19.03.2013 · IWW-Abrufnummer 130917
Landgericht Heidelberg: Urteil vom 21.12.2012 – 3 S 16/12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LG Heidelberg, Urteil vom 21.12.2012 – 3 S 16/12
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 19. Juli 2012 - 30 C 246/11 - im Kostenpunkt aufgehoben sowie im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 1.776,99 €.
Gründe
I.
1 Die Klägerin, die bei der Beklagten seit 1970 in Ergänzung zu ihrer gesetzlichen Krankenversicherung eine private Krankheitskostenzusatzversicherung mit dem Tarif GS „Krankheitskostenversicherung für stationäre Krankenhausbehandlung“ unterhält, war vom 11.7. bis 25.7.2010 als Patientin stationär im D.-Krankenhaus M. GmbH (nachfolgend: Krankenhaus). Am 12.7.2010 unterzog sie sich dort einer Wirbelsäulenoperation. Grundlage waren ein - jeweils zwischen ihr und dem Krankenhaus abgeschlossener - Behandlungsvertrag (Anlage B 3, As. I 51) sowie eine Wahlleistungsvereinbarung (Anlage B 2, As. I 53 mit Patienteninformation As. II 101 und Liste der Wahlärzte gemäß dem DRG-Entgelttarif, As. II 91). Operateur war der als so genannter Konsiliararzt (besser: Honorararzt, d.h. weder als beamteter noch als angestellter Arzt des Krankenhauses, sondern aufgrund eines Honorararztvertrages) beigezogene Dr. K. Dr. K. hat seine Leistungen mit Rechnung vom 17.8.2010 über 2.013,93 € abgerechnet (As. I 7).
2 Das Amtsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 19.7.2012, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 2 ZPO), nach Abzug einer Gebührenminderung von 25 % des Rechnungsbetrages gemäß § 6 Abs. 1 GOÄ unter Hinweis auf die Entscheidung BGHZ 151, 102, zur Zahlung eines Betrages von 1.776,99 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.6.2012 verurteilt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Antrag, das amtsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
II.
3 Die Berufung der Beklagten ist begründet und führt - auch soweit die Klägerin im zweiten Rechtszug erstmals hilfsweise die Feststellung der Kostenerstattungspflicht der Beklagten begehrt - zur Abweisung der Klage.
4 Die Krankheitskostenversicherung ist eine so genannte Passivenversicherung. Die Pflicht des Versicherers zur Gewährung von Deckungsschutz für die Kosten einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung gemäß § 192 Abs. 1 VVG setzt daher voraus, dass der Versicherungsnehmer einem berechtigten Vergütungsanspruch des Leistungserbringers ausgesetzt ist. Daran fehlt es hier, da die zwischen der Klägerin und dem Krankenhaus abgeschlossene formularmäßige Wahlleistungsvereinbarung, aus der sich ein Anspruch aus § 611 Abs. 1 BGB ergeben könnte, unwirksam und eine außervertragliche Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich ist.
5 1. Zur Wahlleistungsvereinbarung als Grundlage für den ärztlichen Gebührenanspruch hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.12.2007 - III ZR 144/07, BGHZ 175, 76 - folgendes ausgeführt:
6 Der Arzt, der gegenüber einem Patienten aus einer Wahlleistungsvereinbarung verpflichtet ist, muss seine Leistungen gemäß § 613 Satz 1 BGB grundsätzlich selbst erbringen. Nach dieser Bestimmung hat der zur Dienstleistung Verpflichtete die Dienste im Zweifel in Person zu erbringen. Dies ist auch und gerade bei der Vereinbarung einer sogenannten Chefarztbehandlung der Fall. Der Patient schließt einen solchen Vertrag im Vertrauen auf die besonderen Erfahrungen und die herausgehobene medizinische Kompetenz des von ihm ausgewählten Arztes, die er sich in Sorge um seine Gesundheit gegen Entrichtung eines zusätzlichen Honorars für die Heilbehandlung sichern will. Die grundsätzliche Pflicht des Wahlarztes zur persönlichen Behandlung hat ihre gebührenrechtliche Entsprechung in § 4 Abs. 2 Satz 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der Neufassung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210). Danach kann der Arzt Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden; allerdings darf er einfache ärztliche und sonstige medizinische Verrichtungen delegieren. Demzufolge muss der Wahlarzt die seine Disziplin prägende Kernleistung persönlich und eigenhändig erbringen. Insbesondere muss der als Wahlarzt verpflichtete Chirurg die geschuldete Operation grundsätzlich selbst durchführen (BGH aaO Tz. 7 m.w.N.; vgl. etwa auch LG Bonn, Urteil vom 04.02. 2004 - 5 S 207/03 - juris Tz. 10; Kalis VersR 2002, 23, 24).
