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  • 04.07.2012 · IWW-Abrufnummer 121980

    Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Urteil vom 25.05.2012 – 13 A 1399/10

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Tenor:
    Die Berufungen der Kläger und der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. Mai 2010 werden zurückgewiesen.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

    Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Tatbestand
    Die Kläger betreiben eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis in I. . In einer von ihnen herausgegebenen Broschüre bezeichnen sie sich als "Kinderzahnarzt" und ihre Praxis als "www....".

    Mit Schreiben vom 29. Mai 2008 wies die Beklagte die Kläger darauf hin, dass die Bezeichnung "Kinderzahnarzt" berufswidrig sei, weil sie die Nähe zu einem nicht existierenden - Fachzahnarzt, nämlich einem Kinderzahnarzt, vortäusche.

    Unter dem 9. Juni 2008 erklärten die Kläger, ihr Flyer werde dahingehend überarbeitet, dass die Identität ihrer Praxis eindeutig zu erkennen sei. Allerdings sei der Begriff des "Kinderzahnarztes" keine geschützte Tätigkeitsbezeichnung. Auch sei das Führen dieses Begriffs in I. ortsüblich.

    Mit Schreiben vom 24. Juni 2008 regte die Beklagte gegenüber den Klägern die Verwendung des "Tätigkeitsschwerpunktes: Kinderzahlheilkunde" an und verwies hinsichtlich der Verwendung des Begriffs "Kinderzahnarzt" auf den beabsichtigten Erlass einer Untersagungsverfügung. Im Übrigen machte sie geltend: Sie habe erfahren, dass die Kläger auch über den Hammer Lokalradiosender Werbung für ihre Praxis betrieben und sich ausschließlich als "T. -Praxis" bezeichneten, was unzulässig sei. Der behandelnde Zahnarzt bleibe anonym, womit der höchstpersönliche Charakter der Leistung verdrängt werde. Die Außendarstellung sei daher so anzupassen, dass eine namentliche Nennung der Inhaber der Gemeinschaftspraxis erfolge. Im Übrigen sei sie wegen der Verwendung des Begriffs "Kinderzahnarzt" durch eine andere Praxis in I. bereits tätig geworden.

    Unter dem 15. Juli 2008 machten die Kläger geltend: Eine Gefahr der Anonymisierung bestehe nicht. Bei " ...." handele es sich nicht um eine Firmenbezeichnung, sondern um ihre Praxis-Internetseite, auf der wiederum die Namen der behandelnden Zahnärzte deutlich herausgestellt seien.

    Unter dem 28. Oktober 2008 erließ die Beklagte eine an die Kläger (gemeinsam) gerichtete Untersagungsverfügung mit folgendem Tenor:

    "1. Ihnen wird für sämtliche Formen der Außendarstellung, insbesondere für Werbemaßnahmen, das Praxisschild, Briefbögen und die Praxis-Homepage untersagt, sich als "Kinderzahnarzt" zu bezeichnen.

    2. Ihnen wird untersagt, für Ihre Praxis lediglich mit der isolierten Bezeichnung "..." bzw. "...-Praxis" zu werben, solange eine Nennung der Praxisinhaber nicht erfolgt und deren Identität daher anonymisiert ist.

    3. Die sofortige Vollziehung dieses Bescheides wird angeordnet."

    Zur Begründung machte die Beklagte im Wesentlichen geltend: Die Bezeichnung als Kinderzahnarzt sei berufswidrig, weil sie irreführend sei. Es könne der falsche Eindruck entstehen, dass im Bereich der Zahnheilkunde eine entsprechende Fachzahnarzt-Weiterbildung existiere. Es bleibe den Klägern unbenommen, auf eine tatsächlich existierende Qualifikation sachgerecht hinzuweisen. Auch sei die Angabe "...." unzulässig. Diese Art der Außendarstellung der Kläger beinhalte keine sachliche Information, weil nicht unmittelbar bekannt werde, welcher Zahnarzt oder sonstige Leistungsanbieter für seine Leistungen werbe. Eine anonyme Erbringung zahnärztlicher Leistungen widerspreche dem Grundsatz einer höchstpersönlichen Leistungspflicht, der den freien Beruf des Zahnarztes präge. Es sei auch nicht ausreichend, dass die Bezeichnung "..." unmittelbar auf die Internetseite der Praxis verweise.

    Am 18. November 2008 haben die Kläger Klage gegen diesen Bescheid erhoben.

    Zur Begründung der Klage haben die Kläger im Wesentlichen geltend gemacht: Es bestünden mit Blick auf Art. 12 GG verfassungsrechtliche Bedenken. Sie seien berechtigt, besondere personenbezogene Qualifikationen auszuweisen. Unerheblich sei, ob die Beklagte den "Kinderzahnarzt" als Teilbereich der Zahnmedizin anerkannt habe. Ein Kinderzahnarzt gebe zu erkennen, dass er in besonderer Weise auf die Belange kleiner und kleinster Patienten eingehe. Ein "Kinderzahnarzt" werde in der Bevölkerung nicht als eine zahnärztliche Subdisziplin gesehen, sondern als eine Fähigkeit, den Kindern die Angst vor dem Zahnarztbesuch zu nehmen. Im Internet würden bereits Kinderzahnärzte in ganz Deutschland empfohlen. Auch läge eine anonyme Werbung nicht vor. In der Radiowerbung werde ausdrücklich die Telefonnummer ... angegeben, wodurch eine Verbindung zwischen "...." bzw. "...-Praxis" und den Klägern hergestellt werde. Unter dieser Nummer sei die "Zahnarztpraxis Dr. I1. und Dr. L. " erreichbar. Im Übrigen stelle das Kürzel " ..." ein zahnärztliches Konzept für die perfekte Frontzahnästhetik dar. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürften Angehörige der freien Berufe durch Zeitungsanzeigen werben, sofern diese nicht nach Form, Inhalt und Häufigkeit übertrieben wirkten. Ferner sei die Verteilung von Handzetteln in anonymer Form nicht als unsachliche berufswidrige Werbung zu verstehen, was ebenso für die Radiowerbung von Freiberuflern gelte. Im Übrigen werde aus dem von ihnen herausgebrachten Flyer "Kindertag" deutlich, dass die Formulierung "Kinderzahnarzt" keine spezifische kinderzahnarztrechtliche Kernkompetenz im Sinne der Zahnmedizin ausweise, sondern allein der Verhinderung von Angst- und Vermeidungsverhalten der kindlichen/jugendlichen Patienten diene.

