2008 nicht.
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Die Kläger wandten sich dagegen mit der Klage und brachten zur Begründung vor, dass der Kläger als Versicherungskaufmann ausschließlich im Außendienst gearbeitet und täglich mehrere Kunden besucht habe. Der Kl äger lege regelmäßig aus beruflichen Gründen große Strecken mit mehreren unterschiedlichen Reisezielen zurück; in diesen Fällen genüge es, lediglich anzugeben, welche Kunden an welchem Ort besucht worden seien. Die Fahrten seien täglich und fortlaufend im Fahrtenbuch erfasst. Auf Grund der vielen Termine sei dem Fahrtenbuch eine davon getrennte, vom Arbeitgeber erstellte und vom Kläger auch nicht abänderbare Aufstellung der besuchten Kunden beigefügt worden. Diese hätte der Kläger auch nicht ändern können.
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Die Klage war erfolgreich. Das FG beurteilte das Fahrtenbuch als ordnungsgemäß und änderte den streitigen Einkommensteuerbescheid dahingehend, dass der Sachbezug aus der Überlassung des Dienstwagens auf Grund der Fahrtenbuchaufzeichnungen nach dem dort notierten Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten ermittelt und angesetzt wurde.
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Das FA wendet sich dagegen mit seiner Revision und rügt die Verletzung materiellen Rechts.
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Es beantragt sinngemäß,
das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unter Aufhebung der Vorentscheidung zur Abweisung der Klage.
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1. Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines vom Arbeitgeber auch für diese Zwecke überlassenen Dienstwagens ist der Höhe nach mit der 1%-Regelung zu bewerten, sofern nicht das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).
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Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 1. März 2012 VI R 33/10 (BFHE 236, 497, BStBl II 2012, 505, m.w.N.) entschieden hat, muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, um so nachträgliche Einfügungen oder Änderungen auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen. Neben Datum und Fahrtzielen sind grundsätzlich auch die jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner oder die konkreten Gegenstände der dienstlichen Verrichtung aufzuführen, und zwar grundsätzlich jede einzelne berufliche Verwendung für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs. Bei einer einheitlichen beruflichen Reise können diese Abschnitte zwar miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden und der am Ende der gesamten Reise erreichte Gesamtkilometerstand aufgezeichnet werden. Aber auch im Rahmen dieser Erleichterung sind die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufzuführen, in der sie aufgesucht worden sind.
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2. Die Entscheidung des FG entspricht nicht diesen Rechtsgrundsätzen. Denn im Fahrtenbuch sind die Fahrten nicht entsprechend der vorgenannten Grundsätze vollständig wiedergegeben. Insbesondere enthält das Fahrtenbuch selbst keine Angaben zu den Ausgangs- und Endpunkten der jeweiligen Fahrten und nennt auch nicht die jeweils aufgesuchten Kunden und Geschäftspartner. Diese Angaben gehören indessen zu den unverzichtbaren Angaben, die im Fahrtenbuch selbst zu machen sind.
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Dazu genügt nicht, wenn nur allgemein und pauschal die betreffenden Fahrten im Fahrtenbuch als "Dienstfahrten" bezeichnet werden. Die erforderlichen Mindestangaben können auch nicht durch anderweitige nicht im Fahrtenbuch selbst enthaltene Auflistungen ersetzt werden (vgl. Schneider, Neue Wirtschafts-Briefe 2012, 1892). Der Senat hatte bereits in seinem Urteil in BFHE 236, 497, BStBl II 2012, 505 entschieden, dass unzureichende Angaben im Fahrtenbuch nicht auf Grund eigener Tagebuchaufzeichnungen des Arbeitnehmers selbst ergänzt werden können. Denn die für ein Fahrtenbuch essenziellen Angaben sind dort selbst zu machen und nicht an anderer Stelle in einer weiteren und gegebenenfalls auch nachträglich vom Arbeitnehmer erstellten Auflistung. Entsprechendes gilt für vom Arbeitgeber erstellte Listen und Ausdrucke des Terminkalenders. Deshalb liegt auch dann kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vor, wenn der Kläger im Streitfall die unzureichenden Angaben im Fahrtenbuch selbst durch vom Arbeitgeber stammende Listen und Ausdrucke des Terminkalenders ergänzt und vervollständigt.