Im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist der Erlös aus der Veräußerung eines im Betriebsvermögen befindlichen Pkw, der aber nur zu 25 % betrieblich genutzt wurde, sodass sich die AfA-Beträge in der Vergangenheit wegen der privaten Nutzungsentnahme ebenfalls nur in dieser Höhe steuerlich ausgewirkt haben, in voller Höhe der Besteuerung zugrunde zu legen (FG Sachsen 4.5.17, 5 K 1362/15; Rev. BFH VIII R 9/18, ).
Ein mit privaten Mitteln erworbenes Wertpapierdepot, das ein betriebliches Darlehen sichert, wird nur durch einen klaren und eindeutigen Widmungsakt zum Sonderbetriebsvermögen (FG Köln 26.4.18, 1 K 1896/17).
In der Freiberufler-Variante ist das MVZ eine GbR oder PartGG und unterscheidet sich gar nicht so sehr von der Berufsausübungsgemeinschaft. Was dennoch zu beachten ist, erläutert Lars Lindenau in diesem Video.
Um herauszufinden, was Veränderungsbereitschaft fördert, wird in verschiedenen Branchen in Österreich und Deutschland eine Online-Befragung durchgeführt. Die –anonyme –Befragung läuft noch bis zum 30.9.18. Sie ist Teil eines Forschungsprojekts der Europa-Universität Flensburg und wird schon zum zweiten Mal durchgeführt. Alle Teilnehmer erhalten eine Gesamtauswertung. Wenn aus einer Organisation mehr als 5 Personen teilnehmen, können auch organisationsbezogene Auswertungen zur Verfügung gestellt werden.
|Ein Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 BGB setzt nicht nur den tatsächlichen Übergang eines Betriebs(-teils) voraus, sondern auch den Wechsel der Verantwortlichkeit an der Spitze der betroffenen Unternehmen (BAG ...
Ist einer der Ärzte stundenweise abwesend und lässt er sich durch den anderen vertreten und werden Krankenversichertenkarten in größerem Umfang vorab eingelesen, kann ein Schätzungsermessen auch unter der Grenze ...
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Weil das Mitglied einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis seinen Praxisanteil „mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.12“ übertragen hat und in diesem Zeitpunkt auch der dingliche Übertragungsvorgang abgeschlossen wurde, war der Veräußerungsgewinn nicht erst im VZ 2013, sondern schon im VZ 2012 zu erfassen (FG Nürnberg 4.4.18, 4 K 1453/16).