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  • 11.10.2013

    Finanzgericht Nürnberg: Urteil vom 11.04.2013 – 6 K 730/10

    Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
    ist nicht nach § 34 EStG (1998) tarifbegünstigt,
    wenn aufgrund einheitlicher Planung und in engem zeitlichen Zusammenhang
    mit der Anteilsveräußerung wesentliche Betriebsgrundlagen
    der Personengesellschaft ohne Aufdeckung sämtlicher stillen
    Reserven aus dem Betriebsvermögen der Gesellschaft ausgeschieden
    sind.


    Tatbestand

    Der Rechtsstreit ist im zweiten Rechtsgang.

    Streitig ist, ob der Gewinn aus der Veräußerung
    von Gesellschaftsanteilen nach § 34 Abs. 1
    EStG tarifbegünstigt ist, insbesondere, ob in das Sonderbetriebsvermögen
    bei der E-KG ausgelagerte Grundstücke funktional oder mit
    Rücksicht auf die Höhe der stillen Reserven (quantitative
    Betrachtungsweise) zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen der eigenen
    Geschäftstätigkeit der S-KG gehörten.


    Die Kläger zu 1. bis 7. sowie die verstorbene Frau M.,
    deren Gesamtrechtsnachfolger die Kläger zu 1. und 8. geworden
    sind, waren – als Angehörige des Familienstammes
    A – zu
    insgesamt 60 % Gesellschafter (im Folgenden Altgesellschafter)
    der S-KG.


    Am 31.12.1998 veräußerten sie ihre Gesellschaftsanteile
    an
    1 X, der dem Familienstamm
    X angehört
    und bereits zuvor – neben Dr.
    2 X – an
    der S-KG beteiligt war. Zum 31.12.1998 traten noch
    H und
    G als
    Gesellschafter in die S-KG ein. Mit notariellem Vertrag vom 22.01.1999
    wurde eine GmbH alleiniger Komplementär der S-KG, die zur
    X GmbH & Co.
    KG (Beigeladene) umfirmierte.


    Erklärungsgemäß wurden die Veräußerungsgewinne
    i.H.v. insgesamt 21.443.704 DM mit Bescheid vom 05.09.2001
    als nach den §§ 16, 34 EStG 1998 tarifbegünstigte
    Einkünfte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
    (§ 164 Abs. 1 AO) gesondert festgestellt.


    Im Anschluss an eine bei der S-KG in der Zeit vom 07.07.2003 bis zum 10.06.2005 durchgeführten
    Betriebsprüfung erkannte die Beklagte die Tarifermäßigung mangels
    Aufdeckung aller in den Mitunternehmeranteilen der Altgesellschafter ruhenden
    stillen Reserven nicht mehr an.


    Die S-KG war an mehreren weiteren Gesellschaften (Personengesellschaften und
    Kapitalgesellschaften) beteiligt gewesen und hatte auch zahlreiche
    Grundstücke im Gesamthandsvermögen (Sonderbetriebsvermögen
    der Altgesellschafter) gehalten.


    Aus den Akten sowie dem Jahresabschluss der S-KG zum 31.12.1998
    und den beigefügten Sonder- und Ergänzungsbilanzen
    ergibt sich, dass die zum 01.01.1998 im Sonderbetriebsvermögen
    der Altgesellschafter gehaltenen Grundstücke mit notariellem
    Vertrag vom 29.12.1998 zum überwiegenden Teil (Buchwert
    rund 7,1 Mio. DM) gegen Gewährung von
    Gesellschaftsrechten in die S-KG eingebracht und im Übrigen
    (Buchwert rd. 1,832 Mio. DM) – auf der Grundlage
    des Gesellschafterbeschlusses vom 12.12.1998 – in das Sonderbetriebsvermögen
    der Gesellschafter bei der neu gegründeten und beteiligungsidentischen
    A
    X
    & Co. Verwaltungs KG (E-KG) überführt
    („ausgegliedert”) wurden. Wegen der einzelnen
    Grundstücke wird auf die Zusammenstellung der Immobilien
    auf Bl. 35 und 36 der FG-Akte Bezug genommen. In diesem Zusammenhang
    sind auch die Beteiligungen vor der Veräußerung
    der Mitunternehmeranteile mit Vertrag vom 13.12.1998 zum Buchwert
    in das Betriebsvermögen der E-KG übertragen worden.


    Nach Auffassung der Betriebsprüfung sind damit nicht
    alle stillen Reserven, die in den Mitunternehmeranteilen der zum
    31.12.1998 ausgeschiedenen Altgesellschafter enthalten waren, in
    einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang aufgedeckt worden.
    Folglich habe für den Gewinn aus der Anteilsveräußerung
    die Tarifermäßigung nach § 34
    Abs. 1 EStG (1998) – halber Steuersatz – nicht gewährt
    werden können. Gegen diese Rechtsauffassung behielten sich
    die Kläger in der Schlussbesprechung Einwendungen vor.


    Das Finanzamt folgte der Rechtsauffassung der Betriebsprüfung.
    Die den Altgesellschaftern einzeln bekannt gegebenen Feststellungsbescheide
    vom 12.10.2005 wiesen zwar neben den Anteilen am laufenden Verlust
    jeweils die erzielten Veräußerungsgewinne (insgesamt
    nach Betriebsprüfung 24.128.434 DM) aus. Sie enthalten
    jedoch keine Feststellungen zur Tarifbegünstigung und nehmen – im
    Erläuterungsteil – zudem auf die Ergebnisse der Außenprüfung
    Bezug.


    Die Einsprüche der Kläger wurden mit Einspruchsentscheidungen
    vom 28.07.2006 als unbegründet zurückgewiesen,
    nachdem trotz mehrfacher Aufforderung keine Begründung
    eingegangen war.


    Im Klageverfahren vertreten die Kläger die Auffassung,
    der Gewinn aus der Anteilsveräußerung sei nach § 34
    EStG begünstigt zu besteuern.


    Während des Klageverfahrens ergingen am 28.12.2006 weitere – wiederum einzeln
    bekannt gegebene – Bescheide, mit denen die laufenden gewerblichen Einkünfte
    der Altgesellschafter um die Gewinne aus den Anteilsveräußerungen erhöht
    wurden. Der Erlass dieser Berichtigungsbescheide war auf § 129
    AO und den Hinweis gestützt, dass die nicht begünstigten
    Veräußerungsgewinne aufgrund eines Eingabefehlers
    fälschlicherweise nicht als laufende Gewinne ausgewiesen
    worden seien.


    Während des Klageverfahrens haben die Altgesellschafter
    im Zuge der Bereinigung gerichtlicher Kaufpreisstreitigkeiten einen
    Vergleich geschlossen und am 23.02.2007 beim Finanzamt beantragt,
    die Berichtigungsbescheide vom 28.12.2006 entsprechend anzupassen.
    Das Finanzamt hat dem Antrag mit weiteren Änderungsbescheiden
    (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
    AO) vom 05.07.2007 betragsmäßig entsprochen, hierbei
    jedoch an seiner bisherigen Rechtsauffassung zur Nichtbegünstigung
    der Veräußerungsgewinne festgehalten.