    Die Kläger haben beantragt,

    den Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2008 aufzuheben.

    Die Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht:

    Diese Gefahr der Irreführung durch die Bezeichnung "Kinderzahnarzt" bestehe erst recht angesichts der Tatsache, dass im Bereich der Humanmedizin tatsächlich eine Weiterbildung zum "Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin" absolviert werde könne. Diese Fachärzte seien allgemein als "Kinderärzte" bekannt. Insofern liege der Schluss nahe, dass es sich auch hier um eine durch Weiterbildung erworbene Fachzahnarztbezeichnung handele, die jedoch nicht existiere. Die Weiterbildung zum Fachzahnarzt stelle aber die aufwändigste und hochwertigste Qualifikation dar, die durch Fort- oder Weiterbildung im Bereich der (Zahn-)Medizin zu erlangen sei. Die Patienten mäßen dem Fach(zahn)arzt zu Recht eine deutlich höhere Qualifikation in einem bestimmten Teilbereich bei. Insoweit habe etwa auch das Oberlandesgericht Hamm einem Arzt untersagt, sich als "Männerarzt" zu bezeichnen, weil die Patienten darin ein Pendant zum "Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe" (allgemein: Frauenarzt) sehen und insoweit fälschlicherweise von einer Facharztbezeichnung ausgehen könnten. Den Klägern bleibe es unbenommen, ihre Qualifikationen in diesem Bereich zutreffend und ohne die Gefahr einer Irreführung zum Ausdruck zu bringen, indem sie etwa einen entsprechenden "Tätigkeitsschwerpunkt" auswiesen. Im Übrigen greife der Einwand nicht durch, auch Dritte verwendeten den Begriff "Kinderzahnarzt", da es keine Gleichheit im Unrecht gebe. Ferner sei die Anzahl der Einträge im Internet unter dem Begriff "Kinderzahnarzt" nicht ausschlaggebend. Auch sei die Werbung mit der Bezeichnung "T. " bzw. "T. -Praxis" ohne Nennung der dort niedergelassenen Zahnärzte nicht mit dem Gebot sachlich angemessener Werbung zu vereinbaren. Diese firmenähnliche Bezeichnung erwecke den fälschlichen Eindruck eines größeren und leistungsstärkeren Unternehmens, womit eine Irreführung einhergehe. Es sei auch mit Blick auf die höchstpersönliche Natur medizinischer Leistungen unverzichtbar, denjenigen, der für seine Berufstätigkeit werbe, auch namentlich zu nennen. Vorliegend könnten die Patienten erst über einen zusätzlichen Weg herausfinden, wer die tatsächlichen Leistungserbringer seien. Im Übrigen werde in dem von den Klägern verwendeten Flyer nicht klargestellt, dass die Behandlung von Kindern allenfalls ein Schwerpunkt in der Tätigkeit der Kläger sei.

    Das Verwaltungsgericht hat unter Zulassung der Berufung die unter Ziffer 2 getroffene Regelung des Bescheids der Beklagten vom 28. Oktober 2008 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Verwendung des beanstandeten Begriffs "Kinderzahnarzt" sei für durchschnittlich informierte und verständige Patienten mehrdeutig und unklar und daher berufsrechtswidrig. Aus Sicht der Patienten könne hinsichtlich der Bezeichnung "Kinderzahnarzt" zu Unrecht von einer Fachzahnarztbezeichnung ausgegangen oder auch dahin interpretiert werden, dass es sich um einen sich ausschließlich der Behandlung von Kindern widmenden Zahnarzt handle. Ferner könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein verständiger Patient annehme, ein "Kinderzahnarzt" müsse über eine besondere und von der Beklagten anerkannte Qualifikation verfügen. Auch sei der Begriff des Kinderzahnarztes nicht als schlagwortartiger Suchbegriff etabliert. Dagegen sei die Untersagung der Werbung mit "..." oder ...."-Praxis" wegen der auf der Homepage leicht zugänglichen Informationen zur Identität der Kläger rechtswidrig; für die Radiowerbung gelte angesichts der mitgeteilten Telefonnummer der Kläger nichts anderes.

    Die Beteiligten haben jeweils Berufung eingelegt.

    Die Kläger tragen im Berufungsverfahren ergänzend vor:

    "Kinderzahnarzt" sei nicht derjenige, der im Kernbereich über besondere zahnmedizinische Instrumente und zahnmedizinische Behandlungsmethoden wie etwa bei der Kieferorthopädie oder Odontologie verfüge, sondern derjenige Zahnmediziner, der vor allem in der präventiven Aufklärung tätig werde. Im Übrigen werbe auch eine Zahnarztpraxis in I2. als "Kinderzahnarzt". Ferner finde sich im vom "Bundesverband der Kinderzahnärzte" herausgegebenen Suchverzeichnis eine Liste der Kinderzahnärzte nach Städten.

    Die Kläger beantragen sinngemäß,

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. Mai 2010 zu ändern, soweit die Klage abgewiesen wurde, und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen,

    und

    die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

    Die Beklagte beantragt,

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28. Mai 2010 zu ändern, soweit die Regelung Nr. 2 des Bescheides der Beklagten vom 28. Oktober 2008 aufgehoben worden ist, und die Klage abzuweisen,

    und

    die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

    Sie trägt außerdem vor:

    Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Bewertung den Grundsatz der persönlichen Erbringung zahnärztlicher Leistungen und eine diesbezügliche mögliche Irreführung der angesprochenen Patienten nicht hinreichend beachtet. Die Ankündigung zahnärztlicher Leistungen ausschließlich unter Verwendung einer Firma oder firmenähnlichen Bezeichnung sei berufswidrig. Der Informationsgehalt von " ...." sei nahezu vollständig der Assoziation der Patienten überlassen. Patienten könnten nicht mit Sicherheit annehmen, dass es sich um eine Zahnarztpraxis handele, da " ..." eher auf eine Handels- bzw. Kapitalgesellschaft hindeute. Insoweit werde auch gegen den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung, durch den die Vertrauensgrundlage und die Qualität der Arzt-Patienten-Beziehung gestärkt werde, verstoßen. Der Patient genieße die Sicherheit, dass der jeweilige Zahnarzt, anders als ein gewerblicher Unternehmer, auch delegierte Leistungen persönlich überwache. Bei der streitgegenständlichen Werbung werde aber für den Patienten nicht deutlich, ob er in Kontakt mit einer Zahnarztpraxis oder mit einem gewerblichen Studio trete. Insoweit bestehe auch die Gefahr, dass sich der Patient nicht bewusst sei, dass die von ihm in Anspruch genommenen Leistungen durch einen Zahnarzt geprägt sein müssten und insofern auch zahnärztliche Überwachungs- und Kontrollerfordernisse bestünden. Aber auch wenn der Patient erkenne, dass zahnärztliche Leistungen beworben würden, bleibe der tatsächliche Leistungserbringer - etwa Einzel- oder Gemeinschaftspraxis, größeres Unternehmen - unklar. Auch könne der Patient nicht überschauen, welche und wie viele Berufsträger ihm in möglichen Haftungsfällen gegenüber stehen. Schließlich führe das Verstecken hinter einer Firma auch zu einem unmittelbaren ungerechtfertigten werblichen Vorteil. Mit der Verwendung einer Unternehmensbezeichnung werde der Eindruck eines größeren und bedeutenderen Unternehmens geweckt. Damit sei auch die Erwartung eines leistungskräftigeren wirtschaftlichen Hintergrunds und einer umfangreicheren bzw. modernen technischen Ausstattung verbunden. Ferner bestehe die Gefahr der Nachahmung in der Form, dass andere Zahnärzte ihre Leistungen ebenfalls unter anonymen Unternehmensbezeichnungen anböten und ein Wettbewerb der Praxen um den klangvollsten Namen entstehe. Im Übrigen sei die Angabe einer Telefonnummer nicht mit der Angabe einer Internetadresse zu vergleichen. Bei einem Telefonat komme bereits ein unmittelbarer Erstkontakt zustande, bei dem der potentielle Patient kaum anonym bleibe. Bei einer Internetadresse könne er sich hingegen aus der Ferne ein Bild machen, um dann zu entscheiden, ob er mit der Praxis in Kontakt treten wolle.

    Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten.

    Entscheidungsgründe
    Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

    Die zulässigen Berufungen der Kläger und der Beklagten haben keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die unter Ziffer 2. getroffene Regelung im angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2008 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

    Die unter Ziffer 1. getroffene Regelung in dem Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2008, mit der den Klägern untersagt wird, sich als "Kinderzahnarzt" zu bezeichnen, ist rechtmäßig (I.); die unter Ziffer 2. getroffene Regelung, mit der den Klägern untersagt wird, für ihre Praxis mit der isolierten Bezeichnung " ..." bzw. "...-Praxis" ohne Namensangabe zu werben, ist hingegen rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (II.).

    I. Der angefochtene Bescheid findet hinsichtlich der unter Ziffer 1. an die Kläger gerichteten Untersagung, sich in sämtlichen Formen der Außendarstellung als "Kinderzahnarzt" zu bezeichnen, seine Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 Nr. 6 Heilberufsgesetz NRW - HeilBerG - i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 2 der Berufsordnung der Beklagten - BO - vom 19. November 2005 (MBl. NRW 2006, 42), zuletzt geändert am 6. Dezember 2008 (MBl. NRW 2009, 130).

    Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 HeilBerG überwacht die Heilberufskammer die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen und kann unter anderem die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände treffen; hierzu kann sie auch belastende Verwaltungsakte erlassen. Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 BO ist dem Zahnarzt berufswidrige Werbung untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung (§ 21 Abs. 1 Satz 3 BO). Besondere personenbezogene Qualifikationen dürfen ausgewiesen werden, sofern die Qualifikationen sich nur auf fachlich und von der Beklagten anerkannte Teilbereiche der Zahnmedizin beziehen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 BO). Die Angaben haben sachgerecht zu erfolgen und dürfen nicht irreführend sein (§ 21 Abs. 2 Satz 2 BO).

    Das Verbot berufswidriger Werbung ist entgegen der Auffassung der Kläger - auch mit Blick auf Art. 12 GG verfassungsrechtlich unbedenklich. Das Schutzgut der Volksgesundheit rechtfertigt es, den Ärzten Werbebeschränkungen aufzuerlegen. Sie können einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs vorbeugen und eine Verfälschung des ärztlichen Berufsbildes verhindern. Berufswidrig ist insbesondere solche Werbung, die zu Irrtümern und damit zu einer Verunsicherung der Kranken führen würde, weil sie das Vertrauen in den Arztberuf untergraben und langfristig negative Rückwirkungen auf die medizinische Versorgung der Bevölkerung haben könnte. Für interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen, muss im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr jedoch Raum bleiben. Bei der Bewertung von Werbemaßnahmen ist dabei auf den Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise und auf das Leitbild eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers/Patienten und nicht auf die Auffassung des jeweiligen Berufsstandes abzustellen.

    Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 191/05 , MedR 2006, 107, [BVerfG 13.07.2005 - 1 BvR 191/05] vom 26. August 2003 - 1 BvR 1003/02 , NJW 2003, 3470, [BVerfG 26.08.2003 - 1 BvR 1003/02] vom 18. Februar 2002 - 1 BvR 1644/01 -, NJW 2002, 3091, [BVerfG 18.02.2002 - 1 BvR 1644/01] und vom 4. Juli 2000 - 1 BvR 547/99 , MedR 2000, 523 [BVerfG 04.07.2000 - 1 BvR 547/99]; BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 3 C 4.09 , DVBl 2009, 1529.

    Die Abgrenzung zwischen erlaubter sachlicher Information und verbotener berufswidriger Werbung kann dabei nicht generalisierend-abstrakt erfolgen, sondern ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit auf der einen Seite und der Sicherung des Werbeverbots auf der anderen Seite auf Grund einer Abwägung im Rahmen des gesamten Lebensvorgangs, in dem die fragliche Werbemaßnahme ihre Wirkung entfaltet, vorzunehmen.

    Vgl. Urteil des Senats vom 18. November 2009 - 13 A 1633/07.T .