7 Über die Delegation nachgeordneter Aufgaben hinaus darf der Wahlarzt im Fall seiner Verhinderung jedoch auch die Ausführung seiner Kernleistungen auf einen Stellvertreter übertragen, sofern er mit dem Patienten eine entsprechende Vereinbarung wirksam getroffen hat. Die Gebührenordnung für Ärzte schließt solche Vereinbarungen nicht aus. Vielmehr ergibt der Umkehrschluss aus § 2 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 3 und § 5 Abs. 5 GOÄ, dass der Wahlarzt unter Berücksichtigung der darin bestimmten Beschränkungen des Gebührenanspruchs Honorar auch für Leistungen verlangen kann, deren Erbringung er nach Maßgabe des allgemeinen Vertragsrechts wirksam einem Vertreter übertragen hat. Der Verordnungsgeber wollte mit § 4 Abs. 2 Satz 3 GOÄ die Vertretungsmöglichkeiten nur für die darin bestimmten einzelnen Leistungen auf den ständigen ärztlichen Vertreter des Wahlarztes beschränken. In allen anderen Fällen sollte "eine weitergehende Vertretung durch jeden beliebigen Arzt in den Grenzen des Vertragrechts zulässig" sein (Bundesratsbeschluss vom 3. November 1995, BR-Drucks. 688/95, S. 6). Den liquidationsberechtigten Ärzten sollten diese Vertretungsmöglichkeiten erhalten bleiben (aaO). In den Fällen, in denen der Wahlarzt hiervon Gebrauch macht, kommt allerdings nach § 5 Abs. 5 GOÄ nicht der volle Gebührenrahmen zur Anwendung (BGH aaO Tz. 8).
8 2. Danach können, mit der Maßgabe der Abrechnung nach dem gemäß § 5 Abs. 5 GOÄ verringerten Gebührenrahmen, wahlärztliche Leistungen zwar grundsätzlich auch auf andere Ärzte als den Wahlarzt oder dessen ständigen Vertreter übertragen werden. Demgemäß erstreckt sich die schriftliche Wahlleistungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem D.-Krankenhaus ausdrücklich nicht nur auf die ärztlichen Leistungen aller an der Behandlung beteiligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind, sondern auch („einschließlich“) auf Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses, die von den an der Behandlung beteiligten Ärzten des Krankenhauses veranlasst worden sind. Das wiederum entspricht der Regelung des § 17 Abs. 3 S. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG), die insoweit entgegen der Auffassung der Beklagten keine Beschränkung auf angestellte oder beamtete Ärzte des Krankenhauses enthält (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 05.03.2012, Aktenzeichen: 11 S 9701/11, GesR 2012, 431 Tz. 11). Demnach könnte wohl grundsätzlich auch Dr. K. als Honorararzt seine Leistung gegenüber der Klägerin liquidieren (vgl. BGHZ 172,190 Tz. 10). Der Erstattungsfähigkeit des Entgelts für die Wahlleistungen, dürfte entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht entgegen stehen, dass Dr. K. diese nicht in seiner eigenen Praxis, sondern vor Ort im D.-Krankenhaus M. erbracht hat. Zwar trifft es zu, dass § 17 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 KHEntgG am Ende wörtlich die „Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses“ nennt. Jedoch kann die Wendung „außerhalb des Krankenhauses“ kaum dahingehend verstanden werden, dass die Leistungen eines von einem Krankenhausarzt zugezogenen externen Arztes nur dann als Wahlleistungen vergütet werden können, wenn dieser außerhalb des Krankenhauses - insbesondere in seiner Praxis - tätig geworden ist. Die Vorschrift regelt den Kreis derjenigen Personen, auf die sich eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen zulässigerweise erstrecken kann. Weshalb der Gesetzgeber damit auch den Zweck verfolgt haben sollte, zu verhindern, dass externe Ärzte Leistungen im Krankenhaus selbst erbringen, also dem Ort, an dem der Patient gerade den Schwerpunkt der Krankenhausleistungen erwartet, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr kann die Wendung „außerhalb des Krankenhauses“ in § 17 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 KHEntgG am Ende wohl nur im Sinne einer Verdeutlichung dahingehend verstanden werden, dass es sich bei den „Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses“ um externe Ärzte bzw. Einrichtungen handelt, im Unterschied zu den Ärzten, die in dem betreffenden Krankenhaus selbst als Beamte oder Angestellte beschäftigt sind.