    Zur Klagebegründung trugen die Prozessbevollmächtigten
    der Kläger u.a. (soweit vorliegend noch streitig) vor,
    die am 12.12.1998 in das Sonderbetriebsvermögen der E-KG übertragenen
    Grundstücke (Buchwert rd. 1,832 Mio. DM) stellten
    weder nach der funktionalen noch nach der quantitativen Betrachtungsweise
    wesentliche Betriebsgrundlagen der S-KG dar. Ihre vorherige Übertragung
    sei daher für die Anwendbarkeit des § 34
    EStG unschädlich.


    Die Mehrzahl der übertragenen Grundstücke seien
    früher zum Teil als Sand- oder Tongruben für den
    Ziegeleibetrieb genutzt worden. Inzwischen seien sie jedoch längst
    ausgebeutet und stillgelegt. Im Zeitpunkt der Übertragung
    auf die E-KG hätten sie folglich dem Betriebszweck der
    S-KG nicht mehr gedient, ihr Fehlen hätte den Umfang der
    Leistungserstellung bei der S-KG nicht beeinträchtigt.
    Bei den übrigen Grundstücken habe es sich um Reserve-,
    Tausch- und Restgrundstücke gehandelt, die niemals dem
    Leistungserstellungsprozess der S-KG gedient hätten. Nach
    Auffassung des BFH könnten solche nach funktionaler Betrachtungsweise
    unwesentlichen Grundstücke auch quantitativ keine wesentlichen
    Betriebsgrundlagen sein, so dass es auf möglicherweise
    darin ruhender stillen Reserven nicht ankomme. Selbst wenn man der
    BFH-Meinung nicht folge, so beinhalteten die Grundstücke
    in der Summe keine stillen Reserven. Wegen der betroffenen Grundstücke
    und der von den Klägern vorgenommenen Bewertung wird auf
    die Zusammenstellung, insbesondere die Zusammenfassung zur Ermittlung
    von Verkehrswerten Ziffer 2. a-q Bezug genommen (Bl. 35-45 FG-Akte).


    Für die Beurteilung, ob in den Grundstücken
    zum 31.12.1998 stille Reserven enthalten gewesen seien, sei es unerheblich,
    wie die Grundstücke im Jahr 2005 in Flächennutzungs-
    oder Bebauungsplänen ausgewiesen waren oder werden sollten.
    Aus einer potentiellen Chance in der Zukunft könne nicht
    abgeleitet werden, dass diese bereits bei Übertragung der
    Grundstücke angelegt gewesen sei.


    Das Fax des steuerlichen Beraters vom 08.11.1999, in dem von
    stillen Reserven von 4,8 Mio. DM die Rede sei,
    könne der Wertermittlung nicht zugrunde gelegt werden,
    weil es in einem ganz anderen Zusammenhang geschrieben worden sei.
    In Wirklichkeit habe der Verkehrswert der Grundstücke sogar
    etwas unter dem Buchwert gelegen. Wegen der von den Klägern
    angesetzten Werte wird auf die Anlagen zum Schriftsatz vom 17.11.2006
    Bezug genommen.


    Demgegenüber trug das Finanzamt u.a. vor, von den Grundstücken
    seien lediglich die ausgebeuteten Ton- und Sandgruben wertlos. Die übrigen
    Grundstücke seien (im Jahr 2005) als Gewerbegebiet, Bauland
    oder Bauerwartungsland ausgewiesen, beziehungsweise die Ausweisung
    als solche sei nach Auskunft der jeweiligen Gemeinde beabsichtigt
    gewesen.


    Die Klage ist mit Urteil vom 20.03.2008 - VI 247/2006 abgewiesen
    worden. Zur Begründung war ausgeführt, der Zweck
    der §§ 16, 34 EStG gebiete es, die Tarifbegünstigung
    nicht zu gewähren, wenn aufgrund einheitlicher Planung
    und in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung
    eines Mitunternehmeranteils wesentliche Betriebsgrundlagen der Personengesellschaft
    (einschließlich des Sonderbetriebsvermögens) zu
    Buchwerten und damit ohne Aufdeckung sämtlicher stiller
    Reserven in ein anderes Betriebsvermögen der Mitunternehmer
    (hier die E-KG) übertragen werden. Feststellungen zum Wert
    der Grundstücke wurden nicht getroffen, da jedenfalls bezüglich
    der Beteiligung an der L-KG - Unterpersonengesellschaft, die aus dem
    Gesamthandsvermögen der S-KG in dasjenige der E-KG zum
    Buchwert übertragen worden sei, nach Angaben des Steuerberaters
    vom 08.11.1998 von stillen Reserven in „Millionenhöhe” ausgegangen
    werden müsse (rd. 49 % aus 36,3 Mio. DM).


    Mit der vom BFH zugelassenen Revision machten die Kläger
    geltend, dass im Rahmen des § 16 EStG Teilbetriebe – sowie
    diesen nach den Transparenzgedanken gleichgestellte Personengesellschaftsanteile – als
    eigenständige Einheiten zu beurteilen seien und deshalb
    die Veräußerung eines Teilbetriebs unabhängig
    davon begünstigt werden müsse, ob der andere Teilbetrieb
    zurückbehalten oder zu Buchwerten in ein anderes Betriebsvermögen übertragen werde.
    Gleiches müsse – wiederum nach dem Transparenzgedanken – für
    den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt der Veräußerung
    von Anteilen an der S-KG (Oberpersonengesellschaft) nach vorherigem
    Buchwerttransfer der Beteiligungen der S-KG an den Unterpersonengesellschaften
    gelten.


    Unschädlich sei ferner auch die Auslagerung der Grundstücke
    gewesen, da jedenfalls bezogen auf die Gesamtheit des transferierten
    Grundbesitzes „stille Lasten” vorgelegen hätten
    (insgesamt angesetzte Buchwerte überschreiten die tatsächlichen
    Werte). Ihr Buchwertansatz habe keine Minderung der Veräußerungsgewinne
    bewirkt; die Grundstückauslagerungen hätten deshalb
    auch nicht auf eine Steuerersparnis gezielt.


    Der BFH hat mit Beschluss vom 27.08.2009 - IV R 49/08 die
    Beiladung der S-KG nachgeholt (§ 123 Abs. 1
    Satz 2 i.V.m. §§ 60 Abs. 3,
    48 Abs. 1 Nr. 1, HS: 1 FGO). Eine Beiladung
    des Erwerbers der Gesellschaftsanteile (
    1 X) kam nach
    Auffassung des BFH nicht in Betracht, da im anhängigen
    Rechtsstreit ausschließlich über die Tarifbegünstigung
    der von den Altgesellschaftern erzielten Veräußerungsgewinne
    zu entscheiden war (vgl. auch BFH-Urteil vom 25.06.2009 IV R 3/07, BFHE 226, 62).


    Während des Revisionsverfahrens hat das Finanzamt erneut
    am 21.07.2009 einen Berichtigungsbescheid erlassen (vgl. Bl. 266
    ff FG-Akte). Die laufenden Einkünfte waren mit 22.224.872,20 DM
    festgesetzt worden.


