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  • 05.11.2010 · IWW-Abrufnummer 103619

    Bundessozialgericht – B 6 KA 40/09 R

    Terminbericht Nr. 56/10 (zur Terminvorschau Nr. 56/10)


    5) Die Revision des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Das SG hat zu Recht die Entscheidung des Berufungsausschusses bestätigt, dass der Kläger nach § 20 Abs 1 Ärzte-ZV nur nach Reduzierung seiner Tätigkeit als Beamter in einer Strafvollzugseinrichtung zur psychotherapeutischen Versorgung zugelassen werden kann.
    Die Aufhebung der Bedingung, das Dienstverhältnis auf 26 Wochenstunden zu reduzieren, kann der Kläger nicht beanspruchen. Auch ein hälftiger Versorgungsauftrag iS des § 19a Ärzte-ZV kann nicht neben einer vollzeitig ausgeübten Tätigkeit wahrgenommen werden. Ein regelmäßiges und verlässliches Angebot von Sprechstunden und Gesprächsleistungen zu Zeiten, die für solche Behandlungen üblich sind, kann unter diesen Umständen auch im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrags nicht gemacht werden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte und das SG ausgehend von der Rechtsprechung des Senats, wonach neben einer vollen Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung nur eine Tätigkeit im Umfang von 13 Wochenstunden ausgeübt werden darf, jedenfalls als Höchstgrenze für eine neben dem hälftigen Versorgungsauftrag ausgeübte Tätigkeit in einem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis 26 Wochenstunden ansehen.
    SG Magdeburg - S 1 KA 168/07 -
    Bundessozialgericht - B 6 KA 40/09 R