    Nach diesen Maßstäben ist die an die Kläger gerichtete Untersagung, sich als "Kinderzahnarzt" zu bezeichnen, rechtmäßig. Mit Blick auf das dargestellte Leitbild eines verständigen Verbrauchers/Patienten stellt sich die Bezeichnung der Kläger bzw. ihrer Praxis als "Kinderzahnarzt" im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung der durch die fragliche Werbemaßnahme betroffenen Belange nicht als sachangemessene Information, sondern als berufswidrige Werbung dar. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die - unter anderem in einem Flyer - verwendete Bezeichnung "Kinderzahnarzt" bei dem betroffenen Personenkreis zu der irrigen Annahme führt, als verfügten die Kläger und sämtliche in ihrer Praxis beschäftigten Zahnärzte jeweils über eine von der Beklagten anerkannte besondere personenbezogene Qualifikation - und zwar zumindest in Form eines Tätigkeitsschwerpunktes , was nicht der Fall ist. Dieser Irrtum führt auch zu einer Verunsicherung des betroffenen Publikums.

    Bei der Frage, ob der Begriff "Kinderzahnarzt" missverständlich und irreführend ist, ist auf die Sicht der Erziehungsberechtigten abzustellen, die gegebenenfalls auch gegen den Wunsch ihrer Kinder als potentielle Patienten - die Entscheidung treffen, welcher Zahnarzt die Behandlung ihres Kindes übernehmen soll. Dieser Personenkreis hat vorrangig ein erhebliches Interesse an weitergehenden Informationen darüber, wer im Bereich der Kinderzahnheilkunde nachhaltig tätig ist. Zum maßgeblichen Verkehrskreis zählt aber auch das allgemeine Publikum. Der Senat kann daher die Frage der Missverständlichkeit des Begriffs "Kinderzahnarzt" aus eigener Anschauung und Erfahrung beurteilen, weil seine Mitglieder zu dem allgemeinen Publikum gehören.

    Mit Blick darauf ist es für die Annahme einer Irreführung durch den Begriff "Kinderzahnarzt" nicht ausreichend, dass ein Erwachsener, bei dem selbst eine Zahnbehandlung ansteht, annehmen könnte, ein "Kinderzahnarzt" behandle ausschließlich Kinder. Diese (auch) mögliche Vorstellung verbunden mit dem Risiko, dass der erwachsene Patient einen anderen Zahnarzt aufsucht, ist angesichts des schützenswerten Bedürfnisses der Erziehungsberechtigten nach weiteren Informationen auf dem Gebiet der Kinderzahnheilkunde hinzunehmen. Ungeachtet dessen dürfte sich der mit der Bezeichnung "Kinderzahnarzt" werbende Zahnarzt diese Beschränkung selbst zuzuschreiben haben.

    Da dem Begriff "Kinderzahnarzt" sowohl sach- als auch personenbezogene Aspekte innewohnen, verbindet der maßgebliche Verbraucherkreis mit dem Begriff "Kinderzahnarzt" nicht nur eine auf die besonderen Bedürfnisse von Kindern ausgerichtete Praxis,

    so: OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Februar 2003 - I - 20 U 4/03 , [...],

    sondern auch eine besondere persönliche Qualifikation des behandelnden Zahnarztes.

    Mithin geht das verständige Publikum von der Vorstellung aus, dass ein "Kinderzahnarzt" nachhaltig auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendzahnheilkunde tätig ist, also jedenfalls überwiegend Kinder/Jugendliche behandelt, sich viel Zeit bei der Behandlung von Kindern nimmt und auf Grund seiner besonderen Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet der Kinderzahnheilkunde intensiv auf die kindliche Psyche eingeht, um deren mögliche Ängste vor zahnärztlichen Untersuchungen und Maßnahmen abzubauen. Zugleich wird mit dem Begriff "Kinderzahnarzt" auch die Vorstellung verbunden, dass die Warte- und Behandlungsräume in besonderem Maße auf Kinder ausgerichtet sind, z. B. durch das Vorhandensein zusätzlicher Spielsachen oder eine sonstige kinderfreundliche und kindgerechte Ausstattung.

    Vgl. zu Letzterem: OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Februar 2003 I - 20 U 4/03 -, a. a. O.

    Für diese sowohl die Praxisausstattung als auch auf die persönliche Qualifikation des Zahnarztes in den Blick nehmende Auslegung des Begriffs "Kinderzahnarzt" spricht auch das Verständnis des eigens gegründeten Bundesverbandes der Kinderzahnärzte (BuKiZ e. V. - www.......de -). Der Verband macht die Mitgliedschaft eines Zahnarztes davon abhängig, dass der Betreffende seine Arbeitszeit überwiegend der Kinderzahnheilkunde widmet und seinen Praxisablauf sowie seine Praxisorganisation und -einrichtung auf "dieses spezielle Patientengut" ausgerichtet hat, wobei er sogar noch eine erfolgreich abgeschlossene Spezialisierung des Zahnarztes fordert. Werden aber mit dem Begriff "Kinderzahnarzt" auch besondere persönliche Qualifikationen verbunden, besteht die erhebliche Gefahr, dass bei den potentiellen Patienten bzw. ihren Erziehungsberechtigten mit der Bezeichnung "Kinderzahnarzt" der (falsche) Anschein erweckt wird, als verfügten die Kläger über eine von der Beklagten anerkannte besondere (personenbezogene) Qualifikation. Nach den Bestimmungen der Beklagten werden persönliche Qualifikationen entweder durch die Führung einer Fachzahnarztbezeichnung (§ 20 Abs. 3 BO) oder durch die Angabe einer (sonstigen) besonderen personenbezogenen Qualifikation (§ 21 Abs. 2 BO i. V. m. den hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen) ausgewiesen.

    Entgegen der Auffassung der Beklagten täuschen die Kläger mit ihrer Bezeichnung "Kinderzahnarzt" indessen nicht über das Führen einer nach der Berufsordnung nicht vorgesehenen Fachzahnarztbezeichnung.

    Nach § 20 Abs. 3 BO i. V. m. § 1 der Weiterbildungsordnung - WO - vom 16. Mai 1998 (MBl. NRW 1999, 361), zuletzt geändert am 16. Mai 2008 (MBl. NRW 2006, 428), darf der Zahnarzt nach zahnärztlichem Weiterbildungsrecht erworbene Bezeichnungen (Fachzahnarztbezeichnungen) führen; dies sind nach §§ 9, 11, 12 a WO ausschließlich die - hier nicht einschlägigen - Fachzahnarztbezeichnungen "Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt für Kieferorthopädie", "Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt für Oralchirurgie" oder "Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt für Parodontologie".