    Mit BFH-Urteil vom 25.02.2010 – IV R 49/08 ist das
    Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 20.03.2008 – VI 247/2006 aufgehoben
    und an das Finanzgericht zurückverwiesen worden.


    Zur Begründung war ausgeführt, dass Finanzgericht
    hätte die Klagen nicht aufgrund des Umstandes abweisen
    dürfen, dass die S-KG ihre mitunternehmerschaftlichen Beteiligungen
    an verschiedenen Unterpersonengesellschaften zu Buchwerten auf die
    E-KG übertragen hatte. Dies war für die Begünstigung
    der Anteilsveräußerungen nach den §§ 16,
    34 EStG ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Werte
    der Unterbeteiligungen unschädlich. Gleiches gilt, soweit
    den übertragenen Personengesellschaftsanteilen Wirtschaftsgüter
    des jeweiligen Sonderbetriebsvermögens der S-KG (also beispielsweise
    Anteile an Komplementärkapitalgesellschaften) zuzuordnen
    gewesen sein sollten.


    Die Zurückverweisung erfolgt jedoch, weil das Finanzgericht
    weder den Umfang der ausgegliederten Wirtschaftsgüter,
    die nicht zu den Beteiligungen der S-KG an ihren Unterpersonengesellschaften
    gehörten, noch die Höhe der hierauf entfallenden
    stillen Reserven ermittelt hat.


    a) Bezüglich der Grundstücke wird das Finanzgericht
    zunächst festzustellen haben, ob der überwiegende
    Teil des Grundbesitzes von den Gesellschaftern der S-KG in deren
    Gesamthandsvermögen eingebracht worden ist. Sollte sich dies
    als zutreffend erweisen, so wären die hiervon betroffenen
    Grundstückanteile von den Altgesellschaftern nicht zu Buchwerten
    zurückbehalten, sondern mit ihren Anteilsrechten an
    1
    X
    veräußert worden.


    b) Ein schädlicher Buchwertrückbehalt könnte
    sich hiernach nur bezüglich der weiteren, entweder in das
    Gesamthandsvermögen der E-KG oder – entsprechend
    der Aktenlage – in das Sonderbetriebsvermögen
    bei der EKG ausgelagerten Grundstücke ergeben haben. Demgemäß wird
    das Finanzgericht für diese ausgegliederten Grundstücke – soweit
    sie dem Sonderbetriebsvermögen der Altgesellschafter (Veräußerer)
    zuzuordnen waren – zu überprüfen haben, ob
    sie funktional oder mit Rücksicht auf die Höhe
    der stillen Reserven zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen der
    eigenen Geschäftstätigkeit der S-KG gehörten.


    c) Angesichts dieses Verfahrensstands sieht der BFH keine Veranlassung,
    zum Vortrag der Kläger Stellung zu nehmen, nach dem die
    unterbliebene Aufdeckung stiller Reserven einzelner Grundstücke
    (oder Flurstücke) dann der Begünstigung der Anteilsveräußerung
    nicht entgegenstehe, wenn der tatsächliche Wert des insgesamt
    ausgelagerten Grundbesitzes dessen (Gesamt-) Buchwert unterschreitet.


    Das Klageverfahren wird seitdem unter dem neuen Az. 6 K 730/10 geführt.
    In den nachfolgenden Schriftsätzen hielten die Klägervertreter
    weiterhin an ihrem bisherigen Sachvortrag fest, es werde nicht bestritten,
    dass in einem Teil der zu Buchwerten an die E-KG übertragenen Grundstücke
    stille Reserven enthalten gewesen seien. In einem anderen Teil der übertragenen
    Grundstücke hätten aber die Verkehrswerte unter
    den Buchwerten gelegen. Dazu verwiesen sie erneut auf die Anlagen
    zum Schriftsatz vom 17.11.2006 über die Wertermittlung
    der einzelnen Grundstücke (vgl. Bl. 35-45 FG-Akte).


    Zur Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung erhielten
    die Beteiligten am 09.08.2012 eine Zusammenstellung des Berichterstatters
    betreffend die noch strittigen Fragen. Darin wurde ausgehend vom
    Orientierungssatz 4 des BFH-Urteils vom 25.02.2010 - IV R 49/08 dazu
    Stellung genommen, welche aus dem Sonderbetriebsvermögen
    der Altgesellschafter zum Buchwert in die E-KG überführten
    Grundstücke funktional oder mit Rücksicht auf
    die Höhe der stillen Reserven zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen
    der eigenen Geschäftstätigkeit der S-KG gehörten.
    Bei der Wertberechnung und Ermittlung der stillen Reserven wurden
    die von den Klägervertretern angegebenen Wertansätze
    der Grundstücke zugrunde gelegt (vgl. Bl. 35-45
    FG-Akte).


    Im Einzelnen war in der Zusammenstellung des Berichterstatters
    ausgeführt:


    1. Der Begriff der wesentlichen
    Betriebsgrundlage sei im Rahmen des § 16 EStG
    anders auszulegen als im Rahmen der übrigen Vorschriften
    und Rechtsinstitute, in denen er eine Rolle spielt. Auch Sonderbetriebsvermögen könne
    zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen rechnen (vgl. BFH-Urteil vom
    02.10.1997 IV R
    84/96, BStBl II 1998, 104).


    2. Wesentliche Betriebsgrundlage i.S.d. § 16
    EStG seien alle die Wirtschaftsgüter, die entweder funktional
    für den Betrieb erforderlich oder in denen erhebliche stille
    Reserven gebunden sind (sog. funktional-quantitative Betrachtungsweise
    (vgl. BFH-Urteil vom 20.01.2005 IV R 14/03, BStBl II 2005,
    395 m.w.N.).


    3. Die Sand- und Tongruben seien, solange
    sie noch nicht ausgebeutet waren, notwendiges Sonderbetriebsvermögen I
    gewesen. Die zunächst zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen
    gehörenden Wirtschaftsgüter (Sand- und Tongruben)
    verloren zwar mit Ausbeutung ihre Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen I
    bzw. II, schieden aber nicht ohne eindeutige Entnahmehandlung
    aus dem Betriebsvermögen aus (geduldetes Betriebsvermögen, vgl.
    BFH-Urteil vom 14.01.2010 IV R 86/06, BFH/NV
    2010, 1096).


    4. Die Frage, ob auch geduldetes Sonderbetriebsvermögen
    unter die funktional-quantitative Betrachtungsweise falle, könne
    letztlich dahingestellt bleiben, weil in den stillgelegten Sand-
    und Tongruben keine stillen Reserven enthalten gewesen seien.


    5. Die Reserve-, Tausch- und Restgrundstücke
    seien wohl immer (d.h. bis zur Anteilsveräußerung)
    notwendiges Sonderbetriebsvermögen I oder II gewesen.
    Notwendiges Sonderbetriebsvermögen II ist anzunehmen,
    wenn die dem Mitunternehmer gehörenden Wirtschaftsgüter
    zur Begründung oder Stärkung seiner Beteiligung
    eingesetzt werden. Reserve-, Tausch- und Restgrundstücke
    können die Beteiligung des Gesellschafters an der S-KG,
    einer Ziegelei dadurch stärken, dass sie für das
    Unternehmen der S-KG wirtschaftlich vorteilhaft sind. Für
    eine Ziegelei sind Reserve-, Tausch- oder Restgrundstücke
    grundsätzlich wirtschaftlich vorteilhaft, weil dies den
    Ankauf von betriebsnotwendigen Grundstücken erleichtern
    kann.