9 3. Auf all dieses kommt es im Streitfall jedoch nicht entscheidend an. Eine Rechtsgrundlage für die wahlärztliche Liquidation der Behandlung der Klägerin fehlt, weil die zwischen ihr und dem Krankenhaus geschlossene Wahlleistungsvereinbarung wegen Verstoßes gegen die AGB-rechtlichen Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB unwirksam ist.
10 a) Die von der Klägerin unterzeichnete Wahlleistungsvereinbarung besteht im wesentlichen aus einem formularmäßigen, von dem Krankenhaus ersichtlich für eine Vielzahl entsprechender Verträge verwendeten Text. Zu ihr gehören sowohl die - wiederum formularmäßig vorformulierten - Bestimmungen der auf der Rückseite befindlichen „Patienteninformation“ sowie der DRG-Entgelttarif mit der darin enthaltenen „Liste der Wahlärzte“, deren Aushändigung vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung die Klägerin durch gesonderte Unterschrift auf der ersten Seite des ausgefüllten Formulars (Anlage B 2) ausdrücklich bestätigt hat. Demnach handelt es sich bei diesen Bestimmungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen des Krankenhauses im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, deren Wirksamkeit sich nach den AGB-rechtlichen Vorschriften der §§ 305 ff. BGB beurteilt.
11 Gemessen daran liegt eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung nicht vor.
12 b) Bei der der Klägerin bei Vertragsschluss ausgehändigten Liste der Wahlärzte gemäß dem DRG-Entgelttarif handelt es sich ausweislich des als As. II 91 zu den Akten gelangten Textes tatsächlich um eine Auflistung nicht nur der Wahlärzte, sondern sämtlicher “liquidationsberechtigter Ärzte“ einschließlich der ständigen ärztlichen Vertreter. Dabei ist in den für den Eingriff der Klägerin einschlägigen Fachbereichen der Chirurgie (im Formular: „Sektion Unfallchirurgie“) sowie der Orthopädie („Sektion konsiliarärztliche Orthopädie“) in der Spalte „Chefarzt/Wahlarzt“ nicht nur ein liquidationsberechtigter Wahlarzt benannt, sondern im Bereich der Chirurgie Herr Dr. D. und im Bereich „Sektion konsiliarärztliche Orthopädie“ sowohl der spätere tatsächliche Behandler Dr. K. als auch vier weitere Ärzte, nämlich Priv. Doz. Dr. W., Priv. Doz. Dr. S1, Dr. S2 und Dr. S3. In der Spalte „ständiger ärztlicher Vertreter“ im Bereich der Chirurgie (also des Dr. D. als Wahlarzt ) werden sodann mit Oberarzt Dr. S4 und Oberarzt Dr. V. gleich zwei Ärzte benannt, während im Bereich „Sektion konsiliarärztliche Orthopädie“ in der Spalte „ständiger ärztlicher Vertreter“ überhaupt keine Person benannt ist.
13 Mit dieser Ausgestaltung verstößt die vorliegende Wahlleistungsvereinbarung gegen § 308 Nr. 4 BGB. Danach ist eine formularmäßige Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, nur wirksam, wenn diese Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für seinen Vertragspartner zumutbar ist. Dies ist bei einer Klausel wie der vorliegenden schon deshalb nicht gewährleistet, weil die nach der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. BGHZ 175, 76 Tz. 9 m.w.N.) von der Klägerin eingegangene Wahlleistungsvereinbarung ihren Sinn nicht erfüllen kann. Denn entgegen dem eigentlichen Sinn einer Wahlleistungsvereinbarung (vgl. Oben 2.) besteht für eine höchst persönliche Leistungserbringung durch einen bestimmten Wahlarzt vorbehaltlich des Verhinderungsfalles - im Falle der Klägerin also vor allem der Wirbelsäulenoperation als der wahlärztlichen Kernleistung - keinerlei Gewähr. Vielmehr ist das Krankenhaus mit dieser Ausgestaltung völlig frei, welche der in der Spalte „Chefarzt/Wahlarzt“ in den einschlägigen Fachbereichen benannten - insgesamt sechs Personen - es der Klägerin gleichsam als (vermeintlichen) Wahlarzt zuweist. Das gilt insbesondere auch innerhalb des Kreises der im Bereich „Sektion konsiliarärztliche Orthopädie“ benannten Ärzte, zu dem der spätere tatsächliche Behandler Dr. K. gehört.