    Eine überwiegende Gefahr, dass der Begriff "Kinderzahnarzt" in dem konkreten Umfeld über die Zuerkennung einer - abgesehen vom eher unbekannten "Fachzahnarzt für Kinderstomatologie" in der ehemaligen DDR - nicht existierenden Zusatzbezeichnung im Sinne einer dem Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin ("Kinderarzt") vergleichbaren Fachzahnarztbezeichnung täuschen und insoweit zu einer Verunsicherung der potentiellen Patienten führen könnte, besteht nicht.

    Zwar verbindet - wie dargestellt - der betroffene Personenkreis mit der Bezeichnung "Kinderzahnarzt" einen Zahnarzt, der im Bereich der Zahnheilkunde nachhaltig tätig ist. Daraus folgt aber nicht zugleich, dass die potentiellen Patienten vom Vorliegen einer qualifizierten speziellen Weiterbildung im Sinne einer mindestens dreijährigen Fachzahnarztausbildung (vgl. § 2 Abs. 2 WO) ausgehen. Dies gilt umso mehr, als vorliegend die Bezeichnung "Kinderzahnarzt" und nicht etwa "Zahnarzt für Kinderzahnheilkunde" in Rede steht. Lediglich letztere Wortkombination könnte eine Nähe und Vergleichbarkeit zum "Fachzahnarzt für ..." suggerieren und damit beim verständigen Patienten den Eindruck erwecken, als sei die Bezeichnung Ausdruck einer besonderen durch förmliche Weiterbildung erworbenen Qualifikation und als habe sich der Betreffende einer entsprechenden Weiterbildung unterzogen.

    Vgl. insoweit zum "Zahnarzt für Implantologie": Beschluss des Senats vom 14. Juni 2005 - 13 B 667/05 , NWVBl. 2005, 472.

    Dieser Eindruck wird mit dem - schlagwortartig verkürzten und inzwischen auch bekannten - Begriff des "Kinderzahnarztes" aber gerade nicht erweckt. Zwar ist eine Assoziation zwischen den Begriffspaaren "Arzt - Kinderarzt" und "Zahnarzt - Kinderzahnarzt" nicht fernliegend, zumal die Bezeichnung "Kinderarzt" noch Relevanz hat. Die Weiterbildungsordnung der regional mit der Beklagten vergleichbaren - Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 30. Januar 1993 (MBl. NRW 1994, 1366) enthielt in § 6 Abs. 1 Nr. 17 die zulässige Bezeichnung "Facharzt für Kinderheilkunde oder Kinderarzt". Auf Grund der Änderung der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer vom 14. September 2002 (MBl. NRW 2003, 352) wurde diese Bezeichnung zwar durch die Facharztbezeichnung "Kinder- und Jugendmedizin" ersetzt; es blieb aber die alternative Bezeichnung "Kinder- und Jugendarzt" erhalten. Die Weiterbildungsordnung in der Fassung vom 11. April 2003 sieht in § 6 Nr. 17 unverändert die Facharztbezeichnung "Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin oder Kinder- und Jugendarzt" vor. In der sodann gültigen Weiterbildungsordnung vom 9. April 2005 findet sich in Abschnitt B (Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen), Gebiet 13, zwar nur die Facharztbezeichnung "Facharzt Kinder- und Jugendmedizin". In den Einzelerläuterungen zu Nr. 13 in Abschnitt B (MBl. NRW 2005, 1023) ist aber neben der Langform der Facharztbezeichnung auch die Kurzform "Kinderarzt/Kinderärztin" angegeben. Auch in der jetzt gültigen Weiterbildungsordnung in der Fassung vom 1. Januar 2012 (MBl. NRW 2011, 549) findet sich in Abschnitt B Ziffer 14 (Gebiet Kinder- und Jugendmedizin) die Bezeichnung "Facharzt/Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin (Kinder- und Jugendarzt/Kinder- und Jugendärztin)".

    Allerdings kann aus der Existenz einer Facharztbezeichnung "Kinderarzt" noch nicht (zwingend) geschlossen werden, dass es in einer anderen Berufsgruppe hier: der Zahnärzte - eine begrifflich ähnliche Fachzahnarztbezeichnung gibt. Gegen eine solche Vorstellung und eine damit verbundene Verwechselungsgefahr des "Kinderzahnarztes" mit einem "Fachzahnarzt für Kinderzahnheilkunde" spricht vor allem auch, dass - wie dargestellt - eine derartige Fachzahnarztbezeichnung gar nicht existiert.

    Vgl. zur anders gelagerten Konstellation der Verwechselungsgefahr eines "Männerarztes" mit der geschützten Weiterbildungsbezeichnung des Andrologen: OLG I. , Urteil vom 24. Juli 2008 - 4 U 82/08 , ZMGR 2008, 277.

    Auch vor dem Hintergrund einer im Laufe der Zeit intensiveren Information insbesondere über das Internet , einer ständig zunehmenden Kenntnis und eines größer werdenden Verständnisses für berufsbezogene Umstände bei Ärzten und Zahnärzten kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den maßgebenden Verbraucher- und Patientenkreisen der Unterschied zwischen der (Facharztqualifikation) des "Kinderarztes" und dem schlagwortartigen Begriff des "Kinderzahnarztes" im dargestellten Sinne (nachhaltige Tätigkeit im Bereich der Kinderzahnheilkunde und kindgerechte Ausstattung der Praxis) bekannt ist. Für den großen Bekanntheitsgrad des "Kinderzahnarztes" spricht neben der Existenz des Bundesverbandes der Kinderzahnärzte auch, dass im Internet unter dem Stichwort "Kinderzahnarzt" eine große Vielzahl von Ergebnissen angezeigt wird. Mit Blick darauf ist aber davon auszugehen, dass der betroffene Personenkreis mit einem "Kinderzahnarzt" nicht zwingend eine Facharztqualifikation verbindet.

    Da aber der verständige Verbraucher bei einem "Kinderzahnarzt" jedenfalls eine nachhaltige Tätigkeit im Bereich der Kinderzahnheilkunde erwartet, stellt die Bezeichnung der Kläger als "Kinderzahnarzt" unter den hier gegebenen Umständen deshalb eine Irreführung dar, weil der Eindruck erweckt wird, als verfügten die Kläger und sämtliche der von ihnen beschäftigten Zahnärzte jeweils über eine von der Beklagten anerkannte besondere personenbezogene Qualifikation in Form des Tätigkeitsschwerpunktes "Kinderzahnheilkunde", was nicht der Fall ist.

    Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 BO dürfen personenbezogene Qualifikationen ausgewiesen werden, sofern sich die Qualifikationen nur auf fachlich und von der Beklagten anerkannte Teilbereiche der Zahnmedizin beziehen. Die Angaben haben sachgerecht zu erfolgen und dürfen nicht irreführend sein (Satz 2). Die Ankündigung besonderer Qualifikationen ist der Zahnärztekammer anzuzeigen (Satz 3). Der Vorstand der Beklagten kann Einzelheiten, die sich auch auf die Art und Anzahl sowie die Kombinationsmöglichkeiten der ankündigungsfähigen Qualifikationen beziehen können, in Ausführungsbestimmungen regeln (Satz 4). Ausweislich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen zum rechtmäßigen Ausweis besonderer Qualifikationen (im Folgenden: Ausführungsbestimmungen) können besondere Qualifikationen als - hier nur in Betracht kommende - Tätigkeitsschwerpunkte oder als Nachweis über die Teilnahme an einer strukturierten und zertifizierten Fortbildung ausgewiesen werden.

    Die Möglichkeit der Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten berücksichtigt, dass den Angehörigen freier Berufe im geschäftlichen Verkehr Raum bleiben muss für interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen Irrtum erregt. In Bezug auf die Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten bei Zahnärzten ist anerkannt, dass nicht irreführende Hinweise (mit dem Zusatz Tätigkeitsschwerpunkt) auf eine tatsächlich erfolgte Spezialisierung keine berufswidrige Werbung darstellen, wenn die Spezialisierung möglicherweise, aber nicht notwendig auf einer Fortbildung beruht, sofern die entsprechenden Erfahrungen vorliegen.

    Vgl. Schl.-H. OVG, Urteil vom 22. August 2003 - 3 KN 1/02 , m. w. N., [...].

    Unter Ziffer I. der Ausführungsbestimmungen sind die Kriterien für die Führung eines Tätigkeitsschwerpunktes festgelegt. Hierzu gehören vor allem besondere Kenntnisse und Erfahrungen (Nr. 1) und die nachhaltige Tätigkeit in dem betreffenden Bereich (Nr. 2). Auch hat die Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten interessengerecht, sachangemessen und nicht irreführend (Nr. 3) sowie - vor allem - personenbezogen zu erfolgen (Nr. 6). Die Kammer kann anlassbezogen das Vorliegen der Voraussetzungen für das Ausweisen des Tätigkeitsschwerpunktes überprüfen (Nr. 8).

    Hiervon ausgehend ist die Bezeichnung der Kläger als "Kinderzahnarzt" ohne Prüfung, ob in der Person des jeweils behandelnden Zahnarztes zumindest die Voraussetzungen für die Angabe des "Tätigkeitsschwerpunktes Kinderzahnheilkunde" vorliegen, irreführend.

    Zwar ist es nicht gerechtfertigt, alle Angaben und Zusätze, die nach der Berufsordnung einer Heilberufskammer nicht als zulässige Berufsqualifikation auf einem Briefkopf oder einem Praxisschild erscheinen dürfen, ohne Rücksicht auf ihren Sinn und Zweck oder ihren Informationswert für Dritte generell zu verbieten. Außerdem gebietet Art. 12 Abs. 1 GG, nicht durch Informationsverbote den Patienteninteressen zuwider auf eine Nivellierung in der Außendarstellung von

    (Zahn-)Ärzten hinzuwirken und sachangemessene Hinweise auf besondere Leistungsangebote von vornherein zu unterbinden.

    Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2009 - 13 A 3618/06 , m. w. N., ZMGR 2009, 81.

    Allerdings dürfte hier mit Blick darauf, dass der verständige Verbraucher auch bei einem "Kinderzahnarzt" eine besondere personenbezogene und von der Beklagten überprüfbare Qualifikation erwartet, jedenfalls zu fordern sein, dass der sich als "Kinderzahnarzt" bezeichnende Zahnarzt in seiner Person die Voraussetzungen für die Angabe des "Tätigkeitsschwerpunktes Kinderzahnheilkunde" erfüllt. Hiervon ausgehend können sich die Kläger jedenfalls schon deshalb nicht als "Kinderzahnarzt" bezeichnen, weil - wie dargestellt - die Angabe eines Tätigkeitsschwerpunktes personenbezogen zu erfolgen hat und dieser nicht von den Klägern als Personengemeinschaft bzw. allgemein für ihre vielfältige Bereiche der Zahnheilkunde abdeckende - Praxis ausgewiesen werden dürfte. Mit der Bezeichnung der Kläger als "Kinderzahnarzt" wird daher bei den Erziehungsberechtigten der potentiellen Patienten der falsche Eindruck erweckt, als seien sämtliche der in der Praxis der Kläger tätigen Zahnärzte im Sinne eines "Tätigkeitsschwerpunkts Kinderzahnheilkunde" nachhaltig in diesem Bereich tätig. Dies ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil haben etwa die (beiden) Kläger ausweislich ihres Internetauftritts (www. ... de) ausschließlich auf zertifizierte Tätigkeitsschwerpunkte im Bereich der Implantologie und CMD Funktionsanalyse sowie auf zahlreiche Fortbildungen und Zertifikate in Ästhetischer Zahnheilkunde, Impantologie, Parodontologie, Kieferorthopädie (Kläger zu 2.), CMD-Kiefergelenksdiagnostik und Funktion hingewiesen. Einzig bei der in der Praxis der Kläger tätigen Zahnärztin D. N. findet sich ein Hinweis auf "child dentistry"; insoweit hat die Zahnärztin auf Praxiserfahrung in Buenos Aires in dem Tätigkeitsschwerpunkt Kinderzahnheilkunde sowie auf ihre Teilnahme am bundesweiten Curriculum Kinder- und Jugendlichenzahnheilkunde an der APW verwiesen. Diese Irreführung führt auch zu einer Verunsicherung des betroffenen Personenkreises. Die Erziehungsberechtigten, die für ihre Kinder auf der Suche nach einem im Bereich der Kinderzahnheilkunde nachhaltig tätigen Zahnarzt sind und diese Vorstellung mit dem Begriff "Kinderzahnarzt" verbinden, verlieren das Vertrauen in den Arztberuf, wenn sie feststellen müssen, dass die als "Kinderzahnarzt" bezeichneten Kläger in diesem Gebiet noch nicht einmal schwerpunktmäßig tätig sind. Diesem schützenswerten Vertrauen der potentiellen Patienten ist aber der Vorrang vor dem Interesse der Kläger einzuräumen, durch die Bezeichnung "Kinderzahnarzt" auf die in ihrer Praxis (auch) erfolgende Behandlung von Kindern hinzuweisen.