    6. Ausgehend von den Aufgliederungen und Wertansätzen
    im Schriftsatz der Klägervertreter vom 23.11.2006 (Bl. 33
    ff FG-Akte) sind die dort unter den Gliederungspunkten 2. d, e,
    j, n und q zusammengefassten Grundstücke ausschließlich
    Reserve-, Tausch- oder Restgrundstücke, die im Zeitpunkt
    der Anteilsveräußerung zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen I
    oder II der Altgesellschafter gehörten.


    7. Diese im notwendigen Sonderbetriebsvermögen I
    oder II gehaltenen, unter den Gliederungspunkten 2. d, e, j, n und
    q zusammengefassten Grundstücke, gehören mit Rücksicht
    auf die Höhe der stillen Reserven von insgesamt über 1 Mio. DM
    auch zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen der eigenen Geschäftstätigkeit
    der S-KG (sog. funktional-quantitative Betrachtungsweise).


    8. Die Frage, ob der tatsächliche
    Wert des insgesamt ausgelagerten Grundbesitzes dessen Gesamtbuchwert
    unterschreitet, ist ohne Belang, weil nur auf wesentliche Betriebsgrundlagen
    abzustellen ist (vgl. Orientierungssatz 5 des BFH-Urteils
    vom 25.02.2010 IV
    R 49/08).


    Die Klägervertreter äußerten sich
    in der Folge dahingehend, die Kläger seien davon ausgegangen,
    die in das Sonderbetriebsvermögen der E-KG überführten Grundstücke
    seien nicht bzw. nicht mehr für den weiteren Betrieb der
    S-KG benötigt worden, d.h. diese Grundstücke seien
    für den Betrieb der S-KG entbehrlich gewesen.


    Zu den im notwendigen Sonderbetriebsvermögen der Altgesellschafter
    gehaltenen Reserve-, Tausch- oder Restgrundstücken (2.
    d, e, j, n und q der Anlage zum
    Klägerschriftsatz vom 17.11.2006), die nach der Mitteilung
    des Berichterstatters unter Ansatz der sog. funktional-quantitativen
    Betrachtungsweise zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen der eigenen
    Geschäftstätigkeit der S-KG gehören könnten,
    nahmen die Klägervertreter wie folgt Stellung:


    1. Bei der FlNr. 10000/99 (2.n),
    die stille Reserven in nicht zu vernachlässigender Höhe
    enthalte, handele es sich nicht um ein Reserve- oder Ersatzgrundstück,
    sondern um eine Grubenzufahrt aus südlicher Richtung. Bis
    ca. 1966 habe das Grundstück als Zufahrt zu einer Seilbahnstation,
    die auf dem Gelände betrieben worden sei, gedient. Das Grundstück
    sei daher in den unmittelbaren Kernbereich der Tongrube eingebunden
    gewesen. Im weiteren Verlauf sei das Grundstück zur Reparatur
    von Raupen und anderen Bau- und Grubenfahrzeugen genutzt worden.
    Hieraus resultiere eine hohe Wahrscheinlichkeit der Belastung des
    Grundstücks mit Altlasten.


    Diese Angaben stehen allerdings in Widerspruch zu bisherigen
    Ausführungen der Klägervertreter in der Anlage
    zum Schriftsatz vom 17.11.2006 (Blatt 263 FG-Akte). Dort
    ist ausgeführt: FlNr. 20000/99 201 qm (50 % von
    401 qm). Für die FlNr. 20000/99 konnte
    allerdings nur die Hälfte als Bauerwartungsland gewertet
    werden, weil die andere Hälfte als Grubenzufahrt genutzt
    wird. FlNr. 10000/99 3.065 qm:
    Für dieses Grundstück ist Bauerwartungsland gegeben.
    Für die Gesamtfläche von 3.266 qm Bauerwartungsland
    ermittelten die Klägervertreter einen Verkehrswert Ende
    1998 von 200 DM pro qm i.H.v. 653.200 DM.


    In der Stellungnahme vom 19.03.2013 wird nunmehr ausgeführt,
    bei dem Grundstück mit der Flurnummer 10000/99 handele
    es sich nur entfernt um Bauerwartungsland. Der bisher mit 200 DM/qm angesetzte
    Wert für Ende 1998 sei wohl zu hoch und werde der Grundstückslage
    nicht gerecht. Dazu beruft man sich auf eine Stellungnahme eines Gutachters
    vom 18.03.2013 in der ausgeführt ist:
    „Flurstück 10000/99 liegt
    zwischen der Siedlung und der ausgebeuteten Grube. Faktisch dient
    es als Zuweg zur Grube. Eine Bauerwartung ist allenfalls entfernt
    anzunehmen. Es gibt attraktivere Grundstücke”.


    Im Übrigen sei das Grundstück dem Grundvermögen „Tongrube” zuzurechnen.
    Somit scheide eine Einzelbetrachtung etwaiger stiller Reserven in
    einzelnen Flurnummern dieser wirtschaftlichen Einheit aus.


    Das Grundstück Fl.-Nr. 20000/99 stelle zwar
    Bauland dar, sei aber zum Überführungszeitpunkt
    mit stillen Lasten behaftet gewesen. Aus der o.g. gutachtlichen
    Stellungnahme ergibt sich dazu lediglich:
    ”Flurstück 20000/99 ist
    Bauland”.


    2. Die Grube
    Y sei ca. 1977 eröffnet
    worden. Zu diesem Zweck seien ab 1973 größere
    Flächen erworben worden, um dieses Areal zusammen zu bekommen.
    Die unmittelbar zur Tongewinnung benötigten Grundflächen
    seien durch die Kläger mit Einbringungsvertrag vom 29.12.1998
    in das Vermögen der S-KG übertragen worden. Ebenfalls
    mit übertragen worden seien Randgrundstücke der
    Tongrube sowie geeignete Tausch- und Reservegrundstücke.


    Die in das Sonderbetriebsvermögen der E-KG überführten
    Grundstücke der Gemarkung (2 d und e)
    seien nicht in die S-KG übertragen worden, da diese Grundstücke
    nach Einschätzung der Beteiligten zum damaligen Zeitpunkt nicht
    mehr als Tausch- und Reservegrundstücke für die
    Tongrube geeignet gewesen seien. Bei den in das Sonderbetriebsvermögen
    der E-KG überführten Grundstücken handele
    es sich ausschließlich um solche Grundstücke,
    die im Jahr 1998 auch für den Fall einer evtl. Erweiterung
    der Grube als Erweiterungsfläche oder Tauschgrundstücke
    nicht mehr geeignet waren und auch nicht mehr benötigt
    wurden. Hieraus resultiere auch die Verteilung der Grundstücke über
    ein vergleichsweise großes Areal sowie eine teilweise Einzellage
    der Grundstücke.


