Werden von einer Zahnarztpraxis schwerpunktmäßig Prophylaxeleistungen erbracht, handelt es sich in der Regel nicht um eine Praxisbesonderheit, da diese zu den Standardleistungen aller Vertragszahnärzte gehören (SG München 20.7.23, S 38 KA 5022/23).
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Es besteht ein grundsätzlicher Vorrang der Ruhensanordnung vor einer Zulassungsentziehung im Fall der Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit. Soweit die Ruhensanordung zusätzlich erfordert, dass die ...
Kursleiter im Fitnessstudio sind nicht selbstständig tätig, sondern abhängig beschäftigt und unterliegen damit der Sozialversicherungspflicht (LSG Bayern 18.8.23, L 7 BA 72/23 B ER).
Wird in einem Lohnsteuer-Prüfbericht bzw. Lohnsteuer-Haftungsbescheid der Finanzverwaltung die fehlende Versteuerung von Entgeltbestandteilen festgestellt, so sind diese Feststellungen sozialversicherungsrechtlich ...
Der BFH (20.6.23, IX R 8/22) hat das Modell „zeitlich befristeter Zuwendungsnießbrauch“ bestätigt – und zwar selbst für die Fälle, in denen die Kinder bei Einräumung des Nießbrauchrechts noch minderjährig ...
Rechtssicher von der EÜR zur Bilanzierung ... und umgekehrt
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