    Es besteht auch kein überwiegendes Informationsbedürfnis der potentiellen Patienten, das es gebieten könnte, den Klägern losgelöst von dem "Tätigkeitsschwerpunkt Kinderzahnheilkunde" das Führen der Bezeichnung "Kinderzahnarzt" zu erlauben. Dem sachlich begründeten, berechtigten Informationsbedürfnis der Patienten über Spezialisierungen und Tätigkeitsschwerpunkte, besondere Behandlungsmethoden, Praxisausstattung etc., gleichzeitig neben und unabhängig von dem Erwerb einer Facharztbezeichnung ist mit der Angabe eines Tätigkeitsschwerpunktes ausreichend Genüge getan. Insoweit erhält der betreffende Zahnarzt die Möglichkeit, auf eine tatsächlich erfolgte Spezialisierung, die möglicherweise, aber nicht notwendig auf einer Fortbildung beruht, hinzuweisen. Der Verkehr interpretiert die Angabe ähnlich wie bei den Rechtsanwälten: Der Zahnarzt verfügt auf diesem Gebiet über besondere Erfahrungen und ist dort nachhaltig tätig.

    Vgl. Schl.-H. OVG, Urteil vom 22. August 2003 - 3 KN 1/02 , a. a. O.

    Der Begriff "Kinderzahnarzt" enthält keinen darüber hinausgehenden schützenswerten Informationswert für den betroffenen Personenkreis. Der verständige Verbraucher verbindet mit diesem Begriff einen Zahnarzt, der nachhaltig im Bereich der Kinderzahnheilkunde tätig ist. Soweit der Bundesverband der Kinderzahnärzte von seinen Mitgliedern eine profunde Aus- und Weiterbildung verlangt, ist dies zwar begrüßenswert, führt aber nicht dazu, dass der potentielle Patientenkreis außer den erworbenen Kenntnissen und Erfahrungen des "Kinderzahnarztes" im Bereich der Kinderzahnheilkunde eine spezielle Weiterbildung in diesem Bereich erwartet.

    Darüber hinaus wäre die Bezeichnung "Kinderzahnarzt" - losgelöst vom entsprechenden Tätigkeitsschwerpunkt auch jeglicher Qualitätsüberprüfung durch die Beklagte entzogen. Denn diese kann ausweislich ihrer Ausführungsbestimmungen anlassbezogen das Vorliegen der Voraussetzungen für das Ausweisen des Tätigkeitsschwerpunktes überprüfen. Damit kommt sie ihrer Aufgabe nach, einen Teil der staatlichen Überwachung im berechtigten Interesse der Qualitätssicherung der Gesundheitsversorgung wahrzunehmen. Die ungeschützte Vergabe der Bezeichnung "Kinderzahnarzt" liefe aber der Vorstellung der Patienten zuwider, dass das Vorliegen der entsprechenden persönlichen Qualifikation von der Beklagten überprüft werden kann.

    Mit Blick darauf, dass die Angabe der Bezeichnung "Kinderzahnarzt" personenbezogen jedenfalls eine nachhaltige Tätigkeit auf dem Gebiet der Kinderzahnheilkunde im Sinne eines Tätigkeitsschwerpunktes erfordert, greift auch der Einwand der Kläger nicht durch, die Beklagte dulde die Angabe der Bezeichnung "Kinderzahnarzt" durch andere Zahnarztpraxen. Unabhängig davon, dass die Beklagte erklärt hat, sie sei in dieser Hinsicht tätig geworden, haben die Kläger nicht substantiiert dargelegt, in welchen Fällen eine konkrete personenbezogene Vergleichbarkeit der jeweiligen Sachverhalte mit ihrer Situation gegeben sein sollte.

    Angesichts des schützenswerten Vertrauens des maßgeblichen Personenkreises in die Überprüfbarkeit der persönlichen Qualifikationen eines "Kinderzahnarztes" muss zurückstehen, dass der Begriff des Kinderzahnarztes - für sich gesehen - schlagwortartig griffiger und eingängiger als die Angabe eines "Tätigkeitsschwerpunkts Kinderzahnheilkunde" ist. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass im Internet unter dem Suchwort "Kinderzahnarzt" eine große Vielzahl von Ergebnissen angezeigt wird und sich insbesondere in Großstädten - dieser Begriff als Schlagwort eingebürgert und etabliert hat. Auch verkennt der Senat nicht, dass das Informationsbedürfnis der Sorgeberechtigten bei der Suche nach einem Zahnarzt für die Behandlung eher und naheliegender unter "Kinderzahnarzt" als unter "Kinderzahnheilkunde" befriedigt wird. Allerdings erfordert gerade der - inzwischen - große Bekanntheitsgrad des Begriffs "Kinderzahnarzt" und die damit verbundene erhebliche Ausweitung des erreichbaren Personenkreises die Klarstellung, dass im Interesse der Qualitätssicherung die Bezeichnung "Kinderzahnarzt" nur in Verbindung mit der Erfüllung der Voraussetzungen für die Angabe eines "Tätigkeitsschwerpunkts Kinderzahnheilkunde" in Betracht kommt.

    II. Demgegenüber erweist sich die im Bescheid vom 28. Oktober 2008 unter Ziffer 2. getroffene Regelung, mit der den Klägern untersagt wird, unter der Bezeichnung " ..." bzw. " ...-Praxis" zu werben, solange eine Nennung der Praxisinhaber nicht erfolgt, als rechtswidrig. Die Bezeichnung " ..." oder " ....-Praxis" stellt auch ohne Nennung der Kläger als Praxisinhaber keine irreführende berufswidrige Werbung dar, weil sie ohne Weiteres den Zugang zu weiterführenden sachangemessenen Informationen über die Internetadresse www....ermöglicht.