14 Entsprechend liegt es in Bezug auf den Bereich der Chirurgie hinsichtlich des ständigen ärztlichen Vertreters, da hier nicht etwa nur eine einzige Person benannt wird, sondern die freie Zuteilung eines der beiden genannten Oberärzte eröffnet ist. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 175, 76 Tz. 10 f.) eine Stellvertretervereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 308 Nr. 4 BGB nur wirksam, wenn darin als Vertreter der ständige ärztliche Vertreter im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4, § 5 Abs. 5 GOÄ bestimmt und namentlich benannt ist. Damit ist die Benennung mehrerer Ärzte als ständige ärztliche Vertreter unvereinbar (vgl. Kalis, VersR 2002, 23, 25).
15 c) Neben der dargelegten Ausgestaltung der Ärzteliste begegnen auch die zu den Vertragsklauseln der Wahlleistungsvereinbarung gehörenden Hinweise in der “Patienteninformation“ durchgreifenden Bedenken. Diese lauten im einschlägigen Teil wie folgt:
16 „…. Die zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten vereinbarten gesondert berechenbaren Wahlleistungen werden im Rahmen der personellen und sächlichen Möglichkeiten des Krankenhauses erbracht, soweit dadurch die allgemeinen Krankenhausleistungen nicht beeinträchtigt werden.
17 …
18 Die wahlärztlichen Leistungen werden durch die zu ihrer gesonderten Berechnung berechtigten Ärzte des Krankenhauses oder deren dem Patienten vor Abschluss dieser Wahlleistungsvereinbarung gemäß denen im DRG-Entgelttarif aufgeführten ständigen ärztlichen Vertreter selbst oder unter deren Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht und vom Wahlarzt berechnet. In der Regel übernimmt der dem Wahlleistungspatienten vor Abschluss dieser Wahlleistungsvereinbarung im DRG-Entgelttarif genannte ständige ärztliche Vertreter die Vertretung des Wahlarztes. Im Übrigen kann sich der Wahlarzt in Fällen einer bei Vertragsabschluss unvorhersehbaren Verhinderung durch einen anderen damit im Einzelfall beauftragten Arzt vertreten lassen. Individuelle Vereinbarungen mit dem Wahlarzt über dessen Vertretung in anderen Fällen bleiben unberührt. Die von den Vertretern erbrachten Leistungen gelten als eigene Leistungen des Wahlarztes im Sinne von § 4 Abs. 2 GOÄ und werden vom Wahlarzt berechnet. Bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung „ärztliche Leistungen“ kann die Wahl nicht auf einzelne liquidationsberechtigte Ärzte des Krankenhauses beschränkt werden (§ 22 Abs 3 BPfIV, § 16, 17 KHEntgG). Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung … berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Dies gilt auch, soweit das Krankenhaus selbst wahlärztliche Leistungen berechnet.“
19 So lässt die Formulierung „Die wahlärztlichen Leistungen werden durch die zu ihrer gesonderten Berechnung berechtigten Ärzte des Krankenhauses oder deren dem Patienten vor Abschluss dieser Wahlleistungsvereinbarung gemäß denen im DRG-Entgelttarif aufgeführten ständigen ärztlichen Vertreter selbst oder unter deren Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht und vom Wahlarzt berechnet.“ abgesehen davon, dass sie sprachlich verunglückt ist („denen“), zunächst völlig offen, ob ein bestimmter Wahlarzt oder dessen ständiger ärztlicher Vertreter die Wahlleistung erbringen soll. Die nachfolgende Regelung lässt sich ohne weiteres dahin verstehen, dass „in der Regel“ nicht etwa der Wahlarzt (Chefarzt) selbst die Leistung erbringen soll, sondern der ständige ärztliche Vertreter als solcher tätig wird. Dass sich gemäß der nachfolgenden Klausel „im Übrigen“ der „Wahlarzt in Fällen einer bei Vertragsabschluss unvorhersehbaren Verhinderung durch einen anderen damit im Einzelfall beauftragten Arzt vertreten lassen“ kann, eröffnet sodann dem Wahlarzt einen Zuweisungsspielraum, angesichts dessen der wesentliche Vertragszweck der Wahlleistungsvereinbarung für den Patienten offensichtlich gefährdet ist (vgl. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Denn bei dieser Ausgestaltung ist der Wahlarzt frei, jeden beliebigen Arzt innerhalb oder außerhalb des Krankenhauses an seiner Stelle die Leistung erbringen zu lassen, womit für den Patienten als Vertragspartner der Wahlleistungsvereinbarung ein wirklicher Unterschied zur Situation im normalen Behandlungsvertrag über allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GOÄ) nicht mehr ersichtlich ist. Damit liegt eine unangemessene Benachteiligung vor, weshalb die vorgenannten formularmäßigen Vereinbarungen gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam sind.