    3. Das Haus (2. j) ist ein Siedlungshaus,
    welches ca. 1955 errichtet wurde. Das Grundstück befindet
    sich seit 1804 im Eigentum der Vorfahren der Kläger. Es
    diente bis in die 70er Jahre der Vermietung an Mitarbeiter und wurde
    aus diesem Grund dem Sonderbetriebsvermögen der S-KG zugeordnet.
    Seit ca. 1993 wurde es zeitweise vermietet, teilweise stand
    das Gebäude auch leer. Das Haus stand damit in keinem wirtschaftlichen
    Bezug mehr zum originären Geschäftsbetrieb der
    S-KG. Das Haus ist umgeben von Grundstücken der ehemaligen
    Landwirtschaft der Gesellschafter, es gehörte praktisch zum
    Hof. Die darin enthaltenen stillen Reserven betragen 108.560 DM.


    4. Der Grundbesitz
    Z (3/8-Anteil
    an der GbR
    Z, 2 q) wurde ca. 1971 erworben, um als
    Reserveindustriegelände zu dienen. Aufgrund der unmittelbaren räumlichen
    Nähe zum Betriebsgelände der L-KG sei hier eine
    neue Gesellschaft zur Weiterverarbeitung und Veredelung der Produkte
    der L-KG angedacht gewesen. Diese Pläne seien jedoch wieder
    aufgegeben worden. Ein Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb
    der S-KG habe zu keinem Zeitpunkt bestanden.


    Da die Ausgliederung der L-KG aus dem Gesamthandsvermögen
    der S-KG in das Vermögen der E-KG nach den Feststellungen
    des BFH-Urteils unschädlich für die Gewährung
    der Tarifbegünstigung gemäß §§ 16,
    34 EStG auf den Veräußerungsgewinn aus der späteren
    Veräußerung der Komplementär- und Kommanditanteile
    der Kläger war, muss selbiges für in funktionalem Zusammenhang
    mit dieser Beteiligung stehendes Betriebsvermögen gelten. Nach
    dem Willen der Kläger habe lediglich zwischen der L-KG
    und dem Grundstücksanteil der GbR
    Z ein funktioneller
    Zusammenhang bestanden. Zwar sei das Grundstück nicht durch
    die L-KG genutzt worden, jedoch zählte es als potentielles
    Erweiterungsgrundstück zum Sonderbetriebsvermögen II
    der L-KG. Die Überführung des Grundstücksanteils
    an der GbR
    Z sei somit grundsätzlich als unschädlich
    für die Gewährung der Tarifbegünstigung
    gemäß §§ 16, 34 EStG
    zu werten. Die in dem übertragenen Grundstück
    ruhenden stillen Reserven seien daher nicht in die quantitative
    Beurteilung wesentlicher Betriebsgrundlagen i.S.d. § 16
    EStG einzubeziehen.


    Zur rechtlichen Seite trugen die Klägervertreter noch
    vor, nach der sog. funktional-quantitativen Betrachtungsweise umfasse
    der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage i.S.d. § 16
    EStG alle Wirtschaftsgüter, die zur Erreichung des Betriebszwecks
    erforderlich seien und denen ein besonderes wirtschaftliches Gewicht
    für die Betriebsführung zukomme (funktionale Betrachtungsweise)
    sowie auch Wirtschaftsgüter, die funktional gesehen für
    den Betrieb nicht erforderlich seien, in denen aber erhebliche stille
    Reserven gebunden seien (quantitative Betrachtungsweise). Daraus
    folge, dass auch Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens
    nach diesen Grundsätzen vom Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage
    nach § 16 EStG umfasst sein können.


    Die zum Zeitpunkt der Veräußerung der Komplementär-
    bzw. Kommanditbeteiligungen ausgebeuteten Ton- und Sandgruben seien
    für die Erreichung des Betriebszweckes der S-KG zum Verkaufszeitpunkt
    weder erforderlich gewesen, noch sei diesen ein sonstiges wirtschaftliches
    Gewicht für die Betriebsführung zugekommen. Diese
    Grundstücke seien mithin funktional nicht wesentliche Wirtschaftsgüter
    der S-KG i.S.d. § 16 EStG.


    Nichts anderes könne für die Tausch- und Reservegrundstücke
    gelten, die mit diesen ausgebeuteten Gruben in einem wirtschaftlichen
    Zusammenhang stehen. Entscheidend sei, ob diese Tausch- und Reservegrundstücke
    zur Erreichung des Betriebszwecks weiterhin erforderlich gewesen
    seien oder ob diesen ein wirtschaftliches Gewicht für die
    Betriebsführung zukomme. Dies sei zu verneinen, die Tausch-
    und Reservegrundstücke teilen vielmehr das Schicksal der
    mit diesen in jeweiligem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden
    Gruben. Mit der Ausbeutung der Gruben hätten daher zwingend
    auch die für den Betrieb dieser Gruben vorgehaltenen Tausch-
    und Reservegrundstücke ihre wirtschaftliche Bedeutung verloren.


    In welchem Fall in einem Wirtschaftsgut erhebliche stille Reserven
    ruhen, die zur Annahme einer wesentlichen Betriebsgrundlage führen
    ist, soweit ersichtlich, von der Rechtsprechung bisher nicht klar
    beantwortet. Im BFH-Urteil vom 26.05.1993 X R 101/90, BStBl II
    1993, 710 stellt der BFH lediglich klar, dass die Tarifbegünstigung
    der §§ 16, 34 EStG nicht davon abhängig
    sei, dass sämtliches Betriebsvermögen unter Verwertung
    aller Wirtschaftsgüter und unter Aufdeckung aller stiller
    Reserven des Betriebs in den Aufgabevorgang einbezogen werden. Wann
    aber stille Reserven eines Wirtschaftsgutes eine Relevanz dahingehend
    erlangen, dass diese eine wesentliche Betriebsgrundlage nach der
    quantitativen Betrachtungsweise erlangen, habe der BFH offen gelassen.


    Im konkreten Fall sei nach einer Betrachtung der stillen Reserven
    in den verbleibenden Grundstücksarealen – ohne
    eine u.E. durchzuführende Verrechnung der stillen Reserven
    mit stillen Lasten aus den ebenfalls überführten
    Grundstücksarealen – von stillen Reserven i.H.v.
    lediglich 507.126 DM auszugehen. Darauf entfallen auf die
    Grundstücke 287.615,92 DM, auf die Tongrube
    Y 110.951,52 DM
    und auf das Haus 108.560 DM. Wie die in den Grundstücken 10000/99 und 20000/99 ruhenden
    stillen Reserven in Höhe von 287.615,92 DM ermittelt
    wurden ist nicht ersichtlich und konnte auch in der mündlichen
    Verhandlung nicht erläutert werden.


    Die Klägervertreter beantragen, den Bescheid vom
    21.07.2009 über die gesonderte und einheitliche Feststellung
    von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer 1998
    betreffend die X GmbH& Co. KG dahingehend zu ändern,
    dass die festgestellten Veräußerungsgewinne i.H.v. 24.128.434 DM
    als tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn
    festgestellt werden.