    Die Werbung auf einer homepage ist nicht grundsätzlich verboten. Es handelt sich insoweit um eine im Internet als passive Darstellungsplattform geschaltete Form der Selbstpräsentation. Internetwerbung wird typischerweise von solchen Patienten zur Kenntnis genommen, die nicht unaufgefordert durch Werbung beeinflusst werden, sondern sich selbst aktiv informieren.

    Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 1 BvR 2115/02 , NJW 2003, 2818 [BVerfG 17.07.2003 - 1 BvR 2115/02].

    Dass die der homepage zu entnehmenden Informationen etwa zu den in der Praxis tätigen Zahnärzte ("docs & dentists") und deren Qualifikationen sowie zu den Tätigkeitsfeldern der Praxis nicht sachangemessen wäre, hat die Beklagte nicht geltend gemacht und ist auch nicht Streitgegenstand. Den Klägern soll die Werbung mit " ..." bzw. " ...-Praxis" nicht schlechthin untersagt werden, sondern nur, solange die Nennung der Praxisinhaber nicht erfolgt.

    Den Bezeichnungen " ..." bzw. " .... -Praxis" kann aber eine Vermittlung sachlicher Informationen nicht deshalb abgesprochen werden, weil sie zunächst ohne Nennung de Praxisinhaber erfolgt und der potentielle Patient auf die Internetadresse www. ....de zurückgreifen muss, um die behandelnden Zahnärzte in Erfahrung zu bringen.

    Die unter www. .....de erhältlichen Informationen sind ein Teil der Werbung, sie stehen in einem gewollten Zusammenhang mit "...." und können deshalb bei der Beurteilung, ob die Werbung zu Irrtümern und einer Verunsicherung der Patienten führt, nicht ausgeblendet werden. Das Herausstellen der Hauptinformation durch eine prägnante Kurzangabe oder ein Schlagwort, verbunden mit einem Hinweis auf leicht zugängliche weiterführende Informationen ist ein probates Mittel, um über Umstände zu unterrichten, die in ihrer Gesamtheit auf der ersten Kontaktebene - etwa dem Praxisschild - nicht dargestellt werden können.

    Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 - 3 C 4.09 , a. a. O.

    Nach diesen Maßstäben sind die Begriffe " ..." oder "....-Praxis" nicht als irreführend zu bezeichnen. Als schlagwortartige Information ist " ..." nicht zu beanstanden. Der Begriff kann von dem verständigen Verbraucherkreis dahingehend verstanden werden, dass es um "das perfekte Lachen" geht. Ob damit allein der Bereich der Zahnästhetik und/oder auch zahnärztliche Leistungen verbunden sind, kann dem Begriff zwar noch nicht entnommen werden. Den interessierten potentiellen Patienten ist es aber möglich, sich über die Internetadresse www. ... de auf der Homepage der Praxis weiter zu informieren. Dort erscheint auf der Startseite - in virtueller Form - das Praxisschild "Dr. I1. Zahnarztpraxis Dr. L. ", unter "docs & dentists" sind die in der Praxis tätigen Zahnärzte aufgelistet und können für zusätzliche Informationen (etwa über deren Lebensläufe und Tätigkeitsfelder) aufgerufen werden.

    Zudem ist zu berücksichtigen, dass mit der Verwendung der Schlagwörter " ..." und "... -Praxis" (sowie der dahinterstehenden Internetadresse www. .... de) niemandem unverlangt Werbung aufgedrängt wird. Diese Begriffe werden vorrangig von denjenigen Internetbenutzern wahrgenommen, die an entsprechenden weiteren Informationen interessiert sind.

    Gegen die Zulässigkeit der Verwendung der Begriffe " ..." oder " ..-Praxis" spricht auch nicht der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung und der Erkennbarkeit des Leistungserbringers. Die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung entsteht mit Abschluss des Arztvertrages oder der Wahlleistungsvereinbarung. Erst dieser verpflichtet den Arzt, eine Dienstleistung höherer Art zu erbringen. Der Grundsatz bleibt auch beim Einsatz eines "Schlagwortes" bzw. einer Internetadresse gewahrt. Interessierte können sich ohne größeren Aufwand darüber informieren, wer letztlich als Leistungsanbieter hinter " ... " steht und dann mit dem gewünschten Zahnarzt einen konkreten Behandlungsvertrag abschließen.

    Mit Blick darauf, dass über die Internetadresse www. ... de ohne großen Aufwand weitere Informationen über " ..." bzw. die " ....-Praxis" abgefragt werden können, greift auch der Einwand der Beklagten nicht durch, durch die Verwendung dieser Begriffe entstehe der Eindruck eines größeren und leistungsstärkeren Unternehmens mit der damit verbundenen Gefahr, dass der potentielle Patient von einem wirtschaftlich stärkeren Hintergrund und einer umfangreicheren bzw. technisch moderneren Ausstattung ausgehen könnte. Der interessierte Verbraucher kann über www. ....de die in der Praxis tätigen Zahnärzte ermitteln und sich einen Überblick über das Leistungsangebot sowie über die Größe der Praxis verschaffen. Ob, mit wem und mit welchem Inhalt (auch gegebenenfalls hinsichtlich einer Haftung für eventuelle Gewährleistungsansprüche) letztlich ein konkreter Behandlungsvertrag geschlossen wird, entscheiden der behandelnde Zahnarzt und der Patient.

    Gegen die Zulässigkeit der Werbung mit "s ..." oder "...-Praxis" spricht entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht der Umstand, dass die Kläger im Zusammenhang mit ihrer Werbung mit "..." (etwa in dem Flyer und wohl auch in der Radiowerbung) zusätzlich ihre Telefonnummer (I. 970970) angegeben und damit eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit ihnen ermöglicht haben. Die Angabe der Telefonnummer macht es dem potentiellen Patienten nicht unmöglich, anonym zu bleiben. Denn er hat durch die Angabe von " ..." unverändert die Möglichkeit, sich vor einer telefonischen Kontaktaufnahme zunächst im Internet über die Praxis der Kläger zu informieren.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. den § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.

    Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

    RechtsgebieteHeilBerG, GGVorschriften§ 6 Abs. 1 Nr. 6 HeilBerG Art. 12 Abs. 1 GG