20 d) Schließlich dürfte - ohne dass es hierauf noch entscheidend ankommt - die Auflistung nicht nur der Wahlärzte, sondern sämtlicher “liquidationsberechtigter Ärzte“ im Rahmen des DRG-Entgelttarifs (vgl. oben b) insoweit im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG verstoßen, als darin mit der als Fachabteilung ausgewiesenen „Sektion konsiliarärztliche Orthopädie“ offensichtlich externe Ärzte als originär liquidationsberechtigte Ärzte („Chefarzt/Wahlarzt“) ausgewiesen sind. Dementgegen sind nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG Ärzte und ärztlich geleitete Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses nur bzw. allenfalls dann selbst liquidationsberechtigt, wenn diese Leistungen erbracht haben, die von den hierzu befugten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses „veranlasst“ worden sind (vgl. dazu schon oben 2.).
21 e) Nach allem ist die Klägerin zum Ausgleich der von Dr. K. gestellten Rechnung nicht verpflichtet, da ihr eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung nicht zugrunde liegt. Das Gericht kann die im Streitfall insbesondere fehlende hinreichende Festlegung einer bestimmten Person als Wahlarzt auch nicht etwa gemäß § 306 Abs. 2 BGB durch einen Rückgriff auf die Gesetzesregelung ersetzen.
22 4. Eine abweichende Individualvereinbarung der Klägerin mit dem Krankenhaus etwa dergestalt, dass ausschließlich Herr Dr. K. als Wahlarzt tätig werden sollte (vgl. hierzu den dem Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 05.03.2012, GesR 2012, 431 zu Grunde liegenden Sachverhalt) vermag die Kammer nicht festzustellen. Dagegen spricht bereits, dass nach dem Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils, der insoweit innerhalb der Zweiwochenfrist gemäß § 320 Absatz 1 ZPO von keiner Seite angegriffen worden ist (vgl. den Hinweis in der Verfügung vom 4.12.2012, As. II 73), Herr Dr. K. vom Chefarzt des Krankenhauses im Fachbereich Chirurgie zur Behandlung der Klägern beigezogen worden ist. Im Übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 14.12.2012 vortragen lassen, sie sei in das Krankenhaus in der Erwartung gekommen, dass Dr. K. sie operiere. Allerdings sei dies nicht vollständig sicher gewesen, ihr gegenüber sei vielmehr gesagt worden, dass Herr Dr. D. ebenfalls als Operateur in Betracht komme oder Herr Dr. W., ebenfalls Konsiliararzt der A.-Klinik (Sitzungsprotokoll As. II 97). Dass diese von der Klägerin bei Aufnahme in das Krankenhaus gehegten Vorstellungen bzw. “Erwartungen“ zum Gegenstand der sodann schriftlich zu Stande gekommenen Wahlleistungsvereinbarung gemacht worden wären, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
23 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 2 GKG.
24 6. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich. Zwar ist davon auszugehen, dass die vorliegend zu beurteilende vorformulierte Wahlleistungsvereinbarung von dem betreffenden D.-Krankenhaus M. häufiger verwendet wird. Dies genügt jedoch noch nicht für die Annahme einer übergreifenden, grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine entsprechende Klauselpraxis in einer Vielzahl von Krankenhäusern im gesamten Bundesgebiet Anwendung findet.