    Für den Fall des Unterliegens wird die Zulassung
    der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung beantragt.


    Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen und für
    den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.


    Das Finanzamt trägt noch ergänzend vor, soweit
    im zweiten Rechtsgang erstmals vorgebracht werde, dass das Grundstück 10000/99 in
    Verdacht gestanden habe, altlastenverseucht zu sein, sei dies weder während
    der damaligen Bp noch in früheren Schriftsätzen
    vorgetragen worden. Es handle sich um eine reine Schutzbehauptung.


    Auch die Behauptung, der Grundstücksanteil an der Grundstücksgemeinschaft
    Z sei
    für Zwecke der Ansiedlung einer neuen Gesellschaft in Zusammenhang mit
    einer geplanten Expansion der Fa. L-KG angeschafft worden, sei ein
    neuer, nicht nachgewiesener Aspekt.


    Bei der Beurteilung, ob es sich bei den ausgegliederten Grundstücken
    um wesentliche Betriebsgrundlagen aus quantitativer Sicht handle,
    sei jedes einzelne Grundstück als separates Wirtschaftsgut
    zu überprüfen. Eine Zusammenfassung aller ausgegliederten
    Grundstücke mit der Folge der Saldierung der Verkehrswerte
    mit eventuell vorhandenen Lasten als eine Betriebsgrundlage erscheine
    wenig sachgerecht und unter dem Erfordernis der Einzelbewertung von
    Wirtschaftsgütern unzutreffend. Aus diesem Grunde könne
    es dahingestellt bleiben, ob in einzelnen Grundstücken
    tatsächlich stille Lasten in Form von Bodenverseuchung
    und Kontamination vorhanden seien.


    Ermittlungen des Berichterstatters beim Bauamt der Gemeinde,
    dem Gutachterausschuss beim LRA und bei „google Maps Satellit” wegen
    der zum Teil sich widersprechenden Angaben der Klägervertreter
    zu den Grundstücken Fl. Nr. 10000/99 und 20000/99 ergaben
    Folgendes:


    1. Das Grundstück Fl. Nr.
    10000/99 liegt zwischen bebauten Flächen bzw. grenzt
    unmittelbar an die Bebauung an und besteht je zur Hälfte
    aus Wiesen sowie der ehemaligen Grubenzufahrt, die inzwischen mit
    Kleingehölz bewachsen ist. Nach Auskunft des Bauamts der
    Gemeinde, handelt es sich um Bauerwartungsland, das unmittelbar
    an die bestehende Bebauung anschließt. Auf den Ausdruck
    von google maps Bl. 372 FG-Akte und die Luftbildaufnahme Bl. 46
    FG-Akte wird Bezug genommen.


    2. Bei der Fl. Nr. 20000/99 handelt
    es sich um ein inzwischen bebautes Grundstück, das sich
    mitten im bebauten Gebiet befindet. Es ist seit 1994 Bauland. Der
    Bodenrichtwert für Bauland in diesem Bereich betrug im
    Jahr 1998 unerschlossen 580 DM/qm. Bei Erschließung
    sind nochmals 70 DM hinzuzurechnen. Auf den Ausdruck von
    google maps Bl. 372 FG-Akte zur Lage des Grundstücks wird
    Bezug genommen.


    3. Ermittlungen des Gerichts beim Gutachterausschuss
    beim LRA und bei „google Maps Satellit” zum Grundstück
    Haus (2 j) ergaben, dass der Bodenrichtwert für erschlossene
    Grundstücke im Ortsbereich im Jahr 1998 bei rund 600 DM
    gelegen hat. Wegen der Lage des Grundstücks wird auf den Ausdruck
    von google maps Bl. 373 FG-Akte Bezug genommen.


    Im Anschluss an die mündliche Verhandlung hat der Berichterstatter
    Auskunft beim Grundbuchamt des Amtsgerichts bezüglich der
    Frage, ob das Grundstück Fl.-Nr. 20000/99, wie
    von den Klägervertretern in der mündlichen Verhandlung erstmals
    behauptet, im Jahr 1998 mit einem Erbbaurecht belastet gewesen ist, durch Überlassung
    eines Grundbuchauszugs eingeholt. Danach ist für das Grundstück
    Fl.-Nr. 20000/99 kein Erbbaurecht vermerkt. Die den Klägervertretern
    in der mündlichen Verhandlung ausschließlich wegen
    dieser noch offenen Frage eingeräumte Schriftsatzfrist
    hat sich durch die Auskunft des Grundbuchamts vom 12.04.2013 erledigt.
    Die Beteiligten wurden entsprechend informiert.


    Gründe

    Die Klage ist unbegründet.

    Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
    ist nicht nach § 34 EStG (1998) tarifbegünstigt,
    wenn - wie hier - aufgrund einheitlicher Planung und in engem zeitlichen
    Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung wesentliche
    Betriebsgrundlagen der Personengesellschaft ohne Aufdeckung sämtlicher
    stillen Reserven aus dem Betriebsvermögen der Gesellschaft
    ausgeschieden sind.


    1. Die steuerbegünstigte
    Aufgabe oder Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs
    oder Mitunternehmeranteils nach den §§ 16
    Abs. 1, 34 EStG setzt voraus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen
    in einem einheitlichen Vorgang aufgegeben werden. Zweck der §§ 16
    Abs. 1, 34 EStG ist es, eine „zusammengeballte” Realisierung
    der über die Zeit entstandenen, gesammelten stillen Reserven
    nicht dem progressiven Einkommensteuertarif zu unterwerfen.


    Gemäß diesem Gesetzeszweck ist der Begriff
    der wesentlichen Betriebsgrundlage im Rahmen des § 16
    EStG anders auszulegen als im Rahmen der übrigen Vorschriften
    und Rechtsinstitute, in denen er eine Rolle spielt. Zu den wesentlichen
    Grundlagen eines Betriebs gehören im Zusammenhang mit einer
    Betriebsveräußerung oder -aufgabe in der Regel
    auch solche Wirtschaftsgüter, die funktional gesehen für
    den Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil nicht erforderlich
    sind, in denen aber erhebliche stille Reserven gebunden sind. (BFH-Urteil
    vom 02.10.1997 IV
    R 84/96, BStBl II 1998, 104 m.w.N.). Dabei
    ist nicht nur der relative Anteil der nicht aufgedeckten stillen
    Reserven von Bedeutung; auch deren absoluter Betrag muss in die
    Beurteilung einfließen (BFH-Urteil vom 01.02.2006 XI R 41/04, BFH/NV
    2006, 1455). Der BFH hat im vorgenannten Urteil entschieden,
    dass bereits stille Reserven i.H.v. 186.000 DM in keinem Fall als
    unwesentlich angesehen werden können.


    Ein Mitunternehmeranteil i.S. von § 16 Abs.
    1 Nr. 2 EStG umfaßt nach der Rechtsprechung des BFH nicht
    nur den Anteil des Mitunternehmers am Vermögen der Gesellschaft,
    sondern auch etwaiges Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters
    (vgl. BFH-Beschluss vom 31.08.1995 VIII B 21/93, BStBl II 1995,
    890, m.w.N.), denn das Sonderbetriebsvermögen
    eines Mitunternehmers gehört zu seiner gewerblichen Tätigkeit
    und damit zum Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft
    (vgl. BFH-Urteil vom 16. Februar 1996 I R 183/94, BFHE 180, 97, BStBl II 1996,
    342, m.w.N.). Das Sonderbetriebsvermögen ist damit
    auch zur Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob alle wesentlichen
    Betriebsgrundlagen aufgegeben worden sind. Deshalb sind auch diejenigen
    Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens,
    die zwar funktional für die Mitunternehmerschaft nicht erforderlich
    sind, die aber erhebliche stille Reserven enthalten, als wesentliche
    Betriebsgrundlagen zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 02.10.1997 IV R 84/96, BStBl II 1998,
    104; BFH-Urteil vom 04.07.2007 X R 44/03, BFH/NV
    2007, 2093 m.w.N.).


    Der BFH hat in seinem Urteil vom 01.02.2006 XI R 41/04 (BFH/NV
    2006, 1455) ausgeführt, dass nicht nur der relative
    Anteil der nicht aufgedeckten stillen Reserven von Bedeutung ist,
    sondern auch der absolute Betrag in die Beurteilung der Qualifikation
    als wesentliche Betriebsgrundlage einfließen muss. Ausdrücklich
    offen gelassen hat er lediglich, wo genau die absolute und relative
    Grenze der Erheblichkeit stiller Reserven zu ziehen ist, sieht aber
    für die Streitjahre 1996-1998 bei einer Höhe von
    186.000 DM diesen Betrag „bei weitem überschritten”.


    Der erkennende Senat zieht aus dieser BFH-Rechtsprechung für
    das Streitjahr 1998 den Schluss, dass ab einer Höhe von
    rd. 100.000 DM eine Erheblichkeit stiller Reserven in absoluter
    und relativer Sicht anzunehmen ist. Dies ist ein absoluter Betrag,
    der nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr als unerheblich
    angesehen wird.


    Nach Auffassung des BFH (Urteil vom 06.09.2000 IV R 18/99, BStBl II 2001,
    229), der sich der Senat anschließt, gebietet
    es der Zweck der Tarifbegünstigung, sie nicht zu gewähren,
    wenn aufgrund einheitlicher Planung und in engem zeitlichen Zusammenhang
    mit der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
    wesentliche Betriebsgrundlagen der Personengesellschaft ohne Aufdeckung
    sämtlicher stillen Reserven aus dem Betriebsvermögen
    der Gesellschaft ausgeschieden sind. Denn dann sind durch die Veräußerung nicht
    alle in den Mitunternehmeranteilen ruhenden stillen Reserven aufgedeckt
    worden. Die Veräußerung der Mitunternehmeranteile
    darf nicht isoliert von einer vorherigen Buchwertübertragung
    betrachtet werden.


    2. Da der BFH auf Revision mit Urteil vom
    25.02.2010- IV
    R 49/08 im Streitfall bereits entschieden hat, für
    die Begünstigung der Anteilsveräußerungen
    nach den §§ 16, 34 EStG sei es ohne Rücksicht
    auf die tatsächlichen Werte der Unterbeteiligungen unschädlich, dass
    die S-KG ihre mitunternehmerschaftlichen Beteiligungen an verschiedenen
    Unterpersonengesellschaften zu Buchwerten auf die E-KG übertragen hatte,
    ist auf diesen Streitpunkt nicht mehr einzugehen. Gleiches gilt,
    soweit den übertragenen Personengesellschaftsanteilen Wirtschaftsgüter
    des jeweiligen Sonderbetriebsvermögens der S-KG (also beispielsweise
    Anteile an Komplementärkapitalgesellschaften) zuzuordnen
    gewesen sein sollten.


    3. Nach den unter Ziffer 1 gemachten Ausführungen
    liegen im Streitfall die Voraussetzungen der §§ 16,
    34 Abs. 2 Nr. 1 EStG aber deswegen nicht vor, weil mit der Übertragung
    von im Sonderbetriebsvermögen der Altgesellschafter der
    S-KG befindlichen Grundstücken im Buchwert von rd. 1,832 Mio.
    DM als Sonderbetriebsvermögen auf die beteiligungsidentische
    E-KG in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung
    von Mitunternehmeranteilen wesentliche Betriebsgrundlagen der S-KG
    ohne Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven aus dem Sonderbetriebsvermögen
    der Altgesellschafter der S-KG ausgeschieden sind.


    a) Bei Übertragung zum Buchwert in die E-KG am 13.12.1998
    und Veräußerung der Gesellschaftsanteile an der
    S-KG zum 31.12.1998 liegt zweifelsfrei ein auf einheitlichem Handeln
    begründeter enger zeitlicher Zusammenhang vor.


    b) Unter dem Erfordernis der Einzelbewertung von Wirtschaftsgütern
    sind dabei die einzelnen zum Buchwert übertragenen Grundstücke
    aus funktional-quantitativer Sicht darauf zu beurteilen, ob sie
    eine wesentliche Betriebsgrundlage für die S-KG darstellten.


    aa) Zwischen den Beteiligten
    ist unstreitig, dass die zum Zeitpunkt der Veräußerung
    der Komplementär- bzw. Kommanditbeteiligungen ausgebeuteten
    Ton- und Sandgruben für die Erreichung des Betriebszweckes der
    S-KG zum Verkaufszeitpunkt weder erforderlich gewesen sind, noch diesen
    ein sonstiges wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung zugekommen
    ist. Diese waren allenfalls geduldetes Betriebsvermögen. Dies
    gilt auch für mit diesen Gruben in Zusammenhang stehende
    Grundstücke, soweit in diesen keine erheblichen stillen
    Reserven enthalten sind. Diese Grundstücke sind damit weder
    funktional noch quantitativ wesentliche Wirtschaftsgüter
    der S-KG i.S.d. § 16 EStG. Es handelt sich im
    Einzelnen um die in der Anlage zum Schriftsatz vom 23.11.2006 unter
    Ziffer 2 a, b, c, f, g, h, i, k, l, m, o und p aufgeführten
    Grundstücke (vgl. Blatt 37-44 FG-Akte).


    Der Bewertung wurden dabei die nach Ansicht des Senats niedrigen,
    sich an der untersten Grenze bewegenden Wertangaben der Klägervertreter
    in der Anlage zum Schreiben vom 23.11.2006 (Ziffer 2: Verkehrswerte
    per 1998) zugrunde gelegt; zum einen, weil das Finanzamt gegen die
    niedrigen Wertansätze keine substantiierten Einwendungen
    vorgebracht hat und zum anderen, weil selbst eine höhere
    Bewertung keine entscheidungserhebliche Veränderung gebracht
    hätte. Für eigene Ermittlungen des Gerichts war
    deshalb kein Anlass.


    bb) Soweit die Klägervertreter im Schriftsatz vom 19.03.2013
    erstmals vortragen, das Grundstück Fl. Nr. 10000/99
    (Ziffer 2 n) sei dem Grundvermögen „Tongrube” (Ziffer
    2 o) zuzuordnen und damit nicht –wie bisher- in eine Einzelbetrachtung
    einzubeziehen, ist hierfür nach den Luftbildaufnahmen (vgl.
    Bl. 46 FG-Akte) kein überzeugender Grund ersichtlich.


    Die Fl. Nr. 10000/99 gehört nicht zur Tongrube,
    sondern ist lediglich ein Grundstück, das teilweise als
    südliche Zufahrt „zur Grube” genutzt wurde.
    Im Übrigen handelt es sich um Wiesenflächen, die
    nichts mit der Tongrube zu tun haben. Die Fl. Nr. 10000/99
    soll nach Aktenlage im Gegensatz zu den Grundstücken, die
    die Tongrube gebildet haben, auch nicht in Weiterentwicklung des
    Flächennutzungsplanes als „Naturreservat” ausgewiesen
    werden. Damit steht das nunmehrige Vorbringen in Widerspruch zum
    bisherigen Vorbringen (vgl. Ziffer 2 o; Bl. 43f FG-Akte). Es ist
    unverändert Bauerwartungsland.


    Auch der von Klägerseite beauftragte Gutachter unterteilt
    seine gutachtlichen Stellungnahmen vom 18.03.2013 in zwei Teile,
    nämlich in die vier ehemaligen Abbaugrundstücke
    (Gruben), wozu auch die „Tongrube” gehört,
    und in weitere Grundstücke, wozu auch das Grundstück
    Fl.-Nr. 10000/99 gehört. Diese getrennte Betrachtung
    des Gutachters spricht eindeutig gegen die Einbeziehung in die „Tongrube”.
    Beim Grundstück Fl.-Nr. 10000/99 führt
    der Gutachter wörtlich aus:
    ”Flurstück 10000/99 liegt
    zwischen der Siedlung und der ausgebeuteten Grube.”


    Das Gericht erachtet die in der Anlage zum Schreiben vom 23.11.2006 von
    den Klägervertretern unter
    „2. Verkehrswerte
    per Ende 1998”
    vorgenommene Zusammenfassung der übertragenen
    Grundstücke aufgrund ihrer Funktion in die Unterpunkte
    a-q als sachgerecht und zutreffend. Um nunmehr von der dort getroffenen
    in sich schlüssigen Aufteilung abzuweichen, müssten
    schon konkret nachprüfbare erhebliche Fakten vorgetragen
    werden, die eine andere Aufteilung oder Zusammenfassung notwendig
    machen. Daran fehlt es im Streitfall. Es werden von den Klägervertretern
    lediglich schlichte Behauptungen aufgestellt, ohne schlüssige
    Nachweise dafür zu erbringen.


    cc) Bei den unter Ziffer 2 d und e aufgeführten
    Grundstücken mit einem Buchwert von zusammen 12.380 DM
    und einem Verkehrswert in Höhe von mindestens 123.332 DM
    lt. Angaben der Prozessbevollmächtigten der Kläger
    in vorgenannter Anlage unter 2. d und e (vgl. Blatt 38,
    39 FG-Akte), handelt es sich zur Überzeugung des erkennenden
    Senats –wie auch anfangs von den Klägervertretern
    selbst angegeben- um Tauschgrundstücke für die
    im Verkaufszeitpunkt noch betriebene „Grube H.” und
    damit um wesentliche Betriebsgrundlagen der S-KG. Es handelt sich dabei
    um Wiesen und Wald, kein Bauerwartungsland.


    Warum diese Grundstücke entgegen dem bisherigen, d.h.
    bis zum zweiten Rechtsgang, vorgetragenen Klägervorbringen
    keine Tausch- und Reservegrundstücke für die „Grube
    H.” mehr darstellen sollen, erschließt sich dem
    Gericht nicht.


    Der von den Prozessbevollmächtigten erstmals im Schriftsatz
    vom 08.10.2012 gebrachte Vortrag, diese Grundstücke seien
    nach Einschätzung der Beteiligten zum damaligen Zeitpunkt
    nicht mehr als Tausch- und Reservegrundstücke für
    die Tongrube H. geeignet gewesen, überzeugt mangels substantiierter
    Begründung nicht und hat allenfalls die Qualität
    einer schlichten Schutzbehauptung.


    Auch die in der mündlichen Verhandlung vom anwesenden
    Altgesellschafter A. zu diesen Grundstücken gemachten Ausführungen überzeugen
    den Senat nicht. Unstreitig ist, dass für die noch betriebene
    Grube H. (K.) Tauschgrundstücke bei der S-KG vor und nach
    dem Ausscheiden der Altgesellschafter vorhanden waren und für
    notwendig erachtet wurden, auch wenn die Grube bereits längst
    erschlossen war. Welche Grundstücke in welchem Umfang weiterhin
    als Tauschgrundstücke erforderlich sein sollten und wie
    die behauptete Auswahl der bei der S-KG verbliebenen Tauschgrundstücke
    erfolgt sein soll, dazu wurden keine Angaben gemacht. Der Vortrag
    des Altgesellschafters A. klingt zwar schlüssig, ist aber
    inhaltlich ohne Substanz. Damit kann der bisherige schlüssige
    Sachvortrag der Prozessbevollmächtigten nicht entkräftet
    werden. Aussagekräftige Unterlagen oder Nachweise, die
    die neuerliche Behauptung stützen könnten, wurden
    nicht vorgelegt.


    Diese in die E-KG überführten Grundstücke,
    die im Bereich der Tongrube liegen, eignen sich aufgrund ihrer rein
    land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit hervorragend
    als Tauschgrundstücke und stellen damit für die
    Tongrube notwendiges Betriebsvermögen und damit auch wesentliche
    Betriebsgrundlagen dar. Zudem beinhalteten diese Grundstücke
    nicht unerhebliche stille Reserven von mindestens 110.000 DM,
    selbst wenn man die niedrigen Wertansätze der Klägervertreter
    zugrunde legt.


    dd) Bei dem unter Ziffer 2 j aufgeführten Grundstück
    Haus handelt es sich zwar um ein Grundstück, dass nach
    dem insoweit schlüssigen Klägervorbringen nicht
    funktional zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen der S-KG gehört,
    jedoch sind in diesem Grundstück unbestritten stille Reserven
    in Höhe von deutlich über 100.000 DM
    (lt. Klägerangaben 108.560 DM) enthalten, die
    das Grundstück nach der quantitativen Betrachtungsweise
    zur wesentlichen Betriebsgrundlage der S-KG machen. Zu diesem Ergebnis
    gelangt man bereits bei Ansatz des von den Klägervertretern äußerst
    niedrig bemessenen Wertes von 350 DM/qm. Legt
    man der Berechnung des Verkehrswertes die Wertangaben des Gutachterausschusses
    des LRA für das Jahr 1998 zugrunde (rd. 600 DM/qm erschlossenes
    Bauland), ergeben sich stille Reserven in Höhe von über 200.000 DM.
    Aufgrund der Angaben des Altgesellschafters A.

    VorschriftenEStG § 34 Abs. 1